Abtei lung V
E-3431/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, angeblich Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3431/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im November 2008 auf dem Seeweg verliess, an einem ihm un-
bekannten Ort an Land ging und im Dezember 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 21. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass am 9. Januar 2009 in (...) die Erstbefragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 für das weitere Ver-
fahren dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt wurde,
dass er am 31. März 2009 wegen dringenden Verdachts des Kokain-
verkaufs festgenommen wurde und gleichentags das Amt für Migration
des Kantons D._______ gegen den Beschwerdeführer eine
Ausgrenzungsverfügung verhängte,
dass das BFM am 17. Mai 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchführte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, als nigerianischer Staats-
bürger in F._______ gelebt zu haben und dort im Handel tätig
gewesen zu zu sein,
dass er im Heimatdorf vom Vater ein Grundstück geerbt habe, das
G._______, ein Dorfbewohner, für sich beanspruche,
dass im August 2007 (...eine Verwandte...) gestorben sei und
G._______ schwarze Magie auch gegen seinen Vater und gegen ihn
angewendet habe,
dass sein Vater schwer erkrankt sei, fast nichts mehr gehört und sich
über Schmerzen im Nacken beklagt habe,
dass ein zu Hilfe gerufener Voodoo-Priester Nägel aus dem Nacken
des Vaters entfernt habe,
dass auch der Beschwerdeführer gesundheitlich gelitten und nach der
Einnahme einer Medizin lebende Käfer erbrochen habe,
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da auch ein Vermittlungsversuch des Dorfältesten den Konflikt nicht
habe lösen können, habe er sich entschlossen, das Land zu verlas-
sen,
dass er in F._______ einen ihm bekannten Mann namens H._______
getroffen habe, der die Seereise organisiert und auch finanziert habe,
dass sein (...Verwandter...) am (...) 2009 gestorben sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren trotz wiederholter Aufforde-
rungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 - eröffnet am 20. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden weder Reise- oder Identitätspapiere abgegeben noch kon-
krete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen,
dass der angegebene Grund - allfälliges Verlorengehen des Passes
bei der Zusendung an ihn - angesichts der Versandmodalitäten und
Kontaktmöglichkeiten nicht überzeugen würde,
dass die geschilderten Reisemodalitäten als realitätsfremd und offen-
sichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb für das Nichtvorle-
gen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen würden,
dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zudem in Wi-
dersprüche verwickelt hab, die er nicht plausibel auflösen könne,
dass er erklärt habe, sein Vater habe nach der Einnahme von Medizin
Nägel erbrochen, später indessen angegeben habe, ein Voodoo-Pries-
ter habe diesem Nägel aus dem Nacken entfernt,
dass er unstimmige Angaben zum Organisator der Flucht, zu seiner
Arbeitsfähigkeit vor der Ausreise und zu seinem gesundheitlichen Zu-
stand nach der Einnahme von Medizin gemacht habe,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
sei und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2009
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die materielle Beurtei-
lung des Asylgesuchs respektive die Rückweisung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde respektive die Anordnung vollzugshindernder
Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht und die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht stellt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 (Post-
stempel) unter anderem einen Fahrausweis nachreichte und die Ein-
reichung seiner Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das BFM einer Be-
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schwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass der Beschwerdeführer angab, der Tod seiner (...eine Verwandte...)
(2007) und seines (....ein Verwandter...) (2009) seien vom BFM im
Sachverhalt nicht erwähnt worden (vgl. Beschwerde S. 3),
dass die sinngemässe Rüge des Ausblendens von Sachverhaltsteilen
durch die Vorinstanz respektive der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörsanspruchs vorab zu prüfen ist, da sie im Falle der Berechtigung
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken,
dass jedoch aus den Protokollen hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer auf die offen formulierten Fragen nach seinen Asylgründen durch-
gehend nicht differenziert und nicht in sich stimmig zu antworten wuss-
te und insbesondere die ihm gebotenen Gelegenheiten nicht wahr-
nahm, substanziiert über die Todesumstände seiner (...Verwandten...)
zu berichten,
dass insbesondere der Tod der (...Verwandten...) für den
Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung offensichtlich keine
wichtige Rolle spielte, weil er die Umstände nicht (auf Anhieb) im
direkten Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit mit G._______
(s. vorstehend S. 2) erwähnt hat, und mithin das BFM zu Recht dem
entsprechenden Sachverhalt aus der ersten Anhörung - dort berichtete
er über eine tote (...Verwandte...) im August 2007, deren Namen er
nicht zu nennen vermochte (vgl. Akten BFM A1 S. 6) - keine
rechtserhebliche, geschweige denn entscheidwesentliche Bedeutung
für das vorliegende Verfahren zumass (vgl. Beschwerde S. 4; A1 S. 6
und 7),
dass er den Tod seines (...Verwandten...) primär im Zusammenhang
mit den fehlenden Möglichkeiten zur Kontaktnahme erwähnte und sich
erst dann und bloss vage sowie unsubstanziiert über dessen
Todesursache äusserte (A13 S. 5) und später gar von drei toten
(...Verwandten...) berichtete (A13 S. 5),
dass es sich in Bezug auf die Todesursachen seiner (...Verwandten...)
bloss um Mutmassungen des Beschwerdeführers handelt und er sich
zudem die Unterlassungen in seinen Antworten anlässlich der
Befragungen und das Fehlen von Beweismitteln selber zuzuschreiben
hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
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dass sich somit keine erheblichen Anhaltspunkte finden, wonach die
Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung hat, weshalb dieser Antrag abzuwei-
sen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführte, er befürchte bei
einem Postversand den Verlust des Passes (A13 S. 3), er kenne nie-
manden im Heimatland und habe bis anhin keine Zeit zur Organisation
von Personalpapieren gehabt, weshalb er nichts zu deren Beschaffung
unternommen habe (A13 S. 3),
dass er in der zweiten Anhörung allfällige Beschaffungsbemühungen
als aussichtslos erachtete, zumal der im Jahr 2007 (erste Anhörung:
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2008) ausgestellte Pass sich weiterhin bei den Eltern im Dorf befinde
und die Kontaktperson im Heimatland, sein (...Verwandter...), am
(...) 2009 gestorben sei (A13 S. 3 f.),
dass diese Erklärungen indessen nicht stichhaltig erscheinen, zumal
genügend sichere Versandarten von Postsendungen aus Nigeria be-
stehen und nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers im an-
gegebenen Heimatland leben (zumindest ....), worunter auch ein
Verwandter in F._______, bei dem er sich vor der Wegreise nach (...)
aufgehalten haben will (A13 S. 4 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung deshalb ausführlich
und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass weiterhin keine namhaften Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass
sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die sofortige Beschaffung ori-
ginaler Personalpapiere (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
bemüht hat,
dass er mit dem Nachreichen eines originalen Fahrausweises am
2. Juni 2009 vielmehr die Auffassung des Bundesamtes bestätigt, wo-
nach er durchaus imstande wäre, die eingeforderten Originaldokumen-
ten aus der Heimat beizubringen, zumal er - wollte man den Protokoll-
angaben Glauben schenken - im Zeitpunkt der Befragung keinen Fahr-
ausweis in der Schweiz besessen hat (A1 S. 5, Ziff. 13.3 und 13.4),
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen
Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwer-
deführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identi-
täts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass weder die zur Zeit bloss in Aussicht gestellte Faxkopie eines Pas-
ses noch der nachgereichte originale Fahrausweis (Beschwerde S. 3)
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- ungeachtet der Frage der Authentizitiät - den Anforderungen an ein
rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier entsprechen,
dass das Vorenthalten des Passes andere Gründe haben muss als die
vom Beschwerdeführer angegebenen und dessen Einwendungen ge-
gen eine Beschaffung (hohe Beschaffungskosten, unsichere Zustel-
lung, vgl. Beschwerde S. 5) offensichtlich Schutzbehauptungen dar-
stellen,
dass Herkunft und Identität des Beschwerdeführers somit unverändert
nicht zweifelsfrei feststehen und gleichzeitig festzustellen ist, dass Re-
alkennzeichen in seinen Sachvorträgen weitestgehend fehlen,
dass seine zentralen Angaben zu den ausreiserelevanten Vorfällen,
namentlich die Schilderung der Probleme wegen des Grundstücks-
streites, die Todesfälle, Erkrankungen und völlig unglaubhaften Heilun-
gen, die Aufenthaltsorte und insbesondere die Reisemodalitäten in kei-
ner Weise in sich stimmig, substanziiert oder plausibel ausgefallen
sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln,
dass die Spitalaufenthalte lediglich behauptet sind (A13 S. 7) und der
Beschwerdeführer über seine Reisemodalitäten nicht annährend ge-
nügend substanziiert zu berichten wusste, was den Konstruktcharakter
der Angaben nachhaltig unterstreicht,
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die Vorbringen an-
lässlich der Anhörungen zu bekräftigen und blosse Behauptungen auf-
zustellen, ohne dass plausible Argumente vorgebracht werden, welche
die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in
Zweifel zu ziehen vermöchten, weshalb für die entsprechenden Einzel-
heiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die in der Schweiz anhaltenden gesundheitlichen Störungen
(....) andere Ursachen als die angegebenen haben dürften (A13 S. 6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe unsubstanziiert und haltlos ausgefallen sind,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im
Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
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sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Provinzen be-
ziehungsweise Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung und des Nichtnachweises seiner Herkunft und seiner Iden-
tität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch dazu
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.),
dass selbst im Falle einer nigerianischen Herkunft weder die allge-
meine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass seinen Angaben zufolge die nächsten Angehörigen im Heimat-
land leben und von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszuge-
hen ist, die Ethnie des Beschwerdeführers (...) den Wegweisungs-
vollzug nach Nigeria nicht unzumutbar macht und dem (...)-Jährigen,
der mangels Einreichens medizinischer Atteste gesundheitlich jeden-
falls nicht entscheidwesentlich angeschlagen sein kann und lang-
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jährige berufliche Erfahrungen als Händler hat, zuzumuten ist, An-
strengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit
zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Teil von Nigeria niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten
Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Kostenvorschussbefreiung
und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen gegenstandslos so-
wie die sinngemässen Anträge auf Vollzugsstopp und Ansetzung einer
Frist zur Beibringung der in Aussicht gestellten originalen Dokumente
respektive Zuwarten mit dem Urteil bis zu deren Eintreffen beim Bun-
desverwaltungsgericht (Beschwerde S. 3 f.: Fahrausweis, Todesbe-
stätigungen, Faxkopie des Passes) abzuweisen sind, soweit sie in Be-
zug auf das Nachreichen des Fahrausweises nicht gegenstandslos ge-
worden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
digen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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