Abtei lung V
E-3429/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher,
Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3429/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka Mitte
März 2008 verliess und am 28. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags wegens Verdachts auf Verletzung von Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig festgenommen wurde,
dass er am 29. April 2008 vom Migrationsamt des Kantons (...) zu
diesem Vorwurf angehört wurde,
dass er zu Protokoll gab, sein Grossvater habe ihm gesagt, seine El -
tern, die er seit 1995 nicht mehr gesehen habe, seien in der Schweiz,
dass er sie nicht über sein Kommen informiert habe, nicht wisse, wo in
der Schweiz sie lebten, nicht beabsichtige, sie zu kontaktieren, weil er
in der Schweiz alleine leben möchte, und kein grosses Interesse habe,
seine Familie hier zu treffen (Prot. S. 5 f., BFM-Akten sub A7),
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2008 um Asyl nachsuchte
und am 9. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen
befragt wurde, und dass am 15. Dezember 2009 die Anhörung zu den
Asylgründen stattfand,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2008
dem Kanton (...) zuwies, wobei es sich auf Art. 27 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) stützte und festhielt, aus der Abklärung im
Empfangs/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien
keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich, die für eine
Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass es auch festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Be-
gründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
26. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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liess und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zuzuteilen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
fahrensführung und Rechtsverbeiständung nachsuchte,
dass er zur Begründung ausführte, das BFM gehe zu Unrecht davon
aus, es sprächen keine schützenswerten Interessen für eine Zuwei-
sung an einen bestimmten Kanton,
dass nämlich die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers ak-
tenkundig im Kanton (...) lebten, er eine enge Beziehung zu ihnen
habe und auch das Interesse an der verwandtschaftlichen Unterstüt-
zung zu gewichten sei, etwa im Krankheitsfall der Eltern,
dass die Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze,
indem ein Familienangehöriger ohne erkennbaren Grund vom Rest der
Familie getrennt sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verfahrensführung unter der Voraus-
setzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess und je-
nes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 eine Fürsorgebestäti-
gung einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Zwischenverfügung
vom 27. Juni 2008 zum Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und dazu bemerkte, bei Kantonszutei lun-
gen würden im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 nur Ehegatten, minder-
jährige Kinder und eingetragene Partner berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer als volljähriger Sohn nicht zur engeren Fa-
milie gehöre und der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Familieneinheit,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. August 2009 monierte,
er stütze sich zur Begründung seines Begehrens nicht auf Art. 8
EMRK, das BFM habe aber weder in seiner Verfügung noch in seiner
Vernehmlassung einen Grund aufgeführt, weshalb es den Beschwer-
deführer nicht dem Kanton (...), sondern dem Kanton (...) zugeteilt
habe, obwohl der Beschwerdeführer anerkannterweise im Kanton (...)
Familienangehörige habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/47 in grund-
sätzlicher Weise zu den zulässigen Rügen bei der Anfechtung des Zu-
weisungsentscheides, dem Grundsatz der Einheit der Familie, und
dem rechtlichen Gehör geäussert hat und nachfolgend wiederholt auf
die entsprechenden Erkenntnisse verwiesen wird,
dass ein Zuweisungsentscheid des BFM in materieller Hinsicht nur mit
der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), und der Beschwerde-
führer genau diese Rüge erhebt,
dass im vorliegenden Verfahren formelle Rügegründe bis zum Umfang
der beschränkten materiellen Kognition des Bundesverwaltungsgerich-
tes zulässig sind, mithin nicht über die Frage des Grundsatzes der
Einheit der Familie hinausgehen dürfen (BVGE a.a.O. E. 1.3.3),
dass demzufolge die formelle Rüge, das BFM lasse nicht erkennen,
weshalb es den Beschwerdeführer nicht dem Kanton Bern zugewiesen
habe, obwohl dort seine Familienangehörigen lebten, zulässig ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Zuweisungsentscheid zwar sehr knapp und formularartig be-
gründet wird, der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe die
Begründungspflicht verletzt, jedoch nicht berechtigt ist, da er nie vor-
gebracht hatte, er habe ein Interesse daran, sich bei seinen Eltern und
seiner Schwester aufzuhalten, sondern sich aus den Akten, insbeson-
dere aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes des Kantons
(...) vom 29. April 2008 (S. 5 f.), das Gegenteil ergibt,
dass er erst auf Beschwerdestufe und im Widerspruch zu seinen An-
gaben vor dem Zuweisungsentscheid des BFM geltend macht, er habe
eine enge Beziehung zu seinen im Kanton (...) lebenden Verwandten
und habe ein Interesse daran, sich bei ihnen aufzuhalten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 zu diesem
Vorbringen Stellung genommen hat und der Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Replik erhielt, womit seinem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör Genüge getan ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 AsylG entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers nicht über jenen von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinausgeht,
dass die Berufung auf Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG demzufolge
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vor-
aussetzt (BVGE a.a.O. E. 4.1),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen
Beschwerdeführer und seinen Eltern beziehungsweise seiner Schwes-
ter offensichtlich nicht besteht und sich insbesondere nicht bereits aus
dem Umstand ergibt, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei all -
fälliger Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sein könnten,
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dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der
Familie mithin nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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Versand erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (in Kopie)
- die Migrationsbehörde des Kantons (...) (in Kopie)
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