B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3422/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
E-3422/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2017 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Eltern
seien Mitglieder des (...)-Geheimbundes gewesen und hätten versucht, ihn
als ältesten Sohn der Familie ebenfalls zu einem Beitritt zu überreden. Weil
er dies abgelehnt habe, sei er in Gefahr geraten. Etwa im Jahr (…) sei er
auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt
worden. Aus der von Kollegen überbrachten Reaktion seiner Mutter habe
er geschlossen, dass der vermeintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf
sein Leben gewesen sei. In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldi-
gungen gegen seine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden.
Nach Freilassung aus der Haft sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst
um seine Sicherheit gehabt habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Län-
dern jedoch immer wieder dieselben Personen begegnet, was ihn zum
Schluss habe kommen lassen, dass der (...)-Geheimbund ihn überwache,
um ihn letztlich zu töten. Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er
nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er tra-
ditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause
zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren
verwickelt, mit dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter ver-
giften zu lassen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen wor-
den.
A.b Mit Verfügung vom 27. September 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.c Am 9. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wel-
ches diese mit Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 abwies.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 an die Vorinstanz suchte der Be-
schwerdeführer erneut um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend,
er habe im vorherigen Verfahren aufgrund der Anwesenheit von weiblichen
Personen anlässlich der Anhörungen seine wahren Asylgründe aus Scham
und Misstrauen nicht darlegen können. Er sei bisexuell und habe in Nigeria
eine Beziehung mit einem Mann gehabt. Im Jahr (…) habe er anlässlich
eines Bewerbungsgesprächs bei einer (…)firma den (…) kennengelernt,
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ein Mann (…) Herkunft. Dieser habe mit ihm eine Beziehung eingehen wol-
len und ihm Vorteile professioneller Natur sowie eine Belohnung verspro-
chen. Er habe das Angebot angenommen und sie hätten sich jeweils, unter
dem Vorwand Sitzungen abzuhalten, in Hotels getroffen. Die Hotelange-
stellten hätten den Beschwerdeführer und seinen Freund bei der Polizei
verraten. Am (…) seien sie in einem Hotel von Polizeibeamten in Zivil er-
wischt, fotografiert und schliesslich festgenommen worden. Sein Freund
habe einen Anwalt beauftragt, worauf ihm – dem Beschwerdeführer – im
(…) mit Hilfe des Anwalts sowie durch Bestechung die Flucht aus dem Ge-
fängnis gelungen sei. Er sei zusammen mit seinem Freund im (…) nach
B._______ gereist. In Nigeria sei ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig.
B.b Am 4. Januar 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
schriftlich auf, einige Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Die-
ser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 nach.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen.
B.c Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob
eine Gebühr von Fr. 600.–. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit
dem Vollzug der Wegweisung.
B.d Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, auf die Be-
schwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, subsidiär sei er vorläufig aufzunehmen. Even-
tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren
in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
B.e Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, da die Vorinstanz keine Anhörung zu den neuen Vorbrin-
gen durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c
AsylG ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten
Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren
ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll.
Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen
nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende
Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
4.3 Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen durch ihren Ent-
scheid, keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen,
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, er-
schliesst sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er
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nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe in seinem schriftlichen
Gesuch vom 8. Dezember 2017 und in seiner Stellungnahme vom 15. Ja-
nuar 2018 hinreichend darzutun. Die Rüge erweist sich somit als unbe-
gründet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Vorab müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer sein erstes
Asylgesuch mit ganz anderen Motiven begründet habe. Seine Vorbringen
seien als unglaubhaft oder als nicht asylrelevant beurteilt worden. Zwi-
schen dem ersten und dem aktuellen Asylverfahren habe er die Schweiz
nicht verlassen. Demzufolge seien seine neuen, komplett anderen Asyl-
gründe aus Nigeria prima facie als Strategie zu werten, in einem zweiten
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Asylverfahren mehr Erfolg zu haben. Es müsse indes von jedem vor Ver-
folgung Schutzsuchenden erwartet werden, dass er auf Anhieb die wahren
Gründe darlege.
Aufgrund dieser Überlegungen seien die Gründe, die der Beschwerdefüh-
rer im zweiten Asylverfahren geltend mache, vorbehaltlos als Nachschübe
und deshalb als unglaubhaft zu taxieren. Hinzu komme, dass er die Gründe
des ersten Asylverfahrens, im Wissen darum, dass sie für die Asylgewäh-
rung nicht gereicht hätten, im zweiten Verfahren gar nicht mehr erwähnt
habe, was auf eine zweite, erfundene Geschichte hinweise. Dafür spreche
im Speziellen auch seine im ersten Verfahren angegebene Familienbiogra-
phie. Er habe damals angegeben, Vater von (…) Kindern mit einer Partne-
rin zu sein, mit der er aus der Schweiz in Kontakt gestanden sei. Es spre-
che somit wenig dafür, dass er gleichzeitig homosexuelle Neigungen ge-
habt habe und deswegen in Nigeria in Haft gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei während des Verfahrens im Testbetrieb Zürich
von einer juristischen Fachperson begleitet gewesen. Es könne zwar nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass er die geschlechtsspezifischen
Gründe aus Scham vor einer weiblichen Rechtsvertretung im Testbetrieb
nicht bereits im ersten Verfahren habe nennen wollen. Dem sei aber ent-
gegenzuhalten, dass es ihm frei gestanden hätte, auf diese Problematik
hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen. Er sei
über seine Rechte und Pflichten bei der Gesuchseinreichung informiert und
angehalten worden, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Sein Interesse an der Schutzgewährung müsste, wenn er tat-
sächlich aus diesen Gründen in Nigeria verfolgt worden wäre, grösser ge-
wesen sein, als seine Bedenken im Zusammenhang mit dem Aufdecken
seiner Homosexualität, weshalb sein Schamgefühl nicht plausibel sei.
Er habe bis dato kein Beweismittel eingereicht, weder vom eigentlichen
Strafverfahren, noch vom Anwalt A.M., geschweige denn von der Arbeits-
stelle bei der C._______ Dies erstaune und sei der Glaubhaftmachung sei-
ner neuen Vorbringen nicht dienlich. Schliesslich habe er Nigeria gemäss
seinen Aussagen im ersten Asylverfahren mit einem (…) Visum von
D._______ aus mit dem Flugzeug verlassen. Deswegen spreche vieles da-
für, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht, wie behauptet, behördlichen Kon-
trollmassnahmen unterstanden habe.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe seine wahren Asylgründe erst im zweiten Asylverfahren schildern
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können, weil die Rechtsvertreterin und die Befragerin im ersten Verfahren
weiblichen Geschlechts gewesen seien. Aus Scham und Misstrauen sei er
nicht in der Lage gewesen, über seine Bisexualität zu reden.
6.3
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens beziehungs-
weise der Vorgeschichte des Beschwerdeführers grundsätzliche Zweifel an
dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Sein Erklärungs-
versuch, er habe aus Scham und Misstrauen die wahren Fluchtgründe
nicht von Anfang an bekannt geben können, vermag das Verschweigen der
neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu erklären, zumal diese erst nach
einem erfolglosen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Weiter
wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch auf die Geheimhal-
tungspflicht aller am Verfahren Beteiligter hingewiesen. Ihm muss damit
bewusst gewesen sein, dass seine Aussagen vertraulich behandelt wer-
den.
6.3.2 Der Einwand, dass seine Zurückhaltung auch auf die Tatsache zu-
rückzuführen sei, dass anlässlich der im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens durchgeführten Befragungen Personen weiblichen Geschlechts an-
wesend gewesen seien, ist nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend
ausgeführt, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, auf die Proble-
matik hinzuweisen und einen männlichen Rechtsvertreter zu verlangen.
Bezüglich der Anhörung ist festzuhalten, dass diese immer dann von einer
Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzu-
führen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechterspezifische Verfolgung
vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2, m.w.H.). Diesbezüglich ist anzumer-
ken, dass im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die geltend gemachte Verfol-
gung – bei Wahrunterstellung – überhaupt geschlechterspezifischer Natur
ist. Im Übrigen waren anlässlich der Befragungen keine Hinweise auf ge-
schlechterspezifische Verfolgung erkennbar, und es entstand an keiner
Stelle des ersten Asylverfahrens der Eindruck, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen.
6.3.3 Weitergehend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu be-
anstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unlogisch, nachgeschoben und somit un-
glaubhaft sind. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser
Sichtweise nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
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Seite 8
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen des zweiten Asyl-
verfahrens geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit
unglaubhaft einzustufen sind und somit nicht davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund einer homosexuellen Beziehung
verfolgt worden ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ehevorbereitungsverfahren
mit einer Schweizer Bürgerin sei hängig und er erwarte ein Kind mit ihr.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeord-
nete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die
betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Mig-
rationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2, m.w.H.).
Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewil-
ligung vom 24. Oktober 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abge-
lehnt hat. Zur Begründung führte es aus, es würden gewichtige Indizien
vorliegen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung einzig den Schluss
zuliessen, dass die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrecht-
lichen Vorschriften geschlossen werden soll. Damit könne auch nicht ge-
sagt werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Eheschluss
offensichtlich erfüllt seien.
Sodann vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des
BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom
16. September 2014) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu be-
gründen. Bezüglich des Kindes ist anzumerken, dass die Vaterschaft des
Beschwerdeführers nicht feststeht. Es ist ihm zuzumuten, ein allfälliges
Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten. Der
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Seite 9
Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 10
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzu-
legen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Urteil E-5764/2017 vom 16. Oktober 2017 wurde auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse
vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung
zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vor-
instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Vorbringen
in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: