B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3434/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 5. Juni 2012 zu seiner Person und summarisch zu seinem
Asylgesuch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2012 nicht auf das Asyl-
gesuch eintrat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. November
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das BFM am 11. Januar 2013 die angefochtene Verfügung wieder-
erwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 15. Januar 2012
als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 zu seinen Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – eröffnet am 12. Juni
2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 guthiess,
das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, das Bundesverwaltungsgericht innert Frist
über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand eines Gesuchs um
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Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden zu in-
formieren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 eine Kopie
seines Gesuch an das Migrationsamt des Kantons (...) um Einreisebewil-
ligung zum Zwecke der Eheschliessung, datiert vom 23. Juli 2013, ein-
reichte,
dass das Zivilstandsamt (...) mit Schreiben vom 26. Juli 2013 die Einrei-
chung eines Gesuchs um Eheschliessung des Beschwerdeführers mit
B._______ bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als
unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das
Gesuch eingetreten ist, und bei diesem Nichteintretenstatbestand über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass demnach in solchen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, aufgrund des
gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass dieser
zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder
Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges seine Reise-
und Identitätspapiere nicht vorlege,
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dass er insbesondere in der Befragung zur Person angegeben habe, er
habe niemals einen Pass besessen, in der Anhörung jedoch ausgesagt
habe, er habe seinen Pass in Nigeria zurückgelassen,
dass er zudem als Grund dafür, wieso er eine Identitätskarte nicht habe
einreichen können, ausgeführt habe, dass er in Nigeria niemanden mehr
habe, der im diese zuschicken könnte, was nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer erst jetzt, nachdem er sich bereits über ein
Jahr in der Schweiz aufgehalten habe und weil er heiraten wolle, An-
strengungen zur Beschaffung von Identitätspapieren unternehme,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dazu
äussert, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, innert 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und er sich insbesondere auch
nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des BFM äussert,
dass er allerdings vorbringt, er habe sich zwischenzeitlich auf der nigeria-
nischen Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen, welchen das Zi-
vilstandsamt (...) am 12. Juni 2013 eingezogen habe,
dass dieser Reisepass gemäss der vom Beschwerdeführer mit der Be-
schwerdeeingabe eingereichten Bestätigung des Zivilstandsamtes (...)
am 3. Juni 2013 in Bern ausgestellt wurde,
dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon
auszugehen ist, er habe mit der Nichtabgabe von Papieren seine tatsäch-
liche Identität verschleiern und einen Wegweisungsvollzug in seinen Hei-
matstaat erschweren wollen,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen,
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dass er insbesondere an der Befragung zur Person ausgesagt habe, er
habe eine Schwester und einen Bruder, wohingegen er an der Anhörung
angegeben habe, er habe zwei Schwestern,
dass er zudem wichtige Punkte seiner Vorbringen bezüglich seinen Flucht-
gründen weder detailliert noch nachvollziehbar habe schildern können,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vor-
bringt, er habe in Nigeria ein sehr schwieriges Leben gehabt und sei vor
seiner Flucht konkret bedroht worden,
dass es für ihn schwierig gewesen sei, Fuss zu fassen, da seine Familie
mehrmals innerhalb von Nigeria migriert sei,
dass er in Lagos unter härtesten Bedingungen habe arbeiten und trotz-
dem weit unter dem Existenzminimum und in Armut habe leben müssen,
dass er in Nigeria von seinem Grossvater aus religiösen Gründen mit
dem Tod bedroht worden sei und der nigerianische Staat weder fähig
noch willens sei, ihn zu schützen,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers genauso vage und un-
substantiiert sind wie seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und
der Beschwerdeführer damit in keiner Weise eine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht
glaubhaft i.S. von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind und das BFM zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine
zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder allfäl-
liger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig erachtete,
dass er sich im Übrigen mit der Ausstellung eines nigerianischen Passes
unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, was
ohnehin einen Beendigungs- bzw. Ausschlussgrund darstellt (Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung unter anderem nicht verfügt wird, wenn die asylsu-
chende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Rechts-
anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
dass eine asylsuchende Person bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf de-
ren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG),
dass die Zuständigkeit des Kantons zur Erteilung von Aufenthaltsbewilli-
gungen an asylsuchende Personen (Art. 14 Abs. 2 AsylG) mithin voraus-
setzt, dass sich die asylsuchende Person auf eine Rechtsnorm berufen
kann, die grundsätzliche einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermit-
telt, und sich das Vorhandensein eines solchen Anspruchs in sinngemäs-
ser Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 BGG beurteilt,
dass in Fällen, in denen grundsätzlich ein Anspruch besteht und die asyl-
suchende Person bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entspre-
chendes Gesuch gestellt hat, die konkrete Beurteilung dieses Gesuchs in
deren Zuständigkeit fällt und damit auch die Zuständigkeit hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonale
Migrationsbehörde übergeht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
diesfalls die vom BFM verfügte Wegweisung aufhebt, sofern die kantona-
le Migrationsbehörde zum Zeitpunkt des Urteils über das Gesuch weder
formell noch materiell entschieden hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen vorfrageweise prüft,
ob die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung hat (siehe zum Ganzen Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 E. 8d, 11a und 11b sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4552/2008 vom 8. März 2012, E. 6.2 f.),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Recht auf
Ehe und Familie nach Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienleben nach Art. 12 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für
die Dauer des Ehevorbereitungsverfahrens folgt, wenn klar erscheint,
dass die Person nach der Eheschliessung die Zulassungsvoraussetzun-
gen für die Schweiz erfüllen wird (Art. 17 Abs. 2 AuG analog) und wenn
keine Hinweise auf eine missbräuchliche Anrufung der Regeln über den
Familiennachzug vorliegen (BGE 137 I 351 E. 3.7),
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen von Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG für die Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs ge-
nügt, dass sich der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise ("de
manière plausible") auf einen grundrechtlichen oder menschenrechtlichen
Anspruch berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2012 vom
18. September 2012, E. 1.1),
dass das Zivilstandsamt (...) am 23. Juli 2013 das Ehevorbereitungsver-
fahren zwischen dem Beschwerdeführer und B._______, einer Schweizer
Bürgerin, eingeleitet hat,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 beim Migrationsamt des
Kantons (...) ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Zwecke der Ehe-
schliessung eingereicht hat, über das das Amt bis zum heutigen Zeitpunkt
weder materiell noch formell entschieden hat,
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Heirat mit einer Schweizerin
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben wird
(Art. 42 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer damit gestützt auf Art. 14 BV und Art. 12
EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens hat,
dass im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht lediglich das grundsätzliche Vorliegen eines Anspruchs zu
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prüfen ist, die konkrete Prüfung im Einzelfall hingegen dem Kanton vor-
behalten ist,
dass deshalb nicht weiter abzuklären ist, ob eine rechtsmissbräuchliche
Anrufung der Regeln über den Familiennachzug vorliegt (vgl. anstatt vie-
ler Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2012 vom 18. September 2012,
E. 1.1, und 2C_977/2012 vom 15. März 2013, E. 1.1) und eine solche aus
den Akten auch nicht hervorgeht, wobei allerdings schwer erklärbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung am 5. Juni
2012 noch keine Kinder hatte (Vorakten A7 S. 11 Ziff. 3), während er ge-
mäss seinem Gesuch um Einreisebewilligung vom 23. Juli 2013 nun eine
in Perugia lebende, am 20. November 2011 geborene Tochter haben will,
dass entsprechend die Zuständigkeit zur Beurteilung der Wegweisung auf
das Migrationsamt des Kantons (...) übergegangen ist, die im asylrechtli-
chen Verfahren angeordnete Wegweisung aufzuheben ist und es dem
Kanton (...) obliegt, im Anschluss an seinen Entscheid über die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung über die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug zu entscheiden,
dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie sich
gegen Dispositiv Ziff. 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der angefoch-
tenen Verfügung richtet, sie jedoch insoweit gutzuheissen ist, als sie sich
gegen Dispositiv Ziff. 2 (Wegweisung), Ziff. 3 (Ausreisefrist) und Ziff. 4
(Wegweisungsvollzug) richtet,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend dem Beschwerdeführer
jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, womit auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
ein Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht als (teilweise) obsie-
gende Partei gilt, weil die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen ei-
ner zu Recht erhobenen Beschwerde teilweise aufgehoben wird, sondern
einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich eine teilweise
Unzuständigkeit der Asylbehörden bewirkt hat,
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dass unter diesen Umständen keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 von 7. Juli
2008, E. 6.2; vgl. auch Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1
der angefochtenen Verfügung richtet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 2 bis 4 der
angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und Wegweisungs-
vollzug) werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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