Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3425/2011
U r t e i l v om 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Angola,
vertreten durch Ursula Singenberger, substituiert durch
Annina Mollis, SwissExile, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18.
Mai 2011/N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 9. Dezember
2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2007
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010
(E245/2007) abgewiesen. Die Auffassung des BFM wurde geschützt,
wonach die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft ausgefallen seien und die eingereichten Beweismittel zur
Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation nichts beizutragen vermöchten.
Aus der unglaubhaften vergangenen wurde auf fehlende Furcht vor
künftiger Verfolgung geschlossen und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
Den Wegweisungsvollzug hielt das Gericht für zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer keiner konkreten
Gefährdung in Angola ausgesetzt. Seine nicht in allen Teilen substanziiert
dargelegten gesundheitlichen Probleme, namentlich die Diabetes und die
damit verbundenen Probleme, liessen kein Wegweisungshindernis
erkennen. Die erforderlichen gesundheitlichen Behandlungen und
Medikamente seien in verschiedenen öffentlichen Spitälern und privaten
Kliniken Angolas – im Urteil wurden beispielshaft einige genannt –
erhältlich. Es sei Sache des Beschwerdeführers beziehungsweise seines
behandelnden Arztes, sich auf die Rückkehrperspektive vorzubereiten.
Zudem sei der Beschwerdeführer gut ausgebildet, habe
Berufserfahrungen und könne auf die Unterstützung seiner in Angola
lebenden Verwandten zählen, zumal nicht erstellt sei, dass der Kontakt
mit ihnen abgebrochen sei.
B.
B.a. Am 9. Mai 2011 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Darin wurde beantragt, die
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 sei wegen neuer Tatsachen
und Beweismittel im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Der
Beschwerdeführer sei aus Zulässigkeits und Zumutbarkeitsgründen
vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde um Anordnung vollzugshindernder
Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht.
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Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an
komplexen gesundheitlichen Problemen. So benötige er seit 2006
psychiatrische Betreuung wegen der posttraumatischen
Belastungsstörung, die auf seine im Asylgesuch angegebenen Erlebnisse
in Angola zurückzuführen seien. Seit 2006 leide er an einer Diabetes
mellitus unklaren Typs. Seither habe er eine strikte InsulinTherapie mit
regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu befolgen. Weiter seien bei ihm
eine hypertensive Kardiopathie (BluthochdruckHerz), arterielle
Hypertonie (Bluthochdruck), Augenprobleme, Dyslipidämie
(Fettstoffwechselstörung), Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) und
Thalassämie (Blutarmut) mit ihren entsprechenden Folgen festzustellen.
Entsprechende fachärztliche Behandlungen und Medikamente seien in
Angola praktisch kaum erhältlich. Es käme dort zu gesundheitlichen
Komplikationen, die unweigerlich zu einer akuten und schweren
Gefährdung seines Lebens führen würden. Er könne sich auf kein
Beziehungsnetz in Angola stützen. Seine vormalige Partnerin sei
mittlerweile mit einem anderen Partner zusammen, von fünf Kindern habe
er deren zwei verloren – der Sohn sei verschollen und die Tochter
gestorben – und mit den noch lebenden Nachkommen habe er keinen
Kontakt.
Zusammen mit dem Gesuch wurden eine Vollmacht vom 19. April 2011,
ein ärztliches Zeugnis vom 26. April 2011 sowie als Beleg einer
fortgeschritttenen Integration diverse Referenzschreiben und
Kursbestätigungen eingereicht. Dem Zeugnis zweier Fachärzte (…) für
Endokrinologie, Diabetologie und klinischer Ernährung vom 26. April 2011
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "Diabetes mellitus
unklaren Typs, DD: Typ 2, ketosisprone diabetes" leide. Bei der
Erstdiagnose vom April 2006 habe eine schwere hyperosmolare
hyperglykämische Entgleisung, eine Ketonurie ohne Azidose, vorgelegen.
Im Verlauf der Behandlung habe der Blutzucker stabilisiert werden
können. In den letzten Jahren sei die Krankheit unter intensivierter Basis
BolusInsulintherapie stabil verlaufen. Weiter sei eine "hypertensive
Kardiopathie, ein mikrozytäres hypochromes Blutbild, DD Thalassämie"
zu diagnostizieren. Eine Insulintherapie mit der Medikamentierung Lantus
als Basis und Humalog prandial sei lebenslang indiziert, ansonsten sich
eine schwere Gefährdung des Lebens beziehungsweise
lebensbedrohenden Sekundärkomplikationen ergebe. Der Patient sei
zeitlebens auf die Insulintherapie und regelmässige ärztliche Kontrollen
angewiesen; eine fehlende Insulintherapie führe zum Tod.
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B.b. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 –
lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wies auf die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Dezember 2006
hin, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das BFM begründete den Entscheid mit dem Umstand, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2010 zur
Auffassung gelangt sei, dass eine Rückkehr nach Angola unter
Berücksichtigung aller gesundheitlichen Aspekte durchführbar sei.
Diabetes sei im Übrigen in Angola weit verbreitet. Die dortigen
Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Personen, die an
Diabetes und deren geläufigen Erkrankungen leiden würden, seien
gewährleistet. In öffentlichen Spitälern würden die nötigen Dienste im
Prinzip gratis angeboten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, die Phase bis zu seiner Reintegration mit beantragter
medizinischer Rückkehrhilfe zu unterstützen. Das eingereichte Zeugnis
vom 26. April 2011 enthalte keine wesentlichen neuen Informationen, die
das Amt veranlassen würden, die im Rahmen eines ordentlichen
Verfahrens vorgenommene Würdigung der Aktenlage nochmals zu
überdenken. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nicht zu glauben,
dass er in Angola kein Beziehungsnetz habe. So hätten sich seine
Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Folglich dürfte er noch
Kontakte zu den Kindern haben. Zudem lebten zahlreiche Verwandte in
Angola. Es lägen damit keine Gründe vor, die die Rechtskraft der
seinerzeitigen Verfügung beseitigen könnten.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 und Ergänzungen vom 20. und 23. Juni
2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai
2011, die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
BFM, eventualiter die Prüfung der von der Vorinstanz übersehenen
Punkte und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der angefochtenen Verfügung,
einer Vollmacht vom 19. April 2011, einer Substitutionsvollmacht vom 14.
Juni 2011 und eines vom 25. Februar 2011 datierten Schreibens einer
Sozialarbeiterin und Theologin sowie eine Bestätigung des Partido
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Democrático Para o Progresso de Aliança National Angolana (PDPANA)
vom 1. Mai 2011 und eine DVD mit Aufnahmen diverser Auftritte von
Angehörigen dieser Partei ein. Am 20. Juni 2011 wurden ein ärztliches
Zeugnis eines Facharztes für Innere Medizin vom 10. Juni 2011 und
eine vom 14. Juni 2011 datierte Bestätigung einer Association des amis
du PDP en Suisse nachgereicht, und am 24. Juni 2011 (Kopie) bzw. 27.
Juni 2011 (Original) ging ein Unterstützungsschreiben eines Politikers
des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführer, datiert vom 20. Juni
2011, beim Gericht ein. Dem ärztlichen Attest vom 10. Juni 2011 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie und
Diabetes mellitus leide. Medikamentös seien ihm aktuell Humalog Insulin,
Lantus Insulin, CAprovel forte, Amlodipin und Remeron verschrieben.
Die Verabreichung der Blutzuckermedikamente sei lebenswichtig.
D.
Am 22. Juni 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Wegweisung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
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Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a mit weiteren
Hinweisen).
Nachdem sich bereits das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs beschränkt hat und das BFM darauf eingetreten
ist, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob
sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September
2010 die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob
das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug als durchführbar erkannt
und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Insofern haben die
Bestätigung der PDPANA vom 1. Mai 2011 und die Argumentation des
Beschwerdeführers zur Verfolgung und Flüchtlingseigenschaft keine
Relevanz für dieses Verfahren. Aber auch eine Kritik am Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2011 kann in einem
Wiedererwägungsverfahren nicht mit Fug geübt werden beziehungsweise
wäre – sogar wenn sie zutreffen würde – unbeachtlich.
6.
6.1. Gemäss Beschwerde sei der rechtserhebliche Sachverhalt in der
angefochtenen Verfügung korrekt erfasst worden, aber die Vorinstanz
habe sich nicht angemessen mit den wesentlichen Fragen
auseinandergesetzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im
Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der
rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung
bewirken könnte.
6.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt
auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie
um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf
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Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im
Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden
behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die
verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine
hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung und ist eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz. Aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können
sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende
Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts von Amtes wegen, wo es
sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
6.3. Der Beschwerdeführer führte die von ihm eingereichten zahlreichen
Referenzschreiben und Kursbestätigungen respektive
Integrationshinweise an, die vom BFM nicht korrekt gewürdigt worden
seien: Das BFM hätte seines Erachtens zwingend berücksichtigen
müssen, dass eine gelungene Integration in der Schweiz zur
Entwurzelung und Entfremdung im Heimatstaat führen könne. Weiter sei
dem Vorhalt des BFM in Bezug auf eine angeblich immer noch
bestehende familiäre Beziehung entgegen zu halten, dass durch die
eingereichte Fotografie, auf der der tote Körper beziehungsweise der
Sarg seiner Tochter zu erkennen sei (Beschwerde S. 5 bzw. 8), deren
Tod bewiesen sei. Zudem habe er keine Beziehungen mehr zu den
Angehörigen in Angola. Demzufolge sei die Verfügung des BFM
aufzuheben.
Abgesehen davon, dass sich in den Dossiers aller mit dem Fall befassten
Instanzen (N […], E245/2007, E3425/2011) kein Foto, das einen toten
Körper oder einen Sarg zeigen würde, befindet, ist darauf hinweisen,
dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen
Gründe des Wiedererwägungsgesuchs konzentriert hat, diese
unbestrittenermassen korrekt im Sachverhalt erfasst und aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts die für das ausserordentliche Verfahren
wesentlichen Punkte rechtsgenüglich beurteilt hat, so dass der
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Beschwerdeführer diese hat sachgerecht anfechten können. Das BFM
braucht sich mit den für das ausserordentliche Verfahren unerheblichen
Punkten nicht auseinanderzusetzen. Eine Gehörsverletzung liegt somit
nicht vor.
6.4. Zusammenfassend hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
genügend abgeklärt und seine Verfügung in ausreichender Weise
begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Die
in der Beschwerde erhobenen entsprechenden Rügen erweisen sich
somit als nicht haltbar. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz zu neuen Abklärungen und neuem Entscheid ist daher
abzuweisen.
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Seite 10
7.
7.1. Weiter wird gerügt, das BFM habe bei seiner Behauptung einer
ausreichenden Prüfung der gesundheitlichen Aspekte im ordentlichen
Beschwerdeverfahren unberücksichtigt gelassen, dass das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. September 2010 (s. dort Ziff.
7.4.2) in sinngemässer Verkennung der effektiven Schwere und
Komplexität der Krankheiten des Beschwerdeführers aktenwidrig von
keiner Hospitalisierung ausgegangen sei (Beschwerde S. 9 und 10).
Dabei sei der Beschwerdeführer im April 2006 knapp drei Wochen im
Spital gewesen. Die Hospitalisierung wird in einem zusammen mit der
Beschwerde am 20. Juni 2011 erstmals zu den Akten gelangten
Schreiben der Sozialarbeiterin des [Spitals] vom 25. Februar 2011
bestätigt.
7.2. Vorab ist zu erwähnen, dass im ordentlichen Beschwerdeverfahren
zahlreiche ärztliche Atteste eingereicht wurden, die offenkundig
massgebend für die damalige gerichtliche Einschätzung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers waren. Diese Atteste
vom 5. Januar 2007, 5. und 12. Juli 2010 erwähnten allesamt keine
Hospitalisierung. Eine solche hätte erstmals allenfalls aus dem Hinweis
im zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch am 10. Mai 2011 beim
BFM eingereichten Attest vom 26. April 2011, in welchem steht, bei der
Erstdiagnose im Jahr 2006 sei es zu einer schweren hyperosmolaren
hyperglykämischen Entgleisung gekommen, indirekt geschlossen werden
können, mithin nach dem Zeitpunkt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Hospitaliserung hätte also auch schon
viel früher, nämlich im ordentlichen Verfahren, geltend gemacht werden
können. Ungeachtet dieser Ausgangslage – keine aktenwidrige, aber auf
unvollständiger Geltendmachung basierende falsche Feststellung der
Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren, dass keine
Hospitalisierung erfolgt ist – stellt die dreiwöchige Hospitalisierungsphase
im Jahr 2006 nur schon aufgrund ihrer Datierung keine nach dem 28.
September 2010 eingetretene erhebliche Änderung des relevanten
Sachverhalts dar.
7.3. Der Beschwerdeführer ist sinngemäss der Ansicht, sein komplexer
gewordenes Krankheitsbild (s. Beschwerde S. 4 f.) lasse erwarten, dass
die gesundheitlichen Institutionen in Angola damit überfordert seien und
ihm die nötige Fachhilfe und die Medikamente nicht zukommen könnten,
sei es aus Gründen des Fehlens gesundheitlicher Kompetenz,
Leistungen und lebenserhaltender Medikamente, sei es aus Gründen der
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Finanzierbarkeit. Weiter wird in der Beschwerde behauptet, der
Gesundheitszustand sei insgesamt instabil (Beschwerde. S. 5); er könne
wegen fehlender Behandlung sterben.
7.4. Im ausführlichen ärztlichen Attest vom 26. April 2011 des [Spitals]
wird bei weiterer Fortsetzung der Insulintherapie von einem seit Jahren
stabilisierten Zustand des Patienten ausgegangen. Auch im aktuellsten
Attest vom 10. Juni 2011 eines Facharztes für Innere Medizin ist keine
Rede von einem instabilen Zustand des Beschwerdeführers. Die
Reisefähigkeit wird zudem in keinem der Atteste in Abrede gestellt.
Entscheidend bleibt somit – und dies im Gegensatz zur Auffassung in der
Beschwerde –, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren in gesundheitlicher
Hinsicht in der Schweiz stabilisiert werden konnte und ihn – falls er den
ärztlichen Weisungen in der Schweiz wie in Angola nicht nachzuleben
gedächte – lebensbedrohliche Komplikationen erwarten dürften.
Die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Folgen und
Ergänzungen des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers lassen damit
insgesamt keine Anpassung der Verfügung vom 11. Dezember 2006
respektive des Urteils vom 28. September 2010 als angezeigt erscheinen.
Auch die offenbar erst vor kurzem diagnostizierte Thalässamie (ärztliches
Zeugnis vom 24. April 2011 und Beschwerde S. 5) ist davon nicht
ausgenommen, zumal eine solche im Rahmen einer schwerer Diabetes
und Bluterkrankung nicht selten auftritt und in der Einschätzung des
Gerichts bereits mit der Anerkennung der Schwere der Erkrankung
berücksichtigt worden ist. Die relevanten Aspekte sind damit durch die
ordentliche Beschwerdeinstanz geprüft und hinlänglich beurteilt. Blosse
Kritik an Urteilserwägungen einer ordentlichen Instanz ist der
Überprüfung in einem ausserordentlichen Verfahren entzogen. Somit
vermögen auch die persönlichen Einschätzungen eines Parlamentariers
vom 20. Juni 2011 und einer Sozialarbeiterin vom 25. Februar 2011
sowie die vielen Referenzschreiben für die Zeit seit dem 28. September
2010 keinerlei Nachweis für eine relevante Verschlechterung der
Gesundheit des Beschwerdeführers oder für eine Verschlechterung der in
Angola bestehenden gesundheitlichen Infrastruktur und Behandelbarkeit
zu erbringen. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde den Aspekten
von gesundheitlichen Facheinrichtungen für den Beschwerdeführer und
der Beschaff und Finanzierbarkeit von lebenserhaltenden Leistungen in
der Motivation des Urteils ein hoher Stellenwert eingeräumt. Es kann
somit auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
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7.5. Schliesslich wird gerügt, das BFM habe übersehen, dass der
Beschwerdeführer kein Beziehungsnetz in Angola habe. Seine Frau lebe
mittlerweile mit einem anderen Partner zusammen, mit drei seiner fünf
Kinder könne er seit zwei Jahren nicht mehr in Kontakt treten, ein Sohn
sei vor drei Jahren verschollen und eine Tochter in der Folge von
sexuellen Übergriffen gestorben.
Diese Hinweise sind indessen wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich,
weil sie blosse Kritik an der Einschätzung der Beschwerdeinstanz des
ordentlichen Verfahrens üben und nicht stichhaltig ein fehlendes
Beziehungsnetz in Angola als überwiegend glaubhaft aufzuzeigen
vermöchten. So steht ungeachtet der aktuellen Behauptung des
Beschwerdeführers nach wie vor im Raum, dass dieser aus einer
zehnköpfigen Familie stammt und die Mehrheit seiner Geschwister in
B._______ lebt (A1 S. 3). Also besteht mit grösster Wahrscheinlichkeit
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Darüber hinaus steht aufgrund
des Urteils vom 28. September 2010 im Flüchtlings und Asylpunkt
rechtskräftig fest, dass die bisherigen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft ausgefallen sind. Daher erscheint es
keineswegs abwegig, wenn das BFM die Behauptungen über ein
fehlendes Beziehungsnetz in Angola auf dem Hintergrund der bisherigen
Erfahrungen mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers prüft.
Somit kann sich dieser aufgrund seines offensichtlich noch bestehenden
Beziehungsnetzes und seiner Ausbildung und Berufserfahrung in Angola
niederlassen und kann dort mit einer ausreichenden Betreuung rechnen.
7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
September 2010 nicht in wesentlicher Weise verändert hat. Es liegen
keine erheblichen Gründe im Rahmen der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) vor, die zu einer Wiedererwägung der BFMVerfügung vom
12. Dezember 2006 führen könnten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
9.
9.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Anhängigkeitmachung
der Beschwerde aussichtslos. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind unabhängig vom
fehlenden Nachweis einer prozessualen Bedürftigkeit folglich nicht erfüllt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
abzuweisen. Mit dem Urteil in vorliegender Angelegenheit ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
9.2. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: