Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3427/2008
U r t e i l v om 3 0 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______ alias B._______,
geboren am (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2002 unter dem Namen
B._______ – als (…)jähriger – in der Schweiz ein Asylgesuch. Im
weiteren Verlauf des Verfahrens gab er sich als A._______ aus.
A.b. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, ab 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in der
Empfangsstelle (heute Empfangs und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen
vom 9. Juli 2002 sowie der Anhörung vom 23. Oktober 2002 erklärte der
Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in [Nordirak] zu sein. Er habe nach sechs Jahren
Grundschulbesuch – mithin ab dem Jahr 2000 – als (…) gelebt. Die
Mutter sei im Jahr 1997 oder 1998 an einer Krankheit gestorben. Sein
Onkel habe wegen der Probleme mit den Islamisten vermutlich im Jahr
1998 den Irak verlassen, habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht (N
[…]) und einen negativen Entscheid erhalten. Als sich die Islamisten zwei
Wochen nach dessen Ausreise nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten,
habe sein Vater diese Leute beschimpft. Anfang (…) sei sein Vater von
den Islamisten verschleppt und getötet worden. Eine Anzeige habe nichts
gebracht; die Polizei habe seiner Familie nicht helfen können. Er habe in
der Folge beim Onkel (…) gelebt. Mangels Zukunftsperspektiven habe er
im April 2002 das Land verlassen. In der Türkei sei er von der Polizei
aufgegriffen und geschlagen worden. Gegen eine Geldleistung sei er
freigekommen. Nach weiteren zwei Monaten Aufenthalt in der Türkei
habe er einen Lastwagen gefunden, der ihn am 8. Juli 2002 in die
Schweiz transportiert habe. Auf Aufforderung des Befragers erklärte er, er
werde seine Identitätskarte per Telefax bei seiner in [Nordirak] lebenden
Grossmutter bestellen.
A.c. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004
das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach am 8. Oktober 2001
rechtskräftig festgestellt worden sei, dass zentrale Aussagen des im Jahr
1998 in die Schweiz eingereisten Onkels nicht glaubhaft seien.
Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass der Vater von den Islamisten
umgebracht worden sei. Das BFM gehe davon aus, dass die Eltern im
Irak leben würden.
A.d. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 11. Januar 2005 an
der bisherigen Sachdarstellung festhalten, namentlich auch an der
Aussage, er habe keine Eltern im Irak.
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A.e. Am 18. Januar 2005 nahm das BFM eine bei ihm eingereichte, am
(…) 2000 ausgestellte irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers zu
den Akten.
A.f. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 – eröffnet am 21. Januar 2005 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Juli 2002 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.g. Eine gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005 wurde von der damaligen
Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
am 7. April 2006 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das BFM
am 4. April 2006 wiedererwägungsweise im Rahmen eines
Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 20. Januar 2005
zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
(Wegweisungsvollzugspunkt) aufgehoben und wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
verfügt hatte.
A.h. Nach einer polizeilichen Personenkontrolle vom (…) 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) angezeigt und die Stadtpolizei (…) erstellte einen
Rapport zuhanden der Jugendanwaltschaft (…). Weiteres ist den
Asylakten nicht zu entnehmen.
A.i. Am 4. September 2006 wurde der Beschwerdeführer offenbar von
der Staatsanwaltschaft (…) zu einer bedingten Strafe von 45 Tagen
verurteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 2 des Strafbefehls der gleichen Behörde
vom 15. Februar 2008).
B.
B.a. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Sicherheits und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Ein
Wegweisungsvollzug in die erwähnten Regionen sei als zumutbar zu
erachten. Dies gelte insbesondere für aus diesen Regionen stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte
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fest, der Beschwerdeführer sei in [nordirakische Provinz] aufgewachsen
und verfüge dort über Familienangehörige. Zudem sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die ihm erteilte
vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist
bis zum 15. August 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung
zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung
entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten
entschieden.
B.b. Mit Schreiben vom 6. August 2007 beantragte der
Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus
Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
abzusehen. Zur Begründung führte er an, seit drei Jahren keine Kontakte
zu Verwandten und Bekannten im Irak zu pflegen. Bei einer Rückkehr
habe er vermutlich Schwierigkeiten aufgrund der von ihm angegebenen
Ausreisegründe. Sein Wunsch sei es, in der Schweiz zu bleiben. Er
bemühe sich hier um einen feste Arbeitsstelle mit guten Perspektiven.
B.c. Am 15. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft (…) wegen des Handels mit Betäubungsmitteln und
der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19 Ziff 1 Abs. 5 und Art.
19a Ziff. 1 BetmG für schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit
(360 Stunden) und Busse von Fr. 200.– bestraft. Die bedingte
Aussprechung der von der gleichen Behörde am 4. September 2006
verhängten Strafe von 45 Tagen wurde widerrufen.
B.d. Mit Schreiben vom 26. März 2008 gab das BFM dem
Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum ins
Auge gefassten Wegweisungsvollzug in den Irak.
Mit Schreiben vom 11. April 2008, beim BFM eingegangen am 17. April
2008, ergänzte dieser unter Hinweis auf das IrakUpdate der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 die bisherige
Argumentation gegen einen Wegweisungsvollzug mit dem Hinweis, er
halte die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks weiterhin für
unvorhersehbar und eskalationsgefährdet. Der Norden Iraks sei von
Anschlägen nicht verschont, wovon zahlreiche Beispiele zeugten. Seit
Februar 2007 habe sich die Gewalt vom Süden in des Norden des Iraks
verlagert. Die vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen von
Ländern, Ethnien, Parteien und Personen, die im Nordirak vorhandenen
Bodenschätze, namentlich Ölvorkommen, und die politischen
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Spannungen erschwerten eine Lösung. Zudem sei die angespannte
soziale Situation durch die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und
eine zwangsweise Rückkehr werde von der kurdischen
Regionalregierung abgelehnt. Er fügte an, zur ersten Verurteilung im Jahr
2006 sei es wegen eines Streits mit seiner damaligen Freundin
gekommen, und der Strafbescheid der Staatsanwaltschaft vom 15.
Februar 2008 sei nur erfolgt, weil er mit einigen Kollegen und Freunden
etwas "Gras" geraucht habe. Er habe sich in der Schweiz sozialisiert,
beherrsche Deutsch, spreche Mundart und sei integriert.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 hob das BFM die am 4. April 2006
angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. Juni 2008 zu verlassen.
Das BFM führte zur Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymaniya aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner
Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus
heutiger Sicht nicht zu erwarten. Zwischen Juli 2003 und September 2007
seien rund 500 Personen mit Rückkehrhilfen aus der Schweiz in den Irak
zurückgekehrt, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden
Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass
Rückreisende nicht gezwungen seien, über den unsicheren Zentralirak in
den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen
zur gleichen Einschätzung. Die Stellungnahmen vom 6. August 2007 und
11. April 2008, wonach die Situation im Nordirak zu wenig stabil sei,
vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung
würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen:
Der Beschwerdeführer habe in [nordirakische Provinz] bis zu seiner
Ausreise, mithin während des weitaus grössten Teil seines Lebens,
gewohnt. Er verfüge dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
und sei gemäss Aktenlage ein gesunder junger Mann ohne familiäre
Verpflichtungen. Weiter sei sein geltend gemachter Sozialisierungsgrad
für die Schweiz anzuzweifeln. Gemäss Aktenlage sei er zweimal
strafrechtlich in Erscheinung getreten und es sei ihm nicht gelungen, eine
geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er sei nach wie vor von der Fürsorge
abhängig. Auch könne er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Mithin
lägen keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vor. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin
auch zulässig und möglich.
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Seite 6
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
und beantragte, die Verfügung vom 5. Mai 2008 sei aufzuheben, und er
sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit der Beschwerde
wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Arbeitsvertrag
als Vollzeitmitarbeiter (…) vom 29. April 2008 sowie eine
Lohnabrechnung vom 10. Mai 2008 eingereicht.
Im Wesentlichen verwies er auf das IrakUpdate der SFH vom Mai 2007
und die Entwicklungen seit 2004, erwähnte dabei die diversen Anschläge
im Nordirak (worunter auch in [Nordirak]) und die divergierenden
Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine Lösung im Nordirak
erschwerten. Im Nordirak existiere für ihn kein tragfähiges soziales Netz.
Vater und Mutter seien gestorben. Mit dem Grossvater und dem (…)
Bruder habe er seit drei Jahren keine Kontakte mehr. Kulturell und sozial
sei er mit der Schweiz verbunden. Er beginne im Juni 2008 mit einer
Vollzeitstelle. Vom 13. April 2008 bis 11. Mai 2008 habe er an derselben
Stelle im Stundenlohn gearbeitet. Was den Strafbefehl vom 15. Februar
2008 betrifft, so unterhalte er keine Kontakte mehr zu den "Gras"
rauchenden Kollegen. Angesichts der unsicheren Entwicklung im
Nordirak und seiner individuellen Probleme sei eine Rückführung ins
Heimatland unzumutbar.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
In einem im Anschluss an die BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 zum
Nordirak angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM in der
Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 an der Abweisung der Beschwerde
fest. In den drei Provinzen im Nordirak herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation
sei nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der Grenze des
Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer
Destabilisierung der Situation geführt. Was die individuellen Gründe des
Beschwerdeführers betreffe, vermöchten dessen Ergänzungen nichts an
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den bisherigen Feststellungen des BFM zu ändern. Der
Beschwerdeführer sei ledig, (…)jährig und gesund. Er könne die
abgebrochenen Kontakte zu den Verwandten in seiner Wohnregion
wieder herstellen. Schliesslich sei nicht aktenkundig, dass er im Besitz
eines kantonal bewilligten Stellenantritts sei.
G.
In der Replik vom 27. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Islamisten hätten seinen Vater getötet. Er habe in seiner
Wohnregion als Minderjähriger "Sachen erlebt, die für viele Gleichaltrige
unvorstellbar" seien. Er habe aktuell keine Bindungen zum Irak. Nur sein
Grossvater und sein Bruder lebten dort, zu denen er keine Kontakte
pflege. Kulturell und sozial sei er mit der Schweiz verbunden. Er reichte
eine Arbeitsbewilligung ein und erklärte, seit April 2008 erwerbstätig zu
sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Seite 8
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
geworden ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. April
2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung werden auf Beschwerdestufe ausdrücklich
nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb
sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der
Wegweisung weiterhin unzumutbar ist.
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise, wenn die
Überprüfung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens vorgenommen
wird, weiterbestehen zu lassen (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG).
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4.3. Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer
geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in
[nordirakische Provinz] seien weiterhin so, dass eine Rückkehr
unzumutbar sei.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen
Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch
wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral und Südirak abhängig
bleibe. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher
den letzten Wohnsitz in D [Nordirak] gehabt habe. So verfüge er dort über
Familienmitglieder, mit welchen er, selbst wenn die Beziehungen
namentlich mit seinem Grossvater und seinem (…) Bruder abgebrochen
sein sollten, wieder in Kontakt treten könne. Der junge und gemäss
Aktenlage gesunde Mann sollte mit einer minimalen familiären
Unterstützung in der Lage sein, sich im Heimatland wirtschaftlich und
sozial zu reintegrieren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht
und die politische Lage nicht so angespannt ist, dass eine Rückführung in
diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In den Berichten staatlicher
und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN Sicherheitsrats wird
denn auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (zur aktuellen
Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. unter
anderen die Urteile E1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E1804/2008
vom 14. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in
[nordirakische Provinz] lassen den Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar erscheinen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor
militanten Islamisten, welche seinem Onkel zugesetzt und seinen Vater
umgebracht hätten, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen
Anhörungen zu den Asylgründen genannten Vorfällen basieren, rechtlich
nicht von Bedeutung, da die mangelnde Asylrelevanz und
Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt
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worden ist. Damit bleibt nur die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags
durch Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht
höher ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als
niedrig einzuschätzen ist.
Der heute (…)jährige, alleinstehende und aufgrund der Aktenlage
offenbar gesunde Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit
Geburt bis zur Ausreise, mithin den grössten Teil seines Lebens, in
[nordirakische Provinz] wohnhaft gewesen. Er hat seine
Grundschulbildung dort erhalten und berufliche Erfahrungen als (…)
erworben. Die implizite Feststellung des BFM, er verfüge vor Ort oder in
der Region über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, das ihn bei
seiner Reintegration stützen könne, ist zwar vom Beschwerdeführer mit
dem Hinweis auf seit dem Jahr 2004 erloschenen Kontakte zu seinen
Verwandten (act. B6) beziehungsweise zu seinem Grossvater und
seinem (…) Bruder (act. 1 S. 4, act. 5 S. 1 f.) bestritten worden. Dessen
ungeachtet ist es ihm zuzumuten, die Verbindung zu seinem
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz – gemäss seinen Angaben
anlässlich der Anhörung (…) vom 23. Oktober 2002 wohnten damals die
[etliche Verwandte] in [Nordirak] (act. A10 S.4) – wieder aufzunehmen
und nach seiner Rückkehr auch auf alte Freundschaften, Nachbarn und
weitere Bekannte zurückzugreifen. Es besteht kein Indiz dafür, dass der
Beschwerdeführer, dem es offenbar in der Schweiz gelungen ist, sich
tragfähige Kontakte zu schaffen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen,
dies nicht auch in seinem Heimatland bewerkstelligen kann. Schliesslich
ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, noch
keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Bei dieser
Feststellung erübrigen sich Erwägungen zur Bedeutung der beiden
strafrechtlichen Verurteilungen unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 AuG.
Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die [nordirakische Provinz] keiner konkreten Gefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird und der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM hat die mit
Verfügung vom 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt.
5.
Die angefochtene Verfügung verletzt mithin Bundesrecht nicht, stellt den
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rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist
angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: