B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3433/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ in der Provinz Al-
Hasaka – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...)
Dezember 2015 und reiste auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am
9. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Zum Zeitpunkt seiner Einreise gab
er an, (...) Jahre alt zu sein. Diese Altersangabe wurde im Rahmen einer
radiologischen Knochenaltersanalyse vom 28. Dezember 2015 bestätigt.
A.b Am 5. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. Am 8. Juni 2016
führte das SEM eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Die Familie seines Onkels habe Probleme mit den Behörden gehabt, weil
der Onkel immer wieder Berichte für die Newroz-Feier geschrieben habe
und mit Hilfe seines (Beschwerdeführer) Vaters in der Bevölkerung verteilt
habe. Sein Vater habe politische Sitzungen organisiert, und er habe ihn an
Versammlungen begleitet und seinen älteren Bruder D._______ bei der
Grenzwache unterstützt, Letzteres im Hinblick darauf, dass er bei Errei-
chen seines 17. Lebensjahres in die Fussstapfen seines Bruders bei den
kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG)
treten würde.
Seine Familie sei bespitzelt worden. Deshalb seien er, sein Bruder und Va-
ter regelmässig von den Sicherheitsbehörden zu ihrem Posten mitgenom-
men und dort festgehalten worden; sein Vater sei dabei auch misshandelt
worden. Ab 2011 habe er keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt.
Aufgrund des Machtgewinns der Kurden in seiner Heimat-region, habe es
auch keine Verhöre durch die syrischen Behörden mehr gegeben.
Eines Tages, sei D._______ aufgebracht nach Hause gekommen. Nach
einem längeren Gespräch zwischen dem Bruder, den Eltern und zwei On-
keln habe die Familie entschieden, dass er (Beschwerdeführer) am Folge-
tag, dem 2. November 2015, zusammen mit D._______ das Land verlas-
sen solle.
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A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am
8. Juni 2016 einen syrischen Familienregisterauszug in Kopie zu den
Akten. Zudem wurde im Rahmen der Grenzkontrolle bei der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz sein syrischer Zivilregisterauszug im
Original und in Kopie eingezogen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder
D._______ (N […]) in die Schweiz. Der Bruder stellte sein Asylgesuch zu-
sammen mit ihm am 9. Dezember 2015.
B.b Eine Schwester, E._______ (N […]), reiste kurze Zeit später ihrem in
der Schweiz lebenden Ehemann nach und stellte am 4. Februar 2016
ebenfalls ein Asylgesuch.
C.
In seiner Verfügung vom 16. Mai 2017 hielt das SEM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden asylrechtlichen
Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeit-
selemente in den Vorbringen näher einzugehen. Das SEM ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, hingegen wurde
der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den ablehnen-
den Asylentscheid des SEM vom 16. Mai 2017 durch seine damalige
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit mit-
tels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen. Über die prozessualen An-
träge werde nach Ablauf der für den Nachweis angesetzten Frist entschie-
den. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2017 bestä-
tigte die zuständige kantonale Sozialbehörde, dass der Beschwerdeführer
von der Sozialhilfe unterstützt werde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 hielt das SEM im Wesentli-
chen fest, dass die Beschwerdeschrift, abgesehen von den neu vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründen, weder neue erhebliche Tatsa-
chen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten, enthalte. Es verwies auf seine bisherigen Erwägun-
gen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die
Befreiung von der Vorschusspflicht gut und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem Beschwer-
deführer wurde Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingaben vom 27. Juli 2017 wurden eine Replik respektive eine Kos-
tennote der Rechtsvertreterin mit ihren bisherigen Aufwendungen zu den
Akten gereicht. Der Beschwerdeführer liess an seinen Rechtsbegehren
festhalten.
J.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlas-
sung aus dem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, weil sie sich beruflich
verändert habe und das Amt nicht weiterführen könne. Gleichzeitig er-
suchte sie namens des Beschwerdeführers um Einsetzung von MLaw
El Uali Emmhammed Said als amtlicher Rechtsbeistand.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 entliess der Instruktionsrichter
MLaw Nina Klaus aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin
und setzte MLaw EL Uali Emmhammed Said als ihren Nachfolger ein.
L.
Am 26. September 2019 zog das Gericht die vorinstanzlichen Asylakten
des Bruders D._______ (N […]) und der Schwester E._______ (N […]) bei.
Aus diesen geht hervor, dass das SEM mit Verfügung vom 1. November
2018 das Asylgesuch der Schwester vom 4. Februar 2016 abgelehnt hat,
dagegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu-
fige Aufnahme von E._______ verfügte. Dieser Entscheid erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Demgegenüber ist über das Asylgesuch des
Bruders D._______ bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch nicht entschie-
den worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um
eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids Fol-
gendes aus:
4.1.1 Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei von
seiner Familie aufgefordert worden, mit seinem Bruder D._______ auszu-
reisen. Er wisse gar nicht im Detail, wieso er aus Syrien ausgereist sei.
Sein Vater sei bei den YPG gewesen, und D._______ habe als Kontrolleur
an der Grenze gearbeitet. Er (Beschwerdeführer) habe ihn dabei begleitet
und unterstützt. Sein Bruder sei deswegen verfolgt worden; vermutlich sei
ihre gemeinsame Ausreise aufgrund der Tätigkeit des Bruders erfolgt. Die-
ses Vorbringen entfalte keine Asylrelevanz, weil keine gegen ihn persönlich
gerichtete Verfolgung aus Gründen des Art. 3 AsylG vorliege. Der Be-
schwerdeführer kenne den Grund für seine Ausreise nicht oder nicht ge-
nau. Eine allfällige Verfolgung oder Bedrohung seines Bruders oder seines
Vaters aufgrund der YPG-Tätigkeit sei für seine Person nicht asylbeacht-
lich.
4.1.2 Bezüglich den Festnahmen und den Befragungen vom Beschwerde-
führer und seinen Familienangehörigen sowie den Schlägen gegen seinen
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Onkel liege einerseits kein genügend aktueller Kausalzusammenhang in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu seiner Ausreise am 2. November 2015,
somit circa vier Jahre später, vor. Bereits deshalb sei dieses Vorbringen
gemäss schweizerischer Asylpraxis nicht asylrelevant.
4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer geschildert, dass der Krieg in
Syrien ihn zwar nicht direkt betroffen habe, aber dass aufgrund der allge-
meinen Situation seine Familie und er sich nicht mehr getraut hätten, auf
der Strasse zu sprechen, das die Mehrheit der Bewohner B._______ Ara-
ber gewesen seien, welche seine Familie oder ihn bei den Behörden hätten
verraten können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Probleme ge-
habt, sich eine ID-Karte ausstellen zu lassen. Diese Vorbringen würden
keine persönliche Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG be-
inhalten, sondern würden sich auf die allgemeine Lage in seiner Heimat
beziehen. Sie seien daher nicht asylrelevant.
4.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine
Begleiter seien bei der türkisch-syrischen Grenze von türkischen Soldaten
beschossen worden seien, aber die Schüsse seien über ihn durchgegan-
gen. Drei Mal sei er von den griechischen Behörden ins Gefängnis gesteckt
und zurückgeschickt worden.
Für die Beurteilung seines Asylgesuches seien diese Ereignisse auf seiner
(Aus-)Reise in Drittstaaten wie der Türkei und Griechenland unwesentlich,
da er diese ausserhalb des Staates erlitten habe, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitze. Auch dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylbeachtlich.
4.2 In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer Folgendes ausfüh-
ren:
4.2.1 Sein Bruder D._______ sei in Syrien politisch verfolgt worden. Ohne
den Entscheid des Bruders abzuwarten, habe die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Dabei hätten die Asyl-
gründe des Bruders offensichtlich Auswirkungen auf seine eigene Situa-
tion.
4.2.2 Als der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter von (...) Jahren in die
Schweiz gekommen sei, habe er über die Fluchtgründe noch nicht Be-
scheid gewusst. Aufgrund seines Alters habe er erst später erfahren, dass
der Bruder verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei noch zu jung
gewesen, um die Fluchtgründe zu verstehen und einzuordnen. Sein Bruder
habe ihm erst später davon erzählt. Jedoch werde die Mitwirkungspflicht
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durch die asylsuchende Person nicht verletzt, wenn sie als unbegleitete
minderjährige asylsuchende Person noch sehr jung sei und sie die Gründe
für ihr Gesuch nicht genügen klar und vollständig dargelegt habe. Folglich
habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt von Amtes wegen
genauer abzuklären, insbesondere unter Beizug der Akten des Bruders
D._______.
4.2.3 Der Beschwerdeführer habe seinen älteren Bruder, wann immer
möglich, zu seiner Arbeit an der Grenze begleitet. Die ganze Familie sei
politisch interessiert und engagiert gewesen. Die Familie sei den Behörden
bekannt und damit sicherlich auch behördlich registriert Es sei daher na-
heliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem
Bruder habe flüchten müssen, weil der Bruder politisch verfolgt worden sei.
Bei einem weiteren Verbleib in Syrien hätte ihm dasselbe Schicksal wie
seinem Bruder gedroht.
4.2.4 Indem die Vorinstanz die Reflexverfolgung nicht geprüft habe, habe
sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und unvollständig gewürdigt. Die
Asylgründe des Bruders D._______ seien entscheidend für die Beurteilung
der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Es sei angezeigt, das Ver-
fahren des minderjährigen Beschwerdeführers und seines älteren Bruders
zu vereinen beziehungsweise koordiniert zu behandeln.
4.2.5 Nebst der Reflexverfolgung seien beim Beschwerdeführer auch sub-
jektive Nachfluchtgründe vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seinen
Bruder bei den Kontrollarbeiten an der Grenze unterstützt und es sei vor-
gesehen gewesen, dass er den Posten seines Bruders übernehmen
würde. Unter Berücksichtigung der familiären Konstellation habe der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine objektiv nachvollzieh-
bare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Es bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM insbesondere fest, dass weder
die beiden Anhörungsprotokolle noch die eingereichten Beweismittel und
die Akten insgesamt eine nach der Ausreise oder bei der Ausreise aktuelle,
exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers ausweisen würden.
Daher sei nicht ersichtlich, wieso subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 3 und Art. 54 AsylG vorliegen sollten, zumal der Beschwerdeführer
gemäss Akten und seinen Angabe auch nicht exponiert exilpolitisch tätig
gewesen sei. Ebenso wenig liege eine Reflexverfolgung vor, da dem Be-
schwerdeführer in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders an der
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Grenze nichts passiert sei und es damit sowohl an der notwendigen Inten-
sität im Sinne von Art. 3 AsylG als auch im Weiteren an einer objektiv be-
gründeten Furcht vor einer asylrelevanten zukünftigen Verfolgung mangle.
Die Verfolgung betreffe einzig den Bruder des Beschwerdeführers.
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das Asylgesuch des
Bruders sei, wie in der Beschwerde erwähnt, noch nicht geprüft worden.
Der Asylentscheid für D._______ sei nach wie vor ausstehend. Demnach
sei eine Einsicht in die Akten des Bruders zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers sei davon auszuge-
hen, dass der Bruder die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu
gewähren sei. Die Vorinstanz habe es faktisch unterlassen, eine Reflexver-
folgung inhaltlich zu prüfen. Da der Beschwerdeführer seinen Bruder bei
der Arbeit an der Grenze jeweils begleitet habe und der Bruder politisch
verfolgt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung auch
auf den Beschwerdeführer erstrecke. Die Familie des Beschwerdeführers
sei politisch sehr engagiert und den Behörden in Syrien bekannt. Der Be-
schwerdeführer habe auch aufgrund der Familienkonstellation eine be-
gründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vo-
rinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
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Seite 10
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, in-
dem es sich nicht rechtsgenüglich mit der geltend gemachten Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die entsprechen-
den Beschwerdevorbringen erweisen sich als offensichtlich begründet.
6.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, sein Bruder
D._______ habe für die YPG als Sicherheitsbeamter bei der syrischen
Grenze zum Nordirak gearbeitet. Eines Tages sei dieser aufgebracht von
der Arbeit zurückgekehrt, woraufhin die Familie beschlossen habe, dass
der Beschwerdeführer zusammen mit D._______ das Land verlassen
müsse. Letzterer sei aufgrund eines Streits mit dessen Vorgesetzten im
Heimatstaat behördlich gesucht und verfolgt worden. Dem Beschwerde-
führer hätte bei einem weiteren Verbleib in Syrien dasselbe Schicksal ge-
droht.
6.3 Die Durchsicht der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Ver-
fahrensakten des Bruders und der Schwester ergibt, dass deren Äusserun-
gen im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein-
stimmen. D._______ erklärte im Rahmen seiner Befragungen, dass er sei-
nen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer, mit ausser Landes genom-
men habe, weil ihm ansonsten ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung ge-
droht hätte. Die YPG hätte im Sinne einer Sanktionierung anstelle des Bru-
ders den Beschwerdeführer mitgenommen (vgl. Akten N […], Protokoll BzP
A6/14 S. 6, Anhörungsprotokoll F45 S. 11 unten und F181).
6.4 Das SEM hat bis heute noch nicht über das vor vier Jahren gestellte
Asylgesuch von D._______ entschieden. Aus den beigezogenen Akten
wird nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die gleichzeitig ge-
stellten Asylgesuche der beiden Brüder nicht koordiniert behandelt hat. Bei
der geschilderten Aktenlage und angesichts der aktuellen Situation in
Syrien ist es durchaus möglich, dass dem Bruder des Beschwerdeführers
wegen seines Profils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen sein wird. Eine ab-
schliessende Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung des Be-
schwerdeführers ist demnach ohne Kenntnis des Ausgangs des Asylver-
fahren seines Bruders nicht möglich.
E-3433/2017
Seite 11
6.5 Das Gericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht selber herstellen
und ein weiteres Zuwarten auf den noch ausstehenden vorinstanzlichen
Entscheid im Verfahren des Bruders D._______ ist dem Beschwerdeführer
auch in Anbetracht der bereits langen Dauer des Beschwerdeverfahrens
nicht zuzumuten. Zudem könnte dem Beschwerdeführer je nach Ausgang
des Asylverfahrens seines Bruders faktisch eine Instanz verloren gehen.
Aufgrund dieser Umstände erweist sich die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz als angezeigt.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Durch die mangelhafte Wür-
digung eines wesentlichen Vorbringens hat die Vorinstanz auch ihre Be-
gründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist
zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen respektive ist das Honorar der amtlichen Verbeiständung dem SEM
zur Vergütung unter diesem Titel aufzuerlegen.
9.2 Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 wurde eine Honorarrechnung der vor-
maligen Rechtsbeiständin für den Zeitraum vom 9. Juni 2017 bis zum
27. Juli 2017 zu den Akten gereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von
8 Stunden sowie Barauslagen von rund Fr. 30.– ausgewiesen, was ange-
messen erscheint; der dargelegte Stundenansatz von Fr. 250.– erweist
sich (für die Parteientschädigung) als reglementskonform (vgl. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung – und
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Seite 12
damit die Parteientschädigung zu Lasten des SEM – ist somit unter Be-
rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf ins-
gesamt Fr. 2'030.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Das Verfah-
ren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt
Fr. 2'030.– bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung
auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang