B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3436/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – verliessen Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Dezember
2014 auf dem Luftweg nach Italien. Sie reisten am 27. Dezember 2014 in
die Schweiz ein, wo sie am 29. Dezember 2014 um Asyl nachsuchten. Am
13. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 1. Februar 2016 zu
den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von April
2010 bis Dezember 2012 in E._______ für eine Unternehmung gearbeitet,
bei welcher (…) werden konnten. Dort habe er ehemaligen Mitgliedern der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Ausfüllen der Formulare ge-
holfen. Am 10. Dezember 2012 sei er während seiner Abwesenheit an sei-
nem Arbeitsplatz vom Geheimdienst gesucht worden. Ein Arbeitskollege
habe ihm dies mitgeteilt, woraufhin er umgehend seine Stelle gekündigt
und sich bei entfernten Verwandten seiner Frau versteckt habe. Er habe
aber weiterhin ehemaligen LTTE-Mitgliedern bei ihren (…) geholfen. Am
20. Dezember 2014 sei sodann die Wohnung seiner Mutter durchsucht
worden. Die Sicherheitsbehörden hätten (…) eines Kunden und weiteres
Material mitgenommen. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie sodann am
27. Dezember 2014 ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Sri Lanka wegen der
Probleme ihres Mannes verlassen. Ausserdem habe sie Telefonanrufe von
Unbekannten erhalten, die sich nach ihrem Mann erkundigt hätten.
B.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden über Abklärungsergebnisse bezüglich ihrer Italien-
Visa und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 15. Ap-
ril 2016 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Poststempel) reichten der Beschwerdefüh-
renden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdever-
besserung einzureichen, da die Beschwerdeschrift nicht mit den nötigen
Unterschriften versehen war.
F.
Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden ein unterschriebenes
Exemplar ihrer Beschwerdeschrift ein. Sie beantragten, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und detailarm und sie ant-
worte immer wieder ausweichend. Die geltend gemachten Anrufe müssten
als nachgeschoben qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden realitätsfremd und konstruiert wirken. Auch seine Motiva-
tion den Leuten zu helfen, vermöge nicht zu überzeugen. Seine Schilde-
rung der Ausreise sei nicht nachvollziehbar und unglaubhaft ausgefallen.
Zudem würden sich die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentli-
chen Punkten widersprechen. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf,
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welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft gefährdet wäre.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdefüh-
rer sei während der Befragung vom Übersetzer immer wieder unterbrochen
worden, weshalb gewisse Darstellungen nicht so detailreich ausgefallen
seien. Die Beschwerdeführerin habe sich während der BzP nicht so gut
konzentrieren können, weshalb sie vergessen habe, die Telefonanrufe zu
erwähnen. Das Argument der Vorinstanz, dass durch die Beihilfe zur Be-
schaffung von (…) für LTTE-Mitglieder keine Konsequenzen zu erwarten
seien, sei nicht stichhaltig. Bezüglich des Datums der Hausdurchsuchung
bei seiner Mutter und des Zeitpunktes der Ausreise habe ihnen ihr ehema-
liger Rechtsvertreter gesagt, sie sollten ein anderes Datum zu Protokoll
geben. Bezüglich verschiedener Widersprüche sei auf die Nervosität der
Beschwerdeführerin zu verweisen. Sie habe sich bei vielen Fragen über-
fordert gefühlt. Auch der Beschwerdeführer habe in der BzP Mühe gehabt,
sich zu konzentrieren. Insgesamt seien die von der Vorinstanz aufgeführ-
ten Widersprüche als unwesentlich zu bewerten. Ihre Darstellung der Er-
eignisse sei schlüssig und glaubhaft. Bei einer Rückkehr hätten sie mehr
als nur einen unbedenklichen „background check“ zu erwarten.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der
Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So bringt der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der
Anhörung vor, er sei am 20. Dezember 2014 zu Hause gesucht worden.
Nach diesem letzten Vorfall habe er das Land unbedingt verlassen wollen
(SEM-Akten, A5/13 S. 8 und A25/22 F55). Gleiches bringt die Beschwer-
deführerin vor (SEM-Akten, A6/12 S. 8 und A24/15 F102). Nun haben je-
doch Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass die Beschwerdeführenden
mit Visa, die vom 18. bis am 25. Dezember 2014 gültig waren, nach Italien
gereist sind. Daraus ergibt sich, dass der angebliche Vorfall vom 20. De-
zember 2014 keinesfalls das fluchtauslösende Ereignis sein kann, da die
Beschwerdeführenden die Ausreise bereits früher geplant haben müssen.
In der Beschwerdeschrift bringen sie nun vor, der Beschwerdeführer sei
nicht am 20. Dezember 2014, sondern am 20. Oktober 2014 gesucht wor-
den. Ihr vormaliger Rechtsvertreter habe ihnen zu dieser Aussage geraten
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(Beschwerdeschrift, S. 4 und 9). Diese Angabe muss jedoch als nachge-
schoben qualifiziert werden. Die Beschwerdeführenden wurden in den Be-
fragungen explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam
gemacht. Sie müssen sich demnach auf ihren in den Befragungen gemach-
ten Aussagen behaften lassen. Gleiches gilt im Übrigen für das in den Be-
fragungen angegebene Ausreisedatum. Beide Beschwerdeführenden ha-
ben in den Befragungen angegeben, Sri Lanka am 27. Dezember 2014
verlassen zu haben (SEM-Akten, A5/13 S. 7 und A6/12 S. 7). Auch diese
Aussagen decken sich nicht mit der Gültigkeitsdauer der benutzten Visa.
Zugegeben haben sie dies erst, als sie von der Vorinstanz mit Schreiben
vom 15. Februar 2016 darauf aufmerksam gemacht wurden. Diese Falsch-
angaben untergraben die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führenden stark.
4.3.2 Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin durchwegs oberflächlich und detailarm ausgefallen
sind. Obwohl die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Mann erzähle ihr alles
(SEM-Akten, A24/15 F97), antwortet sie auf viele Fragen ausweichend
oder sagt, dass sie es nicht wisse (z.B. SEM-Akten, A24/15 F65, F66, F70,
F78, F81). Da sie angeblich in Todesangst gelebt habe (SEM-Akten,
A24/15 F74), darf angenommen werden, dass sie dem Befrager erklären
kann, warum sie um ihr Leben gefürchtet habe. Dies ist ihr nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Anhörung erstmals vor, dass
sich Unbekannte mehrmals telefonisch bei ihr gemeldet hätten, um sich
nach ihrem Ehemann zu erkundigen (SEM-Akten, A24/15 F75 ff.). Dieses
Vorbringen muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert
werden, da von ihr erwartet werden kann, dass sie die einzigen Vorfälle,
die sie persönlich erlebt hat, auch bereits in der BzP vorbringt. Auch muss
angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer diese Anrufe von sich aus
nicht erwähnt. Dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vor-
bringt, sie sei bei der BzP überfordert gewesen, kann das Unglaubhaftig-
keitsmerkmal nicht entkräften.
4.3.3 Ebenfalls müssen die Aussagen des Beschwerdeführers als ober-
flächlich bezeichnet werden. So wird er gebeten, zu erzählen, wie er davon
erfahren habe, dass nach ihm in seinem Büro gesucht wurde und was er
dabei gefühlt habe. Er bringt einzig vor, ein Arbeitskollege habe ihm dies
mitgeteilt (SEM-Akten, A25/22 F86). Auch nach mehrfachem Nachhaken
sind vom Beschwerdeführer nur unsubstantiierte Angaben zu erhalten. Re-
alkennzeichen finden sich keine (SEM-Akten, A25/22 F87 ff.). Weiter ge-
lingt es ihm nicht, trotz mehrfachem Nachfragen, aufzuzeigen, weshalb die
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sri-lankischen Behörden ein Interesse an ihm haben sollten, zumal er
selbst aussagt, nichts Illegales getan zu haben (SEM-Akten, A25/22
F91 ff.). Auch kann er nicht darlegen, aus welchem Grund er diesen ehe-
maligen LTTE-Mitgliedern geholfen habe, zumal er gemäss eigener Aus-
sagen bisher keinen Kontakt zu den LTTE gehabt, selbst keinen Kontakt
zu solchen Leuten gewollt und sich vor den angeblichen Konsequenzen
gefürchtet habe (SEM-Akten, A25/22 F29 und F82 f.).
Dass die grösstenteils oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers mit dem Unterbrechen durch den Übersetzer zusammenhängen, geht
aus dem Protokoll nicht hervor, zumal seine Aussagen auch nach der dies-
bezüglichen Klärung (SEM-Akten, A25/22 F95 f.) unsubstantiiert bleiben.
Ausserdem wird der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt, ob
er alles habe sagen können, was für sein Gesuch wichtig sei, was dieser
bejaht (SEM-Akten, A25/22 F168).
4.3.4 Zudem finden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden Wi-
dersprüche. Diesbezüglich und bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimt-
heiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Die Beschwerdevorbringen, dass die Widersprüche
auf der Überforderung der Beschwerdeführerin und einem sprachlichen
Denkfehler des Beschwerdeführers beruhen, überzeugen nicht. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden müssen als gesamthaft unglaubhaft
qualifiziert werden. Dass diese, wie auf Beschwerdeebene behauptet,
schlüssig sind, muss klar verneint werden.
4.3.5 Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit
und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe er keine Massnahmen zu
befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung
und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen.
Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka seien abgewiesene Asylbewerber einem erhöhten Risiko von Ver-
haftungen und Misshandlungen ausgesetzt. Es gebe mehrere dokumen-
tierte Fälle von abgewiesenen Asylbewerbern, welche nach ihrer Rückkehr
entführt worden seien. Ohne sri-lankischen Reisepass würden sie als Per-
sonen, welche ein Asylverfahren durchlaufen hätten, identifiziert und einer
Personenüberprüfung unterzogen. Da sie tamilisch sprechen würden, be-
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stehe ein Anfangsverdacht, dass sie den LTTE nahestehen würden. Ge-
mäss UNHCR könnten private Beziehungen zu tatsächlichen oder ver-
meintlichen Mitgliedern der LTTE bereits Verfolgungsmassnahmen auslö-
sen. Den Behörden sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu
ehemaligen LTTE-Mitgliedern gehabt habe, weshalb ein Verfolgungsgrund
gegeben sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wei-
terhin gesucht werde, zeige, dass die vorgebrachten Anliegen weiterhin ak-
tuell seien, weshalb er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten
habe, die bestimmt über den routinemässigen „background check“ hinaus-
gehen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) fest, bestimmte Risi-
kofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpo-
litische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie
unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegli-
che glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführenden – und damit die vorge-
brachte Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern – unglaubhaft ausge-
fallen sind, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus dem angeblichen Fehlen von sri-lankischen Reise-
pässen und ihrer tamilischen Sprache können die Beschwerdeführenden
keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwie-
fern ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht an-
nehmen und ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde zitierten
Berichten des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder aus
den angeführten Zeitungsartikeln.
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4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, was geeig-
net wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
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Seite 10
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammen die Beschwerdeführenden doch aus (…) in der Ostpro-
vinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13 und Urteil E-1866/2015 E. 13). Es kann davon
ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit haben, sich in dieser Re-
gion erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und
umfangreicher Arbeitserfahrung. Sodann haben die Beschwerdeführenden
ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in Sri Lanka,
auf deren Unterstützung sie zählen können. Der Wegweisungsvollzug ist
zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: