B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3425/2017
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 18. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im Jahr 1999 sei er mit
seiner Frau aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Im Jahr 2000 sei er
alleine nach Grossbritannien gereist und habe dort einen Asylantrag ge-
stellt. Von 2001 bis 2005 habe er eine Aufenthaltsbewilligung besessen.
Nachdem er im Jahr 2012 erfolglos versucht habe, einen Asylantrag in der
Schweiz zu stellen, sei er am 27. Mai 2012 nach Afghanistan zu seiner Fa-
milie zurückgereist. In Herat habe er als Teilhaber eine Geldwechselstube
betrieben. Er sei von Unbekannten entführt und nach einer Lösegeldzah-
lung von 20‘000 Dollar freigelassen worden. Aus Angst vor einer weiteren
Entführung sei er ausgereist.
B.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 (Posteingang bei der Vorinstanz) teilte der
Beschwerdeführer mit, seine Familie sei von einer staatlichen Macht, die
ihn gesucht habe, angegriffen worden. Sie hätten seinen Sohn mitnehmen
wollen; dieser sei jedoch verletzt geflüchtet. Von ihm fehle jede Spur. Seine
Frau und seine Tochter seien zu seiner Schwester nach Herat gegangen.
C.
Am 8. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz eine An-
frage betreffend Verfahrensstand und Beschleunigung seines Asylverfah-
rens. In der Anfrage führte er aus, die staatlichen Angriffe auf ihn hätten
stark zugenommen. Er sei mehrmals angegriffen, geschlagen und verhaf-
tet worden. Er habe die Schutzgelder nicht zahlen können, da er in den
letzten Jahren wegen seiner politischen Stellung schlecht verdient habe.
Sein Sohn sei verschleppt und verhaftet worden. Er habe verletzt fliehen
können.
D.
An der Anhörung vom 23. August 2016 gab der Beschwerdeführer ergän-
zend an, er habe seinem Bruder von London aus Geld überwiesen. Nach
seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich der Bruder geweigert, das
Geld zurückzugeben. Die ersten 14 Monate habe er mit seiner Familie in
B._______ verbracht. Danach seien sie aus Sicherheitsgründen nach He-
rat gezogen, wo er eine Geldwechselstube betrieben habe. Sie hätten etwa
zweieinhalb Jahre in Herat gelebt. Nach seiner Entführung im Jahr 2015
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sei er aus Sicherheitsgründen nach Kabul gegangen und habe dort vier
Monate gewohnt. In Kabul sei er verfolgt worden, weshalb er – nach einem
Aufenthalt von 24 Stunden in Herat – aus Afghanistan geflüchtet sei. Er
vermute, der Bruder habe etwas mit seiner Entführung zu tun. Bei einem
Verbleib in Afghanistan wäre er sicherlich wieder Opfer einer Entführung
geworden. Unbekannte hätten versucht, seinen Sohn zu entführen, aber er
sei entkommen und verstecke sich nun in Kabul.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira, Kopien von Aus-
zügen seines afghanischen Reisepasses (ausgestellt in London) und Be-
lege für Geldüberweisungen an seinen Bruder ein.
E.
Am 22. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in
seinen Angaben. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 nahm der Beschwer-
deführer Stellung.
F.
Am 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, auf denen
seine Frau nach einem Säureangriff durch Unbekannte in Kabul abgebildet
sei.
G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben und we-
gen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vor-
instanz vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unent-
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geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die unentgeltliche Verbei-
ständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Geiselnahme und zum Vorfall mit
seinem Sohn widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Schilderungen, ins-
besondere zur Bedrohungslage in Kabul, seien vage und unsubstantiiert
ausgefallen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten
Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Aus den einge-
reichten Fotos seiner Ehefrau könne nicht auf die Ursache der dargestell-
ten Verletzung geschlossen werden. Zudem komme den Fotos nur be-
schränkter Beweiswert zu. Den Konflikt mit seinem Bruder habe er erst-
mals an der Anhörung erwähnt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Befragung sei er aufgefordert
worden, sich kurz zu halten. Deswegen habe er seine Gesuchsgründe
nicht vollständig vorbringen können. Im Wesentlichen würden die Angaben
jedoch mit jenen in der Anhörung übereinstimmen. Das Schreiben vom
8. Juni 2016 sei ihm nicht bekannt und er habe von dessen Inhalt keine
Kenntnis. Seine Vorbringen anlässlich der Anhörung seien detailliert. Er
habe den Ablauf der Entführung genau geschildert. Er sei aufgrund des
Streits mit seinem Bruder entführt und gefoltert worden. Da er sich auch
nach seiner Freilassung in Lebensgefahr befunden habe und von der af-
ghanischen Polizei keine Schutz zu erwarten gehabt habe, habe er aus
Afghanistan flüchten müssen.
4.3 Die Befragung zur Person wird zwar kurz gehalten, was aber nicht zu
erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer wesentliche Punkte nicht
genannt oder anders dargestellt hat als in der Anhörung. Bei der Befragung
gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Aufenthaltsorten seit
der Rückkehr nach Afghanistan an, er sei in B._______ und Herat gewe-
sen. An der Anhörung fügte er einen viermonatigen Aufenthalt in Kabul kurz
vor seiner Ausreise hinzu. Während dieses Aufenthalts sei er zwei bis drei
Mal von einem Auto verfolgt worden. Vermutlich hätten sie seinen Wohn-
und Aufenthaltsort herausfinden und ihn wieder entführen wollen. Dass er
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dies erstmals an der Anhörung erwähnte, erstaunt umso mehr, als ihn –
gemäss seiner Schilderung – die Verfolgung in Kabul letztlich zur Ausreise
bewogen haben soll. Hinsichtlich der Verfolgung ist zudem nicht nachvoll-
ziehbar, wieso sich die angeblichen Entführer die Mühe gemacht haben
sollten, den Beschwerdeführer mehrere Tage zu verfolgen, anstatt ihn so-
fort nach dem Ausfindigmachen zu entführen. Des Weiteren gab der Be-
schwerdeführer an der Befragung lediglich an, er sei von Unbekannten ent-
führt und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Erst an der
Anhörung führte er aus, dass er Geldstreitigkeiten mit seinem Bruder ge-
habt habe und dieser hinter der Entführung stecke. Hinsichtlich der Dauer
der Geiselhaft nannte er an der Befragung fünf Tage und an der Anhörung
zwei Wochen. Im Schreiben vom 8. Juni 2016 gab er an, die staatlichen
Übergriffe auf ihn hätten stark zugenommen, weil er die Schutzgelder nicht
mehr habe zahlen können. Zudem führte er aus, sein Sohn sei verschleppt
worden. Er habe aber verletzt fliehen können. An der Anhörung sagte er
indes, seinem Sohn sei die Flucht gelungen; er sei nicht verschleppt wor-
den. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Schreiben vom 8. Juni
2016 sei ihm nicht bekannt, vermag nicht zu überzeugen. Das Schreiben
trägt seine Unterschrift und es ist nicht erklärbar, wieso eine Drittperson
ohne seine Kenntnis einen Antrag zur Verfahrensbeschleunigung an die
Vorinstanz richten und darin unzutreffende Angaben machen sollte. Insge-
samt ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollzieh-
bar sind. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos seiner Frau nichts
zu ändern, zumal daraus die Ursache der abgebildeten Verletzung nicht
ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Städten Kabul (BVGE 2011/7
insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und
Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug der
Wegweisung in diese Städte könne unter der Voraussetzung begünstigen-
der Umstände (insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit
zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter
Gesundheitszustand) als zumutbar erachtet werden (BVGE 2011/49
E. 7.3.5-7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer
D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015,
E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015).
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Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz B._______.
Nach der Rückkehr aus Grossbritannien hat er sich mit seiner Ehefrau und
seinen Kindern in Herat niedergelassen und dort zweieinhalb Jahre im ei-
genen Haus gewohnt. Zudem leben Geschwister und ein Onkel von ihm in
Herat. Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Netz in Herat. Er hat
als Teilhaber einer Geldwechselstube gearbeitet und konnte dadurch den
Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten. Er verfügt über eine Matura und
Erfahrungen als Händler. Ihm sollte es bei einer Rückkehr nach Herat folg-
lich möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zu-
mal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Herat ist somit
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: