Abtei lung V
E-3443/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Dezember 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3443/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), ein Muslime aus
F._______ (Republika Srpska) und letztem Wohnsitz in G._______
(Föderationsgebiet), verliess sein Heimatland gemäss eigenen
Angaben am 12. Mai 2002 und erreichte die Schweiz tags darauf. Am
14. Mai 2002 stellte er bei der Empfangsstelle der Vorinstanz in
H._______ ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2002 wurde der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle H._______ zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
von den Serben aus seinem Heimatland vertrieben worden. Im Jahre
1992 sei er zunächst nach Srebrenica geflüchtet, bevor er im Jahre
1995 nach Zivinice gegangen sei, wo er bis 1998 geblieben sei.
Seither habe er in G._______ gewohnt. Dort habe er in einem Haus
von Serben gewohnt, aus welchem er vertrieben worden sei. Am
10. Mai 2002 sei er zum dritten Mal aufgefordert worden, dieses Haus
zu verlassen. Eine andere Unterkunft habe er nicht finden können. An
seinen früheren Wohnort in F._______ habe er nicht zurückkehren
können, weil sein Haus dort zerstört worden sei und er von den
Serben umgebracht würde. Im Krieg habe er als Offizier für die
bosnische Armee an Kampfhandlungen teilgenommen
beziehungsweise habe im Personaldienst der 281. Brigade gedient. Im
Jahre 1996 sei er aus gesundheitlichen Gründen demobilisiert worden.
B.
B._______, eine Muslimin, ebenfalls aus F._______ (Republika
Srpska) mit letztem Wohnsitz in G._______ (Föderationsgebiet)
verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 8. Dezember
2002 zusammen mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer 2 und 3)
und erreichte die Schweiz am 9. Dezember 2002. Gleichentags stellte
sie für sich und die Kinder bei der Empfangsstelle der Vorinstanz in
I._______ ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2002 wurde die
Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle I._______ zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
dass ihre Familie in G._______ einen Delogierungsentscheid erhalten
und ihr Haus am 13. Mai 2002 hätte verlassen sollen. Der
Beschwerdeführer 1 habe das Haus am 12. Mai 2002 verlassen.
Seither wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Weil sie im Heimatland
kein eigenes Haus, keine Wohnung und kein Obdach mehr gehabt
habe, habe sie dieses verlassen. In die Republika Srpska habe sie
Seite 2
E-3443/2006
nicht zurückkehren wollen, weil dort alle ihre Liebsten umgebracht
worden seien.
C.
Am 13. und 17. Dezember 2002 führte das BFF eine direkte Anhörung
der Beschwerdeführerin durch, wobei sie im Wesentlichen ihre bei der
Kurzbefragung gemachten Asylvorbringen wiederholte.
D.
Am 2. Juni 2003 erfolgte die kantonale Anhörung des Beschwerdefüh-
rers 1. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches ergän-
zend geltend, dass er im Jahre 1991 als Reservist für eine Militär-
übung im Krieg gegen Kroatien aufgeboten worden sie, die Übung in-
dessen abgebrochen habe und deshalb als Deserteur bezeichnet wor-
den sei und eine Vorladung zu einem Termin auf der Gemeindeverwal-
tung bei der Militärabteilung erhalten habe, wo er sich aber nicht ge-
meldet habe. Weiter habe er eine Vorladung für den 21. Mai 2002 vor
das Hauptgemeindegericht in Srebrenica erhalten, wo ihm vorgewor-
fen worden sei, in den Jahren 1992 bis 1995 kriegerische Tätigkeiten
ausgeübt zu haben. Ferner wies er insbesondere auf seine gesund-
heitlichen Probleme hin, welche ihre Ursache in seinen Kriegserlebnis-
sen hätten, und dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei. Zum
Beweis seiner Vorbringen reichte er sein Militärbüchlein, seinen
Dienstausweis, ein Kündigungsschreiben sowie Bestätigungen des
IKRK, dass sein Vater und seine Brüder verschollen seien, zu den Ak-
ten.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 reichte Dr. med. J._______, einen
Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2003 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer 1 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum
25. September 2003 auf.
G.
Am 3. Oktober 2003 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. J._______ vom 26. September 2003 ein.
H.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 lehnte die Vorinstanz die Asyl-
Seite 3
E-3443/2006
gesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie aus, ihre
Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet.
I.
Am 29. Dezember 2003 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden gestützt auf deren Gesuch vom 22. Dezember 2003 Einsicht in
die Verfahrensakten.
J.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführen-
den durch ihren vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), es sei der vorins-
tanzliche Entscheid soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung der gestellten Begehren wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beweis der Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
J._______ vom 14. Januar 2004 sowie eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2004 hiess die ARK das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 wurde den Beschwerdeführenden
von der ARK Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung gegeben. Die Beschwerdeführenden enthielten sich
einer Stellungnahme.
Seite 4
E-3443/2006
N.
Im November 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführenden unter an-
derem mit, dass sämtliche bei ihr hängingen und am 31. Dezember
2006 noch nicht abgeschlossenen Verfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführt würden. Die an den damaligen Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden geschickte Mitteilung wurde von der Post
mit dem Vermerk „Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen“ an die
ARK zurückgeschickt.
O.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 ersuchte die ARK die Be-
schwerdeführenden um Mitteilung der aktuellen Adresse ihres Rechts-
vertreters beziehungsweise um Mitteilung, ob sie nach wie vor durch
diesen vertreten würden.
P.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 teilte der aktuelle Rechtsvertreter
mit, dass der bisherige Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden
nicht mehr habe erreicht werden können und er nun bevollmächtigt
worden sei. Er beantragte unter anderem, es seien ihm die gesamten
Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Eingabe wurden
drei Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht beige-
legt.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde den Beschwerde-
führenden kostenpflichtig Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens
gewährt. Gleichzeitig wurden sie zur Einreichung der in Aussicht ge-
stellten weiteren Beweismittel aufgefordert.
R.
Mit Eingaben vom 12. Februar 2007, 5. März 2007 und 25. September
2007 führten die Beschwerdeführenden unter anderem ergänzend
aus, dass nebst dem Beschwerdeführer 1 auch alle weiteren Be-
schwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen litten und reich-
ten weitere Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Berichte und
Zeugnisse (Arztbericht vom 8. Februar 2008 von Dr. med K._______,
psychiatrischer Verlaufsbericht vom 19. Februar 2007 von Dr. med.
L._______, zwei Arztberichte vom 1. März 2007 von Dr. med.
M._______) sowie Kopien amtlicher Dokumente im Zusammenhang
mit der Exhumierung und Identifizierung des Vaters und des Bruders
Seite 5
E-3443/2006
des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Im weiteren ersuchten sie um
eine prioritäre Behandlung ihres Verfahrens.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die Vorins-
tanz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von den Beschwer-
deführenden neu eingereichten Beweismitteln und geltend gemachten
Umständen zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen.
T.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
U.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
E-3443/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 wurde den Beschwerdefüh-
renden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Stellungnahme der Beschwerdeführenden kann angesichts des Aus-
gangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden. Die Ver-
nehmlassung ist den Beschwerdeführenden zusammen mit dem vorlie-
genden Urteil zuzustellen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
Die Beschwerde richtet sich explizit nur gegen den vorinstanzlich an-
geordneten Vollzug der Wegweisung. Die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Wegweisung als solcher sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich
die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde oder ob allen-
falls die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen
wäre.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
Seite 7
E-3443/2006
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
7.
7.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien - der Zulässigkeit und der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 1318). Neben einer konkreten Gefährdung
können auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu
führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überle-
gungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumut-
bar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentli-
Seite 8
E-3443/2006
che medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allei-
ne, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im
Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humani-
täre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen
abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen
würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzu-
mutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug schliesslich Kinder be-
troffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes-
wohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich
nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegen-
über dem früheren Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) unverändert lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzube-
ziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK
2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkei-
ten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des
Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
7.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage
in Bosnien und Herzegowina gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
in den Heimatstaat sprechen würden. Es bestehe keine Situation allge-
meiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 4
des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], heute Art. 83 Abs. 4 AuG).
Zwar mache der Beschwerdeführer 1 gesundheitliche Probleme psy-
chischer Natur geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten wer-
Seite 9
E-3443/2006
de er seit dem 17. September 2002 psychotherapeutisch behandelt. Er
leide an einer (...). Diese Krankheit sei nicht heilbar und der
Beschwerdeführer 1 benötige weiterhin psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung. In Bosnien und Herzegowina sei die
Behandlung solcher Krankheiten grundsätzlich gewährleistet und bei
einer Rückkehr könne er die medizinische Infrastruktur seines
Heimatlandes in Anspruch nehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass
in Bosnien und Herzegowina seit Beendigung des Krieges teilweise
mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen
für psychisch Kranke aufgebaut worden seien. In diesen seien auch
verschiedene Therapien für die Behandlung traumatisierter Menschen
möglich. Das medizinische Fachpersonal verfüge zudem heute über
grosse Erfahrungen in der Behandlung traumatisierter Personen. Es
bestehe für den Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit, sich für die
Behandlung seiner psychischen Probleme an eine dieser
medizinischen Einrichtungen im Heimatland zu wenden. Soweit für die
Behandlung Kosten anfallen würden, die von den
Beschwerdeführenden nicht gedeckt werden könnten, könne bei der
Vorinstanz eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragt
werden. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über mehrere
Verwandte in Bosnien und Herzegowina und somit über ein soziales
Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten. Ausserdem
lebten mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz
oder in Drittstaaten und hätten die Möglichkeit, letztere bei einer Rück-
kehr finanziell zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen bestün-
den keine individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sprechen würden.
7.4 In ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2004 wiederholen die Be-
schwerdeführenden vorab den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zusammenfassend festgehaltenen Sachverhalt, wie sie
ihn bereits zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemacht haben.
Mit Verweis auf mehrere Publikationen (u.a. Bosnien-Herzegowina und
Mazedonien als Safe Countries, Rainer Mattern, Jürg Schertenleib,
Bern, 31. Juli 2003, SFH, Bosnien-Herzegowina – zur sozialen und
medizinischen Situation, Juli 2002, Amnesty International, Jahresbe-
richt 2003 Bosnien-Herzegowina, Freedom House, Bosnia-Herzegovi-
na, 11. Juni 2003, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern,
Bern, 13. Oktober 2003) machen sie sodann auf die schlechte allge-
meine Situation, die besonders schwierige Situation der Rückkehren-
Seite 10
E-3443/2006
den, das leidende Gesundheitssystem sowie weitgehend fehlende Be-
handlungsmöglichkeiten traumatisierter Personen in ihrem Heimatland
aufmerksam. Rückkehrende, die ohnehin in der wirtschaftlich und sozi-
al schwächsten Position seien, seien besonders betroffen von der
noch immer sehr schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina.
Hinzu komme, dass zwei Brüder und der Vater des Beschwerdefüh-
rers 1 seit dem Fall von Srebrenica als verschollen gelten würden. Der
Beschwerdeführer 1 sei ein (...), kranker Mensch. Er leide an einer
andauernden (Angaben zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers 1).
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches
Zeugnis vom 14. Januar 2004 von Dr. med. J._______ zu den Akten.
7.5 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2004 führte die Vorins-
tanz aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Personen, deren
Asylgesuche abgelehnt worden seien, in Depressionen verfallen wür-
den, zumal mit der Androhung des Vollzugs der Wegweisung der
Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz gefährdet erscheine.
Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persön-
lichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei gleichfalls
ein bekanntes Phänomen. Depressionen und suizidale Tendenzen
könnten aber in der Schweiz wie auch in Bosnien und Herzegowina
medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige Selbstmordabsich-
ten nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung spre-
chen würden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass es ein
vom Vollzug betroffener Ausländer in der Hand hätte, sich durch Beru-
fung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein
Aufenthaltsrecht zu sichern.
7.6 In ihren weiteren Eingaben machten die Beschwerdeführenden
unter Beilage zahlreicher Beweismittel unter anderem geltend, dass
die Ereignisse, welche den Beschwerdeführer 1 traumatisiert hätten,
auch bei den übrigen Familienmitgliedern Spuren hinterlassen hätten.
Sie bedürften alle einer psychiatrischen Betreuung und seien in ärztli-
cher Behandlung. Zur Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs sei
demnach eine Gesamtbetrachtung notwendig. Bei einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina würde mit grosser Sicherheit eine
erneute Verschlechterung ihrer multiplen Beschwerden auftreten.
Dieser Schritt sei aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar und absolut zu
vermeiden. Sodann sei bei einer Rückkehr auch eine völlige - in
physischer und psychischer Hinsicht - Überforderung der
Beschwerdeführerin zu befürchten. In den ärztlichen Berichten werde
Seite 11
E-3443/2006
in Bezug auf die Kinder davon ausgegangen, dass zur Vermeidung
einer weiteren Verschlechterung ihres Zustands während der nächsten
Jahre eine intensive psychiatrische Betreuung notwendig sei. Die
komplexen krankheitsbedingten Zusammenhänge der Erkrankungen
der Beschwerdeführenden müssten ferner durch eine Therapie aller
Familienangehörigen weiter gelöst werden. Die psychische Situation
des Beschwerdeführers 1 habe sich überdies seit der Exhumierung,
Identifizierung und der Beisetzung seines Bruders und seines Vaters
im September 2006 beziehungsweise Juli 2007 verschlechtert. An
deren Beisetzung habe der Beschwerdeführer 1 wie auch die
Beschwerdeführerin an jener ihres Bruders N._______ nicht
teilnehmen können. Von fachärztlicher Seite werde dargelegt, dass aus
medizinischer Sicht ein Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten
Gefährdung der Gesundheit oder sogar des Lebens der Be-
schwerdeführenden führen würde. Angesichts der klaren medizini-
schen Aussagen seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.7 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 stellte sich die Vorin-
stanz auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten psychischen Probleme gemäss gesichterten vorin-
stanzlichen Erkenntnissen in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres
behandelt werden könnten und deshalb nicht geeignet seien, die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Insbesonde-
re werde daran festgehalten, dass die entsprechenden medizinischen
Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführenden für jedermann
und ohne Verzögerung zugänglich seien. Angesichts der bestehenden
medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung der Be-
schwerdeführenden sei davon auszugehen, dass auf ihre psychischen
Probleme auch im Heimatland mit Medikamenten und anderen thera-
peutischen Massnahmen positiv eingewirkt werden könne. Eine medi-
zinische Behandlung in der Schweiz erweise sich demnach nicht als
zwingend notwendig, zumal sie sich laut dem eingereichten Arztzeug-
nis vom 19. Februar 2007 zumindest im Falle der Beschwerdeführerin
auch nach vier Jahren kaum positiv ausgewirkt habe. Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass die Tatsache, wonach die medizinische Infrastruktur
und das ärztliche Fachwissen im Heimatstaat allenfalls nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen würde, nicht geeignet sei, die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu begründen. In den
eingereichten Arztberichten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen
die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sprechen würden. Die im
Rekursverfahren eingereichten Arztberichte vermöchten daher an den
Seite 12
E-3443/2006
bisherigen Einschätzungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Übri-
gen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde.
7.8
7.8.1 Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen
Zeugnissen ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl der Beschwer-
deführer 1 als auch die Beschwerdeführerin unter (Angaben zum
Krankheitsbild der Beschwerdeführenden) leiden. Beide befinden sich
seit Herbst 2004 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und
Betreuung, sind undbedingt auf weitere regelmässige psychiatrische
Betreuung sowie medikamentöse Behandlung, soziale Hilfe und ein
sicheres Umfeld angewiesen. Auch die beiden Söhne leiden unter
erheblichen psychischen Problemen. Die Erkrankung sämtlicher
Familienmitglieder belastet das Familiengefüge massiv (zum Ganzen
vgl. insbesondere den psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. med.
L._______ vom 19. Februar 2007, die Arztberichte von Dr. med.
M._______ vom 1. März 2007 sowie den Arztbericht von Dr. med
K._______ vom 8. Februar 2008).
7.8.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der
in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der von den Be-
schwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichten zu zweifeln
(vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13
E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass sowohl der Be-
schwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin unter massiven
psychischen Beschwerden leiden, die eine bereits länger andauernde
psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortset-
zung aus medizinischer Sicht unbedingt angezeigt erscheint. Aufgrund
der sich offenbar seit Jahren nicht ändernden beziehungsweise sich
nach der Exhumierung, Identifizierung und der Beisetzung naher Fa-
milienangehöriger (Vater und Bruder des Beschwerdeführers 1, Bruder
der Beschwerdeführerin) im September 2006 beziehungsweise Juli
2007 sogar verschlimmernden gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführenden kann darauf verzichtet werden, aktualisierte Arzt-
berichte einzuverlangen (vgl. dazu Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 25. September 2007).
7.8.3 Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen
Zeugnissen geht hervor, dass sich insbesondere der Beschwerdefüh-
rer 1 aufgrund des in seinem Heimatland Erlebten in einer gesundheit-
Seite 13
E-3443/2006
lichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rück-
führung in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
konkrete Gefährdung seiner selbst und allenfalls auch der übrigen Fa-
milienmitglieder zur Folge hätte. Mit Blick auf die für den Fall eines Be-
handlungsabbruchs prognostizierte weitere Chronifizierung des ge-
sundheitlichen Zustandes ist auch der Hinweis auf (...) ernst zu
nehmen.
7.8.4 Die Notwendigkeit einer Behandlung der bekannten psychischen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden wird von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung sowie in ihren Vernehmlassungen
nicht in Abrede gestellt. Sie vertrat dagegen den Standpunkt, dass an-
gesichts der vorhandenen umfangreichen Strukturen eine Behandlung
der Beschwerdeführenden auch in Bosnien und Herzegowina möglich
sei.
7.8.5 Der Vorinstanz ist zwar insofern zu folgen, als gemäss Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts in Bosnien und Herzegowina in
der Tat spezialisierte Einrichtungen bestehen, welche Behandlungen
für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund
der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensi-
ven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die
einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund
der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen
Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, be-
schränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Be-
treffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass
solche in Bosnien und Herzegowina meist erhältlich sind, jedoch Pati-
entinnen und Patienten die Kosten der Heilmittel oft selbst tragen müs-
sen. So begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regel-
mässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versiche-
rungsschutz geltend machen wollen. Zu erwähnen ist ferner, dass viele
medizinische Institutionen dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen
zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, die entstehenden Kosten
von den Versicherungen rückerstattet zu erhalten (vgl. EMARK 2002
Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungs-
möglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bern 2004 S. 6 ff.; UNHCR, Update on Condi-
tions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO,
Health Questions, Februar 2006).
Seite 14
E-3443/2006
7.8.6 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die insbeson-
dere vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin längerfris-
tig benötigte medikamentöse, ärztliche und psychotherapeutische Be-
treuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet
wäre. Aufgrund der ärztlichen Zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt
auch darauf geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zu einer weiteren
psychischen Dekompensation führen würde, was eine noch intensivere
medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Her-
zegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Behandlungs- und
Medikationskosten selbst tragen müssten. Eine Rückkehr in den Hei-
matstaat wäre daher für die Beschwerdeführenden zweifellos mit un-
absehbaren Folgen für ihren labilen psychischen Gesundheitszustand
verbunden, mithin mit Belastungen, die weit über jenen psychischen
Druck hinausgehen wie ihn andere abgewiesene und von einem Weg-
weisungsvollzug betroffene Asylbewerber häufig erleben. Auch in Be-
zug auf die Kinder muss davon ausgegangen werden, dass eine Rück-
kehr negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Entwicklung
nach sich zöge. Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse wird so-
dann deutlich, dass der Gesundheitszustand jedes der Beschwerde-
führenden massgeblich von der gesundheitlichen Situation der weite-
ren Familienmitglieder abhängig ist. Nach dem Gesagten erscheinen
die gesundheitlichen Folgen bei einer zwangsweisen Rückführung der
Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder nach Bosnien und Her-
zegowina demnach als gravierend. Ob im Falle einer Rückkehr die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder allein schon deswegen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden, braucht indessen vor-
liegend nicht abschliessend geprüft zu werden, da aufgrund der nach-
stehenden Erwägungen weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen
sind, welche den Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar
erscheinen lassen.
7.8.7 So ist neben den psychischen Belastungen, die sich im Falle ei-
ner Rückkehr für die Beschwerdeführenden ergeben würden, zu be-
rücksichtigen, dass es für sie schwierig wäre, in der Heimat eine Woh-
nung zu finden und für sich und die Kinder aus eigener Kraft eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Unabhängig von der Frage,
ob sie aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Voraussetzungen
überhaupt dazu in der Lage wären, ist angesichts der derzeitigen Ar-
beitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von offiziell 45 Prozent
Seite 15
E-3443/2006
davon auszugehen, dass sie nur sehr geringe Chancen hätten, durch
Arbeitserwerb sowohl die Existenz der vierköpfigen Familie zu sichern
als auch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen
medizinischen Betreuung aufzubringen. Aufgrund ihrer längeren Lan-
desabwesenheit ist zudem fraglich, ob sie in Bosnien und Herzegowi-
na noch über ein Beziehungsnetz verfügen, welches in dem Sinne als
tragfähig zu bezeichnen ist, dass es in der Lage oder auch nur gewillt
wäre, sie tatkräftig zu unterstützen. Dadurch bestehen ernsthafte
Zweifel, ob die Beschwerdeführenden in der Lage wären, sich eine
neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubau-
en.
7.9 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Wei-
teren sodann auf die Aspekte des Kindeswohls einzugehen.
7.9.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa in Bezug auf Art. 14a Abs. 4
ANAG, welcher auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des
AuG nach wie vor Gültigkeit hat).
7.9.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensum-
ständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser ge-
samtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
Seite 16
E-3443/2006
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag
sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs inso-
fern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
7.9.3 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin haben
zwei minderjährige Söhne im Alter von heute fast (...)
beziehungsweise gut (...) Jahren. Beide gelangten zusammen mit ihrer
Mutter am 9. Dezember 2002 im Alter von damals knapp (...)
beziehungsweise (...) Jahren in die Schweiz, wo sie sich bis heute,
also gut sechs Jahre, aufgehalten haben. Beide verbachten somit
einen beachtlichen - der jüngere Sohn sogar den überwiegenden - Teil
ihrer Kindheit in der Schweiz. Aufgrund der von ihnen hier verbrachten
prägenden Jahre und ihrer Integration ist davon auszugehen, dass sie
nach einem nunmehr über sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei
einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat Bosnien und
Herzegowina mit nicht unbeträchtlichen Integrationsproblemen zu
rechnen hätten. Denn wie bereits erwähnt, hat der heute (...) jährige
Sohn die meiste Zeit seines Lebens nicht in seinem Heimatland,
sondern in der Schweiz verbracht, wo er auch eingeschult wurde. Im
Falle einer Rückkehr in ihre Heimat bestünde daher für die Söhne die
Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen
zu werden. Aufgrund ihrer psychischen Probleme dürfte es dem Be-
schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin zudem weitgehend
unmöglich sein, ihren Söhnen die für eine Reintegration notwendige
Unterstützung zukommen zu lassen. Eine solche Entwurzelung
einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in eine ihnen weitgehend fremde Umgebung und Kultur im
Heimatland andererseits würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu
Belastungen in ihrer Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 6, E. 6, S. 57 f. mit weiteren Hinweisen).
7.10 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung, insbesondere der psy-
chischen Leiden der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder, der zu
erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten für die ganze Familie, des
Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e
Seite 17
E-3443/2006
S. 189 f.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als nicht zu-
mutbar zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme erfüllt. Daran vermag offensichtlich auch der Umstand
nichts zu ändern, dass gemäss einer Aktenüberweisung des
O._______ ein (...)verfahren (...) hängig ist.
7.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
18. Dezember 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt aller Beschwerdeführenden nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
9.1
Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei eine angemesse-
ne Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsge-
richts am 10. Februar 2009 eine Kostennote eingereicht und seinen
Aufwand auf insgesamt 10.38 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 70.10 beziffert, was einem Gesamtaufwand von
Fr. 2'457.50 (exklusive Mehrwehrtsteuer) entspricht. Der angegebene
Stundenaufwand wird vom Gericht als leicht zu hoch eingeschätzt.
Das Gericht geht von einem Zeitaufwand von 8.5 Stunden aus, was ei-
nen Betrag von Fr. 2'179.-- (inklusive Auslagen und MWSt) ergibt. Das
BFM wird daher angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'179.-- zu entrichten.
Seite 18
E-3443/2006
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
E-3443/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
vom 18. Dezember 2003 werden aufgehoben und das BFM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'179.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. Januar 2009)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier, in Kopie)
- den O._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 20