B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3447/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli,
Richterin Contessina Theis,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren
nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA)
vom 2. April 2019, der Erstbefragung vom 6. Mai 2019 und der Anhörung
vom 12. Juni 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______ in der Provinz C._______. Die Schule habe er bis zur (…)
Klasse besucht und nebenbei als (…) gearbeitet. Im Alter von (…) Jahren
sei er zu seinem Onkel nach Teheran gezogen, wo er bis zu seiner Aus-
reise als (…) gearbeitet habe. Sein Vater sei ein Krimineller und befinde
sich im Gefängnis. Sein Bruder, welcher ihn seit seiner Kindheit tyrannisiert
habe, sei ein (…) und arbeite für den Staat. Im Jahr (…) habe eine Frau,
mit der er zuvor eine Nacht verbracht habe und sexuell intim geworden sei,
ihre uneheliche Beziehung öffentlich verraten und ihm vorgeworfen, er
habe ihre Jungfräulichkeit gestohlen. Daraufhin sei er deswegen ins Ge-
fängnis gekommen. Vor Gericht sei er schliesslich wegen dieser ausser-
ehelichen Beziehung zu (…) Monaten Gefängnis und zu (…) Peitschenhie-
ben verurteilt worden. Im Gefängnis sei er von seinen männlichen Mithäft-
lingen misshandelt und regelmässig vergewaltigt worden. An die sexuellen
Übergriffe und Vergewaltigungen habe er sich mit der Zeit gewöhnt und
zuletzt am Sex mit einem Mann sogar Gefallen gefunden. Am Tag seiner
Haftentlassung sei sodann die Auspeitschung in Gegenwart seines Bru-
ders vollzogen worden. Nach der Entlassung habe er aufgrund der Über-
griffe und Erlebnisse im Gefängnis psychologische Hilfe gesucht. Doch be-
reits nach einer Woche habe er sich einem bekannterweise homosexuellen
Mann namens D._______ anvertraut und sei mit ihm umgehend eine se-
xuelle Beziehung eingegangen. Da er viel Zeit mit D._______ verbracht
habe, sei sein Bruder stutzig geworden. Dieser sei daher für ihn auf Braut-
schau gegangen, um für ihn eine Ehefrau zu finden. Seiner zukünftigen
Ehefrau habe er noch vor seiner Vermählung respektive bereits am Tag
nach ihrer allerersten Begegnung sein Geheimnis bezüglich seiner Homo-
sexualität verraten. Sie habe sich aber trotzdem mit der Ehe einverstanden
erklärt. Er habe sich danach weiterhin mit D._______ getroffen; so auch im
(…) 2017. Auf dem Weg nach Hause seien sie einem Mann namens
E._______ begegnet. Dieser habe bei den sexuellen Handlungen der bei-
den Männer mitmachen wollen. Als sie versucht hätten, ihn abzuwimmeln,
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habe dieser gedroht, alles dem Bruder des Beschwerdeführers zu verra-
ten. Diese Drohungen hätten sie ignoriert und seien in die Wohnung ge-
gangen, um dort wieder den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Während-
dessen habe E._______ den Bruder informiert, welcher die Polizei einge-
schaltet habe. Der Beschwerdeführer habe die Polizei jedoch glücklicher-
weise bereits frühzeitig kommen sehen, so dass er die Flucht über die Dä-
cher ergriffen habe. D._______ sei jedoch verhaftet worden und befinde
sich im Gefängnis. In der Folge habe er sich in einer Ruine auf dem alten
Bazar versteckt. Ein Onkel habe sich bereit erklärt, ihm zu helfen, habe ihm
eine Geldkarte und Schuhe gegeben und gesagt, er solle fliehen. Über die
Türkei und Griechenland, wo er sich etwa (…) Monate lang aufgehalten
habe, sei er über Italien am 26. März 2019 illegal in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte er seine Mellikarte, seine Shenasnameh, einen
Eheschein, die Mellikarten sowie die Shenasnameh der Mutter und des
Bruders, ein Foto seines Bruders, diverse medizinische Unterlagen aus
Griechenland und dem Iran, diverse Dokumente über einen Hauskauf im
Iran sowie ein Gerichtsurteil beziehungsweise ein Dokument über die In-
haftierung seines Vaters ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (recte: 26. Juni 2019; eröffnet am 26. Juni
2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sach-
verhalts und Durchführung einer Botschaftsanfrage zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte er eine Heiratsurkunde, zwei Vorladungen und das
Versicherungsheft seines Bruders (allesamt als Kopie) sowie sechs Fotos
ins Recht.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formular
vom 16. Juli 2019 mit medizinischen Informationen sowie zwei Fotografien
seines linken Beines ein.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein psy-
chiatrisches Konsilium vom 6. Juni 2019 ein.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer drei ärzt-
liche Berichte vom 26., 27. und 29. August 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung befand die Vorinstanz
in ihrem Entscheidentwurf vom 21. Juni 2019, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden.
Seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien langfädig
und gleichzeitig oberflächlich, substanzarm und als eine Aneinanderrei-
hung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrneh-
mung der Situation ausgefallen. Seine Schilderung des Kernvorbringens –
dass seine Beziehung zu D._______ seinem Bruder verraten worden sei
und dieser respektive die Behörden ihn nun verfolgen würde – sei platt
ausgefallen und weise einen mangelnden Detailreichtum auf. Zudem
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handle es sich bei seinem Vorbringen, dass gegen ihn ein Verfahren ein-
geleitet worden sei, um eine blosse Behauptung, welche durch keinerlei
Dokumente untermauert worden sei.
Auch seine Ausführungen bezüglich seiner homosexuellen Beziehung zu
D._______ seien äusserst oberflächlich und ohne Schilderung von persön-
licher Wahrnehmung ausgefallen, was im speziellen auf seine Schilderun-
gen zum Beginn der Beziehung zutreffe. Seine Erzählung beschränke sich
im Wesentlichen auf ihre sexuelle Beziehung, wobei seine diesbezüglichen
Beschreibungen überaus platt und stereotyp ausgefallen seien. Auch sei
der Zeitpunkt des Beginns dieser Beziehung nicht schlüssig. Die ihm am
letzten Tag seiner Haft zugefügten (…) Peitschenschläge mit den zu erwar-
tenden Schmerzen und Verletzungen hätten ihn wohl deutlich länger als
eine Woche schwer beeinträchtigt. Auch habe er erklärt, nach seinem Ge-
fängnisaufenthalt versucht zu haben, keine weiteren sexuellen Beziehun-
gen mit Männern einzugehen, Hilfe bei einem Psychologen gesucht und
Medikamente eingenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund vermöch-
ten die geschilderten Abläufe nach seiner Haftentlassung nicht zu überzeu-
gen.
Die Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend nicht beurteilt werde, ob er gleich-
geschlechtliche Beziehungen gepflegt habe, sondern ob er in diesem Zu-
sammenhang eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne.
Dies sei aufgrund seiner in keiner Weise lebensnah und selbsterlebt wir-
kenden Schilderungen zu verneinen. Schliesslich seien seine Ausführun-
gen bezüglich seiner Ehefrau und der Ehe gehaltlos und entbehrten jegli-
cher persönlichen Note. Die von ihm eingereichte Kopie eines Ehescheins
enthalte zudem keine Namen der beteiligten Personen, womit dieses Do-
kument nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitrage. Widersprüch-
lich sei auch, dass er an der Erstbefragung erklärte, nach seiner Ausreise
aus dem Iran lediglich einmal mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt zu haben,
als er noch in Griechenland gewesen sei. Demgegenüber habe er an der
Anhörung gesagt, während seines Aufenthalts in Griechenland einige Male
mit ihr gesprochen zu haben sowie einmal, seit er in der Schweiz sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe dagegen sprächen. Er sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung
und einem familiären Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr in
seine Heimat unterstützen könne. Allfällige psychische Probleme könne er
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dort behandeln lassen. Im Iran gebe es für psychiatrische Patienten genü-
gend und gute Behandlungsmöglichkeiten, sowohl in staatlichen als auch
privaten Einrichtungen.
5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2019 führte
der Beschwerdeführer aus, dass er stets die Wahrheit gesagt habe. Er
könne nicht in den Iran zurückkehren, da seine gesamte Verwandtschaft
über die gleichgeschlechtliche Beziehung Bescheid wisse. Sein Leben sei
in Gefahr gewesen, bei einer Rückkehr in den Iran würde man ihn verhaf-
ten und umbringen. Zudem gehe es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er
verfüge nur noch über (…), könne nicht gut schlafen und sei vergesslich.
Zu den einzelnen Punkten nahm er wie folgt Stellung:
Leider habe er bisher nur die erste Seite des Ehescheins organisieren kön-
nen. Er versuche nun auch noch die zweite Seite, auf welcher die Namen
der beteiligten Personen draufstünden, zu organisieren. Das auf dem Ehe-
schein angegebene Datum stimme jedoch mit dem von ihm anlässlich der
Anhörungen genannten Datum überein, weshalb der Eheschein seine Aus-
führungen stütze. Zudem spreche der Umstand, dass er über fast sieben
Seiten seine Erlebnisse frei geschildert habe, für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen; das SEM könne diese nicht ohne Weiteres als langfädig und
vage abtun. Darin fänden sich auch zahlreiche Realkennzeichen. So habe
er oft die direkte Rede verwendet sowie Orte, Namen und Nebensächlich-
keiten nennen können. Seine Vorbringen seien überdies chronologisch und
daher sehr gut nachvollziehbar. Bezüglich der Peitschenhiebe und des Be-
ginns der Beziehung sei festzuhalten, dass es im Iran allgemein bekannt
sei, dass Peitschenhiebe vor allem dazu dienen würden, die betroffene
Person zu demütigen und nicht, um sie zu verletzen. Das SEM könne des-
halb nicht ohne weiteres zum Schluss gelangen, seine Vorbringen seien
nicht schlüssig, bloss weil er sich innert relativ kurzer Zeit erholt habe. In
den Kernvorbringen seien seine Ausführungen zudem widerspruchsfrei ge-
blieben. Der vom SEM festgestellte Widerspruch bezüglich den Kontakt zu
seiner Ehefrau sei marginal beziehungsweise irrelevant, da er nicht die
Kernvorbringen betreffe.
Im Entwurf fehle eine vertiefte einzelfallspezifische Prüfung der medizini-
schen Vorbringen sowie der Nachweis, dass eine adäquate Behandlung
seiner medizinischen Leiden im Iran möglich wäre. Die pauschalen Aus-
führungen des SEM zur grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner psychi-
schen Leiden im Iran würden seiner medizinischen Situation nicht gerecht.
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Auch müsse sein schlechter psychischer Gesundheitszustand bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich bei
ihm entgegen der Ansicht des SEM nicht um einen gesunden Mann. Auf-
grund des Umstandes, dass seine Verwandtschaft von seiner Beziehung
wisse, könne auch nicht ohne Weiteres von einem bestehenden familiären
Beziehungsnetz gesprochen werden. Er stehe lediglich mit seiner Mutter
in regelmässigem Kontakt.
5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 21. Juni 2019 (recte: 26. Juni
2019) hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 aus, es seien keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche
eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Grund-
sätzlich gelte, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug
im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, es sei denn, die
erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Von der Unzumutbarkeit sei erst dann auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe.
Verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten das Vorhan-
densein von medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran
bestätigt. Unter diesen Rahmenbedingungen seien den Akten keine stich-
haltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu entnehmen.
5.4 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer zunächst dar, dass
sein psychischer und gesundheitlicher Zustand bei der Gesamtbeurteilung
der Glaubhaftigkeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Insbesondere
stelle die diagnostizierte Traumatisierung ein positives Indiz für die Ge-
samtbeurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dar.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das SEM keine Realkenn-
zeichen berücksichtigt habe. Diese seien bei der freien Erzählung der Asyl-
gründe – auch betreffend die Kernvorbringen – vorhanden. So habe er ei-
nen emotional aufgewühlten Eindruck gemacht und gezittert, als er von der
Zeit im Gefängnis berichtet habe. Auch habe er zahlreiche Nebensächlich-
keiten sowie seinen Gefühlszustand beziehungsweise innere Vorgänge
geschildert. Dass seine Gefühlswelt durcheinander gewesen sei, habe er
an der Anhörung zum Ausdruck gebracht. Er habe mehrmals die direkte
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Rede verwendet und habe Namen, Ortschaften sowie zahlreiche Zeitan-
gaben nennen können. Für die Konstanz seiner Aussagen spreche ausser-
dem, dass es in Bezug auf die Kernvorbringen keinerlei Widersprüche
gebe. Die Gründe seiner Ehefrau für die Einwilligung in die Ehe habe er
überzeugend darlegen und im Detail ihre Konversation schildern können.
Auch habe das SEM nicht berücksichtigt, dass er geweint habe, als er von
seiner Frau berichtet habe. Inwiefern seine Erzählungen nicht persönlich
beziehungsweise lapidar seien, sei nicht nachvollziehbar. Seine Beziehung
zu D._______ respektive deren Beginn habe er angemessen schildern
können. Den inneren Vorgang, wonach es für ihn sehr schwierig gewesen
sei, D._______ ein entsprechendes Angebot zu machen, habe er unter
Verwendung der direkten Rede geschildert. Das SEM habe überdies seine
Begründungspflicht verletzt, indem es ohne Angabe von länderspezifi-
schen Berichten davon ausgegangen sei, er könne nach (…) Peitschen-
hieben keine sexuell gelebte Beziehung eingehen. Diese würden primär
der Demütigung, und nur sekundär der körperlichen Verletzung dienen.
Schliesslich würden die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Fotos (di-
verse Narben an Armen, Bauch, Schulter, Nacken und Rücken zeigend)
seine Ausführungen zur Misshandlung durch Mitinsassen im Gefängnis
stützen. Mit Müh und Not habe es seine Mutter geschafft, heimlich Kopien
der eingereichten Beweismittel anzufertigen. Diese Dokumente hätten sich
bei seinem Bruder befunden.
Er befürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung sei-
tens des iranischen Staates. Homosexualität werde im Iran strafrechtlich
verfolgt und könne mit dem Tod bestraft werden. Dass er überdies konfes-
sionslos sei und über diverse Tattoos verfüge, führe zu einer Verschärfung
seines Gefährdungsprofils.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
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für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaub-
haft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag ge-
samthaft betrachtet nicht zu überzeugen.
6.3 Die Dreh- und Angelpunkte in den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – namentlich seine Verhaftung infolge einer unehelichen sexuellen Be-
ziehung zu einer Frau; seine nach teils brutalen Vergewaltigungen durch
Männer erfolgte homosexuelle Reorientierung im Gefängnis und insbeson-
dere seine nur wenige Tage nach einer massiven Auspeitschung aufge-
nommene homosexuell intim geprägte Beziehung zu einem Mann namens
D._______; sowie die darauffolgende Verfolgung und Flucht – sind geprägt
von Unstimmigkeiten, sind in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar und
erschöpfen sich in überaus plakativen Schilderungen.
6.3.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Beginn seiner an-
geblichen Beziehung zum Mann namens D._______ sowie die weiteren
fluchtauslösenden Ereignisse nachvollziehbar zu schildern. Diesbezüglich
ist eingangs festzustellen, dass der Beschwerdeführer – nach dem Grund
für seine Ausreise gefragt – zunächst seinen Bruder nennt und sich sodann
in der ausschweifenden Schilderung von mit der Flucht nicht in direktem
Zusammenhang stehenden Ereignissen verliert (vgl. A41, F11). Die angeb-
lich nun fluchtrelevante homosexuelle Beziehung zu D._______ und die
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Seite 11
daraus resultierende Verfolgung kommen erst nach vier Seiten Protokoll
erstmals zur Sprache.
Diesbezüglich sagte er, dass er nach seiner Haftentlassung und der Aus-
peitschung einen Psychologen aufgesucht, Medikamente eingenommen
habe und alles habe vergessen wollen. Er habe versucht, «es» sein zu
lassen und damit aufzuhören (vgl. A41, F52, F55), was darauf schliessen
lässt, dass er mit den vorgebrachten Ereignissen in der Haft – insbeson-
dere den homosexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen – nach wie vor
zu kämpfen hatte. Vor diesem Hintergrund, und angesichts der traumati-
schen Erlebnisse in Haft wäre zunächst eher ein Rückzugsverhalten zu
erwarten gewesen. Stattdessen habe er umgehend immense sexuelle Lust
verspürt, bis er sich schliesslich nicht länger habe zurückhalten können.
Bereits wenige Tage später habe er sich dem angeblich bekannterweise
homosexuellen D._______ anvertraut und sich ihm sexuell hingegeben
(vgl. A41, F56). Dies erscheint nicht glaubhaft.
Zudem hat er entgegen seiner Ansicht die Beziehung zu D._______ im
Wesentlichen sehr oberflächlich, stereotyp und – mit Ausnahme der Aus-
sage, dass er sein «Kumpel» gewesen sei (A41, F52) – stets auf eine platt-
stereotype sexuelle Ebene reduziert geschildert («[…] er wollte immer mit
Männern schlafen. So haben wir mit D._______ die Sache zusammen ge-
macht. […] Wir mochten es beide von vorne und von hinten.», A41, F12 S.
7; «[…] ich musste die Beziehung von hinten weiterführen.», A41, F12 S.
8; «[…] dann haben wir miteinander die Sache gemacht. Gegenseitig, so-
wohl ich als auch er, von beiden Seiten.», A41, F12 S. 8; vgl. auch A41,
F53).
Des Weiteren ist auch die Schilderung des Verrats durch die Person na-
mens E._______ nicht überzeugend. Zum einen ist nicht nachvollziehbar,
wie E._______ überhaupt von der sexuellen Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und D._______ erfahren haben sollte. Diesbezüglich
müsste er sich vollkommen sicher gewesen sein, da er sich widrigenfalls
mit seinen eigenen sexuellen Avancen dem Beschwerdeführer gegenüber
selbst geoutet und sich damit selbst dem Risiko einer Verfolgung ausge-
setzt hätte. Ein massives Eigenrisiko für den homosexuellen E._______
hätte weiter auch darin bestanden, dass er angeblich den fundamentalisti-
schen und homophoben Bruder des Beschwerdeführers (von dem er an-
geblich gewusst habe, dass der Beschwerdeführer sich vor diesem fürchte)
über die homosexuellen Aktivitäten der beiden Männer detailliert ins Bild
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Seite 12
gesetzt haben soll (vgl. A41, F12 S. 8f.). Es erscheint daher wenig glaub-
haft, dass sich der Mann namens E._______ selbst einem solchermassen
erheblichen Eigenrisiko ausgesetzt haben sollte, bloss weil er angeblich
beim Liebesspiel der beiden Männer nicht habe mitmachen dürfen.
6.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten und unübersetz-
ten Beweismitteln ist Folgendes zu sagen:
Die Fotos mit den zahlreichen Narben des Beschwerdeführers machen den
Anschein, dass diese von Stich- beziehungsweise Schnittverletzungen
herrühren. Das Gericht enthält sich hierbei einer abschliessenden Äusse-
rung. Unbesehen der genauen Herkunft dieser Narben käme diesen je-
doch ohnehin lediglich Indizcharakter zu. Als Beweis seiner Vorbringen
sind sie mithin nicht geeignet. Auffällig ist zudem, dass einige Narben eine
klar geometrische beziehungsweise rautenähnliche Form aufweisen und
dem Beschwerdeführer somit mutmasslich ohne Gegenwehr zugefügt wor-
den sind. Bezeichnenderweise scheinen auch keine Narben ersichtlich zu
sein, welche offensichtlich von Peitschenhieben herrühren würden.
Betreffend die angeblichen Vorladungen ist festzustellen, dass diese ledig-
lich als Kopie vorliegen und somit von geringem Beweiswert sind. Die ver-
wendete Vorlage entspricht zwar dem offiziellen Format, jedoch fehlen die
Stempel des zuständigen Gerichts und die im Feld unten rechts ange-
brachte Unterschrift ist auf beiden Vorladungen – sowohl in Form als auch
Grösse / Dimension – absolut identisch, womit es sich um eine kopierte
Unterschrift und nicht um eine eigenhändig angebrachte Signatur handelt.
Der angebliche Hochzeitsschein sowie das Versicherungsbüchlein des
Bruders wurden ohne Übersetzung eingereicht. Die damit bezweckten Be-
weise (Heirat des Beschwerdeführers, Anstellung des Bruders beim Staat)
betreffen jedoch ohnehin nicht das Kerngeschehen der vorliegenden Asyl-
vorbringen.
6.3.3 Im Übrigen erstaunt im iranischen Kontext der geschilderte, schein-
bar gänzlich sorglose Umgang sämtlicher Beteiligten mit der eigenen Ho-
mosexualität – mithin in einem Land, in dem hierfür in Extremfällen die To-
desstrafe drohen kann (Amnesty International, Amnesty International Re-
port 2017/18 – The State of the World's Human Rights – Iran, 22. Februar
2018, S. 202, abgerufen am 16.07.2019; vgl. auch Urteile des BVGer D-
891/2013 vom 17. Januar 2014, E. 5.3 und kürzlich etwa E-6640/2018 vom
16. Mai 2019, E. 6.1.2). So habe jeder im Dorf über die Homosexualität
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Seite 13
D._______s Bescheid gewusst. Der Beschwerdeführer hatte scheinbar
auch keinerlei Bedenken, sich ganz ungeniert mit D._______ in der Öffent-
lichkeit zu zeigen und hat sich ihm gegenüber bereits nach wenigen Tagen
offenbart und sich ihm hingegeben. Auch E._______ soll nicht gezögert
haben, ihm spontan offene sexuelle Avancen zu machen. Ebenso hatte der
Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Bedenken, seiner zukünftigen Ehe-
frau am Tag nach ihrer ersten Begegnung sogleich das Geheimnis seiner
Homosexualität zu offenbaren. Die geschilderten Sachverhaltsdarstellun-
gen und die Handlungsweisen der betroffenen Personen erscheinen im er-
wähnten Kontext somit nur wenig lebensnah. Auch der angebliche Grund
für seine Inhaftierung erscheint konstruiert. So ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die – angeblich gar im dritten Monat schwangere – Frau
selbst der unehelichen Beziehung hätte bezichtigen und die aussereheli-
che Sexualbeziehung selber den iranischen Strafverfolgungsbehörden
hätte melden sollen. Angesichts der ihr hierdurch selbst drohenden Verfol-
gungsrisiken erscheint diese Handlungsweise wenig glaubhaft.
6.3.4 Die aufgezeigten Unstimmigkeiten können letztlich auch nicht damit
erklärt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung
psychisch angeschlagen gewesen war. Psychische Probleme und medika-
mentöse Einflüsse können zwar grundsätzlich einen Einfluss auf die Aus-
sagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität der Aussagen zeiti-
gen. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit zu berücksichtigen (vgl. E-3415/2013 E. 4.3.2.). Aus den Akten
geht hierzu hervor, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefra-
gung zu Protokoll gegeben hat, dass er psychische Probleme habe und
deswegen Medikamente einnehme. Weder aus den vorliegenden Arztbe-
richten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers sind jedoch Hin-
weise darauf zu erkennen, dass eine Einvernahmefähigkeit nicht vorgele-
gen hätte oder dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich angemessen
zur Sache zu äussern. Eine mangelnde Einvernahmefähigkeit wird vom
Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich nicht behauptet (vgl. hierzu
Rechtsmittelschrift S. 9). Soweit er jedoch geltend macht, seine psychische
und gesundheitliche Situation sei zumindest bei der Würdigung der Glaub-
haftigkeit zu berücksichtigen, ist hierzu festzuhalten, dass die voranste-
hend (in den E. 6.3.1 bis E. 6.3.3. aufgezeigten) Unstimmigkeiten offen-
kundig nicht damit erklärt werden können, der Beschwerdeführer habe sich
gesundheitlich nicht wohlgefühlt. Seine Aussagen lassen vielmehr gut er-
kennen, dass er in der Lage war sich sachgerecht zu artikulieren und sich
umfangreich und mit Sachbezug zu den ihm gestellten Fragen zu äussern.
E-3447/2019
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6.3.5 Die im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Argumente
des Beschwerdeführers vermögen den voranstehenden Erwägungen
(E. 6.3.1. bis E. 6.3.3.) insgesamt nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
6.3.6 Es ist an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass eine allfällige
Homo- respektive Bisexualität des Beschwerdeführers nicht direkt in Frage
gestellt, sondern lediglich das Vorbringen einer darauf beruhenden Verfol-
gung für unglaubhaft befunden wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts werden homosexuelle Personen im Iran
nicht kollektiv verfolgt (vgl. D-891/2013 E. 5 sowie zuletzt etwa E-
6640/2018 E. 6). Im vorliegenden Fall ergeben sich – aufgrund der festge-
stellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen – aufgrund einer all-
fälligen Homo- respektive Bisexualität keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1) zum Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. So ist auch
nicht glaubhaft, dass nun seine gesamte Verwandtschaft über seine Ho-
mosexualität Bescheid wisse (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5; Akte 45), wo-
mit kein Anlass für die Annahme einer genügend hohen Wahrscheinlichkeit
der Anzeigenerstattung besteht. Eine hypothetisch denkbare Verfolgungs-
lage genügt nicht.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-3447/2019
Seite 15
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
8.3 Der Beschwerdeführer brachte bereits während des vorinstanzlichen
Asylverfahrens diverse medizinische Probleme vor ([…], […], […]; vgl. Akte
24 F2 f., F124 ff.) und es wurden im Laufe des Asylverfahrens auch diverse
medizinische Leiden ([…], […], […], […], […]; vgl. Akten 20, 22, 34, 35, 36,
37, 38) diagnostiziert. Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 23. August 2019 ein psychiatrisches Konsilium vom
(…) Juni 2019 zu den Akten gereicht, wobei eine (…), comorbide eine (…),
diagnostiziert wurde. Am (…) August 2019 unterzog sich der Beschwerde-
führer einer Operation zwecks (…), wobei eine (…) diagnostiziert wurde
(vgl. Operationsbericht vom […] August 2019). Nach einer notfallmässigen
Selbstvorstellung am darauffolgenden Tag wurde er bis zum (…) August
2019 hospitalisiert und danach mit gebesserter Symptomatik entlassen
(vgl. Austrittsbericht F.____ vom […] August 2019). Die vom Beschwerde-
führer im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten medizinischen Unter-
lagen aus dem Iran und Griechenland wurden vom SEM weder übersetzt
noch in der Verfügung vom 26. Juni 2019 gewürdigt. Die gemäss den vor-
liegenden Arztberichten (vgl. oben a.a.O.) dem Beschwerdeführer zahl-
reich verschriebenen Schmerzmittel (Irfen, Dafalgan, Novalgin), Schlafmit-
tel (Redormin) und Psychopharmaka (Trittico, Quetiapin, Mirtazapin, Esci-
talopram, Citalopram) lassen zumindest auf eine gewisse Ernsthaftigkeit
seiner medizinischen Probleme schliessen.
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Hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint
der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese Einschätzung wird weiter
dadurch verstärkt, dass auch im Beschwerdeverfahren nun laufend neue
medizinische Berichte eintrafen, die eigentlich allesamt von der Vorinstanz
zu beschaffen und zu würdigen gewesen wären. Insbesondere liegt weder
eine ausführliche psychiatrische Diagnose vor, noch sind die (…)-Abklä-
rungen abgeschlossen (so ist gemäss dem mit Schreiben des Beschwer-
deführers vom 15. Oktober 2019 eingereichten Sprechstundenbericht vom
(…) August 2019 sowie dem Operationsbericht vom (…) August 2019 zur
abschliessenden Befundaufnahme eine […] vorgesehen). Die Vorinstanz
wies in ihrer Verfügung bezogen auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers lediglich pauschal auf das allgemeine Vorhandensein me-
dizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran hin, ohne sich
indes mit dem vorliegenden Einzelfall auseinanderzusetzen und ohne die
erforderlichen Abklärungen vorzunehmen.
8.4 Vor dem aufgezeigten (nicht ausreichend abgeklärten) medizinischen
Hintergrund sowie angesichts dessen, dass das SEM im vorliegenden Fall
die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene gesetzliche Frist bereits
massiv überschritten hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AsylG), ist
festzuhalten, dass die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten
Verfahren retrospektiv betrachtet nicht angezeigt gewesen war. Die Wahl
der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vo-
rinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung eines solchen
Falles im beschleunigten Verfahren birgt jedoch die Gefahr einer Verlet-
zung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unab-
hängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen
könnte (vgl. Urteile des BVGer E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. Sep-
tember 2019 E. 9.1 und E-3371/2019 vom 1. September 2019 E. 6.3). Die
neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz denn auch weiterhin
nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und ihre
Verfügung entsprechend korrekt zu begründen.
8.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Eine
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Kassation kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung durch
die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern das Resultat
gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die
Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler
von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur
Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE
2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1).
8.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prü-
fung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Er-
stellung des Sachverhalts bezüglich der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf. Demgegenüber erwies
sich der Sachverhalt hinsichtlich des Asylpunkts als vollständig abgeklärt
und liquid, so dass sich insgesamt lediglich eine Kassation im Vollzugs-
punkt und nicht eine Kassation des gesamten Verfahrens rechtfertigt.
8.6.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann in einem ersten Schritt abzuklären, welche ge-
sundheitliche Gebrechen beziehungsweise welche psychischen Probleme
aktuell vorliegen. Es sind hierfür aktuelle ärztliche Berichte einzuholen so-
wie die bestehenden, nicht in einer Landessprache vorliegenden medizini-
schen Unterlagen übersetzen zu lassen. In einem weiteren Schritt hat die
Vorinstanz einzelfallspezifisch zu klären, welche Behandlungsbedüftig-
keiten sich aus dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers ergeben sowie
ob beziehungsweise wo und in welcher Form und unter welchen Konditio-
nen diese Gebrechen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar
sind. Gestützt auf diese Abklärungen ist sodann letztlich die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des
Sachverhalts beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er jedoch
bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht
als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die
Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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