B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3448/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa
Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Habegger Biedermann Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Mai 2013 / N (…).
E-3448/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nach eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin A._______ ihren
Heimatstaat am (…) 2012 zusammen mit ihren Kindern per Flugzeug.
Am gleichen Tag seien sie legal in die Schweiz eingereist und hätten fort-
an beim Bruder der Beschwerdeführerin – D._______ – in Aarwangen
gewohnt. Das ihr erteilte Visum von zwei Wochen sei vom Migrationsamt
des Kantons Bern für weitere drei Monate verlängert worden (A3 S. 7,
A11 S. 6). Am 12. September 2012 habe sie ein Asylgesuch eingereicht.
Die Befragung zur Person fand am 18. September 2012 statt; eingehend
wurde die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 angehört.
Zur Asylbegründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sieben
Jahre mit dem Vater ihrer Kinder – E._______, der seit elf oder zwölf Jah-
ren in der Schweiz gelebt habe – zusammen gewesen (A3 S. 3 f.). Am
2. Dezember 2004 hätten sie nach Tradition geheiratet; in dieser Zeit sei
er indes noch mit einer anderen Frau zivilrechtlich verheiratet gewesen
(erst im Jahr 2009 sei die Scheidung erfolgt, A3 S. 3 f.). Am 12. März
2012 sei E._______ verstorben (A3 S. 3). Nun habe sie einerseits kein
Zuhause mehr im Kosovo, da sie ihre eigene Wohnung nach dem Tod
von E._______ habe verlassen müssen und zu ihren Eltern gezogen sei
(A3 S. 8, A11 S. 3). Anderseits habe sie Angst, dass ihre Kinder von ihren
Schwiegereltern (konkret von deren Söhnen) entführt würden, da die Kin-
der das Blut dieser Familie seien (A3 S. 8, A11 S. 7). Ihre eigene Familie
– ihr Vater sei Polizist – könne die Kinder nicht beschützen, bzw. sei der
Meinung, die Beschwerdeführerin solle die Kinder ihren Schwiegereltern
abgeben (A3 S. 8). Auf Details dieser Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden u.a. folgende Dokumente
eingereicht: eine Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes Basel-
Stadt vom 23. April 2012, dass der kosovarische Staatsbürger E._______
vom 28. Mai 1999 bis zu seinem Todestag, dem 12. März 2012, im Kan-
ton Basel-Stadt gemeldet und wohnhaft gewesen sei; eine Kopie des
Auszugs aus dem Todesregister vom 14. März 2012, dass E._______
zwischen dem 10. und 12. März 2012 verstorben sei; ein auf Deutsch
übersetzter Beschluss des Kreisgerichts in Gjilan (Republik Kosovo) vom
17. August 2012, dass die Beschwerdeführerin und E._______ vom
12. Februar 2004 bis zu seinem Todesstag in einer ausserehelichen Fa-
miliengemeinschaft gelebt hätten.
E-3448/2013
Seite 3
B.
Am 12. Dezember 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung
in Pristina um Abklärung der Sachlage. Auf den entsprechenden Bot-
schaftsbericht vom 31. Dezember 2012 wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführenden
vom BFM eingeladen, sich zum wesentlichen Inhalt dieser Botschafts-
antwort zu äussern. Am 28. Februar 2013 wurde die diesbezügliche Stel-
lungnahme eingereicht. Auf Details dieser Antwort wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – lehnte das
Bundesamt die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug dieser
Wegweisung beauftragt.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen weder i.S.von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) glaubhaft noch asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai
2013. Dabei beantragten sie, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und
die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In formeller Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Gegen die Feststellung des Nichtvorhandenseins der Flüchtlingseigen-
schaft werde – so die Beschwerdeführenden im Wesentlichen – nicht op-
poniert. Indes sei eine Rückkehr in den Kosovo den Beschwerdeführen-
den nicht zuzumuten, da sie an Leib und Leben bedroht seien und den
Kindern die Entführung drohe. Auch bei der Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sei den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen, so dass auch massive häusliche Gewalt unter das
Folterverbot von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
E-3448/2013
Seite 4
subsumieren sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006
vom 11. Februar 2009). Ferner seien das Kindeswohl sowie medizinische
Gründe zu berücksichtigen.
In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das rechtliche Gehör unzurei-
chend gewährt worden sei, da die Beschwerdeführenden keinen Zugang
zu den Dokumenten A12 sowie A14 gehabt hätten. Die Vorinstanz habe
die diesbezügliche Geheimhaltung nach Art. 27 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht
näher begründet. Darüber hinaus sei der relevante Sachverhalt unrichtig
festgestellt worden, da bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bei
der Befragung zur Person nicht festgehalten worden seien. Der Anre-
gung, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab-
zuklären, sei zudem nicht gefolgt worden.
Zur Untermauerung wurden ein auf Deutsch übersetzter Brief von
F._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) vom (…) 2013, ein unda-
tiertes Schreiben von G._______ (H._______) und undatierte sowie
nichtsignierte Briefe von D._______ (I._______) und J._______
(I._______) zu den Akten gereicht. Ferner lag der Eingabe ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste des Spitals Re-
gion L._______, vom 10. Juni 2013 bei.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung i.S.von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid
verschoben; die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung
i.S.von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Das Gericht
verzichtete ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ge-
währte den Beschwerdeführenden Einsichtnahme in die Botschaftsanfra-
ge vom 12. Dezember 2012 (A13) sowie in deren Antwort vom
31. Dezember 2012 (A14). Gleichzeitig wurden sie eingeladen, dazu
eventuelle Bemerkungen einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden da-
zu Stellung, auf deren Details in den Erwägungen – soweit entscheidwe-
sentlich – eingegangen wird.
E-3448/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Rechtsmitteleingabe richtet sich lediglich gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung
vom 8. Mai 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl be-
trifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwer-
E-3448/2013
Seite 6
debegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist
einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen,
zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt
oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Vorab soll geklärt werden, ob die formelle Rüge – der Sachverhalt sei un-
richtig festgestellt worden – gerechtfertigt ist.
Das BFM stellt in seiner abweisenden Verfügung fest, der Wahrheitsge-
halt wesentlicher Vorbringen sei u.a. zweifelhaft, weil die Beschwerdefüh-
rerin an der Anhörung berichtet habe, die Brüder ihres Mannes seien in
ihre Wohnung gekommen und hätten verlangt, dass sie der Schwieger-
familie ihre Kinder herausgebe. Diesen Vorfall habe sie indes an der Be-
fragung zur Person nicht vorgebracht, was folglich zur Zweifelhaftigkeit
der Vorbringen beitrage. Die Beschwerdeführerin teilte in der Rechtsmit-
teleingabe hingegen mit, dass sie sehr wohl bereits während der Befra-
gung an der Empfangsstelle davon berichtet habe; dies sei damals indes
nicht festgehalten worden.
Dieser Erklärungsversuch ist nicht geeignet, diese Unstimmigkeit in den
Aussagen der Beschwerdeführerin auszuräumen, da sie nach ihrer Be-
fragung (Art. 26 Abs. 2 AsylG) mit ihrer Unterschrift auf sämtlichen Proto-
kollseiten bestätigte, dass ihre Aussagen in einer ihr verständlichen Spra-
che – konkret Albanisch – rückübersetzt wurden. Allfällige Fehler sind im
Zeitpunkt dieser Rückübersetzung, die direkt nach der Befragung stattfin-
den soll, geltend zu machen. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass die-
se Unstimmigkeit nicht das einzige Kriterium des vorinstanzlichen Ein-
drucks der Unglaubhaftigkeit darstellt. Somit wurde der rechtsrelevante
Sachverhalt unter diesem Aspekt vom BFM richtig festgehalten.
E-3448/2013
Seite 7
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da die Flüchtlingsfrage im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden
wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung keine Anwendung finden.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr in die Heimat massive häusliche Gewalt
drohen würde.
E-3448/2013
Seite 8
5.2.4 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; eine einmalige Ohrfeige oder eine
verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits erfüllen die-
se Bedingungen nicht. Die physische und psychische Zwangsausübung
und deren Auswirkungen müssen daher von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 m.w.H.). Inwiefern die
Beschwerdeführerin einer solchen Misshandlung im Kosovo ausgesetzt
war oder bei einer Rückkehr wäre, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht
näher umschrieben. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunk-
te dafür, zumal sie mit ihren Kindern bis drei Wochen nach dem Tod ihres
Ehemannes am 12. März 2012 in ihrer eigenen Wohnung in Gjilan ge-
wohnt habe. Danach sei sie zu ihren Eltern ins Dorf Dobercan-Miresh ge-
zogen, da sie die Miete der Wohnung nicht mehr habe bezahlen können
(A11 S. 3). Allein die vorgebrachte Drohung ihrer Schwager, ihre Kinder
würden ihnen gehören (A11 S. 7), reicht nicht aus, um als häusliche Ge-
walt zu gelten.
5.2.5 Ferner ergeben sich aus den weiteren Aussagen oder den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall
einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3448/2013
Seite 9
5.3.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird.
5.3.2 Hinsichtlich individueller Vollzughindernisse gilt es die persönliche
Situation der Beschwerdeführenden zu klären.
5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab am 5. Dezember 2013 zu Protokoll
(A11), sie habe bis zu ihrer Heirat im Jahr 2004 bei ihren Eltern gelebt,
dann habe sie eine eigene Wohnung in Gjilan genommen, die von ihrem
Ehemann bezahlt worden sei, der indes während der ganzen Zeit bis zu
seinem Tod in der Schweiz gewohnt habe. Drei Wochen nach seinem
Tod, als sie schon bei ihren Eltern gewohnt habe, seien alle seine Brüder
aufgetaucht und hätten gesagt, dass ihre Kinder ihnen gehören würden,
da es ihr Blut sei (A11 S. 3). "Du bist jung, heirate. Die Kinder musst Du
uns geben" (A11 S. 7), hätten sie zu ihr gesagt. Zwei Tage später sei der
Bruder M._______ bei der Schule der Kinder aufgetaucht und habe sie
geschlagen. Als sie ihm mit der Polizei gedroht habe, habe er ihr gesagt,
dann würde er sie köpfen. Danach sei er weggegangen (A11 S. 9 f.). Ihr
Vater habe ihr geraten, den Vorfall nicht zu melden; es sei besser, der
Schwiegerfamilie die Kinder zu geben (A11 S. 10). Indes sei sie nie tele-
fonisch bedroht worden; als sie – vor ihrer Ausreise – für drei Monate in
Dobercan bei ihren Eltern gewohnt habe, habe sie keinen Kontakt mehr
zu ihren Schwagern gehabt (A11 S. 10 f.). Die Schwiegerfamilie bestehe
aus der Schwiegermutter N._______ und aus ihren Söhnen M._______,
P._______ und Q._______ (der in Deutschland lebe) Aliu und lebe in Za-
par (A11 S. 6; eine Tochter [R._______] lebe in der Schweiz). Die Famili-
enmitglieder seien indes nicht an einer Lösung interessiert (A11 S. 11 f.).
Um die Beschwerdeführerin zu beschützen, habe ihr Bruder – D._______
– ihr dann ein Visum für die Schweiz organisiert (A11 S. 12).
5.3.2.2 Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Pristina begaben
sich am 28. Dezember 2012 in die Gemeinde Gjilan. Wie der Bericht
(A14) ihrer Erkundigungen zeigt, wohnen die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin in einem komfortablen Haus mit Schwimmbad. Die Mutter berichte-
te, dass ihre Tochter stets gehofft habe, in die Schweiz kommen zu kön-
nen. Sie führte aus, dass sie und ihr Ehemann die Beschwerdeführenden
nicht aufnehmen könnten, da sie sonst grosse Probleme mit der Schwie-
gerfamilie haben würden. Die Kinder würden aber auch nicht bei der
Schwiegerfamilie in einem isolierten Dorf wohnen wollen. Mitglieder die-
ser Familie in Zapar berichteten, dass die Beschwerdeführerin über eine
E-3448/2013
Seite 10
sehr gute Beziehung zu ihrer Schwiegermutter verfüge; sie habe nicht nur
nach ihrer Hochzeit mit E._______ für zwei Jahre bei ihnen gelebt, sie sei
auch immer wieder – das letzte Mal nach dem Tod ihres Ehemannes – zu
Besuch gekommen. Die Brüder würden ihren Wegzug in die Schweiz
gutheissen, da die Kinder dort gut versorgt würden. M._______ präzisier-
te, dass er zusammen mit seinen Brüder Q._______ und S._______
(nicht P._______; er wohne in Belgien) diese nach der Trauerzeit besucht
habe, um zu erfahren, wie die Beschwerdeführerin nun ihr Leben mit ih-
ren Kindern plane. Es habe zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin
und S._______ Streit gegeben, indes sei dessen Ursprung nicht klar ge-
wesen. Er (M._______) und seine Mutter N._______ hätten indes keine
Probleme mit der Beschwerdeführerin und er stehe auch heute regel-
mässig in Kontakt mit ihr. Niemand habe ihr gedroht und wenn sie in den
Kosovo zurückkehre, würden sie akzeptieren, dass sie mit ihren Kindern
alleine leben wolle. Indes müssten die Kinder im Falle einer Wiederver-
heiratung der Beschwerdeführerin bei der Familie T._______ leben.
M._______ bemerkte ferner, dass die Beschwerdeführerin keine gute Be-
ziehung mit ihrem Vater habe, indes kenne er die Gründe dafür nicht.
5.3.2.3 Die Beschwerdeführenden stellen im Rahmen des ihnen dazu
gewährten rechtlichen Gehörs am 28. Februar 2013 (A20) klar, dass es
nicht darum gehe, wer die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen
solle, sondern wer das Sorgerecht über die Kinder ausüben dürfe. Die
Schwiegerfamilie sei insbesondere an den Kindern interessiert, da diese
den Namen T._______ tragen würden – ausser M._______ habe keiner
der Söhne Kinder, die den Namen weitertragen könnten. Der Umstand,
dass eine Mutter ihre Kinder allein grossziehen wolle, sei im Kosovo nicht
möglich – daher sei der Vollzug der Wegweisung in dieses Land für die
Beschwerdeführenden unzumutbar.
5.3.2.4 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. Mai 2013 fest, dass
die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein bestehendes und tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfügen würden. Zum einen – da die geltend ge-
machten Probleme mit der Schwiegerfamilie unglaubhaft seien (Art. 7
AsylG) – könnten die Beschwerdeführenden auf die Schwiegermutter
(bzw. Grossmutter) und deren Söhne (bzw. Onkel) zurückgreifen. Zum
anderen sei es ihnen zuzumuten, im Haus ihrer Eltern (bzw. Grosseltern)
zu wohnen. Ausserdem stehe es ihnen frei, wieder eine Wohnung zu mie-
ten. Bezüglich der finanziellen Situation könne davon ausgegangen wer-
den, dass der Vater der Beschwerdeführerin über ein gutes Auskommen
verfüge, mit welchem er seine Tochter bzw. seine Enkel unterstützen
E-3448/2013
Seite 11
könne. Ferner könne es ihr auch zugemutet werden, selbst einen Teil an
den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal sie als Krankenschwester
ausgebildet worden sei. Schliesslich sei erwähnt, dass allenfalls eine
Witwenrente, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz beantragt
habe, ihr ausbezahlt werden könne. Die kurze Aufenthaltsdauer, die die
Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht hätten, habe keine fort-
geschrittene Integration zur Folge. Auch von daher gesehen, sei ein Voll-
zug der Wegweisung zumutbar.
5.3.2.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten dieser Ansicht in ihrer
Eingabe vom 17. Juni 2013, es entspreche der Tradition in weiten Teilen
Kosovos, dass eine Witwe ihre Kinder "zur Aufzucht" der Familie des ver-
storbenen Ehemannes überlassen müsse. Die Witwen müssten mit ihren
Kindern bei der Schwiegerfamilie wohnen, dürften nicht mehr heiraten
(wenn sie ihre Kinder behalten wollten) und seien gegenüber dem ver-
storbenen Ehemann nicht erbberechtigt. Aus diesen Gründen könne die
gemachte Aussage der Beschwerdeführerin nicht als realitätsfremd be-
zeichnet werden; es sei schon fast Hohn, dass – wie das BFM behauptet
habe – die Brüder ihre Drohung bis anhin nicht wahrgemacht hätten und
demzufolge keine Gefahr vorherrsche. Es sei auch völlig logisch, dass
sich die Schwiegerfamilie in ein besseres Licht stelle, wenn sie von einer
ausländischen Behörde befragt werde. Die Schreiben, welche der
Rechtsmitteleingabe beilagen, würden bestätigen, dass die Feststellun-
gen der schweizerischen Behörden nicht korrekt seien. Der Vater der Be-
schwerdeführerin sei zudem nicht bereit, seine Tochter und seine Enkel
zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin könne nur bei ihm wohnen,
wenn die Kinder bei der Schwiegerfamilie leben würden. Weitere Schlich-
tungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden, wie die Quellen zum Kanun
darlegen würden.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gelte es
auf die therapeutische Beziehung zwischen ihr und Dr. med. K._______
hinzuweisen. Ohne psychiatrische Hilfe herrsche eine grosse Suizidge-
fahr. Schliesslich sei auch die gute Integration der Kinder im hiesigen
Schulsystem zu erwähnen. Im Falle einer Ausreise in den Kosovo müss-
ten die Kinder bei der Schwiegerfamilie untergebracht werden, was mit
Sicherheit nicht in ihrem Interesse sei.
5.3.2.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2013 unterstrichen die
Beschwerdeführenden ihre schon mehrfach formulierte Meinung, dass –
egal was in kosovarischen Kodifikationen stehe – entsprechend den Sit-
E-3448/2013
Seite 12
ten und Bräuchen des Kosovo die Kinder der Mutter weggenommen wür-
den. Es werde nicht bestritten, dass die Beziehungen zur Schwiegerfami-
lie vor dem Tod von E._______ gut gewesen seien; indes hätten sie sich
seit diesem Zeitpunkt massiv verschlechtert, weil die Familie die Übertra-
gung der Kinder verlange. Wenn die einzelnen Familienmitglieder vor den
Mitarbeitern der Botschaft behauptet hätten, sie würden es akzeptieren,
wenn die Beschwerdeführenden alleine leben würden, dann sei dies eine
glatte Lüge. Ferner könne die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ih-
rer Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zudem wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mittellos,
da ihr die schweizerische Waisenrente nur ausbezahlt werde, wenn sie
Wohnsitz in der Schweiz habe oder in einem Staat lebe, der mit der
Schweiz ein entsprechendes Abkommen habe. Als Bürgerin vom Kosovo
habe sie demzufolge keinen Anspruch auf die Waisenrente.
5.3.2.7 Vorauszuschicken ist, dass das Gericht nicht verkennt, dass
Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen
nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Dennoch kommt es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden
in den Kosovo zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin gab an, man habe
sie drei Wochen nach dem Hinscheiden ihres Ehemannes – einmal in ih-
rer Wohnung, einmal vor der Schule – bedroht (A11 S. 7 ff.). Danach sei
es bis zu ihrer Ausreise fast drei Monate später zu keinem Vorfall mehr
gekommen (A11 S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von
Mitgliedern der Schwiegerfamilie bedroht gewesen – was nicht überwie-
gend glaubhaft erscheint –, hätte sie wohl zunächst bei kosovarischen
Behörden Hilfe holen sollen; auch wenn ihr Vater als Polizist davon abge-
raten haben soll. Dies hat sie gemäss eigenen Angaben indes aus Furcht
unterlassen (A11 S. 11). Dieses Versäumnis führt dazu, dass sie nicht be-
legen kann, ob sie sich im Falle einer Strafanzeige einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt hätte. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin entgegen-
gehalten werden, dass es im Kosovo staatliche und private Institutionen
gibt, welche ihr entsprechende Hilfe und Unterstützung hätten anbieten
können (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2012 – Kosovo, April 2013, S. 23 ff.). Es ist demnach im vor-
liegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der kosovarischen Behörden auszugehen.
Es kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass einerseits die
Beschwerdeführerin sicher bis zum Tod ihres Ehemannes ein gutes Ver-
E-3448/2013
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hältnis zu ihrer Schwiegerfamilie hatte – mit Ausnahme mutmasslich zu
S._______ , der indes in Belgien lebt. Anderseits lebte sie wohl schon
immer in einem angespannten Verhältnis (dessen Ursprung indes unklar
bleibt) mit ihrem eigenen Vater. Der Bericht der Botschaft vom
31. Dezember 2012 ergibt, dass sowohl das Haus der eigenen Eltern wie
auch – im Falle einer Ablehnung durch den Vater – das Haus der Schwie-
germutter genügend Platz für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
aufweisen. Es sind zudem keine Hinweise zu finden, die gegen ein Zu-
sammenleben der Mutter mit ihren Kindern im Haus der Schwiegermutter
sprechen, solange sie sich nicht mehr verheiratet. Die Beschwerde-
führerin machte diesbezüglich nie geltend, dass eine Wiederverheiratung
in näherer Zukunft in Frage stehe. Somit wird auch eine Lösung für die
Unterkunftsfrage zu finden sein. Ferner kann davon ausgegangen wer-
den, dass – auch wenn sie nicht bei ihren Eltern aufgrund der Schwierig-
keiten wohnen wird – diese sowie ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder
sie finanziell unterstützen werden. Von daher gesehen, kann eine exis-
tenzgefährdende Situation ausgeschlossen werden. Es ist der Beschwer-
deführerin ferner zuzumuten, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengun-
gen – die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Be-
rufsausbildung und entsprechende Arbeitserfahrungen als Kranken-
schwester (A3 S. 4) – einen Anteil an einer neuen Existenzgrundlage für
sich und ihre Kinder beizutragen.
Die eingereichten Schreiben der hier ansässigen Familienmitglieder ver-
mögen diese Erkenntnis nicht umzustürzen, da diese als Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren sein dürften.
5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme – die
Beschwerdeführerin äusserte gemäss dem ärztlichen Bericht vom
10. Juni 2013, im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz Suizid bege-
hen zu wollen, worauf ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert wurde – ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
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schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat si-
chergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Erkrankungen be-
findet sich in Gjilan nicht nur ein Behandlungszentrum, wo Beratungen
bezüglich Medikamente stattfinden, sondern auch eine psychiatrische Ab-
teilung im dortigen Regionalspital (vgl. GRÉGOIRE SINGER, Kosovo: Up-
date – Zur Lage der medizinischen Versorgung, September 2010, S. 13).
Angesichts dieser Einrichtungen dürfte die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes im Kosovo zu befürchten haben. Im Weiteren
werden die Vollzugsbehörden zusammen mit den behandelnden Ärzten
für eine im Zeitpunkt des Vollzuges notwendige medizinische Behandlung
und Betreuung sorgen können. Allfälligen bei der Beschwerdeführerin
weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tenden-
zen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der
Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch
psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt wer-
den. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zu-
sammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen
Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung ei-
ner allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeit-
punkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist (zur Möglichkeit medizini-
scher Rückkehrhilfe vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).
5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter dem Aspekt des Kin-
deswohls nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zumutbar zu erachten,
da die noch kleinen Kinder erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz le-
ben (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6).
5.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die ein-
gereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: