B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3446/2015
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM wies die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 21. Feb-
ruar 2008 respektive vom 5. März 2009 mit Verfügung vom 17. Oktober
2008 respektive vom 21. April 2009 ab. Die dagegen am 20. November
2008 respektive am 12. Mai 2009 erhobenen Beschwerden wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-7447/2008 + E-7405/2008 vom 9. Sep-
tember 2010 respektive mit Urteil E-3091/2009 vom 9. September 2010 ab.
Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-führer vom 2. Oktober
2010 wies das BFM mit Verfügung vom 11. November 2010 ab. Die kon-
trollierte Ausreise der Beschwerdeführer erfolgte am 6. Dezember 2010.
B.
Nach erneuter Einreise in die Schweiz stellten die Beschwerdeführer am
14. Mai 2012 erneut Asylgesuche, welche das SEM mit Verfügung vom
11.Februar 2015 ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die am 16. Feb-
ruar 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-983/2015 vom 25. März 2015 ab.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2015 stellten die Be-
schwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und machten zur
Begründung geltend, der minderjährige Beschwerdeführer sei am 10. Feb-
ruar 2015 Vater geworden. Die Kindsmutter sei eine ebenfalls minderjäh-
rige rumänische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B. Zudem at-
testiere ein ärztlicher Bericht vom 9. April 2015 der volljährigen Beschwer-
deführerin, welche sich seit 2010 in ärztlicher Behandlung befinde, (…).
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – am 7. Mai 2015 eröffnet – wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2015 ab, stellte fest, dass
seine Verfügung vom 22. Februar 2015 [recte: 11. Februar 2015] sei rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 28. Mai 2015 (Postaufgabe
am 29. Mai 2015), erhoben die Beschwerdeführer dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in der Sache, die ange-
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fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung, "provisorische Aufenthaltsbewilligung" sowie um Erlass der Prozess-
kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist nach
Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Als Verfüg-
ungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführrung legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Ta-
gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form zielt das Wiedererwägungsgesuch
auf die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage ab (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten geblieben ist – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa E-
MARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des Urteils
E-983/2015 vom 25. März 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich ver-
änderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Weder die Frage nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
noch diejenige nach der Gewährung von Asyl bilden Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung. Ausserdem werden weder im Wiedererwägungs-
gesuch vom 16. April 2015 noch auf Beschwerdeebene Asylgründe vorge-
bracht. Auf die Begehren, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten.
5.3 Beim Vorbringen, der minderjährige Beschwerdeführer sei am 10. Feb-
ruar 2015 Vater geworden, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Art. 8
EMRK völkerrechtlich unzulässig sei, handelt es sich offenkundig nicht um
eine seit dem 25. März 2015 nachträglich veränderte Sachlage. Die im Üb-
rigen zutreffende Begründung der Vorinstanz, der Wegweisungsvollzug sei
völkerrechtlich zulässig, da keine gelebte Beziehung bestehe und die
Kindsmutter über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, tut daher
nichts zur Sache. Vielmehr hätte die Vorinstanz auf das Vorbringen nicht
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eintreten dürfen. Denn dabei handelt es sich vielmehr um das Geltendma-
chen einer nachträglich erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wäre.
5.4 In Bezug auf den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärzt-
lichen Bericht ist Folgendes festzustellen. Der Bericht datiert zwar vom 9.
April 2015, mithin nach dem 25. März 2015, er bezieht sich aber auf eine
ärztliche Untersuchung vom 21. September 2010 und eine Behandlung
vom 23. April 2010 und empfiehlt die bisherigen Behandlungen, welche seit
dem 23. April 2010 respektive dem 15. September 2010 durchgeführt wür-
den, fortzusetzen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands seit dem 25. März 2015 geht daraus hingegen nicht hervor. Die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungs-
möglichkeiten in ihrem Heimatstaat sind bereits sowohl im ersten Wieder-
erwägungsverfahren als auch im zweiten ordentlichen Asylverfahren erör-
tert worden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge auf Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie auf "provisorische Aufenthaltsbewilligung" ge-
genstandslos geworden.
8.
bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege – einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit un-
geachtet – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführern, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer