Abtei lung V
E-3438/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Syrien,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom
15. Dezember 2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3438/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 12. April 2002 und reiste am 29. April 2002 illegal in die
Schweiz ein, wo er am 30. April 2002 an der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch
stellte. Nach der Kurzbefragung vom 3. Mai 2002 wurde er für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung
durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 7. August 2002
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie und stamme aus Damaskus. Er habe ab November 2000 als Zuhö-
rer an mehreren politischen Diskussionspodien teilgenommen und
habe mit anderen Studenten darüber diskutiert. Ferner habe er am
5. August 2001 ein vom Parlamentsabgeordneten C._______ ver-
fasstes Communiqué an andere Studenten verteilt. C._______ sei kurz
nach Veröffentlichung dieser Verlautbarung verhaftet worden. Er, der
Beschwerdeführer sei am 20. November 2001 nachts zu Hause von
Angehörigen des Sicherheitsdienstes wegen seiner Aktivitäten eben-
falls festgenommen worden. In den ersten Tagen seiner Haft sei er zu
seinen politischen Aktivitäten verhört und misshandelt worden; danach
sei er in einer Einzelzelle festgehalten worden, ohne aber weiter
behelligt worden zu sein. Am 2. April 2002 habe ein hoher Offizier, wel-
chen sein Vater bestochen habe, seine Freilassung erwirken können.
Allerdings sei er verpflichtet worden, sich zweimal pro Woche bei den
Behörden zu melden und sich nicht weiter als zehn Kilometer von sei-
nem Wohnort zu entfernen. Er habe aufgrund der Haft seine Arbeits-
stelle verloren und hätte an der Universität ein Studienjahr wiederho-
len müssen. Zudem habe er befürchtet, erneut verhaftet zu werden.
Deshalb sei er am 15. April 2002 in die Türkei ausgereist. Nach seiner
Ausreise sei sein Vater vorgeladen worden und es sei ihm gesagt wor-
den, er, der Beschwerdeführer, würde in Abwesenheit verurteilt, wenn
er nicht erscheine. Er werde als Zeuge der Diskussionspodien
gebraucht.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 - eröffnet am 27. Dezember
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2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2004 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller
Hinsicht beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung
eines Beweismittels (Gerichtsvorladung). Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung
eines Kostenvorschusses innert Frist auf und gewährte ihm eine Frist
zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
Gerichtsvorladung im Original inklusive Übersetzung sowie einen
Internetauszug über Prozessdaten von Mitangeklagten, vom 4. Sep-
tember 2002, inklusive Übersetzung, zu den Akten und ersuchte um
Verzicht auf den Kostenvorschuss.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2004 erklärte der zuständige
Instruktionsrichter den Verzicht auf den Kostenvorschuss unter Vorbe-
halt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 reichte der Beschwedeführer eine
Bestätigung seiner Mittellosigkeit durch die D._______ vom
18. Februar 2004 ein.
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I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei
Videobänder zu den Akten. Auf dem einen sei ein Dokumentarfilm
über einen politischen Gefangenen zu sehen, in welchem er erschei-
ne, auf dem anderen eine Nachrichtensendung von Al-Jazira mit
einem Bericht über die Verhaftung von Teilnehmern an Diskussionspo-
dien.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
In seiner Stellungnahme vom 11. November 2004 reichte der
Beschwerdeführer eine korrigierte Fassung der Übersetzung der
bereits mit Eingabe vom 9. Februar 2004 eingereichten Gerichtsvorla-
dung zu den Akten und beantragte die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
L.
Am 18. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer in
der Schweiz lebenden (...) Staatsangehörigen. In der Folge erteilte ihm
die kantonale Fremdenpolizeibehörde am 11. Oktober 2005 eine
kantonale Aufenthaltsbewilligung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 hielt das Bundesamt im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erneut an der angefochte-
nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aufgrund der erteilten
Aufenthaltsbewilligung soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs
betreffend gegenstandslos geworden sei und fragte ihn an, ob er
bezüglich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft an der
Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. Zudem wurde
ihm Gelegenheit gegeben, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stel-
lung zu nehmen.
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O.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da er
seinen Mandanten nicht habe erreichen können. Diesem Begehren
wurde mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 entsprochen.
P.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Niederlegung des Mandats an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2005 von der kanto-
nalen Fremdenpolizeibehörde eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung erteilt wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegen-
standslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte,wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
erachten seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass neben ihm
rund 10'000 Personen aufgrund der Teilnahme an den Diskussionsrun-
den festgenommen worden seien, stehe im Widerspruch zu den
Erkenntnissen des Amtes, wonach nur einige prominente Persönlich-
keiten verhaftet und in publik gewordenen Gerichtsverfahren verurteilt
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worden seien. Die syrischen Behörden hätten keinen Anlass gehabt,
den Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bloss als
Zuhörer an den Diskussionsforen teilgenommen und keine prominente
Stellung in den Reformkreisen gehabt habe, festzunehmen. Zudem
wäre im Falle der Verhaftung zweifelsohne ein Gerichtsverfahren
gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer keine
entschuldbaren Gründe dafür vorzubringen vermöge, dass er bisher
die in Aussicht gestellte Haftbestätigung nicht eingereicht habe, seien
erhebliche Zweifel an deren Existenz berechtigt. Schliesslich seien die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu der Haftzeit und den Verhö-
ren sehr knapp und undetailliert ausgefallen und es würden ihnen
sämtliche Realkennzeichen fehlen.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer
zunächst daran fest, dass aufgrund der Diskussionsrunden viele Per-
sonen verhaftet worden seien. Dies könne mit der Aufzeichnung einer
Nachrichtensendung von Al-Jazira, deren Einreichung in Aussicht
gestellt werde, belegt werden. Seine Verhaftung, welche ihn selber
erstaunt habe, sei auch wegen der Verbreitung der Flugblätter von
C._______ erfolgt. Mittlerweile sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren
eröffnet worden. Eine entsprechende Gerichtsvorladung werde in Aus-
sicht gestellt. Die Haftbestätigung deren Einreichung im erstinstanzli-
chen Verfahren zugesagt worden sei, sei nicht mehr auffindbar. Er
habe alles in seiner Macht Stehende unternommen um sie beizu-
bringen. Ferner seien seine Aussagen zu der Haftzeit entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz durchaus detailreich und realistisch aus-
gefallen. Die Würdigung des Bundeamtes sei einseitig und unange-
messen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er sich in der
Schweiz an den Dreharbeiten zu einem Dokumentarfilm des syrischen
(...) F._______ über den politischen Gefangenen G._______ beteiligt
habe.
5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die vom
Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsvorladung Fälschungsmerkmale
aufweise. So sei die Aktennummer ungewöhnlich und es sei nicht klar,
aus welchem Gesetz der zitierte Gesetzesartikel Art. 376/E stamme.
Darüber hinaus sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer
erst nach dem Datum der Vorladung (25. März 2000) mit seinen politi-
schen Aktivitäten begonnen habe und im bisherigen Verfahren die Vor-
ladung nicht erwähnt habe, weshalb es diesem Dokument damit ohne-
hin an Relevanz fehle. Die eingereichte Aufzeichnung einer Nachrich-
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tensendung sei nicht geeignet, die auf anderen Quellen beruhenden
Erkenntnisse des Bundesamts zu den Verhaftungen aufgrund der
Diskussionsforen umzustossen. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten nur unsubstanziiert
geschildert und habe sie im bisherigen Verfahren nicht erwähnt.
Zudem erscheine die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Dreh-
arbeiten zu einem Film über den Dissidenten G._______ nach seiner
Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 wenig wahrscheinlich, da dieser
bereits im September 2001 wieder festgenommen worden sei.
5.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dem
Übersetzer der eingereichten Gerichtsvorladung seien mehrere gravie-
rende Fehler unterlaufen. So habe er die Dokumentennummer, das
Gesetzeszitat sowie das Datum der Vorladung falsch übertragen. Mit
der nun vorliegenden korrigierten Übersetzung könnten die Vorbehalte
der Vorinstanz gegen deren Echtheit ausgeräumt werden. Im Weiteren
sei zu berichtigen, dass F._______ in der Schweiz einen Dokumen-
tarfilm über G._______ vorgeführt habe. Die Filmvorführung und die
anschliessende Diskussion, an welcher der Beschwerdeführer teilge-
nommen habe, seien auf Video aufgezeichnet worden und seien auf
einer der eingereichten Videokassetten zu sehen. Im Übrigen habe er
an einer Demonstration vor dem syrischen Konsulat in Genf am
15. März 2004 teilgenommen, bei welcher einige Demonstranten das
Gebäude besetzt hätten. Obwohl er sich vor der Eskalation entfernt
habe, müsse er damit rechnen, dem Umfeld der Aktivisten zugerech-
net zu werden, gegen welche von der Bundespolizei ein Verfahren
eingeleitet worden sei.
5.5 In einer zweiten Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 hielt die
Vorinstanz fest, dass auch nach der Korrektur der Übersetzung der
Gerichtsvorladung noch Fälschungsmerkmale bestehen würden. Es
scheine nicht einsichtig, dass die auf den 4. März 2003 datierte Vorla-
dung dem Vater des Beschwerdeführers erst im April 2003 ausgehän-
digt worden sei. Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten sei an der bisherigen Einschätzung festzuhalten.
6.
6.1 Nach der Machtübernahme von Bashir al Assad bildeten sich in
den Jahren 2000 und 2001 verschiedene Diskussionszirkel, in welchen
Kritik am Regime geübt und politische Reformen gefordert wurden. Im
August/September 2001 beendete jedoch das syrische Regime diesen
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sogenannten „Damaszener Frühling“ indem es die Diskussionszirkel
grösstenteils schloss und etliche Personen festgenommen und ange-
klagt wurden (vgl. SUSANNE BACHMANN, Syrien Update der Entwicklung
September 2001 bis Mai 2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mai
2004, S. 7 f.; Human Rights Watch World Report 2002 - Syria). Zwar
wurden in erster Linie führende Persönlichkeiten der Demokratiebewe-
gung verhaftet. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch
Personen, welche nur regelmässig als Zuhörer an regimekritischen
Diskussionszirkeln teilnahmen, von den Behörden aufgrund dieser Tat-
sache verhaftet wurden oder auf andere Weise unter Druck gesetzt
wurden (vgl. S. BACHMANN, a.a.O., S. 8). Vor diesem Hintergrund kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Festnahme des
Beschwerdeführers nicht allein schon wegen seines bloss nieder-
schwelligen politischen Engagements als unglaubhaft bezeichnet wer-
den. Hingegen erscheinen die vom Beschwerdeführer geschilderten
Umstände seiner Haft aus folgenden Gründen als unplausibel. Zum
einen ist der angebliche Zeitpunkt der Festnahme im November 2001
nicht nachvollziehbar, in Anbetracht dessen, dass die Verteilung von
Flugblättern durch den Beschwerdeführer, welche nach dessen Anga-
ben ein Grund für seine Verhaftung war, im August 2001 stattfand, und
auch die Niederschlagung der Diskussionszirkel durch die syrischen
Sicherheitskräfte nach den dem Gericht vorliegenden Berichten
bereits im August und September 2001 erfolgte. Zudem muss die
Inhaftierung für eine Dauer von vier Monaten angesichts des
Umstands, dass kein besonders hohes Verfolgungsinteresse der syri-
schen Behörden am Beschwerdeführer bestehen dürfte, als unverhält-
nismässig lange bezeichnet werden und es erscheint unplausibel,
dass der Beschwerdeführer angeblich nur in den ersten fünf Tagen sei-
ner Haft verhört und geschlagen wurde, während der restlichen Haft-
zeit aber nicht weiter behelligt wurde und dass in dieser Zeit auch kein
Verfahren gegen ihn eröffnet wurde.
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund seines Engagements im Rahmen des
„Damaszener Frühlings“ hatte.
6.2 Eine andere Einschätzung vermögen im Übrigen auch die auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers,
dass inzwischen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er von den
Sicherheitskräften vorgeladen worden sei, sowie die zur Stützung die-
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ser Vorbringen eingereichte Gerichtsvorladung für den 4. März 2003
nicht zu rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass die syrischen Sicherheitskräfte zum Teil willkürlich agieren, kann
nicht nachvollzogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein
Jahr nach seiner Ausreise ein Verfahren wegen der Debattierklubs
eröffnet worden sein soll, nachdem er zuvor angeblich vier Monate
festgehalten worden war, ohne dass ein entsprechender Schritt
erfolgte. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gerügten
Ungereimtheiten in der Vorladung konnten zwar durch die korrigierte
Übersetzung zum grossen Teil ausgeräumt werden. Nach wie vor ist
aber festzustellen, dass das Datum, auf welches der Beschwerdefüh-
rer vorgeladen wurde (4. März 2003), nicht zu vereinbaren ist mit dem
Umstand, das die Vorladung dessen Vater erst im April ausgehändigt
worden sein soll und dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde
aussagte, er sei als Zeuge vorgeladen worden, wohingegen er in der
Vorladung als Angeklagter bezeichnet wird. Zudem wird in der nicht
datierten Vorladung lediglich auf einen Gesetzesartikel verwiesen,
ohne dass aber das entsprechende Gesetz erwähnt wird. Der Vor-
ladung ist deshalb nicht zu entnehmen, welcher Vorwurf gegen den
Beschwerdeführer erhoben wird und ob ein Zusammenhang mit den
von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten vor der Ausreise besteht.
Ungeachtet der Frage der Echtheit dieses Dokuments ist demzufolge
festzustellen, dass aus diesem nicht auf eine asylrelevante Verfol-
gungsmotivation geschlossen werden kann und es daher keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen vermag.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
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gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin-
weisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgrün-
de missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
7.3 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu
infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Lis-
ten", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus
denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige
oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere
wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht
des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organi-
sationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr
nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch auf-
grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist
nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asyl-
gesetzes zu schliessen.
Seite 11
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7.4 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zum einen an
einer Filmvorführung und Diskussion oppositioneller Kreise und zum
anderen an einer Demonstration vor dem syrischen Konsulat teilge-
nommen. Auf den vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Teilnahme
an einer Vorführung eines Dokumentarfilmes über einen syrischen
Oppositionspolitiker mit anschliessender Diskussion eingereichten
Videokassette sind Aufnahmen von zwei Podiumsdiskussionen vor
jeweils nur wenigen Zuhörern zu sehen, wobei der Beschwerdeführer
zum Teil als Zuhörer zu erkennen ist, ohne dass er aber eine aktive
Rolle übernimmt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um
geschlossene Veranstaltungen handelte, welche von den syrischen
Behörden nicht zur Kenntnis genommen worden sein dürften. Im Wei-
teren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel
zum Beleg seiner Teilnahme an der Demonstration vor dem syrischen
Konsulat in Genf am 15. März 2004 eingereicht hat. Angesichts des
Umstands, dass es sich dabei um eine Protestveranstaltung von Kur-
den handelte, welche gegen den Tod mehrerer syrischer Kurden bei
Unruhen im kurdischen Norden Syriens protestierten, erscheint eine
Teilnahme des Beschwerdeführers, welcher arabischer Ethnie ist,
wenig glaubhaft. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass er gemäss eige-
nen Angaben bei diesem Ereignis keine prominente Rolle einnahm
und sich vor dem gewaltsamen Eindringen mehrerer Demonstranten
ins syrische Konsulat entfernte, weshalb seine Anwesenheit nicht
wahrgenommen worden sein dürfte.
Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die
von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpoli-
tisches Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit rechnen
müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regime-
gegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Entspre-
chend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung sei-
tens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger
Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjekti-
ven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
8.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
Seite 12
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem
Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor ver-
fügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Voll-
zug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. De-
zember 2003) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegen-
über dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben
können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30
E. 4 S. 251).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden
Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechts-
widrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein
tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die gesam-
ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen.
11.
Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang
Seite 13
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des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art.
15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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