Abtei lung V
E-3427/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die
Niederlande (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3427/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - eröffnet am 7. Mai
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 18. November 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung in die Niederlande verfügte, die Beschwerdeführerin - unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2010 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 26. April 2010 einreichte,
dass sie vorbrachte, sie habe die Beschwerde (recte: die Verfügung
des BFM) am 7. April 2010 (recte: 7. Mai 2010) in Empfang ge-
nommen,
dass sie geltend machte, da ihr derzeit noch keine Akten vorliegen
würden, habe sie mit Schreiben vom 11. Mai 2010 beim BFM ein Ge-
such um Akteneinsicht gestellt,
dass nach Akteneinsicht Frist zur Begründung der Beschwerde anzu-
setzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2010
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte (Art. 56 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 beim Gericht ein-
gingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen kantonalen
Behörde die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung der Verfügung des
BFM vom 26. April 2010 nachforderte, die am 18. Mai 2010 beim Ge-
richt eintraf,
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dass aus der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung zu schliessen war,
dass die Verfügung des BFM vom 26. April 2010 der Beschwerde-
führerin nicht persönlich durch die kantonale Behörde ausgehändigt,
sondern postalisch zugestellt und am 7. Mai 2010 eröffnet wurde,
dass aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend erstellt war, dass der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zugestellt wurden,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen vorinstanzlichen
Akten vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. Mai 2010 direkt zugestellt wurden,
dass der Beschwerdeführerin mit gleicher Verfügung Gelegenheit ein-
geräumt wurde, innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung
eine Beschwerdebegründung einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010 eine Beschwerdever-
besserung ihrer gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2010 er-
hobenen Beschwerde vom 12. Mai 2010 einreichte,
dass die Beschwerdeführerin beantragte, die Verfügung (des BFM)
vom 26. April 2010 sei aufzuheben, ihr sei in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde)
"wieder herzustellen" (recte: zu gewähren) und es sei die unentgelt -
liche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen,
dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machte, sie bestreite die in der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 erhobenen
Feststellungen, dass sie in Zypern ihre Geburtsurkunde habe über-
setzen lassen und auch, dass sie je in den Niederlanden gewesen sei,
dass den Akten (gemeint ist wohl den der Beschwerdeführerin oder
ihrer Rechtsvertreterin aktuell vorgelegenen Akten) weder eine Ge-
burtsurkunde noch eine Übersetzung der Geburtsurkunde entnommen
werden könne und somit eine entsprechende Prüfung nicht vor-
genommen werden könne,
dass somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf ein faires Ver-
fahren und auf die aktive Teilnahme an einem fairen Verfahren verletzt
sei,
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dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, dem Schreiben der
niederländischen Behörden vom 19. März 2010 könnten keine
konkreten Angaben betreffend die Ausstellung eines Schengenvisums
und die Einreise in die Niederlande entnommen werden,
dass den ihr edierten Akten keine Dokumente entnommen werden
könnten, welche es erlauben würden, die Angaben, welche erheblich
für die Anwendung des Dublinabkommens seien, zu überprüfen,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter vor-
brachte, sie werde aufgrund ihrer schweren Erlebnisse in ihrem
Heimatland seit ihrer Einreise in die Schweiz von einem in der Schweiz
lebenden Cousin betreut und unterstützt, und in diesem Zusammen-
hang auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und die
entsprechende Rechtsprechung sowie auf Art. 15 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung [Humanitäre
Klausel]) verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2010 erkannte, der Einwand, den ihr edierten Akten könnten
keine Dokumente entnommen werden, welche es erlauben würden,
die Angaben, welche erheblich für die Anwendung des Dublin-
abkommens seien, zu überprüfen, treffe insoweit zu, als der - als Teil-
aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf die
Herausgabe editionspflichtiger Aktenstücke betroffen sei,
dass das Aktenstück A17/8 (Aktenverzeichnis BFM "Ersuchen um
Übernahme) nicht als solches zu edieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG),
jedoch der Beschwerdeführerin dessen wesentlicher Inhalt schritflich
zur Kenntnis zu geben und ihr Gelegenheit einzuräumen sei, sich dazu
zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Juni 2010 angeordnet wurde, der Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande bleibe ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2010 ein Ge-
such um Fristerstreckung bis zum 15. Juli 2010 zur Wahrnehmung des
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rechtlichen Gehörs einreichte, damit sie dem Bundesverwaltungs-
gericht die Geburtsurkunde ihres Cousins sowie einen Arztbericht be-
treffend die medizinische und psychiatrische Behandlung zustellen
beziehungsweise die familiären Beziehungen nachweisen könne, was
im Hinblick auf die Härtefallklausel wesentlich sei,
dass im Weiteren ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin bestreite
die Einreise über Amsterdam (RJ151 – via Amman, Jordanien) mit
einem Schengenvisum weiterhin vehement,
dass, falls für das Schengenvisum, welches ihr die Niederlande ge-
währt haben soll, Fingerprints notwendig gewesen sein sollten, dies
vom BFM müsste bewiesen werden können, und falls diese Finger-
prints nicht mit den in der Schweiz aufgenommenen übereinstimmen
würden, dies als Beweis dienen würde, dass sie nicht über die Nieder-
lande in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2010 vorbringt,
sie reiche die Geburtsurkunde ihres Cousins mit einer deutschen
Übersetzung zu den Akten, die Geburtsurkunde jedoch in den Bei-
lagen fehlte,
dass mit derselben Eingabe ein Schreiben ihres Cousins zu den Akten
gereicht wurde,
dass sie in der Eingabe ausführte, in der Geburtsurkunde der Be-
schwerdeführerin (die sie den schweizerischen Behörden abgegeben
hat) würden die Angaben über ihre Grosseltern fehlen, und sie die Ein-
reichung einer Geburtsurkunde mit diesen Angaben in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juni 2010 zu Recht auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde - unter dem aufgeführten Vorbehalt - eingetreten wurde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juni 2010 festgestellt - auf die Rechtsbegehren, der Be-
schwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl oder eventualiter die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist, da Prozess-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asylverfahrens bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel mit dem BFM verzichtet wurde,
dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, der Anspruch auf recht-
liches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf die aktive Teilnahme an
einem fairen Verfahren sei verletzt worden, unbegründet ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 4. Juni 2010
hierzu zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der
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Einreichung ihres Asylgesuches eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und
eine Kopie der Übersetzung der Geburtsurkunde beim BFM ein-
gereicht, womit ihr diese Dokumente bekannt sein müssten, und dass
es hätte erwartet werden können, sie hätte sich persönliche
Exemplare dieser Dokumente angefertigt,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 20. November 2009 das rechtliche
Gehör zur Feststellung, wonach die Übersetzung der Geburtsurkunde
vom srilankischen Konsulat in Zypern angefertigt worden sei, gewährt
worden ist (A1/9 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs lediglich erwiderte, sie wisse nichts davon,
dass in diesem Zusammenhang demnach von der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1]) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
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gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt
worden und in diesem Fall der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-
II-VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder er über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein-
reisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwend-
bar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat,
dass aus dem Aktenstück A17/8 hervorgeht, dass die Beschwerde-
führerin mit einem am 4. November 2009 auf der niederländischen
Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ausgestellten Einreisevisum sowie
einem Reisepass (N1331250) von Sri Lanka mit dem Flug RJ151 über
Amman (Jordanien) am 7. November 2009 nach Amsterdam gelangte,
dass das BFM die niederländischen Behörden gebeten hat, die An-
gaben zu prüfen und mitzuteilen, ob sich die Niederlande im Rahmen
des Dublinabkommens für die Durchführung des Asylverfahrens als
zuständig erachte,
dass sich die niederländischen Behörden mit Mitteilung vom 19. März
2010 als entsprechend zuständig erklärt hatten,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Juni 2010 zu Recht festgestellt wurde, aufgrund der entsprechenden
Prüfung und Zustimmung der niederländischen Behörden sei ohne
hinreichende gegenteilige Beweismittel davon auszugehen, die An-
gaben im Aktenstück A17/8 würden zutreffen,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens
keine hinreichenden Gegenbeweismittel anzubieten oder einzureichen
vermochte,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, falls für das Schengen-
visum, welches ihr die Niederlande gewährt haben soll, Fingerprints
notwendig gewesen sein sollten, dies vom BFM müsste bewiesen
werden können und falls diese Fingerprints nicht mit denjenigen in der
Schweiz aufgenommenen übereinstimmen würden, dies als Beweis
dienen würde, dass sie nicht über die Niederlande in die Schweiz ge-
langt sei, nicht durchzudringen vermag,
dass sich die niederländischen Behörden bei der Prüfung der Identität
der Personen, denen sie ein Schengenvisum erteilen, und einer ent-
sprechenden Überprüfung der Zuständigkeit ihres Staates für die Be-
handlung eines Asylantrages mit zuverlässigen Mitteln absichern und
einer diesbezüglichen Abklärung und Zustimmung erhöhte Beweiskraft
zukommt,
dass im Weiteren eine entsprechende Prüfung und Zustimmung in den
Verantwortungsbereich des Mitgliedstaates Niederlande fällt,
dass die blosse Bestreitung der Beschwerdeführerin, mit einem
Schengenvisum über Amsterdam in die Niederlande eingreist zu sein,
in entscheidwesentlicher Hinsicht kein massgebliches Gegengewicht
zu entfalten vermag,
dass das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage zu Recht gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-VO die niederländischen Behörden um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diese Anfrage zudem
fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2010
- und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist - einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
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dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit der Niederlande ausging,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da die Nieder-
lande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die
Niederlande würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführte Argumen-
tation, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer schweren Erleb-
nisse in ihrem Heimatland seit ihrer Einreise in die Schweiz von einem
in der Schweiz lebenden Cousin betreut und unterstützt und in diesem
Zusammenhang auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
und die entsprechende Rechtsprechung sowie auf Art. 15 Dublin-II-
Verordnung (Humanitäre Klausel) verweist, die Zuständigkeit der
Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
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dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätz-
lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass das Verwandtschaftsverhältnis unter Cousinen und Cousins nicht
unter den erweiterten Familienbegriff fällt und darüber hinaus aufgrund
der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf
eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung geforderten
Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin
schliessen lassen könnten,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind,
weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon aus-
zugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und
zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt,
dass im Weiteren klarzustellen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO
grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asyl-
bewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14
Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie
das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür
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sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010,
Art. 15, K4, S. 120),
dass sich die Beschwerdeführerin aktuell indessen in der Schweiz und
damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zu-
ständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15
Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das
BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheid-
begründung auseinanderzusetzen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren im Verlaufe
des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Vorbringen und Anträge einzu-
gehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern
vermögen,
dass insbesondere auch darauf verzichtet werden kann, die in
Aussicht gestellte Einreichung einer ergänzten Geburtsurkunde oder
einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin abzuwarten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge nicht darzutun vermag, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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