B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3439/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Contessina Theis und Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die volljährigen Beschwerdeführer stammen aus Afghanistan. Sie gelang-
ten eigenen Angaben zufolge im Alter von sechs Jahren in den Iran. Nach-
dem ihre Aufenthaltsberechtigung abgelaufen war, verblieben sie dort ille-
gal mit gefälschten Papieren. Als die Sache aufgeflogen war, wurden sie
im Jahre 2001 nach Afghanistan zurückgeführt, von wo sie nach kurzem
Aufenthalt illegal in den Iran zurückkehrten. Im Frühling oder Sommer 2012
verliessen sie den Iran in Richtung Westen. In Griechenland trennten sich
ihre Wege, wobei die volljährige Beschwerdeführerin und ihre Tochter am
2. Dezember 2012 auf dem Landweg in die Schweiz gelangten, wo sie am
3. Dezember 2012 um Asyl nachsuchten, und die übrigen Beschwerdefüh-
rer (Vater und Sohn) am 7. Januar 2013 in der Schweiz ankamen. Am sel-
ben Tag suchten diese um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person der volljährigen Beschwerdeführerin
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 12. Dezem-
ber 2012, der Befragung zur Person des volljährigen Beschwerdeführers
im EVZ E._______ vom 21. Januar 2013, den einlässlichen Anhörungen
der volljährigen Beschwerdeführer vom 12. Mai 2014 machten die Be-
schwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, der volljährige
Beschwerdeführer sei im Iran als Schiite zum Protestantismus konvertiert,
wobei er sich erst in Griechenland habe taufen lassen. Wegen des Abfalls
vom islamischen Glauben habe er mit seinem Vater, Bruder und Cousin
Probleme bekommen, die ihm angedroht hätten, ihn bei den iranischen Be-
hörden wegen seines illegalen Aufenthalts zu denunzieren, so dass er
nach Afghanistan ausgeschafft würde, wo sie ihn töten würden. In Afgha-
nistan sei zudem die Sicherheits- sowie die Wirtschaftslage schlecht. Im
Iran würden sie wegen Urkundenfälschung verfolgt.
B.
Mit am 23. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2014 anerkannte
das BFM den volljährigen Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater
der übrigen Beschwerdeführer, als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), bezog
die übrigen Beschwerdeführer, deren originäre Flüchtlingseigenschaft es
verneinte (Ziffer 2), in seine Flüchtlingseigenschaft ein (Ziffer 3), lehnte ihre
Asylgesuche ab (Ziffer 4), wies sie aus der Schweiz weg (Ziffer 5) und
nahm sie wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig auf (Ziffern 6-9).
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C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2014 liessen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2014 sei bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzu-
heben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen sie die unentgeltliche Rechtspflege einschliess-
lich Verbeiständung beantragen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 stellte die damalige Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wor-
den sei und dass die Beschwerdeführer aufgrund der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der vorläufigen Aufnahme zum Verbleib in der Schweiz über
einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, und verwies die Behandlung der
Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerde-
abweisung.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Wie mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 festgestellt, ist die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG). Darauf ist einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352)
4.
4.1 Die Vorinstanz anerkannte den volljährigen Beschwerdeführer als
Flüchtling, da er zufolge seiner Konversion vom Islam zum Christentum in
seinem Heimatstaat (Afghanistan) ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen habe. Die Probleme mit den iranischen Behörden we-
gen ungerechtfertigten Besitzes einer Shenesnameh sowie die schlechte
Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan hielt sie nicht für asylbe-
achtlich. Daher verneinte sie die originäre Flüchtlingseigenschaft der übri-
gen Beschwerdeführer, bezog diese aber gestützt auf Art. 51 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft des volljährigen Beschwerdeführers ein. Da die
Konversion erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Afghanistan in
den Drittstaat Iran stattgefunden habe, stelle sie einen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Die Asylgesuche seien daher
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abzuweisen, die Beschwerdeführer aber wegen der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Beschwerde wurde die Verneinung der originären Flüchtlingsei-
genschaft von Ehefrau und Kindern des volljährigen Beschwerdeführers
nicht beanstandet. Dieser Dispositivpunkt ist demnach unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Es wird lediglich beantragt, ihnen sei allen Asyl zu
gewähren. Denn Art. 54 AsylG sei auf sie nicht anwendbar. Vielmehr sollen
damit lediglich Missbrauchsfälle, in denen Asylsuchende erst in der Sicher-
heit der Schweiz einen Fluchtgrund schüfen, vom Asyl ausgeschlossen
werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit seinem sechsten Le-
bensjahr im Iran gelebt, spreche Farsi ohne afghanischen Akzent und
wäre, wenn der Iran "ein nach Menschenrechtsprinzipien geführtes Land"
wäre, dort längst eingebürgert worden. Stattdessen würden Afghanen im
Iran systematisch diskriminiert, was ihnen im Schweizer Asylrecht nicht
zum Nachteil gereichen dürfe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass es sich
beim Iran entgegen der Beschwerde um einen Drittstaat und nicht um das
Herkunftsland handle, da der Beschwerdeführer dort nicht eingebürgert
worden sei und seine afghanische Staatsangehörigkeit belegt sei. Entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde sei Art. 54 AsylG darauf an-
wendbar. Ein Drittstaat könne lediglich dann als Herkunftsstaat im Sinne
von Art. 54 AsylG gelten, wenn kein Heimatstaat vorliege. Schwierigkeiten
im Drittstaat Iran seien flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die Gefahr, we-
gen der Konversion bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ernst-
lichen Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei aber erst nach der Ausreise aus
Afghanistan geschaffen worden.
4.4 In ihrer Replik bestritten die Beschwerdeführer weiterhin, dass nach
dem Sinn der Bestimmung Art. 54 AsylG auf sie anwendbar sei. Denn diese
Norm diene zu Verhinderung des Missbrauchs des Asylrechts, was ihnen
nicht vorgehalten werden könne. Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie seien im
Iran nicht eingebürgert worden, hielten sie entgegen, es sei ihnen gar nicht
möglich gewesen, im Iran eingebürgert zu werden. Diese Benachteiligung
dürfe ihnen im Schweizer Recht nicht zum Nachteil gereichen. Ausserdem
machten sie eine Ungleichbehandlung durch den Iran geltend.
5.
Feststeht, dass die Beschwerdeführer keine iranischen Staatsbürger sind;
mithin stellt der Iran offenkundig nicht ihren Heimatstaat dar. Fragen rund
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Seite 6
um das iranische Staatsbürgerschaftsrecht, wie sie die Beschwerdeführer
thematisieren, stellen sich nicht, da mit Afghanistan ein Heimatstaat be-
steht. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Iran auch nicht
Herkunftsstaat im Sinne von Art. 54 AsylG ist, da die Herkunftsstaatsrege-
lung lediglich auf Staatenlose anzuwenden ist. Damit stellt der Iran geset-
zeslogisch einen Drittstaat dar. Entgegen der Beschwerde sowie der Replik
erfasst Art. 54 AsylG nicht nur eigentliche Missbrauchsfälle – auf Miss-
brauchsfälle ist besonders Art. 116 Bst. c AsyG zugeschnitten –, sondern
gilt aufgrund des Gesetzgeberwillens (vgl. die Botschaft zur Totalrevision
des Asylrechts, BBl 1996 II 1 S. 73) und des klaren Wortlauts für alle sub-
jektiven Nachfluchtgründe. Vorliegend liegen also subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Nach dem Gesagten hat die Vo-
rinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde
zu Recht angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist. Folglich sind
keine Verfahrenskosten zu erheben. Antragsgemäss ist der rubrizierte
Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG als amtli-
cher Rechtsbeistand einzusetzen. Er hat keine Kostennote eingereicht.
Praxisgemäss kann auf eine nachträgliche Einholung der Kostennote ver-
zichtet werden. Das Gericht schätzt den notwendigen Aufwand als eher
gering und gesamthaft (einschliesslich aller Auslagen) auf Fr. 1000.– ein.
Dieser Betrag ist Herrn Peter Siegen als amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierte Rechtsvertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Peter F. Siegen,
wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird ein amtliches Ho-
norar im Betrag von Fr. 1000.– (einschliesslich aller Auslagen) ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer