B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3443/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, ge-
boren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, ge-
boren am (…), F._______, geboren am (…), Somalia;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
E-3443/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass mit Entscheid vom 10. März 2011 die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2008 guthiess und ihm in der Schweiz
Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 3. März 2014 und mit Postein-
gabe vom 18. März 2014 bei der Vorinstanz für seine Familienangehörigen
ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April
2014 und 15. Mai 2014 mitteilte, Asylgesuche aus dem Ausland seien seit
dem 29. September 2012 gesetzlich nicht mehr zugelassen,
dass die Vorinstanz die Eingaben jedoch als Gesuch um Familienzusam-
menführung im Sinne von Art. 51 AsylG (SR 142.31) entgegennahm und
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2016 in Form eines
Fragenkatalogs Gelegenheit gab, sein Gesuch bezüglich des Sachverhalts
zu konkretisieren,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2016 davon Ge-
brauch machte und zusätzlich verschiedene Unterlagen zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 (eröffnet am 2. Mai 2016)
die Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in die
Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch (um Familienasyl) ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe
vom 31. Mai 2016) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben und die Einreise in die Schweiz für die Familie zu bewilligen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dem
Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,
E-3443/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
mit Schreiben des SEM vom 17. Februar 2016 Gelegenheit eingeräumt
wurde, entscheidwesentliche Sachverhaltsaspekte darzulegen (Akten
SEM B6/2),
dass er mit Eingabe vom 11. März 2016 das ihm gewährte rechtliche Gehör
wahrnahm, sich zum entsprechenden Fragenkatalog äusserte und dabei
den von ihm geltend gemachten Sachverhalt ausführte (B7/3),
E-3443/2016
Seite 4
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage
ausführte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Heimatland im
Jahre 2008 verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt verheiratet und
Vater von drei Kindern gewesen zu sein,
dass er anlässlich der Anhörung (im Rahmen seines Asylverfahrens) vom
8. März 2010 angegeben habe, seit dem 5. März 2009 geschieden zu sein
und in der Schweiz eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegan-
gen zu sein sowie mit dieser in der Schweiz ein Verfahren zur Eheschlies-
sung anzustreben (A13/13, S. 3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführte, er habe
erst rund drei Jahre nach der Asylgewährung in der Schweiz vom 10. März
2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht,
dass diese Umstände trotz des von ihm geltend gemachten Kontaktes mit
seinen Angehörigen dafür sprächen, dass er die Familienverbindung so-
wohl mit seiner Ehefrau als auch mit seinen Kindern nach der Ausreise aus
seinem Heimatland abgebrochen habe,
dass dabei keine Rolle spiele, dass gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau noch bestehe,
dass das SEM daraus schloss, es rechtfertige sich somit nicht, den Fami-
lienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und das Gesuch
um Familienzusammenführung sei abzuweisen,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
E-3443/2016
Seite 5
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar eine neue Beziehung
mit einer anderen Frau eingegangen war sowie jedenfalls zusammen mit
dieser Frau ein Ehevorbereitungs-Verfahren einleitete (A10/4) und dieses
Verfahren auch neun Monate nach der Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers als Flüchtling fortbestand (Schreiben […]amt G._______ vom 3. Ja-
nuar 2012),
dass abgesehen von letzterem Umstand das SEM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe erst rund drei
Jahre nach der Asylgewährung in der Schweiz vom 10. März 2011 ein Ge-
such um Familienzusammenführung eingereicht und trotz des von ihm gel-
tend gemachten Kontaktes mit seinen Angehörigen die Sachlage dafür
spreche, dass er die Familienverbindung sowohl mit seiner Ehefrau als
auch mit seinen Kindern nach der Ausreise aus seinem Heimatland abge-
brochen habe,
dass in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte zu Recht der Schluss
zu ziehen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht unfreiwillig getrennte
Beziehung mehr besteht, sondern vielmehr von einer willentlich abgebro-
chenen oder zumindest unterbrochenen Beziehung im vorliegend rechtlich
relevanten Sinne auszugehen ist,
dass selbst wenn die im Heimatland des Beschwerdeführers geschlossene
Ehe rechtlich noch besteht, dies vorliegend ebenso wenig von Belang ist
wie der bekundete Wille, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wieder
aufzunehmen,
dass ungeachtet dessen, wie eng heute die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Familienangehörigen noch sein mag, die vorge-
nannten Aspekte einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG darstellen, der dem Einbezug der Familie in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sowie der Gewährung des Familienasyls
entgegensteht,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände an dieser Rechtsfolge
nichts zu ändern vermögen, wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vorbringt, sein Schwiegervater habe aufgrund seiner Flucht aus Somalia
E-3443/2016
Seite 6
die Scheidung verlangt und sein (vorliegend interessierendes) Verhalten
entstamme einer gewissen Hoffnungslosigkeit und Wut, da er kaum eine
Chance auf eine Familienvereinigung gesehen habe, die Situation sich nun
wieder zum Guten gewendet habe und er mit seiner Ehefrau und den Kin-
dern weiterhin in sehr engem Kontakt stehe,
dass der Beschwerdeführer die oben dargelegte rechtliche Lage verkennt,
wenn er weiter geltend macht, anlässlich eines Treffens mit seiner Frau im
(…) in H._______ hätten sie eine gemeinsame Tochter gezeugt und er ver-
stehe nicht, dass in ihrem Fall nicht von einer Wiederherstellung der unfrei-
willig getrennten Familienbeziehung ausgegangen werden könne,
dass vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
entscheidend ins Gewicht fällt, dass alle seine Kinder leiblich von ihm ab-
stammen,
dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung zu Recht abgewiesen hat,
dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da
sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
E-3443/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: