B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3443/2014
my
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Syrien,
alle vertreten durch Bettina Surber,
Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat Syrien eigenen
Angaben zufolge am (…) März 2012 und reisten zunächst in die Türkei, wo
sie sich während ungefähr (…) Tagen aufhielten. Anschliessend gelangten
sie auf dem Luftweg via ein ihnen unbekanntes Land am (…) April 2012 in
die Schweiz und stellten gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 23. April 2012 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe am (…) 2012 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (…)
einen Mann ins Spital gebracht, der an einer Demonstration verletzt wor-
den sei. Als die heimatlichen Behörden davon erfahren hätten, sei er von
diesen verfolgt worden. Er sei deshalb nach B._______ geflohen und bei
einem Bekannten seines Vaters untergekommen. In der Zwischenzeit hät-
ten sich die Heimatbehörden mehrmals bei seinem Vater nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt.
B.
Am 26. Februar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei gaben die Beschwerdeführenden ihr syrisches Familienbuch,
den Führerschein des Beschwerdeführers sowie zwei Zeitungsberichte der
Stadt C._______ und ein Schreiben ihres Nachbars zu den Akten.
Zur Begründung der Asylgesuche gaben sie zu Protokoll, sie hätten als
Kurden in Syrien viele Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei Mit-
glied der kurdischen Partei Yekiti gewesen und habe seit 1993 für diese
getanzt und an einigen Sitzungen teilgenommen. Ausserdem habe er die
Partei bei konkreten Anlässen unterstützt. Er sei sporadisch von den hei-
matlichen Behörden zur Yekiti befragt worden, wobei es sich jedoch um
blosse Routine gehandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise sei je-
doch der Vorfall mit dem verletzten Demonstranten gewesen. Nachdem er
diesen zum Krankenhaus gefahren habe, sei er zu einem öffentlichen Ort
gerannt und sei dabei wohl nicht verfolgt worden, weil die Behördenmitglie-
der sich mit der Person im Krankenhaus beschäftigt hätten. Er könne nicht
mit Sicherheit sagen, ob er lediglich wegen des Demonstranten verfolgt
worden sei. Möglicherweise hätten sie ihn festgenommen, weil er im Ver-
dacht gestanden sei, ebenfalls an der Demonstration teilgenommen zu ha-
ben. Jedenfalls habe man nach ihm gesucht, nachdem er nach B._______
geflohen sei.
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C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Asylgewährung.
E.
Der Instruktionsrichter bestätigte den Beschwerdeführenden am 24. Juni
2014 den Eingang ihrer Beschwerde und lud die Vorinstanz mit Verfügung
vom 2. Juli 2014 zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Am 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen.
3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
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nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert.
3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11
E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826
f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorwiegend mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit dem Demonstranten würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weil sie nicht
selbst erlebt, sondern realitätsfremd erscheinen würden. Insbesondere wi-
derspreche es jeglicher Erwartung an einen Geheimdienst, dass das ihn
verfolgende Geheimdienstauto klar erkennbar gewesen sei und es sich
auch hupend zu erkennen gegeben habe. Die übrigen Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden
seien dem Bundesamt zwar bekannt, und ein grosser Teil der kurdischen
Bevölkerung habe entsprechende Nachteile zu erdulden; jedoch würden
diese Nachteile keine individuell konkrete Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG darstellen und ausserdem ein menschenwürdiges Leben in Syrien
nicht verunmöglichen. Folglich würden die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Aufgrund der aktuell schlechten Si-
cherheitslage in Syrien, erweise sich jedoch der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenom-
men würden.
4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeschrift auf
den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden
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könne, er habe als (…) keine genaueren Angaben zur Person des De-
monstranten machen können, zumal dies der Lebensrealität eines
(…) entspreche und dieser Vorfall ausserdem völlig überhastet abgelaufen
sei. Auch das beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes sei keineswegs
völlig unvorstellbar. Der vorinstanzlichen Verfügung fehle es schliesslich an
einer Abwägung der als unglaubhaft und insbesondere der als glaubhaft
erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei wäre vorwiegend die
grosse Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und derjenigen der Beschwerdeführerin zu beachten gewesen, aber
auch die realitätsnahe Schilderung des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der damaligen Situation in Damaskus und in ganz Syrien. Im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes sei zudem die Entwicklung der Situ-
ation politisch aktiver Kurden zu berücksichtigen. Es sei deshalb zu prüfen,
wie sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei nach
seiner Flucht auf die Familie auswirke.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es wäre zu erwarten
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer während der (…) mit dem De-
monstranten über die Vorkommnisse und die Ursache seiner Verletzung
unterhalten hätte. Die Übereinstimmungen der Aussagen des Beschwer-
deführers mit denjenigen der Beschwerdeführerin würden sich zudem le-
diglich auf die Berufsausübung und auf zeitliche Angaben beziehen, die
durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich angezweifelt würden. Jedenfalls
genüge die kulturelle und politische Aktivität des Beschwerdeführers für die
kurdische Sache alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, da darin keine begründete Furcht vor (staatlichen) Verfolgungsmass-
nahmen ersehen werden könne.
4.4 Die Beschwerdeführenden führten in der Replik vom 21. Juli 2014 aus,
die Geheimdienstautos seien als solche sehr wohl erkennbar. Es handle
sich um bestimmte Autotypen mit bestimmter Farbe und Militärkennzei-
chen, weshalb der Beschwerdeführer habe erkennen können, dass er ver-
folgt worden sei. Darüber hinaus sei es in seinem Umfeld fortwährend zu
willkürlichen Verhaftungen gekommen, wovor er sich nach der geschilder-
ten (…) mit dem verletzten Demonstranten ebenfalls gefürchtet habe.
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5.
5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen als unglaubhaft er-
achtet.
5.1.1 In Bezug auf den als oberflächlich und unsubstanziiert erachteten Be-
richt des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall mit dem verletzten De-
monstranten ist vorab auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akten SEM, A19, S. 3 f.). Auch
das Gericht ist der Auffassung, dass angesichts der Brisanz des dargestell-
ten Vorfalls, zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die
Situation – zumindest auf Nachfrage des Befragers hin – konkret und le-
bensnaher hätte beschreiben können. Stattdessen führte der Beschwerde-
führer lediglich aus, er habe als (...) gearbeitet und einen Verletzten zum
Krankenhaus gebracht (vgl. Akten SEM, A7, S. 9; A12, F106 f., F119). Ent-
gegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden wird ausserdem nicht
in erster Linie angezweifelt, dass der Beschwerdeführer den Geheimdienst
in einem Wagen hinter sich hätte erkennen können. Vielmehr erscheint ei-
nerseits bereits zeitlich kaum möglich – und im Rahmen einer grossen De-
monstration, die in allen Stadtteilen stattgefunden habe (vgl. Akten SEM,
A12, F123), auch realitätsfremd –, dass während der Demonstrant in das
(...) des Beschwerdeführers eingestiegen sei, eine andere unbeteiligte Per-
son per Telefon dem Geheimdienst das Autokennzeichen (...) mitgeteilt ha-
ben und der Geheimdienst sogleich in der Nähe gewesen sein soll, um den
Beschwerdeführer zu verfolgen (vgl. Akten SEM, A12, F186). Andererseits
vermag nicht zu überzeugen, dass ein (...) in solch einer Lage nicht mit
seinem verletzten (...) sprechen würde, obschon es sich um eine längere
Fahrt gehandelt habe (vgl. Akten SEM, A12, F115).
5.1.2 Aus den Antworten des Beschwerdeführers ergeben sich zudem wei-
tere Unklarheiten. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass ein
Junge den Demonstranten zwar zum (...) gebracht habe, der Demonstrant
jedoch alleine (...) mitgefahren sei (vgl. Akten SEM, A12, F119: "Ich kannte
ihn nicht. Ich kam plötzlich und er hatte (…). Er war mit noch einem Jungen.
Er brachte ihn zu meinem (...) und dann bin ich weitergefahren."; F126:
"Der andere Junge brachte ihn zu meinem (...) und ich habe ihn zum Kran-
kenhaus gebracht.", F106, F115). Später hingegen gab der Beschwerde-
führer an, der Junge und der Verletzte seien mit ihm gewesen (vgl. Akten
SEM, A12, F196: "[…] Ich glaube sie haben sich mit der Person, die ich
hingebracht habe, beschäftigt."; F197: "Ich meinte die, die mit mir waren –
der Junge und der Verletzte."). Wäre der Junge tatsächlich ebenfalls (...)
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mitgefahren, wäre davon auszugehen, dass während der (...) zumindest
zwischen dem Jungen und dem Demonstranten ein Gespräch stattgefun-
den hätte, worüber der Beschwerdeführer hätte berichten können.
5.1.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer durch den geltend ge-
machten Sachverhalt somit nicht den Eindruck zu vermitteln, er hätte das
Geschilderte selbst erlebt. Daran vermag auch der Hinweis in der Be-
schwerde auf die hohe Deckungsgleichheit zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Vo-
rinstanz führte diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, dass
sich die Übereinstimmungen in den Aussagen nicht auf die geltend ge-
machten Fluchtgründe, sondern in erster Linie auf die Ausübung des Beru-
fes des Ehemannes beziehen. Die Vorinstanz ist zwar gehalten, die als
glaubhaft sowie die als unglaubhaft erachteten Angaben gegeneinander
abzuwägen. Dies bezieht sich jedoch vorwiegend auf den rechtserhebli-
chen Sachverhalt und damit auf die potenziell relevanten Asylvorbringen.
Insoweit ist die vorinstanzliche Verfügung folglich ebenfalls nicht zu bean-
standen.
5.1.4 Nach dem Gesagten vermögen die Darstellungen der Beschwerde-
führenden zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.2 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Auch wenn sich
die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen als glaubhaft
erwiesen hätten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Be-
hörden ein Interesse an ihm haben sollten, nachdem er den verletzten De-
monstranten lediglich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) in Kran-
kenhaus gebracht hätte. Diesbezüglich erscheint ebenfalls lebensfremd,
dass er aufgrund dieses Vorfalls durch den Landesgeheimdienst einmal
wöchentlich bei seinem Vater in B._______ gesucht worden sei und sie ihm
dabei nur hätten ausrichten lassen, dass sie da gewesen seien. Bei ernst-
hafter Fahndung wäre vielmehr davon auszugehen, die Behörden hätten
zumindest eine Vorladung oder ähnliches ausgehändigt. Stattdessen gab
der Beschwerdeführer an, seit seiner Ausreise habe sein Vater nicht mehr
erwähnt, dass er von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl.
Akten SEM, A12, F265).
5.3 Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zur
Yekiti Partei beizupflichten. Allgemeine Benachteiligungen der kurdischen
Bevölkerung in Syrien stellen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von
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Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer bezeichnete zudem die Befragun-
gen durch die heimatlichen Behörden zu seinen Aktivitäten zugunsten die-
ser Partei als Routineuntersuchungen, die ohne weitere Folgen geblieben
seien (vgl. Akten SEM, A12, F148 und F166 f.). Er gab weiter an, er sei
wegen des Vorfalls mit dem Demonstranten aus seinem Heimatland geflo-
hen (vgl. Akten SEM, A12, F106, F268). Zuvor habe er keine solchen gros-
sen Probleme gehabt und sei nicht vom syrischen Staat bedroht oder ver-
folgt worden, sie hätten aber als Kurden keine Rechte gehabt (vgl. Akten
SEM, A12, F108, F239 und F260; A13, F60). Folglich standen diese gel-
tend gemachten Beeinträchtigungen in keinem sachlichen und zeitlichen
Kausalzusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem
Heimatstaat, da sie nicht derart intensiv gewesen sind und ihnen dadurch
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine individuell
konkrete Verfolgung durch die heimatlichen Behörden im Sinn von Art. 3
AsylG gedroht haben.
5.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer als politisch aktiver Kurde respektive wegen seiner Zugehörigkeit zur
politischen Gruppierung Yekiti wäre heute einer staatlichen Verfolgung aus-
gesetzt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
grundsätzlich zwar die Frage nach einer vorhandenen Verfolgung oder be-
gründeten Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt der Ausreise. Im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ist jedoch ebenfalls
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Objek-
tive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
5.4.2 Einer Vielzahl von Berichten zufolge, gehen die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und
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Seite 10
willkürlicher Tötungen betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015,
E. 5.7.2, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Den Lageberichten des
Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) aus den Jahren 2013 bis 2015 zu-
folge sind Regimegegner und Oppositionelle aus Staaten, in denen die
Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit eingeschränkt ist, und die sich in
der Schweiz niedergelassen haben, Ziel der Ausforschung von Nachrich-
tendiensten aus deren Heimatländern (vgl. "Sicherheit Schweiz – Lagebe-
richt 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 70; "Sicherheit
Schweiz – Lagebericht 2014 des Nachrichtendienstes des Bundes", S. 66,
"Sicherheit Schweiz – Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bun-
des", S. 64; alle abrufbar unter
net/vbs/de/home/documentation/publication/snd_publ.html).
5.4.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe sich
an einer Partei "abonniert" – für eine bestimmte Gelegenheit, wie zum Bei-
spiel das Newroz-Fest. Dabei habe er an einigen Sitzungen teilgenommen,
sei aber einfaches Mitglied gewesen und habe als solches lediglich für die
Partei getanzt (vgl. SEM-Akten, A12, F129, F132 ff., insbesondere F142).
Angesichts dieser Darstellung erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb
sowohl der Militär- als auch der Landesgeheimdienst den Beschwerdefüh-
rer zu Hause hätte aufsuchen sollen (vgl. SEM-Akten, A12, F148 ff.). Eben-
falls realitätsfremd erscheint, dass der Geheimdienst über eine Zeitspanne
von 17 Jahren den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht haben soll (vgl.
SEM-Akten, A12, F152 und F168).
5.4.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens braucht vorliegend
allerdings gar nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im heutigen Zeit-
punkt ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ein er-
höhtes Interesse an der Überwachung des Beschwerdeführers, da er nach
dem Gesagten keine bedeutende Stellung oder auch nur eine konkrete
Funktion innerhalb der Yekiti-Partei wahrnahm. Auch hat er weder vor noch
nach Ausbruch des derzeitigen Konflikts an regierungskritischen Demonst-
rationen teilgenommen, sodass er von den staatlichen Sicherheitskräften
als Regimegegner hätte wahrgenommen werden können. Bei ernsthaftem
Überwachsungsinteresse seitens des Geheimdienstes, wäre zudem zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 17 Jahren
mehr als (…) Mal aufgesucht worden wäre.
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Seite 11
5.4.5 Im aktuellen Zeitpunkt erscheint folglich die geltend gemachte Furcht
der Beschwerdeführenden, wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur Yekiti-Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer Verfol-
gung durch die syrischen Behörden im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein, nicht begründet.
5.4.6 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die da-
mit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwer-
nissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. So beruht jede
Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die
eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzei-
tigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Fakten-
lage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hin-
fällig sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013,
a.a.O., E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführenden – beispielsweise wegen ihrer ethnischen Zugehörig-
keit – nachträglich verschärfen sollte, würde es ihnen frei stehen, dies im
Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre
im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführen-
den eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM von Amtes
wegen zu beurteilen.
5.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
ihre Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Seite 12
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark