B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3435/2016
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
E-3435/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 16. August 2014 und gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2014 wurde sie im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 28. Mai
2015 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt.
Im Rahmen dieser Anhörungen brachte sie zusammengefasst vor, sie sei
mit einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) liiert gewe-
sen, das 2008 im Krieg verstorben sei. Sie selbst habe bis 2006 an vier
oder fünf Demonstrationen der LTTE teilgenommen und Hilfstätigkeiten für
diese verrichtet, sei aber nie Mitglied der Bewegung gewesen. Ausserdem
habe sie seit 2011 für Bekannte Vermisstenanzeigen aufgegeben. Im Jahr
2014 hätten sich aus all diesen Gründen Probleme mit dem Geheimdienst
der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben. Nachdem Geheimdienstleute sie
im Juni 2014 erfolglos zu Hause gesucht hätten, sei sie für den 15. Juni
2014 zur Vorsprache beim Geheimdienst in B._______ vorgeladen wor-
den; sie habe der Vorladung keine Folge geleistet, sei aber von einem Sol-
daten auf dem Weg zu ihrer Tante befragt und sexuell missbraucht worden.
Am 3. August 2014 habe man sie auf offener Strasse zu entführen ver-
sucht.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfü-
gung des SEM vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragte sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens bean-
tragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
E-3435/2016
Seite 3
Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Prozessual ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel sowie die Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin
(namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten,
eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie ein teilweise
eingeschwärztes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gewährte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 12. Juli 2016 zur Einreichung
der in der Beschwerde angekündigten Beweismittel. Ausserdem teilte er
ihr den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte sie zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
E.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am
27. Juni 2016 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene zusätzliche Beweismittel zu den Akten, darunter ein Foto mit ihrem
2008 verstorbenen Verlobten C._______ aus dem Jahr 2005. Zum Beweis
dieser Beziehung stellte sie den Antrag, den gemeinsamen Freund
D._______ anzuhören, dessen positiven französischen Asylentscheid und
Aufenthaltsbewilligung sie in Kopie ebenfalls zu den Akten reichte. Zum
Beweis des Aufenthalts ihrer Familie im Vanni-Gebiet reichte sie ausser-
dem eine im Vanni-Gebiet ausgestellte Rationierungskarte vom 31. Januar
1997 sowie eine Ein- und Ausreisebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Dieses kam der
Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2016 nach.
E-3435/2016
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin das Replikrecht, wovon diese mit Eingabe
vom 20. September 2016 Gebrauch machte. Darin ersuchte sie um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts zu ihren
psychischen Problemen. Der Replik beigelegt war ein aufdatierter Lagebe-
richt zu Sri Lanka mit einem Umfang von 86 Seiten.
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen
Kurzbericht des E._______ vom 3. Oktober 2016 ein. Gemäss diesem
Kurzbericht litt sie zum damaligen Zeitpunkt an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode.
J.
Am 10. Januar 2018 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, der in
der Schweiz aufgrund eines gutgeheissenen Härtefallgesuchs über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin
gestattete das SEM ihr am 10. April 2018 zur Begründung eines gemein-
samen Wohnsitzes mit ihrem Ehemann einen Kantonswechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3435/2016
Seite 5
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter ande-
rem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht) und eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre BzP in Anwe-
senheit eines männlichen Dolmetschers aus Sri Lanka durchgeführt zu ha-
ben. In Anwesenheit dieses Landsmannes habe sie sich nicht getraut, von
dem sexuellen Übergriff durch einen Soldaten im Juni 2014 zu erzählen.
Das verspätete Vorbringen könne ihr bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
deshalb nicht entgegengehalten werden.
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Mangels vorgängiger Anhalts-
punkte für geschlechtsspezifische Vorbringen kann der Vorinstanz nicht
vorgehalten werden, dass sie die Befragung zur Person (BzP) mit einem
männlichen Dolmetscher durchgeführt hat (vgl. beispielsweise Urteil des
BVGer D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4). In der Bundesanhörung
hatte die Beschwerdeführerin zudem ausreichend Gelegenheit, unter aus-
schliesslicher Anwesenheit von Frauen (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eine allfällige geschlechts-
spezifische Verfolgung geltend zu machen.
Eine andere – unter Art. 7 AsylG zu prüfende – Frage ist, inwieweit die
Aussagen während der BzP für die Glaubhaftigkeitsprüfung verwertet wer-
den können (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.2.2).
3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen der Andeutungen in
der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 5) nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz nach der Anhörung fast ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das
Asylgesuch entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit – beispielsweise
aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements – massgebli-
che neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht
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Seite 6
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die
Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen.
3.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in der BzP – abgesehen von Man-
delschmerzen (A4, F 8.02) – keine gesundheitlichen Probleme zu Protokoll
gegeben hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bezüglich ihres psy-
chischen Gesundheitszustands weitere Nachforschungen anzustellen. Da-
von abgesehen hätte sich ihre Mitwirkungspflicht auch auf die Dokumen-
tierung ihres Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin wirft der
Vorinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag
gegeben zu haben.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Un-
tersuchungsgrundsatzes weiter vor, ihre persönlichen Bezüge zu den LTTE
und zur Aktivistin G._______ (recte: H._______) verkannt zu haben. Eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich (nur) da-
rin bestehen, dass die Vorinstanz – namentlich im Rahmen der Anhörun-
gen – keine Abklärungen zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist
aber offensichtlich nicht der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im
Rahmen der Bundesanhörung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend
Gelegenheit, solche Verbindungen darzulegen, wenn sie denn bestanden
hätten (vgl. insbesondere A4, F 7.01; A17, F 66-83 [Bezüge zu den LTTE]
und F 86-100 [Tätigkeiten für H._______]). Ob die Vor-
instanz in Würdigung der dort getätigten Aussagen zu Recht davon ausge-
gangen ist, es bestehe für die sri-lankischen Behörden kein Grund, die Be-
schwerdeführerin zu verfolgen, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht,
sondern ist mit Blick auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen
(namentlich Art. 7 AsylG).
3.2.5 Schliesslich vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, wenn sie dem SEM unter Vorlage von verschiede-
nen Berichten und anderen Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der
Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpra-
xis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vorliegend nicht von einer Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein.
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-3435/2016
Seite 7
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3.1 Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht per se prob-
lematisch, dass die Verfügung nicht von der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt
worden ist, welche die Bundesanhörung durchgeführt hat (vgl. Urteile des
BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7 sowie E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
menhang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich
den Charakter einer Empfehlung zuhanden des SEM. Insofern begründet
es keine Ansprüche zu ihren Gunsten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr
aus der Behandlung des Falles durch verschiedene Personen ein konkre-
ter Nachteil entstanden sein soll.
3.3.2 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer persönlichen Verbindungen zu
den LTTE verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahl-
reichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfäl-
E-3435/2016
Seite 8
tige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist sie ihrer Be-
gründungspflicht damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus,
dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Verfügung
der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.
3.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde
problematisierte Durchführung der BzP in Anwesenheit eines männlichen
Dolmetschers auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass unter dem Titel
von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdigung der Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu Recht von fehlenden Verbindungen zu den
LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben, E. 3.2.4). Mit Blick
auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die aktuelle
Lage in der vorliegenden Situation nicht hinreichend erstellt und stütze sich
auf falsche Länderinformationen, kann ebenfalls auf die obigen Ausführun-
gen verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.2.5).
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für
den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen
Rügen (vgl. E. 3) zu trennen ist.
4.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich die Be-
schwerdeführerin insbesondere auf eine unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2).
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Seite 9
Zum Beleg der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit bringt sie auf Beschwer-
deebene zusätzliche Beweismittel bei, die nach Massgabe von Art. 32
Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind.
4.2 Nachfolgend ist also die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu
beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung
in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen fal-
schen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz
stellt in der angefochtenen Verfügung sowohl die Glaubhaftigkeit des von
der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmotivs in Frage als auch
die Glaubhaftigkeit der von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen. Die
beiden Fragekomplexe sind nachfolgend gesondert zu betrachten (vgl.
E. 4.2.1 und E. 4.2.2).
Für die Beweiswürdigung im Asylverfahren gilt der Glaubhaftigkeitsmass-
stab (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E. 6.5.1).
4.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich
mit ihrem Vorbringen, bei der Suche nach verschwundenen Tamilinnen und
Tamilen aktiv gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht nä-
her auseinandergesetzt hat. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin in der BzP ihre angebliche Verfolgung in keiner Art und
Weise auf solche Tätigkeiten zurückgeführt hat (vgl. A4, F 7.01), sondern
vielmehr ihre Liaison mit einem 2008 verstorbenen LTTE-Kämpfer und ihre
Hilfeleistungen für die Bewegung in den Vordergrund gerückt hat (a.a.O.).
Unzutreffend ist insofern die in der Beschwerde geäusserte Behauptung,
beim Engagement für H._______ handle es sich um ihr „zentrales Verfol-
gungsvorbringen“.
So oder anders erscheint es aber nicht als glaubhaft, dass die sri-lanki-
schen Behörden aufgrund eines „Engagements für H._______“ ein beson-
deres Interesse an der Beschwerdeführerin entwickelt hätten. Zum einen
kann es nicht als „Engagement für H._______“ angesehen werden, dass
sie einzelnen Bekannten geholfen hat, Formulare für die Suche nach ver-
missten Familienangehörigen auszufüllen (vgl. A17, F 62, F 86-88). Zum
anderen bekleidet H._______ mittlerweile ein Ministeramt in der Nordpro-
vinz (vgl. […]), so dass allfällige Verbindungen zu ihr (zumindest im heuti-
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Seite 10
gen Zeitpunkt) kaum mehr ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden zu begründen vermögen.
Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vo-
rinstanz, dass die Beschwerdeführerin kein plausibles Verfolgungsmotiv
der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat und namentlich ihre
Verbindungen zu den LTTE diesbezüglich nicht von Bedeutung sind. Sie
selbst war nie Mitglied der Bewegung (A17, F 66) und untergeordnete Un-
terstützungsleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten und Teilnahme an vier
bis fünf Demonstrationen) hat sie nur bis 2006 erbracht (A17, F 68, F 71).
Ihr ehemaliger Geliebter – angeblicher LTTE-Kämpfer – ist nach ihren ei-
genen Angaben bereits 2008 im Rahmen der kriegerischen Auseinander-
setzungen verstorben (A17, F 64-65) und bis 2014 hat sie seinetwegen –
und auch aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten – keinerlei Probleme gehabt
(A17, F 103). Es ist nicht ersichtlich, warum sich danach etwas daran ge-
ändert haben sollte, zumal ihre Schwester, die mit einem LTTE-Kämpfer
verheiratet war (A17, F 24-25), weiterhin in Sri Lanka lebt (A4, F 3.01).
Diesen Schluss des unglaubhaften Verfolgungsmotivs stellen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht in Frage. Die Rationie-
rungskarte und die Ein- bzw. Ausreisekarte mögen zwar beweisen, dass
die Beschwerdeführerin sich vor rund zwanzig Jahren im Vanni-Gebiet auf-
gehalten hat; sie haben jedoch – wie von der Vorinstanz in der Vernehm-
lassung zu Recht vorgebracht – keinen Bezug zu einer aktuellen Verfol-
gung.
4.2.2 Vor dem Hintergrund des fehlenden Verfolgungsmotivs fehlt es schon
an einer nachvollziehbaren Grundlage für die von der Beschwerdeführerin
behauptete Verfolgung, die im April 2014 eingesetzt haben soll. Der Vo-
rinstanz ist darüber hinaus beizupflichten, dass die diesbezüglichen Schil-
derungen der Beschwerdeführerin zur Vorladung im Juni 2014 und zur ver-
suchten Verschleppung im August 2014 stereotyp, widersprüchlich und teil-
weise unlogisch ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
Im Hinblick auf den in der Beschwerde mehrfach erwähnten angeblichen
sexuellen Übergriff im Juni 2014 gilt es zu ergänzen, dass auch diesbezüg-
lich verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestehen. Zum einen ist
tatsächlich erstaunlich, dass sie den Vorfall anlässlich der BzP nicht er-
E-3435/2016
Seite 11
wähnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die verspätete Erwähnung des an-
geblichen sexuellen Übergriffs in der ausführlichen Anhörung (von sich
aus) aber nicht etwa mit der Anwesenheit eines Mannes während der BzP
begründet, sondern damit, sie sei vom SEM dazu angehalten worden, sich
kurz zu fassen (vgl. A17, F 62). Insoweit verhält sie sich widersprüchlich,
wenn sie auf Beschwerdeebene nun die Anwesenheit eines Mannes als
Grund für die Nichterwähnung des Übergriffs anführt.
Der Übergriff erscheint aber noch aus anderen Gründen als unglaubhaft:
Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur
Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen An-
schuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei ST-YVES, Les fausses allégations
d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice – Justiz –
Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Re-
gel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das
Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel
zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im
Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines
potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbrin-
gen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest
zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die
Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen wer-
den: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens da-
mit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stere-
otyp beschrieben werden können (ST-YVES, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hin-
weisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass
zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man
habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewe-
sen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse
verdrängt beziehungsweise vergessen (ST-YVES, a.a.O., S. 7, mit weiteren
Hinweisen).
Beide Elemente sind vorliegend erfüllt: Die Schilderung des angeblichen
sexuellen Übergriffs ist äusserst oberflächlich und zudem teilweise unlo-
gisch ausgefallen. So erstaunt beispielsweise, dass die Schwester der Be-
schwerdeführerin während der ganzen Dauer des Übergriffs untätig vor
dem kleinen Haus gewartet haben soll (vgl. A17, F 147), zumal sie die Mög-
lichkeit gehabt hätte, durch das Fenster des Hauses (A17, F 129) nach
dem Verbleib der Beschwerdeführerin zu sehen. Abgesehen davon beruft
sich die Beschwerdeführerin auf Bewusstlosigkeit (A17, F 129).
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4.2.3 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arztbe-
richts belegte posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführe-
rin (vgl. oben, Bst. I) vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgung nichts zu ändern. Aus der
Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich – anders als in der Replik darge-
legt – nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen
schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Der Beschwerdeantrag,
Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist mit der Einreichung
des erwähnten Berichts und dessen Berücksichtigung nach Massgabe von
Art. 32 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, H._______ durch die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo als Zeugin befragen zu lassen. Dem Rechts-
vertreter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland
durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als
Möglichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung
vom 21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren be-
teiligte Drittperson wäre es H._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte
in schriftlicher Form zu erteilen (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N
104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihr
verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schil-
derungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundes-
verwaltungsgericht zukommen zu lassen. Dieselben Überlegungen gelten
für die beantragte Befragung von D._______. Die Aussagen beider Perso-
nen hätten ausserdem wenig Beweiswert, zumal sie wohl als Gefälligkeits-
zeugnisse zu qualifizieren wären.
Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhö-
rung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich
aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung
keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass bei der Anhörung wichtige Fragen
offengeblieben wären oder die Vorinstanz sonst Rechtsvorschriften verletzt
hätte. Die Beschwerdeführerin hat zum Ende der Anhörung selbst unter-
schriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was sie für ihr Asylgesuch als
wesentlich erachtete (vgl. A17, F 187). Die in der Beschwerde gestellten
Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
4.2.5 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach dem Gesagten zutreffend
erstellt; zur Anordnung weiterer Beweiserhebungen besteht kein Anlass.
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Seite 13
Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesver-
waltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz des Profils der Beschwerdeführerin von folgendem – bereits von der
Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tamilin, die im Falle
des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach
Sri Lanka zurückkehren würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Verfolgungshandlungen zwischen April 2014 und August 2014
sind unglaubhaft.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin (vgl. vorstehend E. 4) fehlt die Grundlage zur Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
E-3435/2016
Seite 14
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es
sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ih-
rer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten muss, die
sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unter-
stellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch
auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement (vgl. A17, F 179)
schliessen lassen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und
ihr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert.
E-3435/2016
Seite 15
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem
dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
AsylV1). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine
Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beur-
teilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge-
stützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn
intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten be-
stehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhal-
tende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs-
bewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrer-
seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen An-
spruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen
grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine
gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1
S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn
ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung
besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen,
welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten ha-
ben (RASELLI/HAUSAMMAN/MÖCKLI/URWYLER, Ausländische Kinder sowie
andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, Rz. 16.62).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Januar 2018 mit einem Lands-
mann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung
B verfügt. Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilli-
gung B im Jahr 2017 aus humanitären Gründen erteilt (Härtefallbewilligung
E-3435/2016
Seite 16
gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Demnach kann der Ehemann der
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ver-
schaffen; darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennach-
zug gestellt (vgl. für einen vergleichbaren Fall Urteil des BVGer
E-2082/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.3). Die Wegweisung ist demnach
zu bestätigen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-3435/2016
Seite 17
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat
sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Be-
handlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach
Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. ge-
gen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11;
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt
bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah-
men zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.
7.2.4 Nach Art. 8 EMRK – und Art. 13 Abs. 1 BV – wird das Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien
E-3435/2016
Seite 18
können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen
hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben verei-
telt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich
daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es
genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist,
die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich
ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher
Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts
zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches
besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Ver-
weigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Fami-
lienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.).
Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerde-
führerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (E. 6.2). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unter-
bleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnis-
mässigkeit einer ausländerrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss
Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt massgeblich ist,
in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde.
Wurde das Familienleben – wie im vorliegenden Fall – zu einem Zeitpunkt
aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Per-
sonen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine auslän-
derrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzuneh-
men (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeu-
nesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese
Rechtsprechung Anwendung gefunden hat, Entscheidung des EGMR vom
27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14,
§ 44).
7.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
E-3435/2016
Seite 19
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die
Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5).
7.3.3 Zu prüfen ist somit vorliegen das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka finanziell in eine schwierige Lage gera-
ten würde. Es leben nur noch einige Verwandte in ihrer Heimatregion (vgl.
A4, F 3.01), und es ist nicht erstellt, dass diese ihr bei einer Rückkehr un-
ter die Arme greifen würden.
Hinzu kommt die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin; gemäss dem Kurzbericht des (…) leidet sie an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode.
Dies dürfte ihr die Wiederaufnahme beruflicher Aktivitäten bei einer Rück-
kehr massgeblich erschweren. Auszugehen ist ausserdem davon, dass
sich die Symptome durch eine Trennung von ihrem in der Schweiz anwe-
senheitsberechtigten Ehemann akzentuieren würden.
E-3435/2016
Seite 20
Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer existenzgefähr-
denden Notlage ausgesetzt wäre.
7.3.4 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar, weil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Die Beschwerde
ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und die Beschwer-
deführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 sind aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrenskos-
ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ange-
sichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlrei-
chen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zur Be-
schwerdeführerin rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung
der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich
am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches vorliegend je
hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die (Verfahrenskos-
ten) auf Fr. 750.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet.
Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier wie gesagt
zur Hälfte – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens ihres Rechtsvertreters
wurde keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige
Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
E-3435/2016
Seite 21
ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘500. (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3435/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin hälf-
tig auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 150.–
zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.– auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: