Abtei lung V
E-3440/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3440/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 4. März 2009 verliess und auf dem Luftweg gleichentags in die
Schweiz gelangte, wo sie am 16. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 23. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel und am 7. April 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei nach der Ausreise ihres Ehe-
mannes aus Syrien im Jahr 2007 innerhalb von zirka vier Wochen drei-
mal von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes zu Hause
nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt worden,
dass sich später auch örtliche Polizeibeamte des Dorfes nach dem
Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, so letztmals anfangs des
Jahres 2008,
dass ihre Mutter der Heirat mit ihrem Ehemann nicht günstig gesinnt
gewesen sei, weshalb sie zu ihren Schwiegereltern nach Damaskus
gezogen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, da sich diese im Wesentlichen auf die un-
glaubhaften Darlegungen ihres Ehemannes, dessen Asylgesuch be-
reits rechtskräftig abgelehnt worden sei, stützen würden, und es dem-
nach nicht glaubhaft erscheine, dass sie wegen ihm vom syrischen
Nachrichtendienst oder von der Polizei aufgesucht und behelligt wor-
den sei,
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dass zudem der gesamte Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und das angeblich Erlebte in
einer undifferenzierten Weise geschildert worden sei, die nicht den
Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt
worden wäre,
dass sie beispielsweise nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte,
von welcher Behörde und wann sie zu Hause aufgesucht worden sei,
dass es zudem realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz angeblicher
Behelligungen durch die Polizei und den Nachrichtendienst nach der
Ausreise ihres Ehemannes ohne ersichtlichen Grund noch fast zwei
Jahre bis zu ihrer Ausreise habe verstreichen lassen,
dass auch ihre problemlose Ausreise über den streng bewachten Flug-
hafen von Damaskus deutlich gegen die geltend gemachten Behelli-
gungen durch die syrischen Behörden spreche,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches
folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, da die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und
ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, so-
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass das BFM in seiner Verfügung zudem ausführte, die Rückführung
der Beschwerdeführerin in deren Heimatland erscheine angesichts der
allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar, da dort keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und zudem seien keine individuellen
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges und die Rückreise mit ihrem Ehemann sprechen würden,
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dass auf die diesbezüglichen weiteren Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2009
(Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. April
2009, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragt,
dass sie weiter beantragt, die Wegweisung sei unabhängig vom Aus-
gang des Asylverfahrens aufzuheben und bei Bestätigung der Asylver-
weigerung und der Wegweisung sei sie in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2009 eine Sozi-
alhilfe-Bestätigung nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 eine die
Schreibweise ihres Namens korrigierende Vollmacht nachreichte und
gleichzeitig eine Bestätigung der Demokratischen Einheitspartei (PYD)
in Kopie einreichte, aus der hervorgehe, dass sich ihr Ehemann aktiv
für diese Partei einsetze,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Juni 2009 geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht das
BFM bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches zu Recht
auch auf das rechtskräftig ergangene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. Februar 2009 den Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffend abgestellt hat, da sich die gesamten Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch auf den von ihrem Ehemann
geltend gemachten Sachverhalt abstützen, was letztlich in der Rechts-
mitteleingabe selbst bekräftigt wird,
dass vor diesem Hintergrund nicht einzusehen ist, weshalb das Vorge-
hen des BFM, sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts abzustützen, nicht korrekt sein soll,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geübte Kritik am Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 an dessen Rechtskraft
nichts zu ändern vermag und eine erneute gerichtliche Prüfung der
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 betreffend den Ehemann
der Beschwerdeführerin quasi als zweites ordentliches Beschwerde-
verfahren innerhalb des vorliegenden Verfahrens nicht statthaft ist,
dass darüber hinaus das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sehr wohl
auch unabhängig vom Asylverfahren ihres Ehemannes beurteilt und
nicht bloss auf das rechtskräftige Urteil betreffend den Ehemann abge-
stellt hat,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach der Sachverhaltsvortrag
der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und
das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten Weise geschildert wor-
den sei, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tat-
sächlich persönlich erlebt worden wäre und dies nicht, wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht, mit dem bescheidenen Bildungsni-
veau der Beschwerdeführerin erklärt werden kann,
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dass zudem die Folgerung des BFM zu bestätigen ist, wonach es reali-
tätsfremd erscheine, wenn sie trotz angeblicher Behelligungen durch
die Polizei und den Nachrichtendienst nach der Ausreise ihres Ehe-
mannes ohne ersichtlichen Grund noch fast zwei Jahre bis zu ihrer
Ausreise habe verstreichen lassen,
dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist,
dass der Nachrichtendienst letztmals zirka anfangs Mai 2007 bei ihr zu
Hause nach ihrem Mann gesucht hätte,
dass gemäss ihren Angaben die örtliche Polizei das letzte Mal anfangs
des Jahres 2008 bei ihr zu Hause vorgesprochen habe (B13/11 S. 7),
dass sie im Dezember 2008 nach Damaskus zu ihren Schwiegereltern
gezogen und am 4. März 2009 aus ihrem Heimatland ausgereist sei,
dass demnach, selbst wenn die geltend gemachten Nachfragen durch
die Polizei glaubhaft gemacht wären, seit der letzten polizeilichen Vor-
sprache bis zu ihrer Ausreise über ein Jahr verstrichen wäre und ein
entsprechender kausaler Zusammenhang als unterbrochen gelten
müsste,
dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor
diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sein könnte,
dass sie bereits anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel die Frage, ob sie seit der Verhaftung ihres Eheman-
nes konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte
(B1/10 S. 6),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
das Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Er-
wägungen und Folgerungen des BFM im Resultat nicht zu entkräften
vermögen,
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dass daran die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Bestäti-
gung der PYD bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin,
selbst wenn sie als authentisch betrachtet werden könnte, nichts zu
ändern vermag,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art 3 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17
S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies
die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spe-
zifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
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angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag ge-
deckt und mit diesen zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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