B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3437/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
E-3437/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am
1. April 2014 in Richtung Nepal, wo sie sich ein Jahr lang aufhielt. Am
7. April 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 15. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 19. Mai 2015 zu
ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Ort
B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk
E._______ im Oberland von Zentraltibet, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach
Nepal stets gelebt habe. Sie habe nur ein Jahr lang die Schule besucht.
Sie habe für ihre Eltern gekocht, den Kühen Futter gegeben und gewoben.
Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall im Zusammenhang mit einem Wa-
rentransport gewesen. Sie sei mit ihrem Bruder nach F._______ gefahren,
um Waren abzuholen. Ihr Bruder habe bei einem Handelskollegen unter
anderem Fotos vom Dalai Lama und DVDs bestellt. Sie hätten einem Be-
kannten namens G._______ die Waren gegeben und ihn damit in ihre Hei-
matregion geschickt. Sie und ihr Bruder seien in F._______ geblieben, weil
sie noch auf die Lieferung von (...) gewartet hätten. Auf dem Weg von
F._______ in ihre Heimatregion gebe es zwei Kontrollposten. Bei
H._______ sei nichts passiert. Ein Bekannter ihres Bruders sei Polizist und
arbeite in I._______. Ihr Bruder habe diesen kontaktiert und darüber infor-
miert, dass jemand mit seinen Waren unterwegs sei und er diesem helfen
soll. G._______ habe den Polizisten angerufen, als er in I._______ ange-
kommen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass die Polizei in Lhasa ihn gerufen
habe und er ihm deshalb nicht helfen könne. Weil es in I._______ auch
andere Polizisten gebe, sei G._______ kontrolliert worden. Alle Waren
seien eingezogen worden. G._______ habe der Polizei gesagt, dass die-
jenigen, die ihm die Waren mitgegeben hätten, in F._______ seien. Ihr Bru-
der habe einen Telefonanruf von G._______ erhalten, worauf sie geflohen
seien.
A.b Am 3. Mai 2016 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine
Nachbefragung auf Chinesisch durch. Am 27. Juli 2016 hörte die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin auf Tibetisch an.
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A.c Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der
Fachstelle LINGUA am 27. Oktober 2016 ein Telefoninterview mit der Be-
schwerdeführerin durch. In ihren Lingua-Analysen vom 28. März 2017 ka-
men zwei Experten unabhängig voneinander zum Schluss, dass eine Her-
kunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region „sehr
wahrscheinlich nicht“ beziehungsweise „eindeutig nicht“ gegeben sei und
„sehr wahrscheinlich“ von einer Sozialisation im exilpolitischen Milieu aus-
zugehen sei. Mit Schreiben vom 6. April 2017 wurde die Beschwerdefüh-
rerin über den Werdegang und die Qualifikation der Sachverständigen in-
formiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2017 hielt sie an ihren Aus-
sagen fest, namentlich in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Aus-
reise dort gelebt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu
beurteilen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und
ordnete MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeständin bei.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
E-3437/2017
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 3. August 2017 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben der Gemeinde C._______ und einen Post-Lieferschein des Pa-
kets zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3437/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
beide Gutachten hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zwar einige lan-
deskundlich-kulturelle Kenntnisse habe nachweisen können. In ihren Ant-
worten würden sich jedoch mehrere unerklärbare Lücken und Unstimmig-
keiten finden. Von einer Person, die 19 Jahre in Tibet gelebt habe, dürfe
erwartet werden, dass sie mehr als nur eine Nachbargemeinde und einen
Nachbarkreis nennen könne. Auf die Frage, welche Kreise durchquert wer-
den müssen, um von ihrem Kreis nach K._______ zu gelangen, habe sie
einen korrekten Kreis genannt, jedoch auch andere, die auf diesem Weg
nicht durchquert werden müssen. Des Weiteren erstaune ihre Antwort auf
die Frage nach Bergen in ihrer angegebenen Herkunftsregion. Sie habe
einen Berg genannt, der mehrere hundert Kilometer entfernt liege. Einen
sehr bekannten Berg ihrer Gegend, der auch viele Touristen anziehe, habe
sie hingegen nicht genannt. Sie habe verschiedene Feldfrüchte erwähnt,
die in ihrer Gegend angepflanzt würden. Für ein tierisches Produkt habe
sie einen für das Innertibetische unidiomatischen Ausdruck verwendet und
habe angefügt, dass es dafür keine anderen Bezeichnungen gebe. Dies
treffe jedoch nicht zu. Dieser von ihr nicht genannte Ausdruck gehöre zum
Grundwortschatz einer Person mit der von ihr angegebenen Biografie. Sie
habe weiter angegeben, niemand in ihrer Familie würde ein Mobiltelefon
benutzen. Diese Aussage erstaune, da die Nutzung von Mobiltelefonen in
ihrer Heimatregion weit verbreitet sei und sie erstaune umso mehr, als sie
angegeben habe, ihr Bruder sei als (…) tätig. Unerwartet seien auch ihre
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Angaben betreffend dem Erwerb von Salz und zum Waschen von Kleidern.
Die von ihr gemachten Angaben hätten wohl in der Vergangenheit zuge-
troffen. Heutzutage sei es jedoch unwahrscheinlich, dass auf die von ihr
geschilderte Art Salz erworben werde, respektive Kleider gewaschen wer-
den. Des Weiteren seien ihr spezifische Namen von öffentlichen Einrich-
tungen in der Gemeindehauptstadt nicht bekannt. Aufgrund der Nähe ihres
Dorfes zur Gemeindehauptstadt wäre dies indes zu erwarten gewesen. Zu-
sammenfassend seien beide Gutachten zum Schluss gekommen, dass
ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen in Ti-
bet erworben worden seien. Ihre Kenntnisse seien teilweise lückenhaft und
unbefriedigend. Eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ scheine daher
zweifelhaft. Diese Schlussfolgerungen würden durch die Ergebnisse der
linguistischen Analysen gestützt. Hierzu sei anzumerken, dass die Sprache
der Beschwerdeführerin auf allen Ebenen – des Lexikons, der Phonetik
und der Morphologie – Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre
Sprache weise auf allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dia-
lekt ihrer geltend gemachten Herkunftsregion auf, hingegen mit dem
Lhasa-Dialekt und der exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse seien nicht
mit ihren kurzen Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklärbar. Zudem
würden ihre rudimentären Chinesisch Kenntnisse erstaunen. Die beiden
Experten seien deshalb zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde-
führerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegeben Kreis D._______
in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exilti-
betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Ergeb-
nis der beiden Gutachten entziehe ihren Asylgründen und ihren Aussagen
zur Ausreise somit jegliche Grundlage. Überdies erstaune, dass der Mann,
dem sie die Waren übergeben hätten, sie telefonisch über den Vorfall habe
informieren können. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand, bei dem die chi-
nesischen Behörden tatsächlich solches Material gefunden hätten, die
Möglichkeit habe, zeitnah jemanden darüber zu informieren. Den Grenz-
übertritt nach Nepal habe sie zwar relativ ausführlich schildern können.
Dennoch erscheine die von ihr geschilderte Ausreise weder glaubhaft noch
logisch nachvollziehbar. Da es keinen Übergang über den Fluss gegeben
habe, habe ein neuer konstruiert werden müssen. Einerseits würde sich
der Schlepper durch diese Verzögerung unnötig in Gefahr bringen. Ande-
rerseits sei nicht glaubhaft, dass ein Baumstamm in der von ihr geschilder-
ten Grösse nachts mit Muskelkraft durch unwegsames Gelände habe
transportiert werden können. Ihre Aussagen zu den Asylgründen und zur
illegalen Ausreise hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht stand und stützten somit die beiden Gutachten.
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Seite 7
4.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht
mit ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt, sondern weise sie pauschal
als ungeeignet ab, um das Gutachten in Frage zu stellen. Zudem könnten
keine konkreten Einwände zu den angeblichen Fehlern und Mängeln in den
Aussagen erhoben werden, da dazu in der angefochtenen Verfügung keine
Begründung erfolgt sei. Weiter sei unklar, um welche Person es sich beim
Interviewpartner gehandelt habe und welchen Dialekt diese gesprochen
habe. Um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden, wäre es begrüs-
senswert, dass das Interview durch eine sachverständige Person durchge-
führt werde.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das Urteil
D-2506/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 halte fest,
dass der sachverständigen Person zweifellos die fachliche Qualifikation
zukomme, die Frage zu beantworten, wo die Sozialisation der Beschwer-
deführerin stattgefunden habe. Dies gelte auch – wie den Akten zu entneh-
men sei – im vorliegenden Fall. Ausnahmsweise hätten zwei Experten das
Gespräch ausgewertet. Beide seien in ihrem Gutachten zum gleichen
Schluss gekommen, nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht in der von
ihr genannten Region sozialisiert worden sei.
4.4 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als
auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Die Lingua-Analyse hat zwar
nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt
ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen
der Fall (vgl. SEM-Akten A20/1 und 21/1 betreffend Werdegang und Qua-
lifikation der Experten). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund
überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich
zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse
(vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält.
Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentli-
chen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30
VwVG).
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Seite 8
Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen der Analyse bemängelten
Aussagen der Beschwerdeführerin hinreichend detailliert aufgezeigt, so-
dass sie im Einzelnen dazu Stellung nehmen konnte. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Of-
fenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Die
Vorinstanz hat die konkreten Themenbereiche, zu denen die Beschwerde-
führerin falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und kon-
kretisiert. Sodann hat die Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
22. April 2017 berücksichtigt. Die Feststellung in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich ihre frühe-
ren Aussagen wiederholte und diese nicht geeignet seien, die Gutachten
in Frage zu stellen, ist nicht zu bemängeln. Der Gehörsanspruch der Be-
schwerdeführerin kann vorliegend als gewahrt betrachtet werden. Bezüg-
lich des Vorbringens, wonach unklar sei, wer das Telefoninterview durch-
geführt habe, ist festzuhalten, dass keine Pflicht der Behörde besteht, die
Eckdaten der bloss befragenden Person, welche keine Beurteilung des
Gesprächs vorgenommen hat, sondern lediglich die Grundlage für eine
spätere Beurteilung durch einen Experten geschaffen hat, offenzulegen.
Den Gutachten der beiden Experten kann sodann entnommen werden,
dass sich die Beschwerdeführerin und die Interviewerin gut verstanden ha-
ben beziehungsweise einige geringfügige Missverständnisse durch Erläu-
terungen geklärt werden konnten. Die Lingua-Analysen und die daraus ge-
zogenen Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar.
5.
5.1 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf
zwei fundierte Lingua-Analysen, welche zum gleichen Ergebnis gelangten.
Auch wenn der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass sie das Mobil-
telefon ihres Bruders in der Anhörung erwähnt hat, vermag dieser Umstand
die Ergebnisse der Lingua-Analysen nicht in Frage zu stellen. Aus den Hin-
weisen, sie habe kaum Schulunterricht genossen, sei nicht viel gereist,
habe in einfachen Verhältnissen gelebt und einzig den Haushalt geführt,
vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nicht nur Aspekte abgehandelt,
welche gegen die Sozialisation in der angeblichen Heimatregion und die
Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, sondern auch diejenigen,
welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geografischen Schil-
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derungen und die Ausführungen zum Grenzübertritt nach Nepal). In Wür-
digung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen nicht standhielten und somit die beiden Gutachten stützen
würden. Die Beschwerdeführerin zeigt mit dem Wiederholen des Sachver-
halts und dem Festhalten daran, sie habe widerspruchsfrei und detailliert
ausgesagt, nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit ihrer Aussagen ausgegangen ist. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Wie vorstehend dargelegt, bestehen Zweifel an der Herkunft der Be-
schwerdeführerin. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der
Gemeinde C._______ im Original vermag daran nichts zu ändern. Das Ge-
richt hat aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Doku-
ments. Der Inhalt des Schreibens, wonach sie im Jahr (…) in der Gemeinde
C._______ geboren worden sei und bis im Jahr 2014 dort gelebt habe, wird
lediglich behauptet und durch nichts belegt. Die in Aussicht gestellte Über-
setzung des Schreibens wurde bis heute nicht nachgereicht und Gründe
für das Ausbleiben nicht dargetan. Sodann vermögen die Ausführungen
betreffend die Zustellung des Schreibens wenig zu überzeugen und der
eingereichte Postlieferschein belegt jedenfalls nicht, dass damit das
Schreiben auch zugestellt wurde. Weiter hat die Beschwerdeführerin ge-
mäss eigenen Angaben weder eine Identitätskarte noch einen Pass beses-
sen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher Grundlage die Behörde die Bestä-
tigung ausgestellt haben sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin die Bestätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht per-
sönlich beantragen konnte, bestehen grosse Zweifel an deren rechtmässi-
gen Ausstellung. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin
aus dem Schreiben nichts für sich abzuleiten.
5.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt.
Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die
Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufent-
halts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörig-
keit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert
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Seite 10
wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China
und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
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Seite 11
die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des er-
wähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ana Lu-
cia Gallmann als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät-
zen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.– (inkl.
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Ana Lucia Gall-
mann wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: