B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3428/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. November
2011 von Italien herkommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2011
sowie der eingehenden Anhörung vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen
ausführte, er sei in Eritrea nach Abschluss der 10. Klasse ins Militär ein-
gezogen worden und nach einem Jahr desertiert,
dass er seinen Heimatstaat am 1. Januar 2009 illegal verlassen habe und
nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen Anfang 2010 nach Italien ge-
langt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung ("Permesso di soggiorno") sowie ein Reisedoku-
ment ("titolo di viaggio") ausgestellt hätten,
dass diese Papiere nutzlos seien; es mangle ihm in Italien an der Mög-
lichkeit zur Bildung, an Arbeit, einer Unterkunft, ausreichender Nahrung
und Kleidung,
dass er die Situation nicht mehr habe aushalten können und deshalb in
die Schweiz gereist sei,
dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM am 2. April 2012
die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bestätigten und
ausführten, dieser verfüge über eine bis zum (…) April 2015 gültige Auf-
enthaltsbewilligung,
dass sie einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 28. November
2012 am 13. Mai 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2013 – eröffnet am 10. Juni
2013 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie de-
ren Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er zudem um Mitteilung betreffend die Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde bat und angab, die Beschwerde ergänzen zu wollen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
19. Juni 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn betreffend allfällige ergän-
zende Eingaben auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise
eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf die Anträge des Beschwerdeführers um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden
kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbeson-
dere ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien, einem sicheren Drittstaat, aufgehalten, wo er den
Flüchtlingsstatus erhalten habe,
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dass er deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz habe, die italienischen
Behörden seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt hätten, und keine
Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche die An-
sprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren
Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Wohnraum regle,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche
bei den italienischen Behörden einzufordern und sich neben den staatli-
chen Strukturen an private Hilfsorganisationen wenden könne,
dass sich die Rückführung auch dann nicht als unzumutbar erweise,
wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirt-
schaftlichen Situation erschwert sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er habe in Italien man-
gels regelmässiger Arbeit und Einnahmen keine eigene Unterkunft bezah-
len können, wobei eine eigene Adresse wiederum nötig sei, um eine dau-
erhafte Arbeitsstelle zu finden,
dass er nicht immer das Minimum an Nahrung habe erhältlich machen
können, was menschenunwürdig und erniedrigend sei,
dass Italien die Mindestvorschriften der Europäischen Union für die Für-
sorge zu Gunsten anerkannter Flüchtlinge nicht einhalte, und er sich als
Fremdsprachiger nicht an die italienischen Gerichte wenden könnte, die
ihm ohnehin erst viel zu spät Recht geben könnten,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerken-
nung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers am 13. Mai 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gel-
tend macht (vgl. die vorinstanzliche Akte A5/10 Ziff. 3.02 S. 5),
dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum
Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichba-
rer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Dritt-
staat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56, E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwer-
deführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinwei-
se bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
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dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wur-
de, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht,
sondern er dort Schutz geniesst,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer
Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§
84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italie-
nischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetz-
gebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hin-
weise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden
seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Bera-
tungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg
durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen ausführte, er habe in Italien nach Gewährung
des Flüchtlingsstatus auf der Strasse, unter Bäumen und Brücken, in Au-
tos, bei Landsleuten sowie in besetzten Häusern geschlafen (vgl. A5/10
S. 6; A13/7 F4 S. 2, F17 S. 3, F20 ff. S. 4) und sei zu verschiedenen Or-
ten im Land (Sizilien, Rom, Turin) gereist, um Arbeit zu finden, was ihm
jedoch nur ganz selten gelungen sei (vgl. A13/7 F29 f. S. 4),
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dass es in Italien zwar private Hilfsorganisationen gebe, man dort aber
lediglich etwas zu essen erhalte, wenn man keiner Arbeit nachgehe (vgl.
A13/7 F31 f. S. 5),
dass er auch nach der Anerkennung als Flüchtling keinerlei finanzielle
Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten habe (vgl. A13/7
F33 f. S. 5),
dass er sich gemeinsam mit anderen Flüchtlingen beim UN Hochkom-
missariat für Flüchtlinge (UNHCR) beschwert, sich jedoch nicht direkt an
die italienischen Behörden gewendet habe, da er die Sprache nicht gut
könne, kein Geld für einen Anwalt gehabt habe und mit anderen Dingen
wie der Essensbeschaffung beschäftigt gewesen sei (vgl. A13/7 F35 f.
S. 5),
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. EGMR, Mohammed Hus-
sein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10],
Urteil vom 2. April 2013, § 78),
dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein
Anlass zur Annahme besteht, der junge und soweit ersichtlich gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückführung nach Italien in eine
existenzielle Notlage,
dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gül-
tige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus
verfügt,
dass er anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend finanzielle
oder anderweitige Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen
Instanzen zu wenden, was er bisher gemäss eigenen Angaben nicht ge-
tan hat,
das im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu verweisen ist (vgl. E. II/2),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italieni-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
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dass somit entgegen diesen Ausführungen weder die in Italien herr-
schende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass nach dem Gesagten auch der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: