Abtei lung V
E-3429/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Januar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3429/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Elbistan/Kahramanmaras, ver-
liess die Türkei am 15. März 2002, reiste am 20. März 2002 in die
Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Er wur-
de am 26. März 2002 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch
befragt und am 16. Oktober 2002 im Kanton (...), dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei als Gymnasiast am 1. Mai 1994, zusammen mit Freunden, in El-
bistan inhaftiert und sodann vom Staatssicherheitsgericht (DGM)
B_______ wegen des Vorwurfs der Propaganda für die PKK angeklagt
worden. Bis zum 4. Juli 1994 sei er in Haft geblieben und während
dieser Zeit wiederholt gefoltert worden. Da man ihm nichts habe
beweisen können, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ein
Urteil sei noch ausstehend. In den darauffolgenden Jahren, während
seiner Studienzeit in Ankara von 1996 bis 2001, sei er immer wieder
für kurze Zeit festgenommen und bedroht worden, weswegen er
mehrmals die Adresse gewechselt habe. Bei ihm zuhause seien
dennoch mehrmals Razzien durchgeführt worden. Seit 1998 sei er
Mitglied der Demokratischen Volkspartei (HADEP). 1999 sei er zum
Christentum konvertiert. Er habe sich während der Studienzeit für die
HADEP sowie für den Dachverband der Gewerkschaften des
öffentlichen Dienstes (KESK) engagiert und an diversen
Studentenprotesten teilgenommen, anlässlich derer er auch wiederholt
misshandelt worden sei. Während seines Studiums habe er kurze Zeit
beim Sender NTV gearbeitet und dabei ein Praktikum im
Korrespondenzenbüro des Polizei- und Justizzentrums absolviert.
Aufgrund seiner damaligen Berichterstattung sei er bedroht worden
und Unbekannte hätten versucht, ihn zu entführen. Später habe er
durch die Vermittlung eines Freundes als Journalist bei der staatlichen
Fernseh- und Radioanstalt gearbeitet, wo er aber bereits nach kurzer
Zeit aufgrund seiner Vergangenheit und seiner Berichterstattung
entlassen worden sei. Nach der Entlassung seien mehrere Polizisten
in seine Wohnung gekommen, hätten eine Razzia durchgeführt, ihn
bedroht, seine Pflanzen zerstört und seinen Kanarienvogel geköpft.
Aufgrund seiner Verhaftung 1994 sowie seiner journalistischen
Tätigkeit sei er im Verlaufe der letzten Jahre insgesamt ca. 15 Mal
Seite 2
E-3429/2006
festgenommen, misshandelt, geschlagen und bedroht worden. Das
letzte Mal sei er vom 15. bis zum 18. Oktober 2001 von der Polizei drei
Tage festgehalten worden, als er einen Pass habe beantragen wollen
und die Polizisten bei seiner Durchsuchung eine Bibel gefunden
hätten. Für das Jahr 2002 werde er zum Militärdienst aufgeboten. Für
die detaillierte Auflistung seiner Vorbingen wird auf die Akten,
insbesondere die Anhörungen, verwiesen.
B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen
ein:
- eine Bescheinigung des DGM B_______ vom (...) 1994,
- einen HADEP-Ausweis vom 3. Januar 1998 sowie einen Auszug aus
dem Mitgliederbuch der HADEP,
- Visitenkarten von christlichen Kirchen in der Türkei,
- ein Arbeitszeugnis des Senders NTV,
- einen Sprachkodex der Behörden für Journalisten,
- Kopien verschiedener Berichte für NTV,
- Kopien der Verfahrensakten von 1994,
- eine Kopie des Universitätsabschlusses,
- Ausweiskopien von seinen Mitangeklagten im Verfahren von 1994:
C_______ (N_______) und D_______ (N_______),
- die Faxkopie eines Schreibens von Rechtsanwalt E_______ vom 16.
Dezember 2002, das sich zur Festnahme vom 15. bis 18. Oktober
2001 äussert,
- einen Bericht aus der Zeitschrift Özgür Politika über Christen in der
Türkei.
Seite 3
E-3429/2006
C. Das BFM unterzog etliche der eingereichten Beweisunterlagen –
jene, die sich auf das Verfahren vor dem DGM B_______ im Jahr 1994
beziehen – einer amtsinternen Dokumentenanalyse, welche die Au-
thentizität der eingereichten Unterlagen bestätigte (A23).
D. Aus den Asylverfahrensakten von anderen Personen, die im selben
Verfahren wie der Beschwerdeführer vor dem DGM B_______
angeklagt waren, lag dem BFM sodann ein Urteil des DGM B_______
vom (...) 1994 betreffend die eigene Unzuständigkeit und die
Verfahrensüberweisung an das Strafgericht (...) vor. Zu diesem
Umstand gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. November 2003 das rechtliche Gehör.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Dezember 2003
Stellung (A28). Er führte aus, nach Kenntnisnahme der vom BFM mit-
geteilten Informationen habe er noch einmal „alle Hebel in Bewegung
gesetzt“, um mehr über sein Verfahren herauszufinden. Von einem da-
maligen Mitangeklagten habe er in Erfahrung bringen können, dass
das Verfahren nach 1994 wieder zum DGM B_______ zurückgelangt
sei, und dass dieses Gericht am (...) 2001, in Abwesenheit sowohl der
Angeklagten als auch deren Rechtsvertreter, ein Urteil erlassen habe,
mit welchem das Verfahren sistiert worden sei unter der Bedingung,
dass die Angeklagten sich in einer Art Probezeit von 5 Jahren zu
bewähren hätten.
Eine Kopie des Urteils des DGM B_______ vom (...) 2001 samt
Übersetzung reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 – zugestellt am 27. Januar
2004 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass an-
gesichts der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in der von ihm gel-
tend gemachten Art und Weise seitens der Behörden verfolgt worden
sei. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei oder solche zu
befürchten gehabt habe. Auch die Befürchtung, in die Armee einge-
zogen zu werden, könne nicht geglaubt werden. Diejenigen Vor-
bringen, welche geglaubt werden könnten, seien nicht asylrelevant, da
Seite 4
E-3429/2006
das DGM B_______ mit Urteil vom (...) 2001 das Gerichtsverfahren
gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt habe und es, basierend auf
dem Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000, nach einer
Probezeit von fünf Jahren eingestellt werde, sofern der
Beschwerdeführer kein ähnliches Vergehen begehe. Die geltend
gemachten Festnahmen im Zeitraum von 1996 bis 1999 würden
zeitlich zu weit zurückliegen, um asylrelevant zu sein, sofern nicht
sowieso erhebliche Zweifel an den Ausführungen dazu bestünden.
Weder die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers noch seine
Mitgliedschaft bei der HADEP oder seine Konversion zum Christentum
würden Anlass genug für eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung darstellen. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer,
mittels seiner Rechtsvertreterin, bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz
ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2004,
die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung
des Kostenvorschusses sowie um Akteneinsicht in allfällige Ab-
klärungsergebnisse des Gerichts. Zur Begründung der Beschwerde
führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft seien und er aufgrund
seiner kritischen journalistischen Tätigkeit in der Heimat wie auch in
der Schweiz, seiner Mitgliedschaft bei der HADEP, seiner Konversion
zum Christentum, seiner Verweigerung des Militärdienstes und vor
dem Hintergrund seines Verfahrens von 1994 gefährdet sei. Auf die
ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Als weitere Be-
weismittel reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein:
- Unterlagen zu seiner journalistischen Tätigkeit in der Schweiz (...),
- eine Bescheinigung der Militärabteilung (...) vom (...) 2001,
- Kopien von Flüchtlingsausweisen und Aufenthaltsbewilligungen von
Mitangeklagten des Prozesses vor dem DGM B_______ von 1994,
- verschiedene Artikel aus der Zeitung Özgür Politika.
Seite 5
E-3429/2006
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2004 gewährte die zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in act. A26
und Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kosten-
vorschusses gut.
H. Mit Eingabe vom 23. März 2004 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme sowie ein wei-
teres Beweismittel hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz (Artikel im Internet (...) und einen Artikel der Zeitung
Hürriyet vom (...)) zu den Akten.
I. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2004 nahm die Vorinstanz frist-
gerecht zu den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt an ihrer Ein-
schätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hin-
sichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten führte sie
aus, dass diese nicht asylrelevant seien, da die türkischen Behörden
insbesondere auf Aktivitäten zugunsten illegaler, gewalttätig operie-
render Organisation sensibel reagieren würden und nicht auf eine jour-
nalistische Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausübe. Die Furcht
vor den Konsequenzen einer Militärdienstverweigerung sei nur in Aus-
nahmefällen asylbeachtlich, nämlich dann, wenn Militärdienstange-
hörige glaubhaft machen könnten, dass sie im Rahmen ihrer militä-
rischen Dienstleistung zu unmenschlichen Handlungen gezwungen
und aufgrund der deswegen erfolgten Verweigerung verfolgt worden
seien. Die reine Angst, im Militär zu unmenschlichen Handlungen her-
angezogen zu werden, vermöge demgegenüber nach ständiger Praxis
noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem seien in der Türkei in
letzter Zeit solche Vorkommnisse nicht mehr zu verzeichnen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen werden.
J. Mit Eingabe vom 19. April 2004 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz fristgerecht Stel-
lung. Sie führte unter anderem Beispiele von Todesfällen im türkischen
Militär an und reichte diesbezügliche Zeitungsartikel ein. Auf die wei-
teren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen werden.
K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer aus,
dass er in der Zeitung Özgür Politika und auf mehreren Internetseiten
Artikel schreibe, und reichte als Nachweis einige davon ein:
Seite 6
E-3429/2006
- eine Reportage (...) zum (...) Jahrestag des Massakers an Aleviten in
Maras vom (...),
- einen Artikel in der Zeitung Özgür Politika vom (...) zum (...)
Jahrestag des Massakers von Sivas,
- einen Artikel aus der Zeitung Özgür Politika vom 26. November 2006
über ein Strafverfahren gegen den Verfasser eines Artikels im Internet,
- Referenzschreiben eines ehemaligen Studienkollegen und einer ehe-
maligen Studienkollegin,
- zwei Artikel aus der Zeitung Özgür Politika über die Pressefreiheit
vom 1. November 2004 und vom 1. April 2005,
- einen Auszug eines Rapports des IHD vom Juni 2004 über die Ein-
leitung eines Verfahrens gegen einen seiner Journalistenkollegen,
- einen Auszug aus einer Eingabe des Anwalts Hanswerner Odendahl,
Köln, in einem deutschen Asylverfahren zur Thematik eines nationalen
Sicherheitsrates („Staat im Staat“) in der Türkei und der Behelligung
von Journalisten.
L. Mit erneuter Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die
Vorinstanz weiter die Abweisung der Beschwerde und führte dazu im
Wesentlichen aus, die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers
sei nicht dergestalt, dass sie das Verfolgungsinteresse des türkischen
Staates geweckt haben könnte. Nur ein geringer Teil der zahlreichen
kritischen Journalisten in der Türkei seien von behördlichen Mass-
nahmen betroffen, und der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, dass er in der Türkei wegen des Schreibens kri-
tischer Artikel in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen sei. Auch sei in
diesem Zusammenhang nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet
worden.
M. Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 replizierte der Beschwerdeführer
mittels seiner Rechtsvertreterin fristgerecht und führte unter anderem
aus, dass die Anzahl von festgenommenen Journalisten und Jour-
nalistinnen in der Türkei hoch sei; obwohl gewisse Verbesserungen be-
züglich der Pressefreiheit hinsichtlich eines EU-Beitritts zu verzeich-
Seite 7
E-3429/2006
nen seien, sei am 1. April 2005 die Strafbestimmung für Journalisten
eingeführt worden. Zur Untermauerung legte er den Jahresrapport für
das Jahr 2005 der Reporter ohne Grenzen sowie den Rapport der tür-
kischen Menschenrechtsföderation Türkye Insan Haklari Vakfi (TIHV)
von November/Dezember 2004 bei. Zudem führte er aus, dass seine
Artikel zu den Massakern von Sivas auch in der Türkei in den Zeit-
schriften gedruckt worden seien. Er reichte als Nachweis den Auszug
seines Artikels über das Massaker von Sivas (...) bei. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
N. Am 8. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das Urteil der
ARK vom 18. Juli 2005 bezüglich seines Mitangeklagten F_______
(N_______) zu den Akten, mit welchem dessen Beschwerde gutge-
heissen und ihm Asyl gewährt wurde. Aus Gründen der Rechts-
gleichheit sei auch ihm, dem Beschwerdeführer, Asyl zu gewähren, da
ihre Situation gleich sei.
O. Die Vorinstanz führte dazu am 12. September 2005 in einer wei-
teren Vernehmlassung aus, dass auch nach nochmaliger sorgfältiger
Prüfung der Akten für das BFM kein Anlass bestehe, auf den Ent-
scheid vom 23. Januar 2004 zurückzukommen, und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer die Türkei auf normalem Weg und behördlich kont-
rolliert verlassen habe und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht schutz-
bedürftig gewesen sei. Die Bewährungsfrist des Urteils des DGM
B_______ laufe zudem nächstens ab, weshalb das ausgesetzte
Gerichtsverfahren in Bälde eingestellt werde. Diesem Umstand könne
mit einer längeren Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
P. Am 10. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben des Innenministeriums an seinen Anwalt in der Türkei ein, in
welchem ausgeführt wird, dass über den Beschwerdeführer ein Nach-
richtenformular der Festnahme mit der Anschuldigung "Auf die Wände
schreiben mit politischem Inhalt" bestehe. Der Beschwerdeführer wies
darauf hin, dieses Datenblatt sei wohl identisch mit dem Datenblatt
des Mitangeklagten F_______, wie es - gemäss Botschaftsanfrage der
Vorinstanz in dessen Verfahren - angelegt worden sei.
Q. Am 24. April 2006 fragten die niederländischen Behörden die
Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers an,
da dieser am 12. April 2006 beim Grenzübertritt von Belgien in die
Seite 8
E-3429/2006
Niederlande festgenommen worden sei. Am 3. Mai 2006 sicherte das
BFM die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, und am 16. Mai
2006 flog der Beschwerdeführer von Amsterdam in die Schweiz.
R. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 führte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers aus, dass letzterer im April 2006 zum Kurdischen
National Kongress (KNK) in Brüssel gereist sei, um dort Interviews
durchzuführen, um später Artikel zu schreiben. Von dort sei er von
einer Freundin im Auto über die Grenze nach Holland zu einem Treffen
mit einem Interviewpartner gefahren worden. Kurz nach der Grenze sei
das Auto von der Polizei angehalten und der Beschwerdeführer ver-
haftet worden. Durch diese Festnahme sei der Beschwerdeführer re-
traumatisiert worden; er träume wieder von der erlittenen Folter und
fürchte sich panikartig vor Polizisten. Weiter wurde auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 11 hingewiesen, wonach Personen, welche in der
Türkei politisch fichiert seien, begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung hätten.
S. Am 26. Juli 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin einen
Artikel des Tagesanzeigers vom 2. Juli 2007 über die Situation von op-
positionellen Jornalisten und Christen in der Türkei nach der Ermor-
dung des Schriftstellers Hrant Dink ein. Weiter führte sie an, dass der
Beschwerdeführer seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung
stehe und es für ihn sehr schwer sei, so lange auf einen Entscheid
warten zu müssen, weshalb sie um einen möglichst raschen Ver-
fahrensabschluss bat.
T. Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen
Artikel von Amnesty International zur Situation in der Türkei nach der
Ermordung Hrant Dinks sowie einen Bericht der Firat News Agency
vom 16. April 2008, welcher 25 inhaftierte Journalisten auflistet, zu
den Akten.
U. Am 23. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote
ein.
Seite 9
E-3429/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Seite 10
E-3429/2006
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden: Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, dass das Strafverfahren vor
dem DGM B_______ aus dem Jahre 1994 immer noch hängig sei. In-
terne Abklärungen des BFM hätten aber ergeben, dass sich das DGM
B_______ am (...) 1994 für nicht zuständig erklärt und die Akten an
das Strafgericht in (...) überwiesen habe. Im Rahmen des dies-
bezüglich gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass er nochmals alle Hebel in Bewegung gesetzt und von
der Existenz eines Urteils des DGM B_______ vom (...) 2001 erfahren
habe, welches er sodann eingereicht habe. Es sei jedoch fern der
Realität, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen des rechtlichen
Gehörs in Erfahrung gebracht habe, dass im (...) 2001 gegen ihn ein
Urteil ergangen ist. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er
anlässlich der Anhörungen vor der Vorinstanz absichtlich nicht den
Tatsachen entsprechende Aussagen gemacht habe, um den Eindruck
zu erwecken, er befürchte in seinem Heimatland eine Haftstrafe. Denn
aus dem Urteil vom (...) 2001 gehe hervor, dass das Verfahren gestützt
auf das Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000 ausgesetzt
worden sei und nach einer Probezeit von fünf Jahren eingestellt
werden würde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers werfe
grundsätzlich Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuches auf.
Wesentliche Elemente seines Asylgesuches habe der Beschwerde-
führer zudem widersprüchlich dargelegt: So habe er anlässlich der
Seite 11
E-3429/2006
Empfangsstellenbefragung ausgesagt, dass die Schlepperorganisation
ihm seinen Pass in der Schweiz abgenommen habe, während er an
der kantonalen Anhörung aussagte, die Schlepper hätten ihm seinen
Pass in Istanbul weggenommen. Deshalb dränge sich der Schluss auf,
der Beschwerdeführer habe sein Land legal und behördlich kontrolliert
verlassen und behalte seinen Pass den Schweizer Behörden vor, um
den wahren Zeitpunkt sowie die Umstände seiner Ausreise zu ver-
heimlichen. Weiter habe der Beschwerdeführer bezüglich des Zeit-
punkts der letzten Bedrohung unterschiedliche Angaben gemacht,
indem er diese an der Empfangsstelle auf Februar/März 2001, an der
kantonalen Anhörung jedoch auf Februar 2000 datiert habe. Auch den
Zeitpunkt der Razzia in seiner Wohnung habe er an den beiden Befra-
gungen unterschiedlich datiert. Seine Distanzierung von der Aussage
an der Empfangsstelle könne nicht gehört werden, habe er doch die
Richtigkeit des dortigen Protokolls unterschriftlich bestätigt. Die Über-
wachung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HADEP habe er an
der Empfangsstelle auf 1996/1997 festgelegt, an der kantonalen An-
hörung jedoch habe er geltend gemacht, 1998 von der Polizei be-
schattet worden zu sein. Die Erklärung, dass er zwischen 1996 und
1998 mit Beschattungen und Razzien unter Druck gesetzt worden sei,
welcher 1998 grösser geworden sei, sei nicht geeignet, den Wider-
spruch aufzulösen. Zudem habe der Beschwerdeführer an der kanto-
nalen Anhörung anfänglich auf Probleme wegen der HADEP im Zeit-
raum von 1996 bis 1998 hingewiesen und weitere Probleme wegen
dieser Parteimitgliedschaft verneint. Im späteren Verlauf der Anhörung
habe er jedoch auf Nachfrage hin ausgesagt, 1999 zwei- bis dreimal
wegen seiner Tätigkeit für die HADEP festgenommen worden zu sein.
Diese beiden Aussagen seien nicht vereinbar und es könne erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer allfällige Probleme wegen der
HADEP im Jahre 1999 bereits bei der Beantwortung der ersten Frage
geltend gemacht hätte. Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche
würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigt. Auch habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er befürchten
müsse, in die Armee eingezogen zu werden, da er an der Empfangs-
stelle angegeben habe, dass er am 21. März 2002 hätte in die Armee
einrücken müssen, an der kantonalen Anhörung aber diesbezüglich
vom Januar 2002 gesprochen habe.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und die in den An-
hörungen entstandenen Widersprüche erklärbar. Ausführlich wird der
Seite 12
E-3429/2006
Vorinstanz entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in keiner
Weise versucht habe, den Eindruck zu erwecken, dass gegen ihn eine
Haftstrafe ausstehe, schliesslich habe er die Haft 1994 nicht höher ge-
wertet als alle anderen geltend gemachten Verfolgungen von 1994 bis
zu seiner Flucht 2002. Zudem sei das Urteil vom (...) 2001 in Ab-
wesenheit der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger ergangen und
praktisch alle Angeschuldigten seien zu diesem Zeitpunkt bereits aus
der Türkei nach Europa geflohen, wo sie Asyl erhalten hätten. Er habe
das Urteil nie erhalten. Er habe von diesem Verfahren nie mehr etwas
gehört in all den Jahren, und aufgrund all der anderen Vorfälle sei es
in den Hintergrund getreten. Über den Mitangeklagten F_______ habe
er von diesem Urteil in der Schweiz erfahren. Er habe in keiner Weise
zu Unrecht den Eindruck erwecken wollen, dass er eine Haftstrafe zu
befürchten habe. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu diesem
Verfahren in der Beschwerdeschrift wird auf die Akten verwiesen.
Ganz grundsätzlich führt die Rechtsvertreterin zur Entgegnung der von
der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche aus, dass aufgrund
der vom Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren durchlebten Fol-
ter, der Gefangenschaft, der Festnahmen, der Razzien, der versuchten
Entführung, der telefonischen Bedrohungen und der daraus resul-
tierenden Angst vieles verdrängt werde, was zu einem getrübten Er-
innerungsvermögen führe.
Dem von der Vorinstanz genannten Widerspruch bezüglich der Weg-
nahme des Passes wird die Bescheinigung der Militärabteilung vom
(...) 2001 entgegengehalten, gemäss welcher der Beschwerdeführer
im Januar 2002 habe einberufen werden sollen. Deshalb habe er im
März 2002 gar nicht legal ausreisen können.
Bezüglich der Widersprüche führt die Rechtsvertreterin generell die
Schwierigkeit bei der Befragung an, da der Beschwerdeführer viel
habe erzählen wollen und aufgrund der Komplexität nicht alles habe
wörtlich übersetzt werden können, wodurch bestimmte Einzelheiten
verloren gegangen seien. Der Beschwerdeführer sei an der kantonalen
Anhörung viermal unterbrochen und neun Mal gemahnt worden, nicht
weiterzusprechen, bevor der Dolmetscher übersetzt habe. So sei die
weitere Erzählung des Beschwerdeführers verloren gegangen. Es sei
unmöglich, eine Verfolgungssituation, wie sie der Beschwerdeführer
erlebt habe, genauso festzuhalten, wie sie stattgefunden habe.
Seite 13
E-3429/2006
Der Beschwerdeführer habe bei Vorhalt der Widersprüche jeweils
seine Aussagen korrigiert, was die Vorinstanz als untaugliche
Erklärung werte. Es müsse jedoch möglich sein, auf Vorhalt von
Widersprüchen eine fehlerhafte Aussage anzuführen und die korrekte
Wiedergabe plausibel nachzuliefern, ansonsten ein Vorhalt von
Widersprüchen keinen Sinn mache.
4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuch-
steller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.).
Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz bei ihrer
Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung
getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG einseitig zu Lasten des
Beschwerdeführers und zu restriktiv angewandt.
4.4 So vermögen vorab die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu
überzeugen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich seines Ver-
fahrens vor dem DGM Malatya bewusst die Unwahrheit gesagt haben
soll, um den Eindruck zu erwecken, dass gegen ihn eine Haftstrafe
ausstehe. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, führte der
Beschwerdeführer sein Verfahren von 1994 wohl als Grundlage oder
Beginn, aber dennoch lediglich als eines von vielen Elementen seiner
Verfolgung an (A4, S. 5ff.). Auf konkrete Fragen zu den Problemen
Seite 14
E-3429/2006
wegen des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer nicht
dahingehend, dass er eine Haftstrafe befürchte, sondern führte all
seine Probleme als Fortsetzung dieses Verfahrens an (A16, S. 11).
Ausserdem sind seine Ausführungen ausführlich, und einzig an einer
Stelle findet sich ein Hinweis auf das hängige Verfahren als Grund der
Ausreise und damit implizit auch als Angst vor einer Haftstrafe auf-
grund des Verfahrens (A4, S. 6). Aus den Protokollen ergibt sich ins-
gesamt keineswegs der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die
Aussagen betreffend das fragliche Verfahren mit übermässigem Ge-
wicht versehen wollen. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer nichts von der Einstellung des Verfahrens wusste,
erging das Urteil doch in Abwesenheit der Angeklagten und führte er
in der Beschwerde überzeugend aus, dass sein Pflichtverteidiger ihn
nicht informiert habe. Der Argumentation der Vorinstanz kann somit
nicht gefolgt werden, und es besteht für das Gericht kein Grund, davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Einstellung seines Ver-
fahrens verheimlichen wollen. Aufgrund der Aktenlage steht vielmehr
fest, dass das DGM B_______ am (...) 2001 – unter Ansetzung einer
Bewährungszeit von 5 Jahren – das Verfahren ausgesetzt hat (vgl.
A28).
4.5 Auch die von der Vorinstanz angeführte Widersprüchlichkeit kann
im Wesentlichen nicht gestützt werden. Die Aussagen des Beschwer-
deführers scheinen vielmehr grundsätzlich in sich kohärent, sehr de-
tailliert und substantiiert. Es kann den Ausführungen in der Be-
schwerde, wonach aufgrund der Übersetzungsschwierigkeit bei einem
derart umfangreichen Vorbringen Rechnung getragen werden muss,
vollumfänglich gefolgt werden: Der Beschwerdeführer führt in seinen
Befragungen aus, welche verschiedenen Artikel er von 1994 bis 2002
(also in den vergangenen acht Jahren) geschrieben habe, welche Bei-
träge für Fernsehen und Radio er verfasst, wo er gegen was oder wen
demonstriert habe und wie er deshalb wann und wo, von wem verfolgt
worden sei. Es ist nach Erkenntnis des Gerichts praktisch unmöglich,
ein derartig vielschichtiges Engagement über eine solche Zeitdauer
chronologisch widerspruchslos wiederzugeben, im Gegenteil: Eine
chronologisch absolut widerspruchslose ausführliche Wiedergabe von
Ereignissen einer Zeitspanne von acht Jahren wäre auffallend, wenn
nicht sogar eher ein Hinweis auf ein auswendiggelerntes
Wiedergeben. Die angeführten Widersprüche sind (mit einer
Ausnahme) Widersprüche bezüglich der Jahreszahlen oder der
Monate und tasten die in sich kohärente Schilderungen des
Seite 15
E-3429/2006
Beschwerdeführers nicht an. Auch die Tatsache, dass an der
Empfangsstelle offensichtlich bezüglich der Jahreszahlen Fehler
auftauchen (so wurde beispielsweise bei der Bezeichung der
eingereichten Artikel, die der Beschwerdeführer für NTV verfasste,
ebenfalls eine falsche Jahreszahl – 2002 statt 2000 - festgehalten
[vgl.. A4 S. 7], sei dies weil der Beschwerdeführer sie falsch sagte, weil
der Dolmetscher falsch übersetzte, oder weil der Protokollant falsch
protokollierte), zeigt bildlich auf, dass sich Fehler in einer derart
umfangreichen Schilderung verständlicherweise einschleichen. Auch
dies hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am Schluss des
Protokolls als korrekt bewertet. An der Empfangsstelle und bei der
kantonalen Anhörung unterschiedlich aufgenommene Daten dem
Beschwerdeführer allein als Widerspruch anzulasten, wird der
Situation daher nicht gerecht. Auch trifft es - wie in der Beschwerde zu
Recht ausgeführt wird - nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich auf
Vorhalt hin jeweils von den an der Empfangsstelle gemachten
Aussagen distanzierte. Der Beschwerdeführer führte – angesprochen
auf die chronologischen Widersprüche – jeweils mit nachvollziehbarer
Herleitung der korrekten Daten aus, dass das, was er an der
Empfangsstelle gesagt habe, nicht stimmen könne. Er bestritt in
keinem Fall, die falsche Aussage gemacht zu haben (A16, S. 25 und
27). Die Art, wie er chronologische Einordnungen in einen konkreten
Kontext von Ereignissen stellt, entspricht vielmehr einer glaubhaften
und von Realkennzeichen geprägten Aussageweise. Ob die
unterschiedlichen Jahreszahlen aufgrund eines Fehlers des
Beschwerdeführers, des Dolmetschers oder der Befragerin/des
Befragers entstanden sind, kann offengelassen werden, denn sie sind
im Rahmen derart umfangreicher Aussagen allemal erklärbar.
Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten
Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die HADEP kann zudem
zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass seine
Aussagen – ab 1998 habe er sich für die HADEP stärker engagiert
und sei deswegen unter grösseren Druck geraten (A16, S. 12, 19 f.) -
durch den eingereichten Mitgliederausweis der HADEP vom 3. Januar
1998 untermauert werden.
Der angeführte Widerspruch hinsichtlich des Ortes, wo ihm die
Schlepper den Pass abgenommen haben sollen, scheint in Anbetracht
der zahlreichen und substantiierten Vorbringen untergeordnet;
einerseits ist nicht ersichtlich, welchen Unterschied es ausmachen
soll, ob dem Beschwerdeführer der Pass in Istanbul oder in der
Seite 16
E-3429/2006
Schweiz von den Schleppern abgenommen worden ist, andererseits
scheint es unangemessen, aufgrund dieses einen Widerspruchs auf
die Unglaubhaftigkeit der gesamten Ausführungen zur Ausreise und
auf ein bewusstes Verheimlichen der Umstände der Ausreise zu
schliessen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass man sich an einen
derart zentralen Sachverhalt auch in einer Stresssituation erinnern
könne, vermag nicht zu überzeugen, scheint der Vorfall der
Papierwegnahme in Anbetracht einer Flucht mit Schleppern nach
jahrelangen Behelligungen doch nicht als zentrales Element der
Vorbringen.
Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung noch angeführte
Unglaubhaftigkeit der Befürchtung des Beschwerdeführers, ins Militär
eingezogen zu werden, ist mittlerweile irrelevant; auch die Vorinstanz
hat in der Vernehmlassung vom 31. März 2004 nunmehr aufgrund des
nachgereichten Dokumentes der Militärabteilung vom (...) 2002
anerkannt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2002 hätte in den
Militärdienst einrücken müssen, wie er dies anlässlich der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegeben hatte.
Gesamthaft ergibt sich für das Gericht demnach aufgrund einer
Gesamtwürdigung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
glaubhaft sind. Diese Einschätzung wird gestützt durch die zahlreichen
– authentischen – Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren
einreichte. Zudem sind seine Aussagen äusserst substantiiert und
detailreich und weisen eine Vielzahl sogenannter Realkennzeichen
auf. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer nebst der Aufzählung
seiner journalistischen Beiträge und seiner Protestaktionen auch
nebensächliche Details zu Protokoll, was als klarer Hinweis auf die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden kann. So führte er
etwa bei der Schilderung des Entführungsversuches die
Wetterverhältnisse an (A16, S. 16) oder beschrieb bei den
telefonischen Bedrohungen die Telefonstimme als gefühllos (A16, S.
26). Seine nachweislich engagierte exilpolitische Tätigkeit unterstreicht
zudem die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, wonach er bereits in
seiner Heimat während Jahren als kritischer engagierter Student und
später Journalist tätig und aktiv war.
4.6 Diese Einschätzung wird schliesslich auch durch den Beizug der
Akten von C_______ (N_______), D_______ (N_______) und
Seite 17
E-3429/2006
F_______ (N_______) gestützt, da die Aussagen der Kollegen des
Beschwerdeführers, welche ebenfalls im Verfahren von 1994 verhaftet
und gefoltert worden waren, seine Aussagen aus dieser Zeit decken.
Auch seine Freunde gerieten nach der Verhaftung zunehmend unter
Druck und flohen schliesslich in die Schweiz: C_______ floh am (...)
1997 in die Schweiz, wo er mit Verfügung vom (...) Asyl erhielt.
D_______ geriet nach seiner Verhaftung 1994 ebenfalls zunehmend
unter Druck und erlitt danach behördliche Nachstellungen, welche ihn
1995 zur Flucht bewogen. Er erhielt am (...) 1996 in der Schweiz Asyl,
nachdem eine Botschaftsabklärung ergeben hatte, dass seine
Unterlagen zum Gerichtsverfahren von 1994 authentisch sind und über
ihn deswegen ein Datenblatt angelegt worden war. Auch F_______
reiste nach behördlichen Behelligungen im August 2001 in die Schweiz
und ersuchte um Asyl. Mit Urteil der ARK vom 18. Juli 2005 wurde die
abweisende Verfügung des BFM aufgehoben und F_______ das Asyl
zuerkannt, da er aufgrund des Verfahrens von 1994 – wie auch hier
eine Botschaftsabklärung eruiert hat - fichiert ist.
5.
5.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist
von folgendem, als glaubhaft erachtetem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 1994, als Gymnasiast im Alter
von (...) Jahren, unter dem Vorwurf, illegale Propaganda für die PKK
betrieben zu haben, verhaftet. Die Haft dauerte bis zum 4. Juli 1994.
Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer gefoltert. Diese Er-
lebnisse haben den Beschwerdeführer politisiert (A16, S. 14). Nach
seiner Freilassung wurde er in (...) beschattet, weshalb er nach (...) zu
seinem Cousin ging. Dort wurde er von der Polizei vorgeladen und
beleidigt (A16, S. 11). Während seiner Studienzeit von 1996 bis 1998
in Ankara war der Beschwerdeführer immer wieder aktiv an der
Organisation von Protesten der Studentenbewegung, der HADEP und
der Gewerkschaft KESK beteiligt oder nahm an solchen teil und wurde
deswegen insgesamt ca. fünfzehnmal verhaftet und für
unterschiedliche Zeit - manchmal ein paar Stunden, manchmal ein,
zwei oder drei Tage - im Keller der Polizeidirektion, bei der
Antiterrorsektion oder bei der Sicherheitsdirektion in Ankara, in einem
Polizeiauto oder in der Turnhalle der Uni festgehalten, mit Schlägen
und Gummiknüppeln misshandelt und beschimpft (A16, S. 21ff.).
Seite 18
E-3429/2006
Aufgrund seiner Festnahme in der Antiterrorsektion musste er zudem
sein Studium um ein Jahr verlängern (A16, S. 23). In diesen Jahren
fanden auch Razzien an seinen jeweiligen Wohnorten statt. 1998
wurde er offiziell Mitglied der HADEP und betätigte sich in den
darauffolgenden Jahren, insbesondere 1998 und 1999, im Hinblick auf
die Wahlen intensiv mit den Anliegen der HADEP; er war aktiv an den
Wahlveranstaltungen der Oppositionsbewegung an der Universität
tätig (A16, S. 12f.). 1999 konvertierte er zudem zum Christentum (A4,
S. 2). Anlässlich seines Praktikums beim Sender NTV von Juni 1999
bis zum März 2000 verfasste der Beschwerdeführer verschiedene
kritische Berichte und wurde bei Aktionen und Recherchen zu diesen
Berichten teilweise an seiner Arbeit gehindert und geschlagen. Nach
einem Beitrag über die Ermordung von mehreren HADEP-Mitgliedern
wurde er telefonisch bedroht, und nach einem Beitrag über die
Aussagen des Parlamentariers Mehmet Elkatnis zur Hisbollah und
ihrer Verbindung zu den türkischen Behörden wurde er erneut und
wiederholt telefonisch bedroht. Eine Woche danach versuchten
Unbekannte, ihn zu entführen (A16, S. 14ff.). Durch die Hilfe eines
Freundes wurde er im Oktober 2000 beim staatlichen Fernsehsender
TRT angestellt. Im August 2001 wurde er jedoch entlassen, da er zu
kritische Berichterstattung gemacht hatte und die Verantwortlichen
seine Inhaftierung von 1994 in Erfahrung gebracht hatten (A16, S. 17).
Nach dieser Entlassung wurde er zuhause von einer Gruppe Polizisten
besucht, die seine Pflanzen zerstörten, seinen Kanarienvogel köpften
und ihn bedrohten (A16, S.17f. und 24 f.). All diese Übergriffe und
Bedrohungen haben den Beschwerdeführer schliesslich dazu
gebracht, sich eine Ausreise zu überlegen (A16, S. 21). Als er am 15.
Oktober 2001 einen Pass beantragen wollte, wurde er nach einer
Leibesvisitation für drei Tage bei der Sicherheitsverwaltung in Ankara
festgehalten (A16, S.32; Bescheinigung des Anwaltes E_______ vom
16. Dezember 2002).
5.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter
Weise befürchten muss, dass ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
Seite 19
E-3429/2006
matland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der be-
gründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls
bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen
Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotz-
dem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit
weiteren Hinweisen).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S.
299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b
und c, S. 5 – 7).
5.3 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Be-
stehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen. Vor dem
Hintergrund des Vorfalles von 1994 hat der Beschwerdeführer ernst-
hafte Nachteile erlebt, welche von Beschattung über Festnahmen bis
Seite 20
E-3429/2006
hin zu Bedrohungen und Entführungsversuchen reichten. Ausschlag-
gebend für seinen Entschluss, die Türkei zu verlassen, waren seinen
Darstellungen zufolge die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ent-
führungsversuch im Jahr 2000, nachdem er sich zuvor journalistisch-
kritisch mit der Hizbollah befasst hatte (A16, S. 15 f., 21, 26), sodann
die Hausdurchsuchung im Jahr 2001, als man seinen Kanarienvogel
köpfte – ein Ereignis, das der Beschwerdeführer nachvollziehbarer-
weise als höchst bedrohlich erlebte (A16, S. 17 f., 24 f.) -, sowie
schliesslich die letzte dreitägige Festnahme im Oktober 2001 (A16, S.
32). Indem der Beschwerdeführer über all die Jahre bei der Ausübung
seines Berufes und bei der Kundgabe seiner politischen Meinung
immer wieder ins Visier der Behörden gekommen war, entstand für ihn
angesichts der geschilderten Vorfälle ein immenser psychischer Druck,
dem er schliesslich nicht mehr standhalten konnte. Seine Kollegen,
welche 1994 mit ihm verhaftet und gefoltert worden waren, hatten
diesem Druck bereits früher nachgegeben (vgl. oben, E. 4.6) und
flohen im Verlaufe der Jahre in verschiedene europäische Länder.
5.4 Die Vorinstanz hielt betreffend die flüchtlingsrechtliche Relevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Ver-
fügung und in der Vernehmlassung vom 12. September 2005 ins-
besondere fest, das Verfahren vor dem DGM B_______ sei mit Urteil
vom (...) 2001 ausgesetzt worden, wobei nun auch die angesetzte
fünfjährige Frist demnächst ablaufe; die Festnahmen in den Jahren
1996 bis 1999 würden sodann zu weit zurückliegen, um noch von
Bedeutung zu sein; was das politische Engagement des Be-
schwerdeführers betreffe, habe dieser in der HADEP nicht eine expo-
nierte Stellung innegehabt.
Diese Erwägungen greifen zu kurz und werden den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht gerecht. Vielmehr haben sich gemäss seinen
glaubhaften Schilderungen verschiedenste Behelligungen – aus unter-
schiedlichen Gründen, namentlich wegen des Verfahrens vor dem
DGM seit 1994, wegen seiner kritisch-exponierten journalistischen und
politischen Tätigkeiten – summiert zu einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei. Es ist ange-
sichts seiner bisherigen Erfahrungen - auch für einen Dritten - objektiv
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Heimatland weitere Verfolgungsmassnahmen befürch-
tete, zumal er sich politisch in der HADEP und als Journalist in seiner
Arbeit engagiert hat. Die Verhältnisse in der Türkei haben sich sodann
Seite 21
E-3429/2006
seither nicht in einer Weise verändert, dass die damalige Furcht heute
nicht mehr begründet erscheinen würde.
Überdies weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das
Verfahren vor dem DGM B_______ im (...) 2001 nur unter Ansetzung
einer Bewährungs- oder Probefrist sistiert worden ist, verknüpft mit der
Bedingung, dass die Angeklagten während fünf Jahren nicht weitere
Straftaten wie jene im Verfahren unter Anklage gestellten Delikte be-
gehen würden. Dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit aus-
geht, in diesem Hinblick könnten ihm in der Türkei die in der Schweiz
verfassten kritischen journalistischen Arbeiten negativ angelastet
werden (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2005, act. 10), erscheint - gerade
angesichts der aktenkundigen Berichte über Strafverfolgungen kri-
tischer Journalisten in der Türkei - durchaus nachvollziehbar. Auch in
diesem Zusammenhang greifen die Erwägungen der Vorinstanz in
ihren Vernehmlassungen vom 31. März 2004 und vom 27. Juni 2005 –
die journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien grund-
sätzlich legal, und es gebe keinen Grund für allfällige Befürchtungen in
diesem Zusammenhang, zumal er ja noch nie wegen seiner Arbeit als
Journalist in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei – offenkundig
zu kurz.
5.5 Dazu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
offenkundig fichiert ist.
Gemäss der zu den Akten gereichten Auskunft des Direktoriums für
Schmuggelauskünfte, -Operationen und -Datenverarbeitung des Po-
lizeipräsidiums (KIHBI) vom 14. September 2005 an den türkischen
Anwalt des Beschwerdeführers, E_______, existiert über den Be-
schwerdeführer ein spezielles Nachrichtenformular über die Fest-
nahme von 1994 (vgl. Eingabe vom 10. November 2005, act. 14). An
der Authentizität dieser Auskunft zu zweifeln besteht für das Gericht
kein Grund, denn wie bereits ausgeführt, existieren auch über die
anderen Mitangeklagten, welche in jenes Verfahren von 1994
verwickelt waren, solche Datenblätter. Gemäss den dem Gericht
vorliegenden Erkenntnissen ist es als sehr wahrscheinlich zu
betrachten, dass das KIHBI über Informationen dieser Art verfügt.
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welches eine
entsprechende Praxis der ARK weiterführt, ist bei Asylbewerbern aus
der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter
Seite 22
E-3429/2006
regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten"
politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits
aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (EMARK
2005 Nr. 11 S. 92ff.). Der Beschwerdeführer hätte bereits bei der mit
einer Wiedereinreise in die Türkei verbundenen Personenkontrolle
damit zu rechnen, dass das über ihn erstellte politische Datenblatt
entdeckt wird. Dieser Umstand für sich alleine birgt bereits ein hohes
Risiko von staatlicher Verfolgung, welche in ihrer Intensität
asylrechtlich relevant wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seiner Einziehung ins Militär vom Januar 2002 nicht Folge leistete,
kommt erschwerend hinzu, wenn auch einer Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung für sich alleine gesehen praxisgemäss keine
flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukäme. Vor dem Hintergrund
des politischen Datenblattes und des mit Urteil vom (...) 2001 bei einer
Probezeit von fünf Jahren bedingt eingestellten Gerichtsverfahrens ist
jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Wiedereinreise zusätzlich mit der Wiederaufnahme des politisch
begründeten Strafverfahrens rechnen müsste. Nicht zuletzt auch
aufgrund seiner umfangreichen exilpolitischen Tätigkeit liegt der
Schluss nahe, dass die türkischen Behörden bei der Wiedereinreise
ein besonderes Augenmerk auf den Beschwerdeführer richten würden.
5.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zutreffend auf den Um-
stand hin, dass jene Personen, die im Jahr 1994 im selben Verfahren
wie er vor dem DGM B_______ angeklagt waren, in der Zwischenzeit
in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt
worden sind; er reicht Kopien der Flüchtlingsausweise verschiedener
seiner damaligen Mitangeklagten zu den Akten. Im Verfahren von 1994
vor dem DGM B_______ waren neben dem Beschwerdeführer neun
weitere Personen angeklagt; sieben von ihnen – darunter drei in der
Schweiz – wurden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt (vgl.
Beschwerdeeingabe act. 1 S. 11 ff. und S. 69 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat, wie oben erwähnt, die Verfahrensakten
jener drei seinerzeitigen Mitangeklagten (C_______, D_______ und
F_______) beigezogen, die in die Schweiz geflüchtet sind und hier
Asyl erhalten haben (vgl. oben, E. 4.6). Zu Recht unterstreicht der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch Aspekte des
Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Eingabe vom 8. August 2005, act. 11;
Eingabe vom 10. November 2005, act. 14).
Seite 23
E-3429/2006
5.7 Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes aus-
gesetzt war beziehungsweise solche befürchten musste, und dass er
auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist
bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Ver-
folgungsgefahr und bei einer landesweiten Fichierung nicht auszu-
gehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, E. 5.4 S. 95). Der Beschwerdeführer
erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art.
3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.2 Nachdem die Beschwerde gutgeheissen wird, erübrigt sich die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen
hinsichtlich der Akten der im Verfahren von 1994 mitangeklagten Kol-
legen des Beschwerdeführers (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gemäss
Zwischenverfügung vom 8. März 2004 - als gegenstandslos erweist.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in
ihrer Kostennote vom 23. Oktober 2008 einen Gesamtaufwand (inklu-
sive Auslagen in der Höhe von Fr. 78.--) von Fr. 3'403.-- aus. Dies er-
Seite 24
E-3429/2006
scheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als ange-
messen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu
Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und exkl.
MwSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
E-3429/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2004 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt.) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 26