B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3429/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -vertretung,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Mai 2018 (E-6826/2016) betreffend Asyl / N (…).
E-3429/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm
ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 erhob der Gesuchsteller durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid.
Mit Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. No-
vember und vom 8. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen
und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet.
Mit Urteil E-6826/2016 vom 25. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten verzichtet und dem amtlichen Rechtsbeistand in Ziffer 3 des
Dispositivs zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 830.– zuge-
sprochen. In letzterem Zusammenhang zog das Bundesverwaltungsge-
richt Folgendes in Erwägung (Zitat E. 8.2): „Mit Verfügung vom 8. Dezem-
ber 2016 wurde ausserdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Verfahren
als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Hono-
rar für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten. In der am 26. April
2018 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein als angemessen er-
achteter zeitlicher Aufwand – mit Fr. 1‘026.– verrechnet (Stundenansatz
Fr. 200.–) – und Auslagen von Fr. 58.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag)
ausgewiesen. Der Stundenansatz ist jedoch als zu hoch zu erachten. Wie
bereits in der Verfügung vom 23. November 2016 informiert, ist für nicht-
anwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– vorgesehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit diesen Bedingungen hat
sich der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein-
verstanden erklärt. Das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf
Fr. 830.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.“
E-3429/2018
Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 stellte der Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht mit Bezug auf das Urteil E-6826/2016 vom 25. Mai 2018
ein „Wiedererwägungsgesuch um Aufhebung der Dispositivziffer 3 und neu
Festsetzung des amtlichen Honorars“. In der Begründung macht er gel-
tend, das Gericht habe offensichtlich seine Kostennote vom 18. November
2016 übersehen und nur jene vom 26. April 2018 berücksichtigt, die er aber
ausdrücklich als ergänzende Kostennote bezeichnet habe.
C.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Eingabe vom 31. Mai 2018. Gleichzeitig teilte die Instruk-
tionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, dass die Eingabe voraussichtlich als
Revisionsgesuch behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen oder auch nur von
Teilen seines Dispositivs ist weder im VwVG noch im VGG noch durch die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts vorgese-
hen und rechtslogisch ausgeschlossen. Sie sind jedoch grundsätzlich revi-
sionsfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
E-3429/2018
Seite 4
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Gegenstand einer Revision können
auch Kosten- und Entschädigungsentscheide sein (vgl. BGE 111 Ia 154
E. 2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht das Übersehen eines entscheidrelevanten
Aktenstückes (Kostennote vom 18. November 2016) durch das Bundes-
verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 25. Mai 2018 geltend. Er ruft damit
unmissverständlich den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG an (ver-
sehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen).
Die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ist daher als Re-
visionsgesuch zu behandeln. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
ist offensichtlich. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
Das Übersehen der aktenkundigen Kostennote vom 18. November 2016
ist vorliegend offensichtlich, wird doch in E. 8.2 des angefochtenen Urteils
einzig die (ergänzende) Kostennote vom 26. April 2018 erwähnt und ge-
würdigt. Das versehentliche Nichtberücksichtigen der Kostennote vom
18. November 2016 wird zudem durch die vorsitzende Richterin im Spruch-
körper des angefochtenen Urteils bestätigt. Weitere Erörterungen erübri-
gen sich daher.
Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und Ziffer 3 des Dispositivs
des Urteils vom 25. Mai 2018 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren
ist in diesem Punkt wieder aufzunehmen. Da der Sachverhalt betreffend
die Frage der Entschädigung des amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes
erstellt ist, kann über diese Frage durch den vorliegenden Spruchkörper
E-3429/2018
Seite 5
direkt neu befunden werden. Dabei ist zum einen an der Berechnung ge-
mäss E. 8.2 des angefochtenen Urteils festzuhalten und zum andern die
zusätzlich zu berücksichtigende Kostennote vom 18. November 2016 mit
einem Saldo von Fr. 1‘777.– betragsmässig insoweit zu kürzen, als der
ausgewiesene zeitliche Aufwand leicht überhöht erscheint und der Stun-
denansatz entsprechend den Ausführungen in E. 8.2 des angefochtenen
Urteils herabzusetzen ist. Für die bis zum 18. November 2016 entstande-
nen gesamten Aufwendungen des amtlich eingesetzten und nicht mehr-
wertsteuerpflichtigen Rechtsbeistandes erscheint ein Honorar von
Fr. 900.– angemessen. Es ergibt sich damit ein Honorartotal von
Fr. 1‘730.– (inkl. Auslagen). Dieser Gesamtbetrag umfasst keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzu-
sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Sie erreichen knapp eine verhältnismässige Höhe.
Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung
wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 250.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3429/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils E-6826/2016 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Mai 2018 wird aufgehoben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren E-6826/2016 wird dem amtlichen Rechts-
beistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘730.– zugespro-
chen.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht richtet dem Gesuchsteller für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 250.– aus.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David