B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3438/2008
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Russland,
vertreten durch lic. iur. Jost Spälti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N (…).
E-3438/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2004 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 wies die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am
4. März 2004 mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Die Ausreisefrist wurde auf den 29. März 2004 angesetzt.
A.b. Mit Strafverfügung des Bezirksamtes B._______ vom 5. Januar
2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls, begangen
am 13. Oktober 2004 in B._______, zu sechs Tagen Haft (unter Gewäh-
rung des bedingten Vollzugs) verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. April 2005
wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls, begangen am
16. April 2005 in C._______, zu 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) verur-
teilt.
Mit Strafverfügung des Kantons D._______ vom 3. Mai 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, begangen am
18. Januar 2005 in E._______, und wegen geringfügigen Diebstahls, be-
gangen am 14. April 2005 in F._______, zu zehn Tagen Gefängnis (unbe-
dingt) verurteilt.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 13. Mai 2006 wur-
de der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte
(Körperverletzung), begangen am 12. Mai 2006, zu drei Monaten Ge-
fängnis (unbedingt) verurteilt.
B.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 an das BFM ersuchte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (Geschädigtenvertreter in
einem Strafverfahren) darum, den Vollzug der Wegweisung aufzuheben
oder zu sistieren. Dabei wies er darauf hin, er sei in der Nacht vom (…)
auf den (…) 2006 in der Asylunterkunft Opfer eines mutmasslich durch
einen russischen Landsmann verübten Angriffs (Tötungsversuch) gewor-
den, wobei er knapp dem Tod entgangen sei. Die Staatsanwaltschaft
C._______ führe gegen den mutmasslichen Täter eine Strafuntersuchung
E-3438/2008
Seite 3
wegen versuchter Tötung durch. Der Beschwerdeführer sei am Schädel
notoperiert worden und habe während mehrerer Monate hospitalisiert
werden müssen. Er leide seit diesem Angriff an verschiedenen, gravie-
renden gesundheitlichen Problemen. Im Frühling 2007 habe er epilepti-
sche Anfälle erlitten, die von den behandelnden Ärzten als direkte Folge
des Angriffs bewertet würden. Zudem sei sein Sehvermögen massiv ein-
geschränkt und sein Aussehen schwer beeinträchtigt. Er benötige drin-
gend eine weitere intensive ärztliche Behandlung, welche noch lange
nicht abgeschlossen sein werde. Es sei fraglich, ob er im Falle einer
Wegweisung in seinen Heimatstaat eine adäquate ärztliche Behandlung
erhielte. Schliesslich sei die Strafuntersuchung gegen den mutmasslichen
Täter noch nicht abgeschlossen, wobei die Anwesenheit des Beschwer-
deführers von Bedeutung sei.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel zu den Akten:
– Bericht der Kantonspolizei G._______ vom (…) 2006,
– Medikamentenschema von Dr. med. H._______, Facharzt für
Neurologie, vom 20. September 2007,
– Brief der Fremdenpolizei des Kantons G._______ vom 3. Oktober
2007 (Einladung Rückreisegespräch),
– Schreiben von Dr. med. I._______ vom 15. Oktober 2007,
– ärztlicher Bericht der Augenklinik des J._______ vom 19. Oktober
2007.
C.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 lehnte das BFM das Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist ab, da diese bereits abgelaufen sei. Weiter
wurde festgehalten, es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach
der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine medizinische Be-
handlung in seinem Heimatstaat nicht möglich sei.
D.
D.a. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
25. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 4. Februar
2004 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Der Vollzug der
Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen.
E-3438/2008
Seite 4
Dieser Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
– Bericht der Augenklinik J._______ vom 19. Oktober 2007,
– ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Januar 2008,
– Bericht des Zentrums für Asylsuchende, K._______, vom 17. Januar
2008,
– ärztlicher Bericht des Spitals L._______ vom 21. Januar 2008,
– Unterstützungsbestätigung der Gemeinde L._______ vom 22. Januar
2008.
Diese Eingabe wurde dem Bundesamt zur Behandlung als Wiedererwä-
gungsgesuch überwiesen.
D.b. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Wiedererwä-
gungsgesuchs aus, er sei bei einem Angriff im (…) 2006 schwer verletzt
worden. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat
aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
Den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Berichten der be-
handelnden Ärzte und des Zentrums für Asylsuchende K._______ (vgl.
Bst. B hievor) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am
(…) 2006 bei einer Auseinandersetzung im Asylheim schwer verletzt wor-
den sei, in deren Folge er ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe.
Er sei mit der Rega ins J._______ geflogen worden, wo er operiert wor-
den sei und während zwei Wochen im Koma gelegen habe. Anschlies-
send habe er sich in der M._______ aufgehalten. Am 16. März 2007 sei
eine kranioplastische Operation erfolgt. Am 20. März 2007 sei er aus dem
Spital entlassen worden. Am 30. März 2007 sei es zu einem ersten, am
13. April 2007 zu einem zweiten epileptischen Anfall gekommen, wobei er
jeweils hospitalisiert worden sei. Seit April 2007 habe er drei weitere An-
fälle erlitten, ohne dass sich der Beschwerdeführer jedes Mal in ärztliche
Behandlung begeben habe.
Laut Medikamentenschema von Dr. med. H._______ vom 20. September
2007 wurde der Beschwerdeführer mit den Medikamenten Phenytoin Ge-
rot 100 mg und Timonil 200 mg behandelt.
Im ärztlichen Bericht der Augenklinik des J._______ vom 19. Oktober
2007 wurden beim Beschwerdeführer ein sekundärer Strabismus diver-
gens (Auswärtsschielen) rechts, Status nach Schädelhirntrauma, Orbita-
bodenfraktur (Bruch des Augenhöhlenbodens) links, inkomplette Hemia-
nopsie (halbseitiger Gesichtsfeldausfall) nach links und Status nach par-
E-3438/2008
Seite 5
tieller inkompletter innerer und äusserer Oculomotoriusparese (Läsi-
on/Lähmung des Augenmuskels) rechts diagnostiziert. Es wurde eine Au-
genmuskulatur-Operation in Betracht gezogen.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Januar 2008 wur-
de unter Hinweis auf ein schweres Schädelhirntrauma die Diagnose einer
Epilepsie bestätigt. Trotz der Einnahme von zwei verschiedenen Anti-
Epileptika sei der Beschwerdeführer nicht anfallfrei. Es würde durch re-
gelmässige Kontrollen eine Optimierung der jetzigen Situation angestrebt.
Da er grosse epileptische Anfälle mit Bewusstlosigkeit und generalisierten
Zuckungen erlitten habe, sei eine optimale Einstellung der Medikamente
sehr wichtig. Zudem sei eine Augenoperation geplant.
Aus dem Bericht des Zentrums für Asylsuchende N._______ vom
17. Januar 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar
2007 ins Zentrum N._______ eingetreten sei. Es wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer sei unfähig, alleine in den Strukturen des Zentrums zu
leben. Die vielen Leuten verursachten bei ihm Stress. Wegen seiner Seh-
behinderung müsse er sich tastend vorwärts bewegen, was ihm grosse
Mühe bereite. Er sei unfähig, sein Essen selber zuzubereiten. In der be-
triebsamen Küche verliere er die Orientierung. Er nehme seine Medika-
mente unter Kontrolle ein, da er sie sonst vergesse, was zu epileptischen
Anfällen führen würde. Sein Erinnerungsvermögen sei sehr einge-
schränkt. Bei anspruchsvollen Gesprächen sei er sehr schnell verwirrt
und habe Mühe, eine Antwort zu finden. Er sei unfähig, seine Interessen
wahrzunehmen und benötige Hilfe.
Im ärztlichen Bericht des Spitals L._______ vom 21. Januar 2008 wurde
über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 11. Januar
2008 informiert. Der Beschwerdeführer habe am 3. Januar 2008 einen
epileptischen Anfall erlitten. Es wurden eine posttraumatische Epilepsie,
aktuell ein ungenügender Anti-Epileptikaspiegel bei Medikamenten-
Malcompliance, Status nach Schädelhirntrauma sowie eine akute Lum-
bago (Hexenschuss) nach Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls
mit konventionell radiologisch degenerativen Veränderung der Wirbelsäu-
le L5/S1 und Koprostase (Verstopfung) diagnostiziert. Er habe während
seines Spitalaufenthaltes in L._______ keinen Anfall mehr erlitten. Es sei
eine lebenslängliche, kontrollierte Einnahme der Medikamente erforder-
lich. Aus diesem Grund und wegen der notwendigen Augenoperation sei
eine Ausschaffung aktuell nicht empfehlenswert.
E-3438/2008
Seite 6
D.c. In seiner Auskunft vom 28. Februar 2008, gemäss welcher das BFM
die Schweizer Botschaft in Moskau um Abklärung der Behandelbarkeit
von Epilepsie und sekundärem Strabismus in Russland ersuchte, führte
die Schweizer Botschaft in Moskau bezüglich des sekundären Strabismus
aus, Russland gehöre im Bereich der Augenchirurgie zu den führenden
Nationen. Könne eine Operation nicht im Kreis oder Oblast durchgeführt
werden, habe der Patient Anspruch auf einen kostenlosen Transfer ins
nächstgelegene Zentrum, wo eine solche Operation möglich sei. Es ent-
stünden Wartefristen, die ein paar Monate dauern könnten. Die Behand-
lung sei kostenlos. Das Medikament Tegretol sei in Russland erhältlich.
Urbanyl (Clobazamum) und Phenotoyin würden als kostenlose Generika
verordnet. Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland
müsse er sich an das für ihn zuständige Kreiskrankenhaus wenden und
sich einschreiben lassen. Dies nehme etwa einen Monat in Anspruch.
Deshalb seien ihm Medikamente für zwei Monate mitzugeben. Diese An-
gaben seien vom zuständigen Chefarzt des Krankenhauses in Rubtsovsk
erteilt worden.
E.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
24. April 2008 ab und erklärte die Verfügung vom 2. Februar 2004 als
rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt es fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete seine
Verfügung im Wesentlichen damit, die geschilderten gesundheitlichen
Schwierigkeiten könnten auch im Heimatland des Beschwerdeführers
adäquat behandelt werden, weshalb keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Februar 2004 beseitigen
könnten.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. Februar 2004 und vom 24. April
2008 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen. Zudem sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechts-
vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begrün-
dung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E-3438/2008
Seite 7
Gleichzeitig wurde ein Bericht des Zentrums für Asylsuchende N._______
vom 23. Mai 2008 als Beweismittel eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 27. Mai 2008 ersuchte die vormals zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale
Behörde, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche
Massnahmen entscheiden könne.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Vollzug
der Wegweisung ausgesetzt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Be-
schwerdeführer wurde dazu aufgefordert, bis zum 4. August 2008 aktuelle
ärztliche Berichte sowie allfällige weitere Berichte zu seinem Gesund-
heitszustand und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweige-
pflicht einzureichen.
I.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. August 2008
folgende Beweismittel zu den Akten:
– zwei ärztliche Berichte der Augenklinik des J._______ vom 7. Februar
2008 und vom 14. Juli 2008,
– ärztliche Entbindungserklärung vom 9. Juli 2008,
– zwei ärztliche Berichte von Dr. med. H._______ vom 13. Juni 2008
und vom 18. August 2008.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 27. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Gleichzeitig reichte er einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr.
med. H._______ vom 14. Oktober 2008 ein.
E-3438/2008
Seite 8
L.
Mit handschriftlichem Brief vom 12. Januar 2009 wandte sich der Be-
schwerdeführer an die damalige Justizministerin Bundesrätin Evelyne
Widmer-Schlumpf. Dieser wurde vom BFM am 3. März 2009 beantwortet.
Zudem teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. März 2009 mit, dass das Beschwerdeverfahren aktuell
zwar als prioritär gelte, hingegen kein verbindliches Entscheiddatum ge-
nannt werden könne. Bezüglich seiner Unterbringung stehe ihm offen,
sich an die zuständige Leitung des Durchgangszentrums zu wenden.
M.
Am 17. Juli 2009 wurde ein Schreiben von Dr. med. H._______ vom 14.
Juli 2009 eingereicht, worin festgehalten wurde, dass beim Beschwerde-
führer eine Augenoperation sowie eine Wiederherstellungsoperation am
Schädel geplant seien.
N.
Am 6. Oktober 2011 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwal-
tungsgerichts den Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen ärztlichen
Bericht einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme sowie allfälligen Ergänzungen gegeben.
O.
Mit Eingabe vom 2. November 2011 wurden folgende Beweismittel einge-
reicht:
– Standortbestimmung der Leiterin der Stiftung O._______
(Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung) vom 18. Oktober
2011,
– zwei ärztliche Berichte von Dr. med. H._______ vom 24. August 2011
und vom 24. Oktober 2011,
– ärztlicher Bericht von Dr. med. P._______ vom 26. Oktober 2011.
P.
Am 30. April 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Q.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, Unterlagen zum Strafverfahren betreffend
Tötungsversuch vom (…) 2006 und allfällige weitere Ergänzungen dazu
einzureichen.
E-3438/2008
Seite 9
R.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 wurden die Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft des Kantons C._______ vom 9. September 2008 und das Ur-
teil des Geschworenengerichts des Kantons C._______ vom 25. Juni
2009 in Kopie eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3438/2008
Seite 10
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum
Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1).
3.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetre-
ten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Vor-
aussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
stanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prü-
fung.
4.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
E-3438/2008
Seite 11
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im
Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage
nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und das zur Publikation
unter BVGE 2011/50 vorgesehene Urteil D-6827/2010 E. 8.3).
5.
5.1. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 24. April 2008 aus,
nach seinen gesicherten Erkenntnissen könnten die gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Epilepsie, sekundärer Strabis-
mus) auch an seinem Herkunftsort adäquat behandelt werden. Zudem sei
sowohl der Zugang zu den notwendigen Therapien als auch die Verfüg-
barkeit der notwendigen Medikamente gewährleistet. Demnach erübrige
sich eine eingehende Prüfung, ob anhand der Delinquenz des Beschwer-
deführers der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt
wäre.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2008 wurde demgegenüber
geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen
hätten zu verschiedenen, teilweise schweren und bis heute andauernden
gesundheitlichen Schäden geführt. Die Sehfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei durch die Schädigung des Hirns erheblich beeinträchtigt. Der Be-
E-3438/2008
Seite 12
schwerdeführer sei praktisch nicht in der Lage, sich ohne fremde Hilfe
fortzubewegen und zu orientieren. Es seien weitere Abklärungen an der
Augenklinik im Gang, um eine Verbesserung seiner Sehfähigkeit herbei-
zuführen. Ferner leide er an einer Epilepsie, die bereits zu einer mehrtä-
gigen Hospitalisation geführt habe. Zudem sei er auf eine enge Betreu-
ung bei der Medikamenteneinnahme angewiesen. Er verfüge in seinem
Heimatstaat nicht über die notwendigen familiären Strukturen, um diese
sicherzustellen. Sein Vater sei vor rund drei Jahren gestorben. Zu seiner
einzigen Familienangehörigen, seiner Mutter, habe er seit über zwei Jah-
ren keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob und wo sie lebe. Insgesamt
sei die von ihm benötigte medizinische Betreuung in seinem Heimatstaat
nicht gewährleistet.
Im Bericht des Zentrums für Asylsuchende N._______ vom 23. Mai 2008
wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer erhalte dreimal täglich
diverse Medikamente (Anti-Epileptika), deren Einnahme durch eine Kran-
kenschwester sichergestellt werde. Seit seinem Eintritt ins Zentrum habe
die Medikation verringert werden können und er habe keinen weiteren
epileptischen Anfall gehabt. Er sei jedoch nicht in der Lage, die Medika-
mente selbständig einzunehmen.
Im Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 13. Juni 2008 führte dieser
aus, der Beschwerdeführer weise weiterhin zahlreiche neuropsychologi-
sche Defizite auf und benötige regelmässige Unterstützung, Anleitung
und Betreuung in seinem Alltag. Er brauche einen strukturierten, mög-
lichst gleichmässigen Tagesablauf, viel Ruhe und ein ihm bekanntes Um-
feld. Die Epilepsie sei dank der guten Medikamenteneinnahme gut einge-
stellt. Die Einnahme müsse kontrolliert werden, da sonst relativ rasch
schwere, generalisierte epileptische Anfälle auftreten würden und er sich
bei einem Sturz verletzen könnte.
Dem ärztlichen Bericht der Augenklinik des J._______ vom 14. Juli 2008
lag ein früherer Bericht vom 7. Februar 2008 bei. Darin war beim Be-
schwerdeführer eine Diplopie bei Okulomotoriusparese rechts nach
Schädel-Hirn-Trauma und inkomplette Hemianopsie nach links diagnosti-
ziert worden. Es wurde erneut auf eine mögliche Augenmuskeloperation
hingewiesen.
In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 18. August
2008 führte der behandelnde Arzt aus, es sei schwierig, eine Prognose
für den weiteren Verlauf der Epilepsie zu stellen. Wegen des erlittenen
E-3438/2008
Seite 13
Hirnschädeltraumas sei mit einer schwierigen Einstellung zu rechnen. Die
Anti-Epileptika müssten daher wahrscheinlich lebenslang gegeben wer-
den. Dank der guten kontrollierten Medikamenteneinnahme sei es zu kei-
nen weiteren Anfällen gekommen. Im ungünstigsten Fall würde trotz der
Medikamenteneinnahme keine Anfallsfreiheit erzielt und eine Umstellung
auf andere Anti-Epileptika notwendig.
5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2008 hielt die Vorin-
stanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, gemäss Arztbericht vom
18. August 2008 lebe der Beschwerdeführer dank regelmässiger Medi-
kamenteneinnahme anfallsfrei. Zudem seien keine weiteren augenärztli-
chen Eingriffe zwingend notwendig. Da die gesundheitlichen Beschwer-
den des Beschwerdeführers in seinem Heimatland behandelt werden
könnten und er Anrecht auf kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem
habe, sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer mit seiner Mutter eine nahestehende Bezugsperson.
5.4. Im Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 14. Oktober 2008 wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer lebe dank einer guten Medikamen-
teneinstellung und der vom Betreuungspersonal überwachten Medika-
menteneinnahme zur Zeit anfallsfrei. Aufgrund des schweren Schädel-
Hirntraumas sei trotzdem und jederzeit mit weiteren Anfällen zu rechnen.
Aufgrund der Gehirnschädigung würden lebenslängliche Nachteile erwar-
tet. Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung, Anleitung und wohl-
wollende und geschulte Begleitpersonen. Er sei auf ein strukturiertes Um-
feld, ständige Unterstützung und Anleitung sowie möglichst wenige Ände-
rungen in den Alltagsabläufen angewiesen.
5.5. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2008 hielt der Beschwer-
deführer der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, sein gesund-
heitlicher Zustand sei relativ instabil. Dieser könne sich jederzeit ändern.
Für die weitere Entwicklung der epileptischen Erkrankung sei eine konse-
quente Medikamenteneinnahme und Betreuung wichtig. Trotz kostenlo-
sem Zugang zum Gesundheitssystem in Russland könne er nicht mit der
Beigabe einer Betreuungsperson rechnen. Zudem würde eine allfällige
Umstellung der Medikation nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchge-
führt. Schliesslich habe er seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner
Mutter, weshalb nicht damit gerechnet werden könne, dass diese die
Betreuungsaufgabe übernehmen würde. Es wäre auch offen, wie lange
sie dies noch tun könnte. Im Weiteren sei fraglich, ob der Beschwerdefüh-
rer in seinem Zustand den Kontakt zu seiner Mutter herstellen könnte.
E-3438/2008
Seite 14
5.6. In einem Bericht des Zentrums für Asylsuchende N._______ vom
29. Oktober 2008 zwecks Versetzung des Beschwerdeführers in ein Pfle-
geheim wurde festgehalten, dass sich im Zentrum keine freiwilligen Per-
sonen mehr befänden, die dem Beschwerdeführer bei der Zubereitung
der Mahlzeiten helfen würden. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich
wegen der unregelmässigen und schlechten Verköstigung in der letzten
Zeit stark verschlechtert. Er habe Stress und benötige weitere Medika-
mente gegen Kopfschmerzen und zur Beruhigung. Am 16. Oktober 2008
habe er einen anfallähnlichen Zustand erlitten und notfallmässig zum Arzt
gebracht werden müssen. Das Zentrum sei für solche Pflegefälle nicht
eingerichtet. Es wurde die Verlegung in ein Pflegeheim oder in eine sei-
ner Behinderung angepasste Institution (betreutes Wohnen) beantragt.
5.7. In einer persönlichen Eingabe an die damalige Justizministerin Eve-
lyne Widmer-Schlumpf vom 12. Januar 2009 wies der Beschwerdeführer
auf seine schwierige Lebenssituation und seine gesundheitlichen Prob-
leme hin.
5.8. In einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom
14. Juli 2009 wurde auf zwei bevorstehende Operationen des Beschwer-
deführers (Augenoperation im August 2009 sowie Wiederherstellungs-
operation des Schädelknochens) hingewiesen.
5.9. Im Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 24. August 2011 wurde
gestützt auf eine weitere neurologische Untersuchung folgende Diagnose
gestellt: Symptomatische fokale Epilepsie (einfache fokale Anfälle mit vi-
suellen Halluzinationen, sekundär generalisierte tonisch-klonische Anfäl-
le), posttraumatischer Strabismus divergens (Operation 2008/2009), Ka-
lotten-Rekonstruktion 2009/2010, Status nach schwerem Schädelhirn-
trauma ((…) 2006; neuropsychologische Defizite partielle Hemianopsie
nach links), reaktive Depression mit Schlafstörungen. Zwischenzeitlich sei
eine neurochirurgische Beurteilung im Ambulatorium an der Universitäts-
klinik C._______ erfolgt. In der Schädel-Computertomographie vom
12. Mai 2011 habe man Folgendes gefunden: Eine unveränderte Lage
der Kalottenplastik, ein chronisches subdurales Hämatom rechts, im Ver-
lauf regredient (rückläufig), die Darstellung eines Knochenfragments zwi-
schen Dura und Knochenplastik rechts frontal und ein Restliquorkissen
rechts parietal, im Vergleich regredient. Es sei keine Indikation für die
Durchführung einer Revisionsoperation vorgesehen. Anfang Juli 2011 ha-
be sich im O._______ ein epileptischer Anfall ereignet, wahrscheinlich
einfach oder komplex-fokal. Ein anderes Mal sei der Beschwerdeführer in
E-3438/2008
Seite 15
der Nacht durch starke Schnarchgeräusche aufgefallen, so dass eben-
falls retrospektiv ein Anfall vermutet worden sei. Ansonsten gehe es dem
Beschwerdeführer psychisch und körperlich gut. Er müsse aufpassen,
wenn er die Strasse überquere und von links ein Auto komme. Beim Ball-
spiel sei er in der Reaktion noch vermindert. Die rezidivierenden Kopf-
schmerzen, besonders rechts, hätten eher abgenommen. Manchmal ha-
be er noch Panikgefühle. Er müsse nur noch selten Paceum einnehmen.
Der Beschwerdeführer erhalte die Medikamente Tegretol CR 400 und CR
200, Seropram 20 mg, Remeron 30 mg, Paceum bei Bedarf, Nexium 40
mg, Zoldorm 10 mg, Sibrovita und bei Bedarf Novalgin-Tropfen. Eine neu-
rologische Untersuchung habe weiterhin Flüssigkeitsansammlung rechts
temporal ergeben. Gute Augenstellung. Kein Nystagmus. Bekannte dis-
krete Unsicherheiten beim Laufen, im Vergleich eher regredient. Der be-
handelnde Arzt hielt weiter fest, aktuell sei die Situation stabil. Es würden
keine Änderungen vorgenommen. Eine neurochirurgische Kontrolle in
C._______ sei regelrecht ausgefallen. Es bestehe kein Bedarf für eine
erneute operative Intervention. Grand-Mal-Anfälle seien keine mehr auf-
getreten. Die einfach- oder komplex-fokalen Anfälle seien subjektiv wenig
störend, die antiepileptische Medikation bleibe unverändert. Bei gutem
Verlauf sei eine neurologische Kontrolle in sechs Monaten vorgemerkt.
Im Bericht der O._______ Stiftung vom 18. Oktober 2011 wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer wohne seit dem 16. Dezember 2009 in der
Aussenwohngemeinschaft der O._______ Stiftung. Er sei aufgrund seiner
erlittenen Hirnverletzung im alltäglichen Leben eingeschränkt. Sein ge-
schwächtes Sehvermögen wirke sich auf seine Orientierung aus. An un-
bekannten Orten bewege er sich tastend voran. Rolltreppen, Stufen und
Gehsteige könnten ein Hindernis sein. Für die Arbeit trage er eine Augen-
binde. Seit der Beschwerdeführer im einer Wohngemeinschaft für Men-
schen mit Behinderungen wohne, habe er fünf epileptische Anfälle erlit-
ten, wobei er einmal habe hospitalisiert werden müssen. Die Tabletten
und Tropfen müssten ihm die Betreuer zur richtigen Zeit abgeben, da er
die regelmässige Einnahme vergesse. Er habe oft Kopfschmerzen und
könne oft nicht zur Arbeit gehen. Kognitiv sei er stark, jedoch sei das
Denktempo stark reduziert und sein Erinnerungsvermögen unstabil. Der
Beschwerdeführer sei freundlich und werde von seinem Umfeld sehr ge-
schätzt. Zu Beginn habe er noch viel Zeit benötigt, um sich im O._______
zu orientieren und seine Einkäufe zu erledigen. Er koche seinen Mitbe-
wohnern gerne etwas Feines, erledige Haushaltarbeiten genau und sau-
ber, benötige danach jedoch eine Erholungszeit (ca. 2 Stunden). An den
Wochenenden benötige er von der strukturierten Woche viel Erholung. Er
E-3438/2008
Seite 16
habe ein Hobby (Pflanzen), sehe manchmal fern oder lese ein Buch, was
ihn jedoch sehr anstrenge. An Ausflügen der Gruppe nehme er selten teil,
da ihn Menschenmengen verunsicherten. Er traue sich keine grösseren
Spaziergänge zu machen, aus Angst, er könne sich verlaufen. Dies sei
ihm bereits passiert, worauf er panisch reagiert habe. Solche Stress- und
Angstsituationen seien zu vermeiden, da sie epileptische Anfälle auslösen
könnten. Wenn der Beschwerdeführer Kopfschmerzen habe, schlafe er
viel und vergesse zu essen. Die Körperpflege erledige er selbständig und
wirke dabei sehr gepflegt. Er müsse zu den regelmässigen ärztlichen
Kontrollen (einmal pro Monat beim Hausarzt und in Psychotherapie sowie
alle sechs Monate zum Neurologen) begleitet werden. Die wöchentlichen
Ergo- und Physiotherapietermine in der O._______ besuche er alleine,
müsse jedoch daran erinnert werden. Insgesamt habe sich der Be-
schwerdeführer in den letzten zwei Jahren gut entwickelt. Er kenne sich
in der gewohnten Umgebung gut aus, fühle sich sicher und bewege sich
frei. Die Schmerzmedikamente hätten reduziert werden können. Er ver-
stehe den Schweizer Dialekt immer besser. Es müsse noch an der Selb-
ständigkeit und seinem Selbstvertrauen trainiert sowie das eigenständige
Einnehmen von Medikamenten und die regelmässigen Besuche bei
Hausarzt und Psychotherapeutin geübt werden. Dies sei von seinem kör-
perlichen Wohlbefinden abhängig. Er werde immer eine Person benöti-
gen, die ihn unterstütze, begleite und betreue.
In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 24. Oktober
2011 wurden im Wesentlichen die Angaben im Arztzeugnis vom
24. August 2011 wiedergegeben. Zudem wurde ausgeführt, im August
2009 sei am J._______ ein Schielen der Augen operativ korrigiert wor-
den, was zu einer deutlichen Verbesserung geführt habe. Bei guter Kon-
zentration stünden die Augäpfel parallel und der Beschwerdeführer habe
keine Doppelbilder mehr. Dies könne bei Müdigkeit oder Erschöpfung
noch vorkommen. Es würde diesbezüglich eine Therapie durchgeführt.
Eine spezielle Prismen-Brille sei nicht notwendig. Im Oktober 2009 sei
ferner eine Rekonstruktion des Schädelknochens notwendig geworden,
da dieser mit der Zeit stark eingesunken sei. Es sei eine spezielle, indivi-
duell angepasste Schädelkalotte operativ angepasst und fixiert worden.
Kosmetisch handle es sich um ein sehr schönes Resultat. Die Weichteil-
schwellung sei noch nicht vollständig verschwunden. Ganz diskrete Lo-
ckerungszeichen seien klinisch vorhanden. Jedoch gebe es keine erneute
Operationsindikation. Anfang September 2010 habe sich ein generalisier-
ter tonisch-klonischer epileptischer Anfall ereignet und die medikamentö-
se Therapie entsprechend angepasst werden müssen. Seither habe es
E-3438/2008
Seite 17
kleinere epileptische Anfälle gegeben, jedoch eher selten. Der Beschwer-
deführer nehme sehr regelmässig und zuverlässig seine Medikamente
ein. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite benötige er weiterhin ei-
ne regelmässige Überwachung und Anleitung. Eine reguläre berufliche
Tätigkeit sei weder aktuell noch in der Zukunft vorstellbar. Er führe einfa-
che Arbeiten am O._______ durch. Eine persistierende Hemianopsie
(Gesichtsfeldausfall) nach links bleibe bestehen. Es komme immer wieder
zu depressiven Phasen mit Schlafstörungen, weshalb er regelmässig an-
tidepressive Medikamente einnehme. Diese könnten eine epilepsieför-
dernde Wirkung haben.
Im Arztbericht von Dr. med. P._______, Facharzt FMH, vom 26. Oktober
2011 wurde die in den bisherigen Arztberichten gestellte Diagnose bestä-
tigt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im
O._______ die nötige Betreuung erhalte, da er zu wenig selbständig sei.
Die gegenwärtigen Therapien (medikamentöse Therapie, Ergotherapie
und Physiotherapie) sollten beibehalten werden. Bei einer Platzierung in
einem nicht geeigneten Umfeld müsse mit neuropsychologischen Defizi-
ten und Depressionen gerechnet werden.
6.
6.1. Den im Wiedererwägungsgesuch und im vorliegenden Beschwerde-
verfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Arztzeugnissen
zufolge wurden beim Beschwerdeführer wie hievor ausgeführt (vgl.
E. 5.9) verschiedene Diagnosen gestellt.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend
gemachten und durch mehrere ärztliche und weitere Berichte ausgewie-
senen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln
(zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist aufgrund der hievor aufgezeig-
ten, seit (…) 2006 andauernden regelmässigen und engmaschigen Be-
handlung des Beschwerdeführers (Medikation, wöchentliche Arztbesuche
und Therapien) von ernsthaften gesundheitlichen Problemen auszuge-
hen, welche nach der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2004 eingetre-
ten sind. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine medizinische Weiterbehand-
lung im Heimatland gewährleistet ist oder ob eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Russische Föderation zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen
würde (vgl. E. 4 hievor).
E-3438/2008
Seite 18
6.3. Unter Berücksichtigung der in den aktualisierten Berichten der
O._______ Stiftung vom 18. Oktober 2011, von Dr. med. H._______ vom
24. August 2011 und 24. Oktober 2011 sowie von Dr. med. P._______
vom 26. Oktober 2011 aufgezeigten Besserungen (Abnahme der epilepti-
schen Anfälle) und nicht weiter indizierten Operationen geht das Bundes-
verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer davon aus, dass er für die
zuverlässige Medikamenteneinnahme weiterhin auf Betreuung und Un-
terstützung angewiesen sein wird, um nicht rückfällig zu werden. Zudem
ist gemäss dem betreuenden Neurologen jederzeit mit weiteren epilepti-
schen Anfällen zu rechnen. Jedenfalls erscheint die nun bereits mehrjäh-
rige und auf die spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausge-
richtete medikamentöse und therapeutische Behandlung (Physiotherapie
und Ergotherapie) auf noch unbestimmte Zeit, gemäss den Angaben der
Ärzte lebenslänglich, notwendig. Zudem attestieren die Betreuer der
O._______ Stiftung dem Beschwerdeführer gewisse Fortschritte bei der
Bewältigung von Alltagssituationen, welche zwar zu einer gewissen Selb-
ständigkeit geführt hätten. Hingegen müsse seine Selbständigkeit bezüg-
lich regelmässige Medikamenteneinnahme und ärztliche Besuche drin-
gend geübt und sein Selbstvertrauen gestärkt werden. Schliesslich wird
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer immer eine Person be-
nötigen werde, die ihn unterstütze, begleite und betreue. Aus den Berich-
ten ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer als motiviert
bezeichnet wird, der sich bemühe, an seiner gesundheitlichen und per-
sönlichen Situation mitzuarbeiten (Erfolge: Deutschkenntnisse, selbstän-
dige Körperhygiene, Mithilfe bei den Hausarbeiten in der Wohngemein-
schaft), was insgesamt als positiv zu werten ist.
6.4. Was die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation
betrifft, ist festzustellen, dass die medizinische Grundversorgung gewähr-
leistet ist. Die Mehrheit der vorhandenen russischen medizinischen Ein-
richtungen ist staatlich. Zudem haben russische Staatsangehörige, die an
ihrem Wohnort registriert sind, von Gesetzes wegen das Recht auf kos-
tenlose medizinische Versorgung (Verfassung der Russischen Föderati-
on, angenommen durch die Volksabstimmung vom 12. Dezember 1993.
Art. 41 Abs. 1. [abgerufen am
12. April 2012]). Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russ-
land in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist
unzureichend – laut Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung
wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt (International Organi-
sation of Migration [IOM], Erweiterte und integrierte Informationen über
die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer – IRRICO II,
E-3438/2008
Seite 19
Russische Föderation, Dezember 2009, . int/
country-info/russian-federation.html, [abgerufen am 7. März 2012]). In der
Realität müssen die Patienten aufgrund der starken Unterfinanzierung
des russischen Gesundheitswesens für zahlreiche Leistungen (z.B. Medi-
kamentenkosten) selber aufkommen. Ferner müssen russische Bürger an
einer temporären oder dauernden Adresse registriert sein, um in den Ge-
nuss staatlicher Leistungen (Wohnung, Rente, Bildung und soziale Leis-
tungen) zu gelangen (auch heute noch umgangssprachlich "Propiska"
genannt). Im Falle des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner gesund-
heitlichen Situation (Hirnverletzung) und der notwendigen Betreuung seit
Dezember 2009 in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt, ist zudem
festzuhalten, dass sich die Situation von Behinderten in Russland als
schwierig gestaltet. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Unter-
stützung von Behinderten sind zwar vorhanden und es wurden verschie-
dene Projekte verabschiedet und Reformen in Angriff genommen, um die
Situation der Behinderten im Land zu verbessern (Demographic Re-
search, Age-adjusted disability rates and regional effects in Russia, Volu-
me 23, Art. 27, S. 749 – 770, 22. Oktober 2010,
/volumes/vol23/27/23-27.pdf, abgerufen am 7. März 2012;
Russland-Analysen [Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bre-
men und der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde], Russland-
Analyse Nr. 188: Zivilgesellschaft und Sozialpolitik, 25. September 2009,
Russlandanalysen188.pdf,
abgerufen am 2. März 2012). Andererseits gibt es offensichtlich Befürch-
tungen, dass Russland nicht in vollem Umfang bereit ist, die Bestimmun-
gen der UN-Konvention über die Behindertenrechte (UN-BRK), die es
zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, auszuführen, beson-
ders im kostenintensiven Bereich der Schaffung einer für Behinderte zu-
gänglichen Umgebung der Lebenstätigkeit. In diesem Falle besteht das
Risiko, einer ernsthaften Kritik seitens der internationalen Gemeinschaft
unterworfen zu werden (ALEXANDER LYSENKO, Russland: Wachsendes
Volumen an Haushaltsmitteln, in: Konrad Adenauer Stiftung, Auf dem
Weg zur Inklusion - Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
in den G20-Ländern, 24. Feb. 2012,
/verlagspublikationen/Inklusion/Inklusion_russland.pdf, abgerufen am
7. März 2012). Russland hat ein komplexes föderales System, in wel-
chem die Behindertenpolitik auf nationaler Ebene festgelegt wird, aber
von den Regionen ("Kantone" und Teilrepubliken) administrativ verwaltet
und umgesetzt wird. Um einen Behindertenstatus zu bekommen, muss
eine Person eine medizinische Untersuchung in einer lokalen Zweigstelle
des staatlichen Büros für medizinische und soziale Evaluation absolvie-
E-3438/2008
Seite 20
ren. Anschliessend bestimmt ein Evaluationskomitee, ob eine Behinde-
rung vorliegt und welcher von drei Behinderten-Kategorien (I – am
schlimmsten, III – am schwächsten) eine Person zugeordnet wird (Demo-
graphic Research, Age-adjusted disability rates and regional effects in
Russia, Volume 23, Art, 27, S. 749 – 770, 22. Oktober 2010, http:// www.
demographic-/volumes/vol23/27/23-27.pdf, abgerufen am
7. März 2012). Russland-Analysen stellt in einem Bericht von 2009 je-
doch fest, dass sich die sozialintegrative Umsetzung der Gesetzesvorga-
ben als sehr schwierig erweist. Nicht nur aufgrund der in den Gesetzes-
texten konservierten Definition von Behinderung als medizinische Katego-
rie, welche eingeschränkte Lebensaktivitäten exklusiv auf die körperliche
oder geistige Schädigung zurückführt und somit nur Platz für sozialmedi-
zinische, nicht aber für bildungs- und arbeitsmarktbezogene Rehabilitati-
onsmaßnahmen oder Diskriminierungsschutz lässt. Vor allem sind aber
bisher keine einheitlichen und verbindlichen Finanzierungsregelungen für
Rehabilitations- und Integrationsmassnahmen festgelegt worden (Russ-
land-Analysen [Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen
und der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde], Russland-Analyse
Nr. 188: Zivilgesellschaft und Sozialpolitik, 25. September 2009,
,
abgerufen am 2. März 2012). Schliesslich ist verschiedenen Quellen zu
entnehmen, dass Behinderte in Russland zwar medizinisch behandelt
werden, so dass sie an das Leben des "normalen, gesunden Menschen"
angepasst sind und ihm nicht zur Last fallen. Wer auf Pflege angewiesen
ist und ähnliche Krankheitsbilder wie der Beschwerdeführer aufzeigt, wird
in Heimen, sogenannte Psycho-Neurologische Internate, untergebracht.
Für Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Werkstätten oder Tages-
stätten sind wenig vorhanden und wenn, dann oft mit privater Träger-
schaft (Orientierung [Fachzeitschrift der Behindertenhilfe], Behinderungs-
bilder in Russland und der Türkei, Orientierung, 1/2012, http://beb-
/assets/files/heftinhalte/1-2012/Orientierung1_2012_Kara-
cayli_page27-29.pdf, abgerufen am 13. März 2012). Immerhin soll es zu-
nehmend Überlegungen geben, wie das Thema "betreutes Wohnen für
Menschen mit Behinderung" im russischen Sozialsystem eingeführt wer-
den könnte (Perspektiven, Rundbrief 36, Dezember 2011,
/tl_files/pdf/rundbriefe/rundbrief_36.pdf, abgerufen am
20. Februar 2012). Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, ob der
Beschwerdeführer in sein Heimatdorf, das nahe der Stadt Rubzovsk (Re-
publik Altaj) liegt, zurückkehren oder sich allenfalls auch ausserhalb sei-
nes Herkunftsortes niederlassen und betreut werden kann. Theoretisch ist
es heute möglich, sich überall in Russland niederzulassen und bei der
E-3438/2008
Seite 21
staatlichen Krankenkasse anzumelden. In Moskau und Petersburg sind
jedoch die administrativen Hürden etwas höher. Ohne persönliches
Netzwerk ist es jedoch in der Praxis schwierig, sich in einer Stadt nieder-
zulassen, im Besonderen für einen Behinderten.
6.5. Wie hievor ausführlich dargelegt worden ist, wurde der Beschwerde-
führer wegen den (schwerwiegenden) Folgen des in der Schweiz erlitte-
nen schweren Schädelhirntraumas in einer betreuten Wohngemeinschaft
untergebracht (vgl. E. 5.9 und E. 6.2). Dank der guten medizinischen Ver-
sorgung – und mehreren (Wiederherstellungs-)Operationen – und der
nachfolgenden intensiven Betreuung durch Ärzte und Therapeuten in der
Schweiz hat der Beschwerdeführer grosse gesundheitliche Fortschritte
erzielt. Zwar weist das russische Gesundheitssystem, insbesondere die
Betreuung von Behinderten wie hievor dargelegt, nicht denselben Stan-
dard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in das Heimatland angesichts der dort
bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten.
Die von ihm benötigten Medikamente Tegretol, Urbanyl und Phenotoyin
sind auch in Russland bekannt und werden als Generika verordnet. Zu-
dem hat der Beschwerdeführer nicht zuletzt dank seiner Motivation und
seinem Willen eine Selbständigkeit erlangt, die ihm bei der Bewältigung
des Alltag von grossem Nutzen sein werden (vgl. ärztlicher Bericht
18. Oktober 2011). Dennoch wird er bei der Medikamenteneinnahme wei-
terhin auf eine gewisse Betreuung angewiesen sein. Der Rechtsmittelein-
gabe vom 26. Mai 2008 kann entnommen werden, dass sein Vater vor
zirka drei Jahren (2005) gestorben sei und er zu seiner Mutter keinen
Kontakt mehr habe. Ob die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer
sonst keinerlei Bezugspersonen in seiner Heimat mehr habe, zutrifft, ist
zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus,
dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Mutter kennt oder
zumindest wieder ausfindig machen kann, damit diese ihn bei der Bewäl-
tigung des Alltags respektive bei der Medikamenteneinnahme eine Stütze
sein kann. Wie hievor erwähnt hat der Beschwerdeführer schliesslich eine
gewisse Selbständigkeit erreicht, einschliesslich Körperpflege und das
Zubereiten einer eigenen Mahlzeit sowie einzelne Haushaltarbeiten. Zu-
dem kann er sich auch mit anderen Personen unterhalten und diese al-
lenfalls um Unterstützung bitten. Dabei dürfte sich die Rückkehr in seinen
angestammten Sprach- und Kulturkreis positiv auf ihn auswirken und zu
einer Verringerung seiner Ängste und Panikzustände vor Unbekanntem
führen. Zwar dürfte er es durch sein von den schweren Verletzungen ge-
E-3438/2008
Seite 22
prägtes äusserliches Erscheinungsbild nicht einfach haben; hingegen be-
findet er sich dort nicht in einer ihm völlig fremden Umgebung und Ge-
sellschaft.
6.6. Nach Würdigung aller dargelegten Umstände im Sinne einer ge-
samtheitlichen Betrachtung aller möglichen Implikationen der gesundheit-
lichen Beschwerden und der notwendigen Betreuungssituation des Be-
schwerdeführers sowie der gebotenen Vorkehrungen bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass keine Sachlage eingetreten ist, welche den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Situation
bringen würde, die zu einer konkreten (existenzbedrohenden) Gefähr-
dung führen könnte.
6.7. Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die Rückreise in die russi-
sche Föderation ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine me-
dizinische Begleitperson beizugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der
Beschwerdeführer ab seiner Einreise fachmännisch betreut, begleitet und
für die erste Zeit nach seiner Rückkehr in einer geeigneten Institution un-
tergebracht wird (persönliches Hand-over) und seine Registrierung an die
Hand genommen wird.
6.8. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar im Sinne von
Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 24. April 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestäti-
gen und die Beschwerde vom 26. Mai 2008 abzuweisen.
E-3438/2008
Seite 23
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Indessen ist
mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2008 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Ak-
ten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2. Der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als unent-
geltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter liess dem Gericht
mit Eingabe vom 30. April 2012 eine Honorarnote zukommen. Er weist
darin einen Aufwand von insgesamt Fr. 5'221.65 (inkl. Auslangen und
Mehrwertsteuer) aus. Dieser Betrag ist um denjenigen Aufwand, der vor
der Beschwerdeerhebung getätigt wurde, sowie den Aufwand vom
25. Oktober 2011 hinsichtlich des Telefonats mit der Kantonspolizei
G._______ zu kürzen, womit sich das amtliche Honorar auf insgesamt
Fr. 2'824.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft. Dieses ist dem
Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3438/2008
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, für die Rückführung des Beschwerdeführers
in die Russische Föderation geeignete Massnahmen im Sinne der Erwä-
gungen zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht für die amt-
liche Rechtsverbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'824.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: