Abtei lung V
E-3441/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______
und ihre Kinder
B._______
C._______,
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. Mai 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3441/2006
Sachverhalt:
A.
Ihren eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
Bosniakin aus D._______ (Kroatisch-Muslimische Föderation), ihr
Heimatland mit ihrem Ehemann (Verfahren E-3440/2006) am 5. Mai
2002, reiste am 7. Mai 2002 in die Schweiz ein und stellte hier
gleichentags ein Asylgesuch. Sie wurde am 14. Mai 2002 vom BFF
summarisch und am 13. März 2003 sowie zusätzlich am 8. April 2003
von den kantonalen Behörden ausführlich zu ihren Asylgründen
befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes aus-
gereist. Im April 1994, als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, sei sie
zu ihrer Mutter gegangen. Dort seien eines Nachts zwei Polizisten auf-
getaucht; vorerst hätten sie sie bedroht und gesagt, ihr Mann komme
nie mehr aus dem Gefängnis heraus und sie seien alle Verräter. Dann
sei ihre Mutter in ein anderes Zimmer gesperrt worden, worauf die
beiden Männer sie – die Beschwerdeführerin – vergewaltigt hätten. Am
nächsten Tag sei ihr von Soldaten im Spital eine ärztliche Unter-
suchung und der Bezug von Medikamenten verweigert worden. Seither
seien die Behörden immer wieder vorbeigekommen und hätten sich
nach dem Aufenthaltsort ihres untergetauchten Mannes erkundigt;
auch in anderen Belangen seien sie von den Behörden schikaniert
worden.
Die Beschwerdeführerin gab ihre bosnisch-herzegowinische Identitäts-
karte und den Eheschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am 1. Juni 2004 – lehnte
das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres darin ein-
bezogenen ersten Kindes ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung verwies
das BFF in erster Linie auf das mit selbem Datum abgewiesene
Asylgesuch ihres Ehemannes, womit auch ihre auf ihren Ehemann be-
zogenen Vorbringen unplausibel seien. Ausserdem fehle es an dem
geforderten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen
der geltend gemachten Vergewaltigung im Frühling 1994 und der neun
Jahre später erfolgten Ausreise im Mai 2003.
Seite 2
E-3441/2006
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2004 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) focht die Beschwerdeführerin die vor-
instanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung, die Ge-
währung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
Der Beschwerde lag eine Foto des Sohnes der Beschwerdeführerin
als Dokumentation seiner Missbildung (...) sowie ein psychiatrischer
Arztbericht vom 14. Juni 2004 bei.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 verzichtete die ARK mit Verweis auf
das Sicherheitskonto des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
E.
Mit Eingaben vom 20. August 2004 und vom 29. November 2005
wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben vom 1. und 13. November 2006 wies sich der aktuelle
Rechtsvertreter mit Vollmachten aus und informierte über die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 nahm die Beschwerdeführerin aufforde-
rungsgemäss Stellung zum Verfahren und reichte mehrere Zeugen-
berichte zur Unterstützung ihrer Vorbringen und ärztliche Berichte zu
den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin auf-
forderungsgemäss einen detaillierten psychiatrischen Bericht, eine
Seite 3
E-3441/2006
Kopie der Todesurkunde der Mutter ihres Ehemannes sowie die
Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das am (...) geborene Kind C._______ wird ins Beschwerde-
verfahren seiner Mutter einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 4
E-3441/2006
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit Urteil desselben Datums wie das vorliegende lehnt das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin im Asylpunkt ab (E-3440/2006). Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes wurde dabei offen-
gelassen, da aufgrund der Amnestiegesetze ohnehin kein Grund für
die Annahme einer zukünftigen Verfolgung ersichtlich ist. Da die Be-
schwerdeführerin ihre Vorbringen zu einem grossen Teil auf jene ihres
Ehemannes abstützte, wurde ihnen damit die Grundlage entzogen. Die
Verfügung des BFF ist daher in diesem Punkt zu bestätigen.
4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht auch festgestellt, dass sowohl der er-
forderliche zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang
zwischen der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Jahre 1994
und ihrer Ausreise neun Jahre später im Jahre 2003 nicht mehr
bestanden habe (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 9c
S. 24; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4115/2006
vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Zutreffend ist auch die Feststellung
Seite 5
E-3441/2006
der Vorinstanz, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden
können, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten
Vergewaltigung künftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu
befürchten hätte.
In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, aufgrund der
erlebten traumatischen Ereignisse könne sich die Beschwerdeführerin
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft auf „zwingende Gründe“ im
Sinne der Rechtsprechung berufen (Beschwerde S. 3 f.). In der Tat ist
eine erlittene Vorverfolgung auch bei Wegfall einer zukünftig
drohenden Verfolgunsgefahr gemäss der Praxis weiterhin als
asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den
Heimatstaat aus zwingenden, auf die erlebte Verfolgung
zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Indessen setzt diese Praxis voraus,
dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa
S.46 f.). Dies ist vorliegend, wie vorstehend festgehalten, jedoch nicht
der Fall.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant
sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Seite 6
E-3441/2006
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und die
Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Seite 7
E-3441/2006
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.6 Gemäss mehreren in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten
von Dr. med. E._______ Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (...),
befindet sich die Beschwerdeführerin (sowie ihr Ehemann) seit einigen
Jahren (gemäss Bericht vom 14. Juni 2004 seit September 2003
[BVGer act. 1 S. 25]) in ambulanter psychiatrischer Behandlung und
Betreuung. Aus dem Verlaufsbericht vom 9. Mai 2009 und dem er-
gänzenden Bericht vom 5. Juli 2009 geht hervor, dass die Beschwer-
deführerin unter chronisch rezidivierenden schizotypen Störungen
(ICD-10: F21), generalisierten Angstbeschwerden (ICD-10: F41.1) und
chronischen posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-10, F43.1 –
mehrjähriges Kriegstrauma und Vergewaltigung mit persistierenden
traumatischen Folgeerscheinungen) leidet. Sie klage über diffuse
Ängste, phasenweise mit psychotischer Symptomatik (bedrohliches
Geräusche- und Stimmenhören, religiös-wahnhafte Äusserungen, Be-
einflussung und Belästigung durch böse Geister). Sie wirke innerlich
meist depressiv verstimmt, stark verunsichert, unruhig, gestresst,
schwach, zittrig, klage immer wieder über Herzklopfen, Schwindel-
gefühle, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen,
diffuse Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, häufige Albträume und
traumatische Flashbacks tagsüber. Die krankhafte Symptomatik habe
Seite 8
E-3441/2006
sich bisher als sehr therapieresistent erwiesen. Durch die
regelmässige psychiatrische Behandlung habe die Lebensqualität der
Beschwerdeführerin etwas verbessert und eine totale Eskalation der
Situation zu Hause, mit potentieller Selbst- und Fremdgefährdung,
sowie eine zwangsmässige FFE-Einweisung in eine psychiatrische
Klinik, erfolgreich verhindert werden können. Die Therapiesitzungen
fänden meist monatlich statt, Kriseninterventionen seien jedoch
jederzeit möglich. Das Ausfallen von Therapiesitzungen und
alltägliches Stresserleben würden bei der Beschwerdeführerin mit
Sicherheit zu einer raschen progressiven psychischen
Dekompensation führen. Das aktuelle Zustandsbild der
Beschwerdeführerin müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht weiterhin
als unbefriedigend, schwierig, chronifiziert, sowie andauernd
therapie-, hilfs- und unterstützungsbedürftig bezeichnet werden. Sie
sei weiterhin auf langfristige regelmässige psychiatrische Behandlung,
Betreuung, soziale Unterstützung und ein sicheres Lebensumfeld
angewiesen. Die Gedanken an eine Rückkehr nach Bosnien seien
weiterhin mit unerträglichen existenziellen Ängsten und inadäquaten
psychotisch gefärbten Reaktionen verknüpft. Dem behandelnden Arzt
erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat aus
humanitär-psychiatrischen Gründen als völlig unzumutbar und
medizinisch absolut unvertretbar. Jegliche Zwangsmassnahmen
müssten unbedingt vermieden werden; sie führten mit Sicherheit zu
einer dramatischen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes). Die Behandlung der
schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung könne
mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden. Gemäss
letztem Bericht seien derzeit keine konkreten Anzeichen für eine
Selbst- oder Fremdgefährdung feststellbar. In akuten, stressvollen,
bedrohlich wirkenden Lebenssituationen könnten selbst- oder
fremdgefährdende Handlungen jedoch durchaus erwartet werden.
6.7 Mit dem Urteil im Verfahren D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 hat das
Bundesverwaltungsgericht die medizinische Situation in Bosnien-
Herzegowina eingehend analysiert. Dabei kam es zum Schluss, dass
die Lage noch weitgehend jener entspricht, wie sie in EMARK 2002
Nr. 12 E. 10 beschrieben wurde. Demnach gibt es in der Föderation
ausserhalb der grossen Städte nur sehr beschränkte psychiatrische
Behandlungsmöglichkeiten. Die damalige ARK hat festgehalten, dass
der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei für bedürftige Personen,
die sich nicht legal und dauerhaft in der Nähe eines städtischen
Seite 9
E-3441/2006
Zentrums niederlassen könnten, und die wegen einer sehr ernsthaften
psychischen Erkrankung dringend einer intensiven und langdauernden
Behandlung bedürften. Nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts im erwähnten Urteil führt die Anmeldung bei den
zuständigen kommunalen Behörden – was als Voraussetzung einer
Krankenversicherung gilt – nicht automatisch dazu, dass die notwen-
digen Behandlungskosten denn auch übernommen werden (a.a.O.
E. 8.3.5.1 i.f.).
Der Befund ist auch unbefriedigend in Bezug auf die Behandlungs-
möglichkeiten von schweren psychischen Leiden. Die vorhandenen
psychiatrischen Kliniken und Institutionen sind – mit Ausnahme der
Universitätsklinik Sarajevo – insbesondere nicht zur Behandlung von
traumatisierten Personen eingerichtet. In Bosnien-Herzegowina gibt es
zudem um die 50 sogenannte Community Mental Health Centers
(davon ca. 40 in der Föderation, d.h. eines auf etwa 55'000
Einwohner), die über gut ausgebildetes Personal verfügen und die Be-
handlung traumatisierter Patienten sicherstellen sollten. In der Realität
differiert das Angebot jedoch stark von einem Center zum andern. Die
meisten haben weder die Mittel noch die Kapazitäten, traumatisierte
Personen adäquat zu behandeln. Diesen werden häufig lediglich Medi-
kamente verschrieben – dies auch in den Fällen, in denen eine Psy-
chotherapie notwendig wäre. Zusammenfassend kommt das Gericht
zum Schluss, dass sich die Situation auch diesbezüglich seit der
Analyse der ARK nicht entscheidend verändert hat: Für traumatisierte
Personen, die zwingend einer spezifischen und längerfristigen
Behandlung bedürfen, sind die Behandlungsmöglichkeiten nach wie
vor vom Zufall abhängig; die Kosten müssen mindestens teilweise
selber getragen werden (a.a.O. E. 8.3.5.2).
6.8 Wie bereits dargestellt, leidet die Beschwerdeführerin unter
chronisch rezidivierenden schizotypen Störungen, generalisierten
Angstbeschwerden und chronischen posttraumatischen Belastungs-
störungen. Obwohl sich die krankhafte Symptomatik als sehr therapie-
resistent erwiesen habe, habe die Lebensqualität der Beschwerdefüh-
rerin durch die regelmässige psychiatrische Behandlung etwas verbes-
sert werden können. Dennoch müsse sie als andauernd therapiebe-
dürftig bezeichnet werden. Sie sei weiterhin auf langfristige regel-
mässige psychiatrische Behandlung angewiesen.
Seite 10
E-3441/2006
Im Lichte der erwähnten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts
betrachtet, ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach
Bosnien-Herzegowina unzumutbar. Zwar sind minimale Behandlungs-
strukturen in ihrem Heimatland vorhanden; der Zugang zu diesen ist
jedoch nicht gesichert. Die Nichtweiterführung der offensichtlich lang-
fristig notwendigen Therapie würde voraussichtlich – gemäss
Angaben ihres Arztes, die nachvollziehbar und überzeugend dargelegt
werden und eine langjährige Behandlung dokumentieren – zu einer
raschen progressiven psychischen Dekompensation führen. Schon
allein der Gedanke an eine Rückkehr nach Bosnien löse bei der Be-
schwerdeführerin unerträgliche existenzielle Ängste aus. Bei einer tat-
sächlichen Wegweisung in ihr Heimatland könnten selbst- oder fremd-
gefährdende Handlungen infolge des erwarteten Stresses und der Be-
drohung nicht ausgeschlossen werden.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme der Kinder der Beschwerdeführerin einzu-
gehen, werden sie doch in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbe-
zogen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten den Vollzug der Weg-
weisung betreffend gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 28. Mai 2004 sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wurde das Gesuch der Beschwer-
deführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verweis auf das Sicher-
heitskonto ihres Mannes abgewiesen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung
dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden
Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende
verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittel-
verfahrens Sicherheit zu leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Be-
stimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleis-
tungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient
gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG „zur Deckung der Gesamt-
kosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen“
Seite 11
E-3441/2006
und kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung
herangezogen werden.
Nach dem Gesagten ist die Dispositivziffer 3 der Verfügung der ARK
vom 13. Juli 2004 aufzuheben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird nachträglich gutgeheissen, nachdem die Rechts-
begehren nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine
Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen (seit
der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Juni 2004) nicht
mehr bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 17. Juli 2009 die Kostennote ein,
gemäss welcher er für die beiden Verfahren der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes einen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden
und Auslagen in der Höhe von Fr. 74.-- geltend machte. Der in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Be-
schwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsät-
ze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2), des hälftigen Obsiegens und eines Stundenansatzes
von Fr. 230.-- eine Parteientschädigung für beide Verfahren von
Fr. 1'463.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das
Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für ihr Verfahren
die Hälfte dieser Summe, also Fr. 731.50, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-3441/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutge-
heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 731.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 13