Abtei lung V
E-3436/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
E________ R_______, alias T________, geboren (...),
M________ R_______, alias O_______, geboren (...),
F________ R________, geboren (...),
T_______ R_______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3436/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 2. Dezember 2007 verliessen und am 12. Dezember 2007 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer, Schiiten aus Bagdad, an der Kurzbefra-
gung im Transitzentrum Altstätten vom 2. Januar 2008 ausführten, sie
hätten den Irak verlassen, weil der Beschwerdeführer im November
2007 einen Drohbrief einer Miliz erhalten habe, in welchem die Schlies-
sung seines Coiffeursalons verlangt worden sei,
dass ferner Angehörige des Beschwerdeführers ermordet worden seien,
dass die schwedischen Migrationsbehörden mit Schreiben vom 8. Feb-
ruar 2008 miteilten, dass sich die Beschwerdeführer unter der Verwen-
dung anderer Namen in Schweden aufgehalten hätten, wo sie am 20.
August 2007 um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht hätten,
dass die schwedischen Behörden diese Gesuche abgewiesen hätten,
weil nach den Bestimmungen des Dubliner Abkommens Griechenland
zuständig sei,
dass den schwedischen Behörden ihr Aufenthalt seit dem 3. Septem-
ber 2007 unbekannt sei,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 15. April 2008 den Aufenthalt in Schweden bestätigten,
dass sie ferner die geltend gemachte Verfolgung durch eine Miliz vom
November in den Monat Juni 2007 verlegten,
dass sie zudem ausführten, in Griechenland und Schweden schlecht
behandelt worden zu sein, weshalb sie in der Schweiz bleiben möch-
ten,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Mai 2008
das rechtliche Gehör zu den Abklärungen in Schweden gewährte und
ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Mai 2008
festhielten, ihnen drohe im Falle einer Wegweisung nach Schweden
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eine Kettenabschiebung, welche über Griechenland in den Irak führen
würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 - eröffnet am 19. Mai
2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich
Schweden zur Rückübernahme der Beschwerdeführer bereiterklärt
habe und keine Hinweise vorlägen, wonach Schweden die aus der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) resultierenden Verpflichtungen nicht einhalten würde,
dass die von den Beschwerdeführern erstmals in der Stellungnahme
vom 13. Mai 2007 erwähnte drohende Abschiebung nach Griechen-
land eine offensichtlich nachgeschobene Behauptung und deshalb un-
glaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2008 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in der auf die Frage zur Frist zur Rückübernahme be-
schränkten Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 festhielt, die schwedi-
schen Behörden hätten einer Verlängerung der Frist zur Rückübernah-
me bis zum 7. Juli 2008 zugestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rück-
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schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass die Beschwerdeführer über keine Angehörigen in der Schweiz
verfügen,
dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Vorbringen keinen Versuch
unternommen haben, staatlichen Schutz vor den Nachstellungen
durch eine Miliz zu erlangen,
dass ihre Ausführungen zudem etliche Widersprüche enthalten und die
Beschwerdeführer den Aufenthalt in Schweden erst erwähnten, als er
ihnen als gesicherte Erkenntnis der schweizerischen Behörden vorge-
halten wurde,
dass die Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich Flüchtlinge sind,
dass Schweden die gleichen internationalen Abkommen (EMRK und
FK) ratifiziert hat wie die Schweiz, weshalb die rechtliche Situation der
Beschwerdeführer durch ein Rückübernahme durch Schweden nicht
verschlechtert wird,
dass - entgegen der Annahme des BFM - eine Abschiebung der Be-
schwerdeführer nach Griechenland nicht ausgeschlossen werden
kann, wurde doch die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner
Abkommen in der Rückübernahmezusicherung (vgl. BFM act. A14) er-
wähnt,
dass indessen auch Griechenland den gleichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen unterliegt wie die Schweiz,
dass allerdings eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender (darunter
auch sog. Dublin-Rückkehrer) in Griechenland beim Zugang zum Asyl-
verfahren auf grosse Schwierigkeiten stossen,
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dass die Qualität der Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Aufnahmebedingungen in Griechenland den europäi-
schen und internationalen Standards nicht genügen (vgl. dazu u.a. Ver-
waltungsgericht Giessen, Beschluss vom 25. April 2008, 2 L
201/08.GI.A, in: Asylmagazin 5/2008, S. 11 ff.; UNHCR-Positionspapier
vom 15. April 2008 zur Überstellung von Asylsuchenden nach Grie-
chenland nach der Dublin-II-Verordnung, in welchem seitens des UNH-
CR den Regierungen empfohlen wird, bis auf Weiteres von Überstel-
lungen von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung dieser
Verordnung abzusehen),
dass jedenfalls die Staaten Norwegen und Finnland Abschiebungen
nach Griechenland in Anwendung der Dublin-II-Verordnung zur Zeit
ausgesetzt haben und die Zuständigkeit für die Prüfung diesbezügli-
cher Asylanträge gemäss Selbsteintrittsrecht übernommen haben, und
auch Schweden noch vor zwei Jahren eine generelle Aussetzung von
Abschiebungen kannte, mittlerweile allerdings in Einzelfallabklärung
Abschiebungen zulässt,
dass es Sache der schwedischen Behörden ist zu prüfen, ob dennoch
im Allgemeinen beziehungsweise im konkreten Fall eine Rückschie-
bung nach Griechenland zulässig ist (allenfalls mittels Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 19
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in Schweden droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dessen Si-
tuation mit der Schweiz vergleichbar ist, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass zudem Schweden die Rückübernahme der Beschwerdeführer
schriftlich zugesichert hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als zum Vorn-
herein aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (vorab per Telefax, mit den Akten Ref.-Nr. N________)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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