Abtei lung V
E-3436/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
1. A._______
2. B._______
3. C._______
alle Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. Januar 2004 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3436/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, der
Ethnie der D._______ angehörend, katholischen Glaubens aus
E._______ stammend, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 10. März 2002 und gelangte am 14. April 2002 in die
Schweiz. Am 17. April 2002 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach
und wurde am 19. April 2002 im Empfangszentrum (vormals
Empfangsstelle) des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit
dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in F._______
summarisch zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 10. Juli
2002 führte die zuständige kantonale Behörde des Kantons
G._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, eine einlässliche Anhörung durch.
Eine ergänzende Bundesanhörung fand am 22. Januar 2004 statt.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei Studentin an der medizinischen Fakultät der
Universität von Kinshasa und Mitglied der UDPS, der wichtigsten Op-
positionspartei im Lande, gewesen. Anlässlich der Stundentenunruhen
vom 11. bis 13. Dezember 2001 seien Studenten verletzt und nach of-
fiziellen Angaben drei Polizisten getötet worden. Die Studenten seien
auf die Strasse gegangen, um eine Reduktion der Studiengebühren zu
erreichen. Sie selber habe der Gruppe der sensibilisateurs (Wortfüh-
rer) angehört. Am 12. Dezember 2001 hätten die Studenten beschlos-
sen, einen Protestmarsch in Richtung Kinshasa zu unternehmen, wo-
bei sie von der Polizei daran gehindert worden seien und es zu Aus-
schreitungen gekommen sei. Die darauf folgenden Gespräche zwi-
schen den Studenden und der Universitätsleitung seien unbefriedi-
gend verlaufen. Am Morgen des 13. Dezember 2001 sei die Universität
von Polizisten umstellt und die Beschwerdeführerin zusammen mit an-
deren Studenten verhaftet worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht
und mit anderen in einer Zelle festgehalten worden. Am 15. Dezember
2001 habe sie Polizisten darum gebeten, auf die Toilette gehen zu dür-
fen. Man habe sie darauf hin aus der Zelle gelassen, wo sie von meh-
reren Polizisten festgehalten und vergewaltigt worden sei. Danach hät-
ten sie sie wieder zurück in die Zelle gebracht. In der Nacht vom
17. auf den 18. Dezember 2001 sei sie von anderen Soldaten erneut
aus der Zelle geholt worden und habe befürchtet, wieder vergewaltigt
zu werden. Diesmal sei sie jedoch von einem ihr unbekannten Solda-
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ten unter dem Vorwand einer Gefängnisverlegung abgeholt worden.
Unterwegs habe sich dann herausgestellt, dass ihre Eltern dies veran-
lasst hätten, um sie zu befreien. Der Soldat habe sie zu ihren Eltern
gefahren. Von dort sei sie noch in der gleichen Nacht mit einem Ge-
schäftsmann auf dem Landweg in Richtung H._______ geflüchtet. In
I._______ habe sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes
einen mehrwöchigen Aufenthalt einlegen müssen. Auch in J._______
habe sie behandelt werden und längere Zeit auf einen Lastwagen
warten müssen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren kongolesischen Reisepass
(Nr. ...) zu den Akten.
B.
Am 3. November 2003 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
K._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 - eröffnet am 2. Februar 2004 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter an.
D.
Mit Beschwerde der Rechtsvertreterin vom 3. März 2004 an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote ins Recht.
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F.
Mit Eingabe vom 23. März 2004 wurden diverse medizinische Doku-
mente beigebracht.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2004 an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Zudem wur-
de der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
20. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 reichte die Rechtsvertreterin eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung zu den Akten. Gleichzeitig machte sie
eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachverhalts be-
züglich der gesundheitlichen Situation der Tochter der Beschwerdefüh-
rerin geltend. Sie reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. A.
von der Medizinischen Universitäts-Kinderklinik L._______ vom
12. Mai 2004 zu den Akten, gemäss welchem die Tochter an einer
homozygoten Sichelzellanämie leide. Ausserdem wurde ein Auszug
aus einem Medizin Lexikon und ein weiteres Dokument mit dem Titel
WHO Estimates of Health Personnel zu den Akten gereicht.
Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin wurde die Einholung eines Berichts beim behandelnden
Psychiater von Amtes wegen und zulasten der ARK beantragt.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer erneuten Vernehmlassung vom 15. Sep-
tember 2004 an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 wurden betreffend die Tochter
K._______ ein Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung
vom 21. September 2004 und zwei Hospitalisationsbestätigungen vom
12. Mai 2004 und 20. August 2004 eingereicht.
Seite 4
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L.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. April 2005 wurde der Antrag
betreffend die Beschwerdeführerin auf Einholung eines ärztlichen Be-
richts abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist
einen detaillierten ärztlichen Bericht des M._______ sowie eine
Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen.
M.
Nach einmalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am
17. Mai 2005 einen ärztlichen Bericht des M.______ vom 10. Mai 2005
sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten.
N.
Am 29. September 2005 wurde der Sohn N._______ geboren.
O.
Mit Telefax vom 9. Mai 2006 wurde von der Berner Rechtsberatungs-
stelle eine aktualisierte Honorarnote eingereicht.
P.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer ein ärzt-
liches Zeugnis von Dr. J. G., Assistenzarzt der Medizinischen
Universitäts-Kinderklinik L._______, vom 26. Mai 2007 zu den Akten,
gemäss welchem auch der Sohn an einer homozygoten Sichelzel-
lanämie leide.
Q.
Gemäss sich in den Akten befindlicher Mitteilung einer Kindsanerken-
nung hat O._______ mit Datum vom 13. Juli 2007 die Kinder
K._______ und N._______ anerkannt. Der Kindsvater verzeichnet
keinen Wohnsitz in der Schweiz, seine Wohnadresse sowie sein
Aufenthalt sind unbekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen
seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
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det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
gen. Insbesondere die Ausführungen betreffend die Umstände der In-
haftierung, die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis und
schliesslich die Reise ausser Landes seien unrealistisch und somit un-
glaubhaft ausgefallen. Auch ihre angebliche Ausreise über den Flugha-
fen von H._______ mit dem Reisepass der behinderten Tochter ihrer
Begleiterin hielt die Vorinstanz für nicht wahrscheinlich.
3.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegen-
über geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vor-
bringen in den wesentlichen Punkten sehr wohl glaubhaft ausgefallen.
Vorab wurde auf die angeschlagene physische und psychische Verfas-
sung der Beschwerdeführerin während der ergänzenden Bundesanhö-
rung vom 22. Januar 2004 hingewiesen. Betreffend der mangelnden
Kenntnisse über das Gefängnis Ex-Kinmazière wurde eingewendet,
sie habe vor den erwähnten Ereignissen nie Schwierigkeiten mit der
Polizei gehabt und demnach auch die verschiedenen Gefängnisse von
Kinshasa nicht gekannt. Während dem Transport ins Gefängnis sei es
ihr nicht möglich gewesen zu erkennen, wohin sie gebracht werde und
mit den Mitgefangenen habe sie sich nicht über den Ort der Inhaftie-
rung unterhalten. Erst von ihrem Befreier habe sie erfahren, dass sie in
diesem Gefängnis festgehalten worden sei. Bezüglich der in der
vorinstanzlichen Verfügung enthaltenen Feststellung, wonach es in
Kongo (Kinshasa) keine gemischten Zellen gebe, wird in der Be-
schwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wegen der Dun-
kelheit der im Keller gelegenen Zelle nichts sehen können und habe
aufgrund der wahrgenommenen Stimmen lediglich vermutet, dass
auch männliche Gefangene in der Zelle gewesen seien. Sodann wird
in genereller Weise auf die schlechten Haftbedingungen hingewiesen.
Zum Ablauf der Flucht aus dem Gefängnis wird festgehalten, dass die
Rückkehr ins Elternhaus der Beschwerdeführerin in der Nacht der
Flucht nicht so riskant gewesen sei, da davon habe ausgegangen wer-
den können, dass ihr Verschwinden frühestens am nächsten Morgen
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entdeckt würde. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem wegen ihren
Erlebnissen während der Inhaftierung auch vor dem ihr unbekannten
Befreier Angst gehabt. Schliesslich wurde zum Umstand der Ausreise
über den Flughafen von H._______ vorgebracht, die Beschwerde-
führerin sei anlässlich der kantonalen Anhörung nicht zu den genauen
Umständen der Ausreise aus P._______ befragt worden. Das
Vorgehen, sich als stumme Tochter der Schlepperin auszugeben,
mache sehr wohl Sinn und habe schliesslich auch funktioniert. Das
Flughafenpersonal habe vor der Schlepperin, der Ehefrau eines
ranghohen Militärs, Respekt gehabt.
Zudem wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, den frauenspezi-
fischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen. Es wird moniert, dass
die Vorinstanz weder auf die Festnahme der Beschwerdeführerin als
Studentin noch auf die während der Inhaftierung erlittenen Misshand-
lungen und die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen sei. So
sei die Beschwerdeführerin einerseits als protestierende Studentin und
andererseits als Frau verfolgt worden; folglich läge eine politische und
eine frauenspezifische Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin habe
als Vorverfolgung eine Festnahme ohne Haftbefehl, Inhaftierung ohne
Anklage, tägliche Schläge, mehrfache Vergewaltigung, unterlassene
medizinische Versorgung im Gefängnis und erneute Drohung durch ei-
nen der Vergewaltiger erlitten. Diese Übergriffe stellten Eingriffe in
Leib, Leben und Freiheit der Beschwerdeführerin in flüchtlingsrechtlich
relevanter Intensität dar und hätten einen bis heute anhaltenden uner-
träglichen psychischen Druck erzeugt. Zum psychischen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, diese leide
aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Gefängnis an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer erheblichen, chronifi-
zierten psychiatrischen Störung, Schwindelattacken mit Stürzen wäh-
rend Angst- und Stresssituationen sowie chronischen Kopfschmerzen.
Weiter leide sie aufgrund der erlittenen Schläge an einem Innenohr-
schaden mit Taubheit rechts. Diesbezüglich wird auf die zu den Akten
gereichten ärztlichen Berichte verwiesen.
3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zwar
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin relativ ausführliche Angaben zu
den Studentenunruhen, welche vom 11. bis 13. Dezember 2001 statt-
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gefunden haben, machen kann und eine aktive Beteiligung der Be-
schwerdeführerin an diesen Unruhen nicht auszuschliessen ist. Was
jedoch die in diesem Kontext angeblich erfolgte Verhaftung, Misshand-
lung und Vergewaltigung im Gefängnis anbelangt, erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der
Vorinstanz ihre Ausführungen als überwiegend unglaubhaft. So fehlen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin sogenannte Realitätskennzei-
chen, ihre Ausführungen sind teilweise realitätsfremd und vermögen
insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürch-
tetem zu erwecken. Beispielsweise gelingt es der Beschwerdeführerin
nicht, die Zelle in der sie angeblich vom 13. bis zum 18. Dezember
2001 festgehalten worden sei und die Haftbedingen - namentlich bei-
spielsweise Grösse des Raums, Lichtverhältnisse, Anzahl und Ge-
schlecht der übrigen Häftlinge - realistisch zu beschreiben. Von einer
Person, welche tatsächlich während fünf Tagen inhaftiert und dabei
vergewaltigt worden ist, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich an
bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schilde-
rungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde, wonach es in der Zelle stets
absolut dunkel gewesen sei und die Beschwerdeführerein deshalb
nicht sicher sei, ob sich nebst Frauen auch Männer darin befunden
hätten, vermögen nicht zu überzeugen. Wenn sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich während fünf Tagen bei absoluter
Dunkelheit in einer Zelle befunden hätte, und alles um sich akustisch
hätte wahrnehmen müssen, sollte es ihr realistischerweise erst recht
möglich sein, sich zu erinnern, ob sie nebst Frauen- auch
Männerstimmen vernommen habe. Weiter hat die Vorinstanz nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die
unrealistischen Umstände der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem
Gefängnis hingewiesen. Es erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar,
dass eine Person, welche nach Misshandlungen aus der Haft entflieht,
zuerst nach Hause zu ihren Eltern fährt, bevor sie sich versteckt. Auch
hier vermag die Begründung in der Beschwerde, gemäss welcher
damit zu rechnen gewesen sei, dass der Befreiungsakt frühestens am
nächsten Morgen festgestellt werde, nicht zu überzeugen. Bei einer
tatsächlich verfolgten Person ist vielmehr davon auszugehen, dass sie
alle Vorsichtsmassnahmen trifft, um auch das kleinste Risiko, erwischt
und wieder inhaftiert zu werden, auszuschliessen. Was die Umstände
der Ausreise aus dem Heimatland betrifft, kann ebenfalls auf die
zutreffenden und hier zu bestätigenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Diese Vorbringen
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erweisen sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
ebenfalls als unglaubhaft. Abschliessend ist festzuhalten, dass die
schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin darauf hin-
weist, dass sie in ihrer Heimat tatsächlich etwas Schlimmes erlebt ha-
ben muss. Der Kontext, in dem sie indessen die Vergewaltigung gel-
tend macht, kann aufrund der vorausgehenden Ausführungen nicht ge-
glaubt werden.
Bei festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann auf die Über-
prüfung der Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft verzichtet
werden.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfälli-
ge weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkre-
te Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
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Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1
AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschen-
den Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2004 nimmt die Vorinstanz
im Wesentlichen Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Be-
schwerdeführerin. Diese sei nicht mehr in medizinischer Behandlung
und benötige auch keine Medikamente mehr. Falls nötig wäre es der
Beschwerdeführerin möglich, sich in ihrer Heimat medizinisch behan-
deln zu lassen. Ausserdem verfüge sie in ihrer Heimat über eine gro-
sse Familie, von der sie bei einer Rückkehr unterstützt werden könne.
5.3 In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
19. Mai 2004 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gel-
tend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin auch aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde und die Medika-
mente lediglich abgesetzt habe, weil sie ihr Kind noch stille. Sie ertra-
ge die Situation ohne Medikamente nur schlecht. Ausserdem wird eine
Sachverhaltsveränderung geltend gemacht. Gemäss beigelegtem Arzt-
bericht von Dr. med. R. A. der Medizinischen Universitäts Kinderklinik
L._______ vom 12. Mai 2004 leide die Tochter K._______ an einer
schweren und unheilbaren Blutkrankheit, einer homozygoten
Sichelzellanämie, welche regelmässige Verlaufskontrollen in vorerst
kurzen Abständen erfordere. Das Kind könne jederzeit akute
lebensbedrohliche Komplikationen erleiden, die eine Notfallhospitalisa-
tion in einem spezialisierten Zentrum erforderlich machen würden. Die
humanitäre und medizinische Versorgungslage in Kongo (Kinshasa)
sei prekär. Das Gesundheitssystem sei in einem sehr schlechten Zu-
stand und vermöge keinen ausreichenden Schutz zu bieten. Eine ad-
äquate medizinische Versorgung des grössten Teils der Bevölkerung
fehle. Selbst in der Hauptstadt Kinshasa seien die medizinische Ver-
sorgung und die Behandlungsmöglichkeiten begrenzt. Im Grossteil der
Gesundheitszentren beschränke sich die Pflege auf Konsultationen
und die Verschreibung von Rezepten. Viele Leute könnten sich die me-
dizinische Versorgung gar nicht leisten. Die Familie der Beschwerde-
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führerin sei nicht imstande, diese und das Kind, welches medizinische
Kontrollen und Dauermedikation benötige, finanziell zu tragen. Eine
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem chronisch kranken
Kleinkind mit einem hohen Gesundheitsrisiko erweise sich deshalb als
unzumutbar.
5.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 15. September 2004 nimmt
die Vorinstanz Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Tochter K._______ und hält fest, die Sichelzellanämie
sei die häufigste Hämoglobinopathie der Welt, 50 Millionen Menschen
seien davon betroffen; in Kongo (Kinshasa) sei 40% der Bevölkerung
krank. Eine Behandlung sei nötig und möglich, es stelle sich lediglich
die Frage der Kosten, die aus einer solchen Behandlung für die Fami-
lie entstehen würden. Wie bereits im Entscheid vom 30. Januar 2004
festgestellt worden sei, stamme die Beschwerdeführerin aus einer pri-
vilegierten Familie, habe Medizin studiert, sei nie einer bezahlten Ar-
beit nachgegeangen und bis zu ihrem dreissigsten Altersjahr stets von
der Familie unterstützt worden.
5.5 Gemäss Arztbericht des M._______ vom 10. Mai 2005 leidet die
Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS), Alpträumen und Panikattacken. Seit ihrer Ankunft in der
Schweiz werde sie psychiatrisch betreut, was eine Stabilisierung ihres
fragilen psychischen Gleichgewichts erlaubt habe. Ihr aktueller
Zustand erfordere noch immer regelmässige Betreuung. Wichtig sei
eine Behandlung ausserhalb des Landes, in dem die trau-
matisierenden Ereignisse stattgefunden hätten, weil es wichtig sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheit fühle.
5.6 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo
sie gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt
hat. Zwar hat sie in ihrer Heimat während zwei Jahren Medizin studiert
und somit eine überdurchschnittliche Ausbildung begonnen, diese
aber nicht abgeschlossen. Auch sonst ist sie in ihrer Heimat nie einer
bezahlten Arbeit nachgegangen und verfügt somit weder über eine ab-
geschlossene Berufsausbildung noch über Berufserfahrung. Im Falle
einer Rückkehr wäre es für die Beschwerdeführerin schon allein auf-
grund der verbreiteten Arbeitslosigkeit nur sehr schwer möglich, eine
Arbeit zu finden und eine Existenzgrundlage zu schaffen. Erschwerend
kommt im vorliegenden Fall dazu, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche sich in einem
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schlechten psychischen Gesundheitszustand befindet und regelmässi-
ger psychologischer Betreuung bedarf und zudem zwei an homozygo-
ter Sichelzellanämie erkrankte Kleinkinder hat. Ein Wegweisungsvoll-
zug erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht zumutbar.
Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über
ein familiäres Netz verfügt, welches sie offenbar bis zu ihrer Ausreise
finanziell unterstützt hat, vermag vorliegend nicht zu einem anderen
Ergebnis zu führen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführer in den Kongo als unzumutbar zu qualifizieren ist.
5.8 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
5.9
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der An-
ordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvoll-
zug ist sie gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführe-
rin die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vorn-
herein aussichtslos qualifiziert und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 gutgeheissen
wurde, sind gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ih-
nen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Entschädigung, bezogen auf eine solche im Falle eines vollständigen
Obsiegens, ist praxisgemäss auf die Hälfte herabzusetzen. Gestützt
auf die bereits mit Faxeingabe vom 9. Mai 2006 eingereichte, ange-
messen erscheinende Kostennote, in welcher ein Stundenansatz von
Fr. 150.-- veranschlagt wird, ergibt sich eine Gesamtsumme in der
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Höhe von Fr. 2'050.--. Die vom BFM auszurichtende hälftige Parteient-
schädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 1'025.-- (inkl. Auslagen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Nichtanordnung
der Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 1'025.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Migrationsdienst des Kantons G._______ ad
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
Versand: >
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