Abtei lung V
E-3440/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. Mai 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3440/2006
Sachverhalt:
A.
Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
Bosniake aus B._______ (Kroatisch-Muslimische Föderation), sein
Heimatland mit seiner Ehefrau (Verfahren E-3441/2006) am 5. Mai
2002, reiste am 7. Mai 2002 in die Schweiz ein und stellte hier
gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde am 14. Mai 2002 vom BFF
summarisch und am 13. März 2003 von den kantonalen Behörden
ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei bis 1993 Angehöriger der regulären Regierungsarmee gewesen
und habe dann zur Armee von Fikret Abdic gewechselt, mit welcher er
gegen die bosnisch-herzegowinische Regierungsarmee gekämpft
habe. Deswegen sei er anfangs 1994 zweieinhalb Monate in Haft
gewesen und zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, wobei der
Vollzug der Strafe aufgeschoben worden sei. Nach seiner Freilassung
sei er von der Regierungsarmee zwangsrekrutiert worden, sei aber
nach zwei Wochen wieder zu den Truppen von Fikret Abdic überge-
laufen, welchen er dann bis 1996 angehört habe. Weil er gegen sein
Land gekämpft habe, sei ihm in der Folge die Ausstellung von Doku-
menten verweigert worden, er sei auch von der Spezialpolizei gesucht
und geschlagen worden; von der UNO-Polizeibehörde (IPTF) habe er
keine Hilfe erhalten. Bis 2001 habe er sich oft in der Republik Sprska
und in Kroatien aufgehalten, einerseits um zu arbeiten, andererseits,
um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Nach seiner Rückkehr
aus Kroatien sei er anderthalb Monate in Haft gewesen; seit 2003
bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Urteil vom 19. April 1994 sowie eine Verfügung vom 9. September
1994 des Bezirksmilitärgerichts C._______ zu den Akten. Ausserdem
wurde ihm von den zuständigen Behörden in der Schweiz ein
kroatischer Reisepass abgenommen; seine bosnisch-herzegowinische
Identitätskarte und ein Eheschein liegen ebenfalls bei den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am 1. Juni 2004 – lehnte
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
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an. Als Begründung führte das BFF an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2004 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) focht der Beschwerdeführer die vor-
instanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung, die Ge-
währung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Der Beschwerde lag eine Foto des Sohnes des Beschwerdeführers als
Dokumentation seiner Missbildung (...) sowie ein psychiatrischer
Arztbericht vom 14. Juni 2004 bei.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 verzichtete die ARK mit Verweis auf
das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lehnte dessen Gesuch um umentgeltliche
Rechtspflege ab.
E.
Mit Eingaben vom 20. August 2004 und vom 29. November 2005
wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben vom 1. und 13. November 2006 wies sich der aktuelle
Rechtsvertreter mit Vollmachten aus und informierte über die gesund-
heitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers und der
beiden Kinder.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer aufforde-
rungsgemäss Stellung zum Verfahren und reichte mehrere Zeugen-
berichte zur Unterstützung seiner Vorbringen und ärztliche Berichte zu
den Akten.
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I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer aufforde-
rungsgemäss einen detaillierten psychiatrischen Bericht, eine Kopie
der Todesurkunde seiner Mutter sowie die Honorarnote des Rechts-
vertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF kam in seiner Verfügung zum Schluss, die Angaben des
Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements für die Armee
von Fikret Abdic, seiner Inhaftierungen sowie der behördlichen Mass-
nahmen nach dem Krieg seien widersprüchlich, realitätsfremd und
aktenwidrig und könnten im Ergebnis nicht geglaubt werden.
4.2 Die vom Bundesamt angeführten Gründe erscheinen dem Bun-
desverwaltungsgericht als stichhaltig und nachvollziehbar. So wird im
Urteil des Bezirksmilitärgerichts C._______ kein Bezug auf das
angebliche Engagement des Beschwerdeführers für die Fikret Abdic-
Armee und seine dem Urteil angeblich vorangegangene Haft
genommen, obwohl beides dem Gericht hätte bekannt und für dieses
auch relevant sein müssen. Weiter ist auch zutreffend, dass davon
ausgegangen werden muss, dass die Probleme des
Beschwerdeführers nicht erst im Jahre 1998 begonnen hätten, wenn
er tatsächlich ein Anhänger Fikret Abdics und der von diesem im Jahr
1993 ausgerufenen Autonomen Provinz West-Bosnien gewesen wäre.
Die Behörden Bosnien-Herzegowinas wären schon vorher auf ihn, der
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seit 1993 den sezessionistischen Abdic-Truppen angehört haben soll,
aufmerksam geworden.
Schliesslich kann die endgültige Klärung der Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen jedoch offengelassen werden. Sollte der Beschwer-
deführer tatsächlich auf der Seite Abdics gekämpft haben, so fiele
dieser Tatbestand unter die beiden – schon vom BFF erwähnten – Am-
nestiegesetze der Kroatisch-Muslimischen Föderation vom 1. Juli 1996
und 11. Dezember 1999 (vgl. zum Inhalt und Geltungsbereich dieser
Amnestiegesetze die Ausführungen in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 15 E. 8 db und 8dc S. 117 ff. sowie
EMARK 2003 Nr. 8 E. 8b S. 55). Die vom Beschwerdeführer began-
gene Desertion – wie sie auch im Urteil des Bezirksmilitärgerichts
C._______ festgestellt wird – kann daher nicht zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, Verhaftung oder gar Ver-
urteilung führen. Auch sind in seinen Vorbringen keine besonders er-
schwerenden Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise doch zur An-
nahme einer Verfolgung führen könnten (a.a.O.). Die gegenteiligen,
jedoch unbegründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 4)
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was die geltend
gemachte, mit Misshandlungen verbundene angebliche Haft im Jahr
1994 betrifft, würde es sodann am Kausalzusammenhang zur erst
Jahre später erfolgten Ausreise fehlen (vgl. hierzu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E- 4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5).
Die ausführliche Darlegung der Vorbringen (mitsamt den beiliegenden
Zeugenberichten) in einer der letzten Eingaben des Beschwerde-
führers (BVGer act. 23; 2. Juni 2009) lässt ebenfalls keinen anderen
Schluss zu. Zwar werden die Ereignisse rund um die Desertion, die
Verhaftungen und Misshandlungen im Jahr 1994 sowie die Verur-
teilung in einem plausiblen Ablauf geschildert. Dies ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass diese Vorbringen von den erwähnten Am-
nestiegesetzen erfasst werden beziehungsweise keinen hinlänglichen
Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen und somit keine asylre-
levante Wirkung entfalten können.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die
Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Gemäss mehreren in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten
von Dr. med. D._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (...),
befindet sich der Beschwerdeführer (sowie seine Ehefrau) seit einigen
Jahren (gemäss Bericht vom 14. Juni 2004 seit September 2003
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[BVGer Verfahrensakten E-3441/2006 act. 1 S. 25]) in ambulanter
psychiatrischer Behandlung und Betreuung. Aus dem Verlaufsbericht
vom 9. Mai 2009 und dem ergänzenden Bericht vom 5. Juli 2009 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer unter anhaltender Affektlabilität,
depressiven Verstimmungen, Nervosität und impulsivem Verhalten im
Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er benötige
weiterhin regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung
(unterstützend-motivierende Gesprächspsychotherapie, kognitive
Verhaltenstherapie, entsprechende Medikation). Allfällige
Zwangsmassnahmen würden mit Sicherheit zu einer dramatischen
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Be-
schwerdeführers führen.
6.6 Mit Urteil desselben Datums wie das vorliegende gewährt das
Bundesverwaltungsgericht der Ehefrau des Beschwerdeführers und
ihren gemeinsamen Kindern (E-3441/2006) aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Probleme die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gestützt
auf den Grundsatz der Einheit der Familie wird auch der Beschwerde-
führer in die vorläufige Aufnahme einbezogen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Frage offenzulassen,
ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers allein
ebenfalls zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs führen würden.
6.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom
28. Mai 2004 sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verweis auf sein
Sicherheitskonto abgewiesen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung
dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden
Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende ver-
pflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittel-
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verfahrens Sicherheit zu leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Be-
stimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheits-
leistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese
dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG „zur Deckung der Ge-
samtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verur-
sachen“ und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung
herangezogen werden.
Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 3 der Verfügung der ARK
vom 13. Juli 2004 aufzuheben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird nachträglich gutgeheissen, nachdem die Rechts-
begehren nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine
Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit
der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Juni 2004) nicht
mehr bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juli 2009 die Kostennote ein,
gemäss welcher er für die beiden Verfahren des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau einen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden und
Auslagen in der Höhe von Fr. 74.-- geltend machte. Der in Rechnung
gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerde-
führenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2), des hälftigen Obsiegens und eines Stundenansatzes von
Fr. 230.-- eine Parteientschädigung für beide Verfahren von Fr. 1'463.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das Bundes-
amt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für sein Verfahren die
Hälfte dieser Summe, also Fr. 731.50, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutge-
heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 731.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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