B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3445/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführender gelangte gemäss eigenen Angaben am
30. April 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 15. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 10. April 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Tadschiken an.
Er sei etwa sieben Jahre alt gewesen, als seine Familie, als Folge des
Einmarsches der Taliban in Kabul, die Stadt verlassen und sich in den
Iran begeben habe. In B._______ habe er zwei Jahre eine Privatschule
besucht. Danach habe er auf dem C._______ und später als D._______
und E._______ gearbeitet. Seine Eltern seien sehr religiös. Er habe indes
weder beten noch den Fastenmonat einhalten wollen. Er habe deshalb
schon Jahre bevor er den Iran verlassen habe, die Verbindungen zu sei-
ner Familie abgebrochen. Er habe Probleme mit der iranischen Polizei
gehabt. Da vergessen worden sei, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlän-
gern, sei sein Aufenthalt illegal gewesen. Er sei deshalb einmal von der
iranischen Polizei in Ausschaffungshaft genommen und zur afghanischen
Grenze gebracht worden. Dank der Bezahlung von Geldern habe er sich
der Ausschaffung entziehen können. Schliesslich habe er den Iran verlas-
sen und sei in die Türkei gereist. Dort habe er rund sieben Monate als
D._______ gearbeitet, um die Weiterreise zu finanzieren. Von der Türkei
aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich vier bis fünf Monate
aufgehalten habe. Mit einem gefälschten Pass habe er Griechenland ver-
lassen und sei nach Zürich-Kloten in die Schweiz geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessua-
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ler Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
sowie Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 19. Juni 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend ge-
machten Gründe für das Verlassen von Afghanistan seien in der allge-
meinen politischen Situation des Landes begründet, welche grosse Teile
der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffe. Gemäss konstanter Praxis gel-
te dies nicht als Asylgrund. Den Akten seien sodann in Bezug auf Afgha-
nistan keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe drohen würden. Die Probleme mit den Eltern
und der iranischen Polizei sowie der Sittenpolizei hätten sich in einem
Drittstaat ereignet und seien deshalb nicht asylrelevant.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, zu
prüfen, ob er durch sein Verhalten in seinem Heimatland Afghanistan
asylrelevant verfolgt sei, mithin ob er subjektive Nachfluchtgründe habe.
Im Urteil D-6211/2009 vom 27. Dezember 2011 habe das Gericht bei ver-
gleichbarer Konstellation erwogen, dass aufgrund einer individuellen Prü-
fung erörtert werden müsse, ob eine Gefährdung bestehe.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Da-
bei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu je-
dem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument
ausführlich zu äussern. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung in Bezug auf Afghanistan erwogen, den Akten könnten
keine Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe drohen würden. Damit hat die Vorinstanz hin-
reichend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Afghanistan weder aufgrund von Vorfluchtgründen, noch von subjektiven
Nachfluchtgründen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Die
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Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Der Antrag auf
Rückweisung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen
und neuer Beurteilung ist abzuweisen.
5.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihn als Flüchtling anzuer-
kennen. Erneut verweist er auf das Urteil D-6211/2009.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden.
Beim angeführten Urteil handelt es sich insoweit nicht um eine vergleich-
bare Konstellation, als im genannten Fall der Betroffene geltend gemacht
hat, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Solches macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er bete nicht und befolge den Fas-
tenmonat nicht. Er könne die Haare nicht frisieren, wie er wolle, und kei-
nen Ohrring tragen. Weitergehend äussert er sich nicht zu seinem "Nicht-
glauben" und den Nachteilen, die daraus entstehen könnten. Namentlich
war er anlässlich der Befragung nicht in der Lage darzutun, weshalb er
sich seinerzeit entschlossen hat, nicht mehr religiös zu sein. Der blosse
Hinweis, dies sei eine persönliche Sache und er habe ja arbeiten müs-
sen, überzeugt nicht. Ebenso wenig vermochte er zu substantiieren, wie
sich der Konflikt mit seinen Eltern entwickelt hat. Solches wäre jedoch
ohne weiteres von ihm zu erwarten gewesen, geht es dabei doch aus-
schliesslich darum, die eigene Einstellung und das persönlich Erlebte
darzulegen. Weiter macht der Beschwerdeführer nicht geltend, Drittper-
sonen von seinem "Nichtglauben" überzeugen zu wollen. Darüber hinaus
substantiiert er nicht, was ihm konkret bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan widerfahren würde. Zu Recht macht er nicht geltend, in Afghanistan,
insbesondere in Kabul, habe man Kenntnis von seiner areligiösen Einstel-
lung. Es ist auch nicht ersichtlich, wie und durch wen der afghanische
Staat von seiner areligiösen Einstellung erfahren sollte. Schliesslich ist in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei den über
drei Millionen Einwohnern Kabuls keineswegs ausnahmslos um streng-
gläubige Muslime handelt.
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Vor diesem Hintergrund erscheint die Furcht des Beschwerdeführers,
dass er allein infolge seiner Abkehr vom Islam mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft landesweit asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt werden könnte, als nicht begründet im Sinne von
Art. 3 AsylG.
5.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2014 zu-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu
gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: