B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3444/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Patrizia Carù, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Öster-
reich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni
2012 / N (…) .
E-3444/2012
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Sachverhalt:
I.
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger
paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess eigenen An-
gaben zufolge Afghanistan im Jahr 2010 und gelangte am 7. März 2011 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 28. Juli 2011 teilte die [Stelle für unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende] dem BFM mit, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in Ös-
terreich aufhalte. Auf Anfrage des BFM bestätigten die österreichischen
Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 gestützt auf die humanitä-
re Klausel von Art. 15 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), ihre Zuständigkeit für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011, welche unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich an. Am 6. Februar 2012 wurde der Beschwerde-
führer – in Begleitung einer Bezugsperson – nach Österreich überstellt.
II.
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 4. April 2012 erneut in die
Schweiz ein und reichte gleichentags sein zweites Asylgesuch hier ein.
Anlässlich seiner Befragung vom 2. Mai 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum [EVZ] (…) gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Über-
stellung dorthin.
Der Gesuchsteller gab dabei insbesondere zu Protokoll, nach seiner
Überstellung von der Schweiz nach Österreich hätten ihn österreichische
Polizeibeamte und der Camp-Chef zum Polizeiposten gebracht. Er sei
zwei Tage in einem campähnlichen Ort untergebracht worden. Von dort
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aus sei er nach B._______ verlegt worden, wo er ein Interview gehabt
habe und wohin auch sein Vater gekommen sei. In der Folge sei er nach
C._______ transferiert worden, wo sein Vater und er mit anderen Asylbe-
werbern zwei Monate in einem Dorf gewohnt hätten. Während dieser Zeit
habe er eine weitere Befragung in D._______ gehabt, woraufhin sein Va-
ter und er einen negativen Asylentscheid bekommen hätten. Daraufhin
sei der Beschwerdeführer alleine per Zug durch Österreich in die Schweiz
gereist. Aufgrund des negativen Entscheides sei sein Vater sehr nervös
gewesen und sei in der Folge verschwunden; der Beschwerdeführer wis-
se nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Er wolle nicht mehr nach Österreich
zurückkehren, da das Camp in Österreich sehr schlimm sei, er dort nicht
alleine leben könne und niemanden kenne. Es sei besser, sich umzubrin-
gen, als nach Österreich zurückzukehren.
B.
Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
(...) zugewiesen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine
Beiständin, Patrizia Carù, (…), bestellt.
C.
C.a Auf die Schreiben des BFM vom 31. Mai 2012 sowie 12. Juni 2012,
mit welchen das Bundesamt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerde-
führers ersuchte, nahm Österreich mit Schreiben vom 6. Juni 2012 sowie
13. Juni 2012 wie folgt Stellung: Das Übernahmegesuch des BFM werde
derzeit abgelehnt, da der Beschwerdeführer in Österreich am 6. Februar
2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und seit dem
11. April 2012 unbekannten Aufenthalts für die österreichischen Behörden
sei. Zudem sei das vom BFM im Rahmen des Übernahmegesuchs über-
mittelte Fingerabdruckmaterial einer internen Überprüfung unterzogen
worden, welche ergeben habe, dass keine identischen Fingerabdrücke
vorliegen würden. Um eine zweifelsfreie Identifizierung des Beschwerde-
führers zu gewährleisten, werde das BFM um Übermittlung einer Foto-
graphie des Beschwerdeführers gebeten.
C.b Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ersuchte das BFM die österreichi-
schen Behörden erneut gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um
Übernahme des Beschwerdeführers und stellte ihnen eine zweite Version
der Fingerabdrücke in verbesserter Qualität sowie eine Fotographie des
Beschwerdeführers zu.
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C.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 stimmten die österreichischen Be-
hörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 21. Juni 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich an.
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, Österreich
sei gestützt u.a. auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA,
SR 0.142.392.68] für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens
zuständig. Die österreichischen Behörden hätten am 15. Juni 2012 dem
Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte
Überstellung nach Österreich vorbringen können, zumal seine individuel-
len Präferenzen keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung hätten und
er keine Wahlmöglichkeit habe, in welchem Mitgliedstaat sein Asylgesuch
behandelt werde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 (Datum Poststempel) erhob die Rechts-
vertreterin respektive Beiständin namens und im Auftrag des Beschwer-
deführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung und beantragte dabei insbesondere, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter
sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
verfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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Seite 5
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von all-
fälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Zur Begründung wurde in Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe während seines beinahe einjährigen Aufenthalts in der Schweiz
ein soziales Umfeld gefunden, wo er sich sehr gut eingelebt und wohl ge-
fühlt habe. Er habe Angst, dieses vertraute Umfeld zu verlassen und nach
Österreich zurückzukehren, wo er sich erneut an einem neuen Ort mit
neuen Strukturen einleben müsse; dies würde die Risikofaktoren für Ent-
wicklungsstörungen und massive psychische Beeinträchtigungen stark
erhöhen. Zudem sei das Verhältnis zu seinem Vater – er wisse nicht, wo
sich dieser derzeit aufhalte – angespannt gewesen. Aus diesen Überle-
gungen sollten rechtliche Überlegungen zugunsten des Kindswohls zu-
rückstehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz
geprüft werden. Bei einer Wegweisung nach Österreich sei ferner das Ri-
siko gross, dass eine Ausreise nicht mehr auf freiwilliger Basis erreicht
werden könne. Dass ein Minderjähriger in Angst vor Zwangsmassnahmen
im Minderjährigen-Zentrum verbleiben müsse, immer in der Angst, jeder-
zeit von der Polizei abgeholt zu werden, sei unzumutbar.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere
ein Kurzbericht zuhanden des BFM vom 20. September 2011 sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 27. Juni 2012 ins Recht gelegt.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf
Art. 107a AsylG gut und hielt zudem fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen
Kostenvorschuss werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abge-
wiesen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich zuständig ist.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vor-
behalt des nachfolgend Gesagten einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält
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sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzun-
gen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich (Dritt-
staat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf das Eventualbegeh-
ren (Ziff. 3 der Anträge), es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten.
2.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (be-
ziehungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen
Staat) materiell geprüft, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt. Im Rahmen des Dublin-
Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um
ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, so-
weit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestim-
mungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass
der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
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4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Aktenlage und der bezüglich des
Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest,
dass Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens des Beschwerdeführers zuständig ist. Den Akten ist zu entnehmen,
dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM erstmals mit
Schreiben vom 10. Oktober 2011 gestützt auf die humanitäre Klausel von
Art. 15 Dublin-II-VO ihre Zuständigkeit bestätigten, woraufhin der Be-
schwerdeführer am 6. Februar 2012 – begleitet von einer Bezugsper-
son – nach Österreich überstellt wurde. Nach erneuter Einreise und Ein-
reichung des zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in der
Schweiz am 4. April 2012 stimmten die österreichischen Behörden dem
Wiederaufnahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 15. Juni 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, welcher ein noch hängiges
Asylverfahren voraussetzt, zu. Somit ist davon auszugehen, dass das
Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers im zuständigen
Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, andernfalls eine Zustimmung
Österreichs gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO erfolgt wäre.
Ein Wiederaufnahmegesuch, wie es das BFM im vorliegenden Fall an
Österreich gerichtet hat, kommt zur Anwendung, wenn ein Dublin-Staat
das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO) bereits eröff-
net hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines
Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K3 zu Art. 4). Gemäss
Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wieder-
aufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder
aufnehmen. Österreich ist folglich grundsätzlich weiterhin zur Übernahme
des Beschwerdeführers verpflichtet, selbst wenn – wie im vorliegenden
Fall – er bereits überstellt wurde und wiederholt das Hoheitsgebiet des
zuständigen Mitgliedstaates verlassen hat.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Zuständigkeitsfrage im
vorliegenden Verfahren vermögen obige Erwägungen nicht umzustossen.
4.1.2 Die Überstellung erfolgt gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten, sobald sie materiell möglich ist und spätes-
tens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des An-
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trags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der
Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wir-
kung hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gut, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, etwa gegen eine Norm des Völkerrechts, so be-
steht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(BVGE 2010/45 E. 7.2). In Frage kommen insbesondere das flüchtlings-
rechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 FK und menschenrechtli-
che Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
Die Schweiz ist demnach zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn an-
dernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der
Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes
dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen
werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche
Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-
Nr. 37201/06, § 125; EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid
vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; EGMR, M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Beschwerde-
Nr. 30696/09, S. 54).
4.2.1 Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes
durch Österreich ist festzustellen, dass Österreich sowohl Signatarstaat
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Seite 10
der FK als auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Österreich
an die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationa-
len Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schut-
zes). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Österreich
kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, dar-
unter insbesondere dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt. Für die
Mitgliedstaaten des Dublin-Systems darf grundsätzlich vermutet werden,
sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes
Asylverfahren und namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren.
Liegt keine systematische Verletzung dieses Grundsatzes durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermu-
tung umzustossen, indem er nachweist, es würden konkrete Gründe da-
für vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung in den zuständigen Mit-
gliedstaat die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bezie-
hungsweise das Risiko einer Zuwiderhandlung gegen das Non-
Refoulement-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde. Dabei reicht
die blosse Behauptung, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche
Normen zu sein respektive zu werden, nicht aus. Die Ausnahme, dass ein
Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss vielmehr mit
ernsthaften Hinweisen aufgezeigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1
sowie E. 7.5).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, gemäss welchen die
Vermutung, dem Beschwerdeführer drohe in Österreich keine Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK re-
spektive der menschenrechtlichen Garantien der EMRK, in Frage zu stel-
len sei; diesbezüglich ist von der Vermutung auszugehen, Österreich hal-
te seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss FK und EMRK ein. Unter die-
sen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
würde im Fall seiner Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedro-
hende Notlage geraten. Im Übrigen ist aufgrund der Akten davon auszu-
gehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich noch
nicht abgeschlossen ist.
4.2.2 Des Weiteren spricht der Umstand, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine
Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich, da Österreich –
nebst den erwähnten völkerrechtlichen Vertragswerken – auch das Über-
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einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) ratifiziert hat. Der Minderjährigkeit kommt zwar eine zentrale
Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das
Kindeswohl im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mitzube-
rücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von
Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspek-
te des Wegweisungsvollzuges abzuklären, jedoch ist Österreich – wie alle
Mitgliedstaaten – zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger
verpflichtet und es bestehen keine konkreten Hinweise, die österreichi-
schen Behörden würden dem Umstand der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen, wes-
halb davon ausgegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK
würden durch Österreich eingehalten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 6). Insbesondere vermag auch der angebliche
Umstand, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte,
obige Erwägungen nicht umzustossen. Eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung, wie in der Beschwerdeeingabe gerügt wurde, liegt dies-
bezüglich nicht vor. Sodann kann einer allfälligen dem Kindswohl nach
Art. 3 KRK entsprechenden Familienzusammenführung – wenn auch ge-
wisse Schwierigkeiten aufgrund der Situation des Beschwerdeführers und
seines Vaters nicht abzusprechen sind – realistischerweise in Österreich
besser Rechnung getragen werden als in der Schweiz, zumal sich der Va-
ter des Beschwerdeführers als letztes dort aufgehalten hat. Im Übrigen
kann offensichtlich von keiner derartigen Verwurzelung in der Schweiz im
Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, dass eine Wegweisung
nach Österreich dem Kindswohl entgegenstünde.
4.2.3 Aufgrund des Gesagten sind keine Gründe ersichtlich sind, die ei-
nen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt
hätten.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt; zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
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wurde. In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs re-
gelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nicht-
eintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). So sind allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der soge-
nannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie
vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu ei-
nem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Österreich in diesem Sinne zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet.
5.2 Das BFM hat im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere ist ge-
mäss Art. 69 Abs. 4 AuG sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige
Personen im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder
einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des
Kindes gewährleisten (vgl. hierzu BVGE 2011/23 E. 6.4). Demgegenüber
können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person,
Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft etc.) erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 13
E. ). Wie im Falle der ersten Überstellung hat das BFM Österreich
auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen.
Das Bundesamt hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Über-
stellung des unbegleiteten Minderjährigen werde frühzeitig angekündigt,
so dass die österreichischen Behörden die nötigen Vorkehrungen für den
Empfang treffen können.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfü-
gung zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf das Asylgesuch
des minderjährigen Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegwei-
sung nach Österreich angeordnet hat.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2012 auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen.
Im vorliegenden Verfahren wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG ausnahmsweise auf eine Kostenauferlegung verzichtet. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 AsylG ist demnach gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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