B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3437/2018
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess sein Heimatland ge-
mäss eigenen Angaben am (…) legal und reiste auf dem Flugweg gleichen-
tags im Rahmen eines Visums für die Schweiz hier ein. Am 31. Oktober
2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um
Asyl. Dort fand am 7. November 2017 die summarische Befragung zur Per-
son (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/12) und am 8. Februar 2018 die
Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A17/15).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er verschiedene Benachteiligun-
gen erfahren, namentlich während dem Militärdienst. Auch sei er immer
wieder näher kontrolliert worden, etwa anlässlich der Ausstellung seines
Reisepasses (…). Wiederholt habe man ihn auf dem Polizeiposten befragt,
letztmals zusammen mit vielen anderen Personen, als sie am (…) an einer
Demonstration gegen die Festnahme von Parlamentariern der Demokrati-
schen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi [HDP]) teilgenommen
hätten; sie seien verhört, beleidigt und auch geschlagen worden, die Si-
cherheitskräfte hätten ihm die (...) eingeschlagen. Schliesslich stamme er
aus einer politischen Familie; unter anderem seien seine Schwierigkeiten
auch dem Umstand geschuldet, dass seine in der Schweiz lebende
Schwester (N […], mit Niederlassungsbewilligung C; verstorben am […])
eine Aktivistin der HDP gewesen sei.
A.c Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer
an, bis (…) in C._______, danach bis zu seiner Ausreise in B._______ ge-
lebt zu haben. Er habe neun respektive 12 Jahre lang die Schule besucht.
In der Folge habe er eine Ausbildung als (…) gemacht und in diesem Beruf
zuletzt gearbeitet. Zwar habe er nicht viel verdient, es habe aber zum Le-
ben gereicht. Seine Eltern seien (…) krankheitsbedingt verstorben. Eine
seiner Schwestern lebe in C._______, zwei weitere Schwestern und ein
Bruder in B._______. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe aber in der
Schweiz eine Operation an (…) durchführen lassen müssen.
Seine in der Schweiz lebende Schwester und ihre Familie habe er bereits
(…) und (…) besucht. Diesbezüglich gab er anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend dem beantragten Kantonswechsel am 7. No-
vember 2017 (Protokoll in den SEM Akten: A9/2) an, seit sich seine
Schwester (…) habe scheiden lassen, kümmere er sich vermehrt um sie
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sowie seine Neffen und Nichten, zumal seine Schwester an (...)schmerzen
leide. In den Akten befindet sich ein Schreiben vom 4. November 2017 der
vier Nichten und Neffen des Beschwerdeführers (Dokument im Sichtmäpp-
chen der SEM-Akten), in welchem diese auf die schwierigen familiären Um-
stände der Familie und die stabilisierende Wirkung durch die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Unterstützung hinwei-
sen. Ihre Mutter (Schwester des Beschwerdeführers) sei gesundheitlich
angeschlagen und komme ihren elterlichen Verpflichtungen nicht hinrei-
chend nach.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine türkische Identitäts-
karte und seinen türkischen Reisepass zu den Akten. Letzterer enthält ein
Schengen-Visum für die Schweiz mit Gültigkeit vom (…).
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
Das SEM führte zur Begründung des Entscheids aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2018 (Poststempel: 13. Juni 2018)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem bei: eine seine Schwester
betreffende Todesbescheinigung der Kantonspolizei des Kanton
D._______ vom 15. April 2018, ein Schreiben seiner Nichten und Neffen
vom 15. Juni 2018, ein Schreiben von E._______, Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde Kanton F._______, vom 4. Juni 2018 sowie eine ärztli-
che Bestätigung von pract. med. G._______, Stellvertretende leitende Ärz-
tin von Triaplus AG, Ambulante Psychiatrie und Psyhotherapie F._______
betreffend den Neffen H._______.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Am 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen.
E.b Am 3. Juli 2018 zahlte er den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 lud das Gericht die Vo-
rinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stel-
lung zu nehmen.
F.b Das SEM liess sich am 20. Juli 2018 mit ergänzenden Bemerkungen
vernehmen.
F.c Die mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 vom Gericht einge-
räumte Gelegenheit zur Replik, liess der Beschwerdeführer ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht worden;
der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, entsprechend dem Betreff in
der Rechtsmitteleingabe sowie der entsprechenden Begründung, einzig
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Dem-
gegenüber ist die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegwei-
sung als solche betrifft (Dispositivziffern 1–3), in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte betreffend mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse
insbesondere aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat. Vor allem sei – auch in der Provinz
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C._______ – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.
Ferner habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Aufenthaltsalternative
in B._______, wo er seit (…) mit seiner Familie gelebt und unter anderem
als (…) gearbeitet habe. Ausserdem würden noch mehrere seiner Ge-
schwister dort leben. Auch die Gesundheit stelle kein Hindernis des Weg-
weisungsvollzugs dar. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz an der (...)
und in der Türkei am (...) operiert worden; sollten in diesem Zusammen-
hang Nachbehandlungen notwendig werden, stünden ihm in der Türkei,
insbesondere in B._______, zahlreiche medizinische Zentren zur Verfü-
gung.
5.2 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Rechtsmitteleingabe,
keine Asylgründe zu haben. Demgegenüber führte er an, seine Schwester
habe sich nach längerer psychiatrischer Krankheit am (…) das Leben ge-
nommen. Er lebe seither mit ihren vier Kindern unter einem Dach. Einen
Wegzug aus der Schweiz könne er sich derzeit nicht vorstellen, zumal er
für die Hinterbliebenen eine wichtige Stütze sei, insbesondere als Bezugs-
person für die Kinder. Der von der Schwester geschiedene Kindesvater ar-
beite zu 100% in einem Schichtbetrieb und sei mit der Situation ebenfalls
überfordert; auch er erlebe ihn (Beschwerdeführer) als eine grosse Stütze
und Entlastung. Seine Schwester habe bereits seit Jahren an (...) gelitten
und die Kinder seien den schwierigen Familienverhältnissen seit Langem
ausgesetzt gewesen, zumal sie mit der Mutter alleine gelebt hätten. Er
könne seine Nichten und Neffen nun nicht im Stich lassen.
5.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, die Tragik des
Vorfalls und die grosse Belastung für die Familie werde nicht verkannt. Al-
lerdings seien mit dem Ableben der Schwester und den daraus entstehen-
den schwierigen Konsequenzen für die Hinterbliebenen, namentlich für die
Kinder, die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme
an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG (Ausländer-
gesetz; SR 142.20) nicht erfüllt. Es sei auch festzustellen, dass die Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend erforderlich
sei. In der Schweiz lebe nämlich der Vater der Kinder, der sich zusammen
mit seiner neuen Lebensgefährtin der Kinder annehmen könne. Zwei Kin-
der seien zudem bereits volljährig; auch sie könnten die jüngeren Ge-
schwister stützen. Nicht zuletzt sei es Aufgabe der zuständigen kantonalen
sozialen Behörden, angemessene Lösungen zur Betreuung der Familie in
die Wege zu leiten, ungeachtet der Anwesenheit des Beschwerdeführers.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus seinen Aussagen noch
aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK aus-
gesetzt wäre.
Die zum ersten Mal auf Beschwerdeebene vorgebrachten Umstände nach
dem Tod der Schwester des Beschwerdeführers können offensichtlich zu
keiner anderen Einschätzung führen. Insbesondere steht Art. 8 EMRK dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Das SEM hat diesbezüglich in der
Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend erforderlich sei be-
ziehungsweise in anderen Worten von einem Abhängigkeitsverhältnis nicht
ausgegangen werden könne. Auf die entsprechende Begründung (Ver-
nehmlassung S. 2) kann verwiesen werden.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die schwierige Situation der Verwandten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind auch unter diesem Aspekt offensichtlich nicht geeignet, Re-
levanz zu entfalten, stellt sich doch hier einzig die Frage, inwiefern der Voll-
zug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
im Sinne dieser Bestimmung bedeuten könnte. Das SEM hat diesbezüglich
zutreffend dargelegt, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch
sonstige individuelle Gründe ersichtlich sind, die zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen würden; darauf kann verwiesen werden. Die
Ausführungen in der Beschwerde und die in diesem Zusammenhang ein-
gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht einwendet, ein
Vollzug der Wegweisung bedeute für ihn eine konkrete Gefährdung.
7.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis im (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht
kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm
obliegen würde, sich gegebenenfalls um die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu kümmern (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zusammenfassend zu
Recht angeordnet. Die geltend gemachten Umstände können im vorliegen-
den Verfahren keine Berücksichtigung finden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 3. Juli 2018 einbezahlte ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler