B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3436/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP).
Am 21. März 2018 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen angehört
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise dreissig Jahre mit seiner
Familie und später auch mit seiner Ehefrau im Elternhaus in B._______,
Pakistan, gelebt. Seine Familie habe früher an der indisch-pakistanischen
Grenze gewohnt, sei aufgrund von Gefechten jedoch nach B._______ ge-
zogen. Dort sei die Situation auch gefährlich, da das indische Militär Per-
sonen attackiere und umbringe. Ihm und seiner Familie sei jedoch, bis auf
einen tätlichen Angriff von Nachbarn, gegen den sie sich habe wehren kön-
nen, nie etwas passiert. Während (…) Jahren habe er in B._______ die
Schule besucht. Danach habe er mit (…) sowie auf dem (…) gearbeitet.
Ein Bruder arbeite manchmal als (…), die anderen seien arbeitslos. So sei
ihr Haushalt knapp über die Runden gekommen. Es sei allgemein schwie-
rig, in Pakistan Arbeit zu finden, und man verdiene sehr wenig. Seine Frau
sei krank gewesen, er habe ihre Behandlung jedoch nicht bezahlen kön-
nen. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Pakistan im (…) 2014 mit sei-
nem Reisepass verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Libyen
– dort habe er bis zum Kriegsausbruch während (…) Monaten gearbeitet –
und Italien bis in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung gegenwärtig als unzumutbar oder unzulässig er-
scheine, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 3
E.
Am 20. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere
aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um allge-
meine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen, die keine asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Soweit er auf die
Sicherheitslage im Dorf an der indisch-pakistanischen Grenze, in dem der
Beschwerdeführer früher gelebt habe, sowie in B._______ hinweise, sei
festzuhalten, dass ihm gemäss eigenen Angaben nie etwas zugestossen
sei. Auch habe er nie Probleme mit den pakistanischen Behörden oder der
Polizei gehabt. Es sei daher keine gegen die Person des Beschwerdefüh-
rers gerichtete Verfolgung ersichtlich, die asylrelevant wäre. Den vor län-
gerer Zeit verübten einmaligen Angriff von Leuten aus dem Nachbarquar-
tier habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie abwehren können. Fer-
ner habe es sich dabei um einen Streit gehandelt, der nicht in unmittelba-
rem Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden habe. Zudem sei da-
von auszugehen, dass der pakistanische Staat Schutz vor Übergriffen Drit-
ter gewährleiste. Auch dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Ins-
gesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylge-
such sei abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Bundes-
recht, indem die Vorinstanz seine Vorbringen als nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft habe. Hierzu wiederholt er den bereits
geschilderten Sachverhalt und bringt insbesondere vor, er habe B._______
wegen der Sicherheitslage – generelle Gefährdung durch das indische Mi-
litär – und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Neu führt er zudem aus,
er habe für die Finanzierung seiner Flucht mehrere Darlehen aufnehmen
müssen, die er nicht zurückbezahlen könne. Er werde deshalb von den
Geldgebern bereits gesucht. Sein Bruder habe wegen seiner schwierigen
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finanziellen Lage ebenfalls Darlehen aufgenommen und sei, da er diese
nicht zurückbezahlt habe, von den Geldgebern umgebracht worden.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht
asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab
auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Wirt-
schaftliche Nachteile sind erst dann relevant, wenn dadurch die Existenz-
grundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl.,
2015, S. 178, m.w.H.; zudem u.a. Urteil des BVGer E-5985/2016 vom
13. Juni 2018 E. 4.1).
6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit dem Festhalten an der Asylrelevanz
seiner Gesuchsgründe nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und ihm kein Asyl gewährt hat. Eine
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht
statt und den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsver-
letzung entnehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die all-
gemeine Sicherheitslage und die generelle, vom indischen Militär ausge-
hende Gefährdung in B._______ keine individuelle asylrelevante Verfol-
gung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, we-
der mit dem indischen Militär noch mit den pakistanischen Behörden je
Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A15 F63, F66). Mithin fehlt vorlie-
gend eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner hat die Vorinstanz richtigerweise festgehal-
ten, Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine
asylrelevante Verfolgung dar. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen
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Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun angibt, we-
gen nicht zurückbezahlter Darlehen von den Geldgebern eine Verfolgung
zu befürchten (beziehungsweise bereits erlebt zu haben, da sein Bruder
von ihnen umgebracht worden sei), ist dies aus folgenden Gründen als
nachgeschoben, aktenwidrig und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Anlässlich der Anhörung am 21. März 2018 gab der Beschwerdeführer
nämlich zu Protokoll, sein älterer Bruder arbeite als (…) und die anderen
(…) Brüder seien arbeitslos (SEM-Akte A15 F18). Im März 2018 waren
seine Brüder demnach wohlauf. Sollte ein Bruder mittlerweile ermordet
worden sein, so wäre dies – bei Wahrunterstellung – tragisch und auf kei-
nen Fall zu verharmlosen. Daraus würden dem Beschwerdeführer jedoch
keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Weiter hat er angegeben, Dar-
lehen von Verwandten aufgenommen respektive Schulden nur bei seiner
Schwester zu haben (SEM-Akte A15 F47, F59–F62). Bei seiner Ausreise
aus Pakistan habe ihn zudem ein Freund finanziell unterstützt (SEM-Akte
A15 F80 f.). Ferner hat er erklärt, im Falle einer Rückkehr hätte er die Ar-
beitslosigkeit zu befürchten (SEM-Akte A15 F82). Fremde Geldgeber, die
ihm seine Flucht finanziert hätten und ihn nun suchen würden, erwähnte er
mit keinem Wort. Zudem ist davon auszugehen, dass weder von seiner
Schwester noch von seinem Freund eine asylrelevante Gefahr ausgehen
dürfte. Die geltend gemachte Verfolgung durch angebliche Geldgeber er-
weist sich mithin als unglaubhaft und ist damit ebenfalls nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Amnesty International, Amnesty Inter-
national Report 2017/18 – Pakistan, Februar 2018; Human Rights Watch,
World Report 2018 – Pakistan, Januar 2018; Urteil des BVGer
E-2604/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Den Akten lassen sich keine in-
dividuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnehmen. Die Ehefrau und
(…) Geschwister des gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführers leben
nach wie vor im Elternhaus der Familie in Pakistan, womit er auf ein trag-
fähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgrei-
fen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer eine (…) Schulbildung (SEM-
Akte A15 F20) und Arbeitserfahrung vorweisen – er habe auf dem (…) so-
wie als (…) gearbeitet (SEM-Akte A15 F15 ff.). Damit darf davon ausge-
gangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren.
Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen
im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu
begründen vermögen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erweisen sich auf-
grund der obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Frage
der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach
offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: