B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3436/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 12. Mai 2017 / N (…).
E-3436/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
im (…) 2014 auf illegale Weise und sei über verschiedene Länder nach
Europa gelangt. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach.
An der Befragung vom 28. Juli 2015 und der Anhörung vom 6. Januar 2017
brachte der aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) stam-
mende Beschwerdeführer vor, dass er nach der (…) Klasse (respektive
[…] Klasse) im (…) 2014 die Schule verlassen und seiner Familie in der
Landwirtschaft geholfen habe. (…). Eines Tages im (…) 2014 hätten Sol-
daten ihn, damals (…)-jährig, unter dem Vorwurf, er habe Beihilfe zur ille-
galen Ausreise geleistet, mitgenommen und auf der Polizeistation festge-
halten. Nach (…) Wochen habe er zusammen mit (…) weiteren Gefange-
nen während eines Toilettengangs die Flucht ergriffen; daraufhin habe er
Eritrea verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter für (…) Tage in-
haftiert worden.
Er habe keine militärische Einberufung erhalten, doch wegen seiner Fest-
nahme sei er überzeugt, dass er direkt aus der Haft in den Militärdienst
eingezogen worden wäre.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug die-
ser Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass
er die Festnahme wegen Beihilfe zur illegalen Ausreise nur unsubstantiiert
und widersprüchlich geschildert habe, weshalb dieses Ereignis nicht glaub-
haft sei (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). In gleicher Weise begründete das SEM
die illegale Ausreise und zeigte sich darüber hinaus erstaunt über den Um-
stand, dass der Beschwerdeführer an der Grenze keine Schwierigkeiten
gehabt habe, sei diese doch immer gut bewacht. Bezüglich der Wegwei-
sung hielt das SEM fest, dass diese zulässig, zumutbar und möglich sei.
C.
Am 16. Juni 2017 reichte die mandatierte Rechtsvertreterin im Namen des
Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ein Vollzugshin-
dernis festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche
Verbeiständung zu bestellen.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorin-
stanz nicht zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz geäus-
sert habe. Es sei unbestritten, dass er aus Eritrea stamme und sich im
dienstpflichtigen Alter befinde. Die drohende Einziehung in den National-
dienst stelle einen Unzulässigkeitsgrund dar (Art. 3 EMRK) und der Militär-
dienst sei ausserdem nicht als eine Dienstleistung militärischer Art (Art. 4
Abs. 3 EMRK) zu verstehen, sondern es handle sich hierbei um eine
Zwangs- und Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Ein Wegweisungsvollzug
nach Eritrea sei ferner unzumutbar, weil nicht pauschal davon ausgegan-
gen werden könne, dass in diesem Land keine konkrete Gefährdung drohe.
Weil das SEM sich in seiner Verfügung nur ungenügend zur Frage der Zu-
mutbarkeit geäussert habe, sei eventualiter eine Verletzung der Untersu-
chungs- und Begründungspflicht zu prüfen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte
die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Taufurkunde des Be-
schwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich aus materieller Sicht ausschliesslich gegen
den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dis-
positivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigen-
schaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
ergibt sich die Kognition der Beschwerdeinstanz aus den Bestimmungen
des Ausländergesetzes (Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG
[SR 142.20]) zur Anwendung (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) und mit summarischer Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juni
2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerde nicht
als aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen
(vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 E. 2.2).
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Seite 5
4.
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamtes des Kreises E._______ vom
15. Dezember 2017 wurde das SEM zwecks Ehevorbereitungsverfahren
um Herausgabe von unter anderem Identitätspapieren gebeten; diesem
Gesuch kam das SEM am 9. Januar 2018 nach. Da der Beschwerdeführer
gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) aus aktueller
Sicht als ledig registriert ist, wird dieser Umstand nachfolgend nicht weiter
berücksichtigt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer monierte in seinem Eventualbegehren eine Ver-
letzung der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
5.2 Aus der Untersuchungs- und Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der vorinstanzlichen
Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Die Begründungspflicht richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sich in ih-
rer Verfügung ungenügend zur Frage der faktisch vorgenommenen Praxis-
änderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäus-
sert. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen
Asylsuchenden nach Eritrea unter Umständen als zumutbar erachtet wer-
den konnte, wenn begünstigende Umstände vorlagen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12). Das SEM hat – wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird – ausreichend auf individuelle, begünstigende Umstände hingewie-
sen. Damit hat es die wesentlichen Überlegungen genannt, die es seinem
Entscheid zugrunde gelegt hat, und der Entscheid konnte vom Beschwer-
deführer sachgerecht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt kann vorliegend weder eine Verletzung der Untersuchungs- noch der
Begründungspflicht erkennen, weshalb keine Veranlassung besteht, die
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zu neuer Entscheidfin-
dung an das SEM zurückzuweisen.
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Seite 6
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]
und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK).
6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5220/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei
hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und
erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
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beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Le-
bensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als auch
im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Natio-
naldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht im-
mer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz ein-
zelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebens-
unterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in
der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl.
ebenda E. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines
Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. ebenda E. 6.3).
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Seite 8
Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde-
schrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.2.4 Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens
zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung
ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienst-
pflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausge-
reist sind – so wie offensichtlich der Beschwerdeführer – im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen
deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungs-
weise Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK gelten würden.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in
allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe dargetan hat, die seinen
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen be-
ziehungsweise bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen
könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den National-
dienst den Vollzug als nicht unzumutbar erscheinen.
6.3.2 Wie bereits erwähnt, galt eine Rückkehr nach Eritrea bereits bisher
ausnahmsweise bei begünstigenden individuellen Umständen als zumut-
bar (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber
zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kam, angesichts der dokumentier-
ten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bil-
dungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige
Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umstän-
den zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. ebenda
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E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl.
ebenda E. 17.2).
Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
geschlossen werden. Er hat in Eritrea gemäss eigenen Angaben zumindest
die (…) Klasse abgeschlossen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein
Vater und seine Schwester F._______ seien beim Militär; ein Bruder na-
mens G._______ sei im Sudan und eine Schwester sei verheiratet. Seine
Mutter sei mit den restlichen fünf Geschwistern in B._______. Die Familie
besitze Ländereien und Tiere. Es ist folglich davon auszugehen, dass ihn
seine nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen nach seiner Rückkehr
dabei unterstützen werden, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden, be-
ziehungsweise dass er bei ihnen wieder wohnen kann und Aufnahme fin-
den wird. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer
keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller
vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die
zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 23. Juni
2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen vom Ausgang des Ver-
fahrens zu entschädigen. Die Rechtsbeiständin reichte am 16. Juni 2017
eine Kostennote ein. Der geltend gemacht Zeitaufwand von vier Stunden
sowie die Spesenpauschale von Fr. 20.– und die Ausgaben für einen Dol-
metscher (Fr. 50.–) erscheinen angemessen. Der amtlichen Rechtsbei-
ständin wird bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ein amtliches Honorar
von Fr. 670.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuge-
sprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 670.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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