B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3429/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP)
vom 10. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März
2016 (im Beisein einer Vertrauensperson) zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei Ende des Jahres (…)
vor ihren Augen von der Al-Shabab um sein Leben gebracht worden, weil
er ein Christ gewesen sei,
dass sie ebenfalls gegen Ende des Jahres (…) von der Al-Shabab beim
(…) erwischt und für (…) festgenommen worden, dann aber freigelassen
worden sei, nachdem sich ein (…) für sie eingesetzt habe,
dass die Familie bereits vor dem Tod des Vaters respektive einige Monate
nach dessen Tod einen Brief von der Al-Shabab erhalten habe, in welchem
sie zum Verlassen der Stadt aufgefordert worden sei,
dass ihre Mutter am (…) 2013 mit den (…) Geschwistern geflohen sei und
sie selbst mit (…) hätte folgen sollen,
dass am (…) respektive (…) 2013 (…) Männer der Al-Shabab nach Hause
gekommen seien und sie und (…) beschimpft und geschlagen hätten,
dass sie dabei in Anwesenheit ihres (…) mit einem ihr unbekannten Mann
zwangsweise verheiratet worden sei,
dass die Männer daraufhin das Haus verlassen und (…) mitgenommen
hätten,
dass sie deshalb ihr Heimatland am (…) 2013 verlassen habe und über
Kenia, Südsudan, Libyen, wo sie vergewaltigt worden sei und zwei Jahre
in Gefangenschaft gelebt habe, und Italien in die Schweiz eingereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Mai 2017 (eröffnet am 17. Mai 2017) unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie je-
doch wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufnahm,
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dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
16. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Begründung ihrer Beschwerde und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni
2017 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall – eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde
keine Begründung enthielt,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 eine Beschwerdebegründung
nachreichte und zusätzlich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides anführte,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teilweise unglaubhaft und
teilweise nicht asylrelevant,
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dass vorweg festzustellen sei, dass ihre Vorbringen einen erkennbaren Stil-
bruch in der Erzählweise aufweisen würden, indem der Bericht in Bezug
auf den Besuch durch Angehörige der Al-Shabab im Allgemeinen ein ge-
wisses Mass an Detailreichtum erkennen liesse, die Angaben zur vorge-
brachten Zwangsverheiratung aber über weite Strecken unsubstantiiert
ausgefallen seien,
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP trotz Nachfrage die Trauung
durch den anwesenden Imam mit keinem Wort erwähnt und stattdessen
angegeben habe, es sei ihr einfach gesagt worden, sie sei nun eine ver-
heiratete Frau und würde machen, was sie wollten, womit der Eindruck
entstehe, als wolle sie die ursprünglichen Vorbringen in der Anhörung aus-
schmücken,
dass sich auch verschiedene Widersprüche in ihren Aussagen ergeben
hätten (so zum Zeitpunkt der Aufforderung, den Wohnort zu verlassen, zum
Zeitpunkt des Erscheinens der Al-Shabiba zuhause und des definitiven
Verlassen des Hauses),
dass weiter nicht logisch sei, dass ihre Mutter ohne sie, aber mit anderen
Geschwistern geflüchtet sei und sie in einem von der Al-Shabab kontrol-
lierten Gebiet zurückgelassen habe,
dass die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen nicht den Eindruck ver-
mittelt habe, das Geschilderte unter den geltend gemachten Umständen
selbst erlebt zu haben,
dass ferner die eintägige Inhaftierung der Beschwerdeführerin durch die
Al-Shabab die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht übersteige und ihr ge-
mäss eigenen Aussagen daraus keine weiteren Nachteile erwachsen
seien,
dass in Bezug auf den Tod ihres Vaters keine konkreten Anhaltspunkte vor-
lägen, welche auf eine konkrete Bedrohung ihrer eigenen Person schlies-
sen lassen würden, zumal sie mit der Ausreise mehrere Monate zugewartet
habe,
dass folglich diese Asylvorbringen nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegnete, sie
habe die ihr gestellten Fragen so gut wie möglich beantwortet, sei aber
wegen der Ermordung des Vaters und der Zwangsverheiratung schwer
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traumatisiert gewesen, weshalb sie Mühe gehabt habe, das Erlebte zu er-
zählen,
dass der vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach die ge-
schilderte Zwangsverheiratung an persönlicher Betroffenheit und Substanz
sowie an Tiefgang vermissen lässt, die bei einer wirklich erlebten Ge-
schichte zu erwarten gewesen wäre (vgl. Akten SEM A14/14 F39, 60-69
und 81),
dass die Umstände der Zwangsverheiratung (sie soll unmittelbar vorher
geschlagen worden sein, ihr Ehemann soll während der Heirat glücklich
gewesen sein [vgl. A14/14 F64] und gleich danach sollen alle wieder weg-
gegangen sein, worauf sie habe flüchten können) nicht überzeugen und
auf eine konstruierte Geschichte hindeuten,
dass sie zudem hierzu widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem sie
anlässlich der BzP ausdrücklich angab, man habe ihr einfach gesagt, sie
sei bereits verheiratet worden (vgl. A5/12 Ziff. 7.01),
dass sie selbst auf Nachfrage, wie dies ohne Zeremonie und Eheverspre-
chen möglich gewesen sei, erwiderte, „die machen immer, was sie wollen“,
dass sie daher die angebliche Zwangsverheiratung anlässlich der beiden
Befragungen unterschiedlich darstellte, was entgegen der Ansicht in der
Beschwerde, nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung
und ihrem psychischen Zustand erklärt werden kann,
dass daher ihre Zwangsverheiratung nicht glaubhaft ist, weshalb sie, ent-
gegen der Ansicht in der Beschwerde, keine begründete Furcht haben
muss, bei einer Rückkehr bestraft zu werden, weil sie sich der Ehe entzo-
gen habe,
dass der vom SEM angeführte Widerspruch zum Zeitpunkt des Erschei-
nens der Al-Shabab auch das Gericht nicht vollumfänglich zu überzeugen
vermag, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst er-
klärte, am (…) 2013 zuhause aufgesucht worden zu sein und sich später
selbst korrigierte und den (…) 2013 nannte (vgl. A14/14 F55), wie dies in
der Beschwerde (Ziff. 3.3) zu Recht geltend gemacht wird,
dass, wie auf Beschwerdeebene moniert, ebenso wenig ein erkennbarer
Widerspruch bezüglich des Datums besteht, an dem die Beschwerdefüh-
rerin das Haus definitiv verlassen hat, gab sie doch übereinstimmend an,
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B._______ am (...) 2013 verlassen zu haben (vgl. A5/12 Ziff. 5.02, A14/14
F39) beziehungsweise sie sei (…) Tage alleine gewesen (vgl. A14/14 F13),
was ebenfalls den (...) 2013 als Abreisetag ergibt, nachdem ihre Mutter und
ihre Geschwister am (…) 2013 weggegangen seien,
dass dies jedoch nichts daran ändert, dass ihre Verfolgungsgeschichte ins-
gesamt als überwiegend unglaubhaft zu erachten ist,
dass ihr zudem aus der (…) Haft keine weiteren Nachteile erwuchsen und
auch aus dem Tod des Vaters keine konkret die Beschwerdeführerin be-
treffende Gefährdung erkennbar ist, weshalb diese Vorkommnisse – wie
das SEM zutreffend ausführte – als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen
sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch
näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der (…) Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wegen der Ermor-
dung ihres Vaters sowie ihrer Erlebnisse bei der Flucht mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Prozesskosten) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
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aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: