B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3448/2014
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 4
e r s e t z t u n s e r U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie, soll, nachdem er im Alter von fünf Jahren nach Äthio-
pien gelangt sei, dieses Land im Jahre 2004 verlassen haben. Er sei zu-
nächst nach B._______ (Eritrea) gereist. In C._______ nahe der eritrei-
schen Grenze hätten Peacekeeper gewartet, doch habe er ihnen entkom-
men können und sei nach D._______ zurückgegangen. Einige Tage später
sei er nach E._______ (Äthiopien) gefahren. Von dort sei die Reise weiter
nach F._______ und dann nach Khartum (Sudan) gegangen, wo er sich bis
am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Danach sei er – vermutungsweise mit
der Lufthansa – nach Athen geflogen, wo er zirka vier Tage geblieben sei.
Mit der Air France sei er sodann weiter nach Paris geflogen und von dort
mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Er habe die Reise mit einem gefälsch-
ten sudanesischen Pass zurückgelegt.
A.b Nach Einreichung seines Asylgesuches am 4. Juni 2012 wurde der
Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 zur Person befragt (BzP), die Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 21. Februar 2014 statt.
A.c Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe Äthiopien verlassen müssen und sei in den Sudan gegangen, da
er nach Eritrea nicht habe zurückkehren können. Seit der Südsudan unab-
hängig geworden sei, würden Eritreer und Äthiopier in ihre Heimatländer
zurückgeschickt. Aus diesem Grunde sei er weggegangen. Müsste er nach
Eritrea zurück, würde er in den Militärdienst eingezogen; er könne dort
auch wegen seines Glaubens nicht leben. Und wenn er nach Äthiopien
ginge, würde er verhaftet, weil er ausgewiesen worden und dann unterge-
taucht sei. Die Situation seines Vaters, der in Äthiopien lebe, sei eine an-
dere. Dieser sei pensionierter (…) und bei den Leuten im Quartier sehr
beliebt. Zudem spreche er die Sprache von Gurage, und viele Leuten wür-
den denken, dass er Äthiopier sei. Allerdings habe auch der Vater Prob-
leme gehabt. Er selber sei ausgewiesen worden, weil er damals bei seiner
Mutter gelebt habe. Seine Eltern seien geschieden, der Vater habe Glück
gehabt.
Er habe zuletzt in Äthiopien mit seinem Vater zusammengelebt, wo sich
auch noch seine Brüder befinden würden. Seine Mutter und seine Schwes-
ter seien im Jahre (…) nach Eritrea deportiert worden; heute lebe die Mut-
ter in Stockholm.
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Seine äthiopische Verlobte und Mutter des gemeinsamen Kindes habe er
nicht geheiratet, weil sie damals im Sudan gewesen seien und zu wenig
Geld gehabt hätten; deshalb sei seine Frau zu ihrer Familie zurückgegan-
gen.
A.d Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere
ab. Einen Pass habe er nie besessen, die äthiopische Identitätskarte sei in
Äthiopien bei seinem Vater. Er habe sie dort zurückgelassen, weil die Be-
hörden in der Nacht gekommen seien und er nicht daran gedacht habe, die
Karte mitzunehmen. Anlässlich der Anhörung antwortete er in diesem Zu-
sammenhang auf die Frage, was er zur Beschaffung seiner Identitätskarte
unternommen habe, er habe nichts unternehmen können, weil sein Vater
mit einer Zustellung nicht einverstanden sei und Probleme ver-meiden
wolle. Bei dieser Gelegenheit übergab er dem Mitarbeiter des BFM ein Do-
kument, bei dem es sich um eine Kopie des Passes seiner Mutter handle.
In der Folge reichte er keine weiteren Dokumente ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton G._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 20. Juni 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zukomme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Verzicht auf einen Kostenvor-
schuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2014 zu Gunsten
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der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ver-
bunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter
Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Zahlung er-
folgte innert angesetzter Frist.
E.
Nach vom Gericht gewährter Friststreckung führte das Bundesamt in sei-
ner Vernehmlassung vom 5. August 2014 aus, die Beschwerdefrist enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf sei-ne Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur
Kenntnis gebracht.
F.
Irrtümlicherweise ging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
August 2014 an die falsche kantonale Behörde; nachstehend sind die ent-
sprechenden Korrekturen vorgenommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden.
3.2 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befin-
den und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine ge-
setzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, Eritreer zu sein. Seine Geschwister
seien im Jahr (…) nach Eritrea deportiert worden; im Jahr (…) hätte auch
ihm die Deportation bevorgestanden, doch sei er entkommen und in den
Sudan gegangen.
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Es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Her-
kunft bestehen, zumal der Beschwerdeführer weder Tigrinya noch Arabisch
spreche. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei ihm um einen äthiopi-
schen Staatsangehörigen handle, der nie in Eritrea gelebt habe. Er mache
denn auch unsubstanziierte, widersprüchliche und tatsachenwidrige Anga-
ben zur angeblichen Herkunft und zur familiären Situation.
So habe er geltend gemacht, aus H._______ zu stammen, sei aber nicht
in der Lage gewesen anzugeben, in welcher Zoba sich der Heimatort be-
finde. Auch die ehemalige Adresse in H._______ habe er nicht angeben
können. In auffälligem Kontrast dazu wisse er jedoch, dass es den nach
Eritrea deportierten Geschwistern schlecht gehe, was darauf schliessen
lasse, dass er mit diesen in Kontakt stehe.
Was die Wohnsituation in Äthiopien betreffe, so habe er zunächst ausge-
führt, einzig mit dem Vater zusammengelebt zu haben. Wenig später habe
er abweichend dazu vorgebracht, da die Eltern geschieden gewesen seien,
habe er bei seiner Mutter gelebt. In der Anhörung wiederum habe er zu
Protokoll gegeben, er habe nach der Trennung der Eltern beim Vater ge-
lebt. Auf die widersprüchlichen Angaben hingewiesen, sei er ausgewichen
und habe mit seinen Antworten noch mehr Verwirrung gestiftet. Auch diese
Widersprüche würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten familiären Situation erhärten.
4.1.2 Weiter erhärtet würden die Zweifel an der behaupteten eritreischen
Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit dadurch, dass der Vater of-
fenbar (…), im Viertel sehr beliebt sei und die lokale Sprache der Gurage
spreche. Vor diesem Hintergrund sei auszuschliessen, dass die Familie il-
legal in Äthiopien gelebt habe, und ohne legalen Aufenthaltsstatus könne
der Vater unmöglich (…). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in I._______ nicht nur die reguläre Schule bis
zur zwölften Klasse besucht, sondern auch während (…) am College stu-
diert habe, die Studiengänge (…) abgeschlossen und anschliessend in der
Verwaltung eines Kirchenbunds gearbeitet habe, spreche dafür, dass er
über einen legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verfüge.
Zunächst habe der Beschwerdeführer sogar angegeben, eine äthiopische
Identitätskarte besessen zu haben, die er beim Vater zurückgelassen habe.
Darauf angesprochen, dass er somit äthiopischer Staatsangehöriger sei,
sei er ausgewichen und habe vorgebracht, dass es sich lediglich um einen
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Kebele-Ausweis handle. Der Umstand, dass er trotz entsprechender Zu-
sage diesen Ausweis bislang nicht eingereicht habe, spreche dafür, dass
er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität täuschen wolle. Die
Begründung, sein Vater habe den Ausweis nicht schicken können, weil die-
ser Probleme habe vermeiden wollen, vermöge nicht zu überzeugen.
Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, welche Annahme auch
durch das Vorbringen, die geltend gemachte misslungene Deportation
nach Eritrea habe im Jahr (…) stattgefunden, erhärtet werde, seien doch
in diesem Jahr keine Massendeportationen durchgeführt worden. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verlobten des Beschwer-
deführers, mit welcher er im Sudan gelebt habe, um eine Äthiopierin aus
I._______ handelt. Somit wäre es ihm selbst bei eritreischer Herkunft mög-
lich gewesen, diese zu heiraten und mit ihr in I._______ zu leben. Das Vor-
bringen, er habe sie nicht geheiratet, weil sie nicht über das benötigte Geld
verfügt hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es ihm offenbar mög-
lich gewesen sei, die Reise, welche rund 15 000 USD gekostet habe, zu
finanzieren.
4.1.3 Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen
Prüfung unterzogen, wenn diese käuflich leicht erhältlich seien oder wenn
unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine
schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der
eingereichten Dokumente verzichtet werden. Diese würden nicht zur
Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen, die geltend gemachte eri-
treische Staatsbürgerschaft werde nicht geglaubt.
4.1.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.5 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei ihm
um einen äthiopischen Staatsbürger handle, weshalb die Wegweisung
nach Äthiopien zu prüfen sei.
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Seite 8
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin spre-
chen. In diesem Land herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20). Im Asylverfahren gelte zwar gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Die be-
hördliche Untersuchungspflicht werde jedoch durch die der asylsuchenden
Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Weg-
weisungshindernissen zu forschen.
Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe
ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar
erscheinen liessen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2
4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift nach einer Reka-
pitulation des Sachverhalts entgegengehalten, der Entscheid der Vo-
rinstanz erscheine parteiisch und voreingenommen. Der Sachverhalt sei
nicht genügend abgeklärt. So würden bezüglich der vom Beschwerdefüh-
rer absolvierten Ausbildung ungenaue Angaben gemacht, und zudem ver-
wechsle das BFM die Ausbildungsdauer.
4.2.2 Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sei anzumerken,
dass auf Grund der langen Besatzungszeit der Äthiopier die amharische
Sprache nach Eritrea gebracht worden sei; gerade ältere Eritreer wie etwa
der Vater des Beschwerdeführers würden meist Amharisch sprechen. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von (…) Jahren nach Äthiopien gezogen und
demzufolge in den amharischen Sprachraum. Arabisch werde in Eritrea nur
bei den Rashaida gesprochen. Der Beschwerdeführer habe eine christliche
theologische Ausbildung absolviert und nie einen Bezug zum Islam gehabt.
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Seite 9
Im Übrigen übersehe das Bundesamt, dass er sehr wohl tigrinische
Sprachkenntnisse besitze, er habe vor der Deportation seiner Mutter mit
ihr Tigrinisch gesprochen.
4.2.3 Bezüglich der vom BFM im Zusammenhang mit den Angaben des
Beschwerdeführers gemachten Feststellung, diese seien unsubstanziiert,
widersprüchlich und tatsachenwidrig, sei darauf hinzuweisen, dass dieser
die ersten fünf Lebensjahre in H._______ im heutigen Eritrea verbracht
habe, bevor er nach Äthiopien geflüchtet sei. Dass er sich nicht mehr an
die damalige Adresse erinnern könne, sei vor diesem Hintergrund ver-
ständlich.
Auch andere Fragen zur Wohnsituation habe der Beschwerdeführer kor-
rekt beantwortet. Seine Eltern hätten sich (…) scheiden lassen. Er habe
bei der Mutter gelebt, bis diese im Jahr (…) deportiert worden sei; in der
Folge habe er bei seinem Vater gelebt. Im Übrigen könnten auf Grund der
Übersetzung aus dem Amharischen gewisse Ungenauigkeiten beim Über-
setzungsprozess vorgekommen sein.
4.2.4 Nach Auffassung des BFM sei auszuschliessen, dass die Familie be-
ziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers illegal in Äthiopien gelebt
habe, da dieser an der Universität I._______ als Dozent tätig gewesen sei;
eine solche Tätigkeit als Eritreer ohne legalen Aufenthaltsstatus sei un-
denkbar. Indessen übersehe die Vorinstanz, dass der Vater und der Be-
schwerdeführer aus äthiopischer Sicht sehr wohl einen legalen Aufent-
haltsstatus gehabt hätten. Die Familie sei nach der endgültigen Besetzung
Eritreas durch Äthiopien nach I._______ geflüchtet. Aus äthiopischer Sicht
sei dies folglich ein Umzug von Einwohnern innerhalb des gleichen Landes
gewesen.
4.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater habe ihm seine
Identitätskarte nicht zustellen wollen, sei nachvollziehbar. Dieser habe
während langer Zeit als Eritreer in Äthiopien gelebt, und obwohl er nicht
deportiert worden sei, habe er mit Problemen zu kämpfen gehabt, sei
schliesslich zwangspensioniert worden und leide unter psychischen Prob-
lemen. Es sei verständlich, dass der Vater nicht eine Deportation nach Erit-
rea oder Schlimmeres riskieren möchte.
Zweifelsfrei handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Eritreer. Die-
ser habe seine Mutter kontaktiert und von ihr eine Kopie ihres eritreischen
Passes erhalten, worauf das Bundesamt nicht explizit eingehe, sondern
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Seite 10
pauschal feststelle, solche Dokumente seien leicht käuflich erhältlich. Die
Vorinstanz missbrauche ihren Ermessenspielraum, da es nicht ihre Auf-
gabe sei, Beweise zu würdigen, vielmehr obliege diese Aufgabe dem Ge-
richt. Im Übrigen sei die Echtheit der Passkopie leicht zu überprüfen, etwa
durch telefonische Kontaktnahme mit der Mutter oder durch Abklärungen
bei der eritreischen Botschaft.
4.2.6 Das Bundesamt bringe vor, dass es im Jahr 2004 keine Massende-
portationen gegeben habe, und berufe sich dabei auf nicht näher bezeich-
nete Quellen. Indessen seien gemäss Erkenntnissen des UNHCR nach
dem Krieg mindestens 70 000 Eritreer deportiert worden. Bei dem vom Be-
schwerdeführer geschilderten Deportationsversuch seien verhältnismässig
wenige Personen betroffen gewesen. Es erscheine daher möglich, dass
dieser Versuch nicht aktenkundig sei, was nicht bedeute, dass er nicht
stattgefunden habe.
4.2.7 Hinsichtlich der Kosten für die Reise habe der Beschwerdeführer an-
gegeben, die Frau seines Onkels habe alles erledigt, und er habe die Kos-
ten insgesamt auf 15 000 USD geschätzt. Das BFM interpretiere diese Aus-
sage dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die Reise
15 000 USD bezahlt habe; diese Auslegung sei falsch. Er habe zwar im
Sudan gearbeitet, aber kein Vermögen ansparen können. Es liege auf der
Hand, dass er die Kosten der Reise nicht genau habe beziffern können,
sondern geschätzt habe; die Frau des Onkels habe die Reise mittels eines
Schleppers organisiert und diese auch bezahlt.
4.2.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Ausserdem
sei betont, dass das BFM wesentliche Beweismittel von der Würdigung
ausgeschlossen und damit seine Verpflichtung zur objektiven Beurteilung
verletzt habe.
Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückschiebung nach Eritrea eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sollte das Gericht
zum Schluss kommen, es handle sich bei ihm um einen Äthiopier, so sei
eine Rückschiebung nach Äthiopien aufgrund der Menschenrechtslage in
diesem Land ebenfalls nicht möglich. In Äthiopien seien willkürliche Ver-
haftungen weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
beschuldigt worden sei, einer terroristischen Organisation anzugehören,
sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückschiebung sofort ver-
haftet würde.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine Rückschie-
bung nach Äthiopien oder nach Eritrea wäre mit Art. 3 Abs. 1 AsylG und
der EMRK nicht vereinbar.
5.
5.1 Das Gericht kommt im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen wie
zuvor schon das Bundesamt und verweist vorweg auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid. Es beschränkt sich deshalb nachstehend auf
jene Punkte, bei denen Klärungsbedarf besteht oder die für das Urteil von
entscheidender Bedeutung sind.
5.2 Einleitend wird in der Beschwerde dem Bundesamt vorgeworfen, es
erscheine parteiisch und voreingenommen. Als Beleg dafür werden unge-
naue Angaben im vorinstanzlichen Entscheid zu den absolvierten Studien-
lehrgängen und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ange-
führt (vgl. Beschwerde V. Begründung 1.–5.)
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei der Befragung zu Protokoll ge-
geben, "(…)" studiert beziehungsweise entsprechende Lehrgänge absol-
viert zu haben (vgl. Befragungsprotokoll 1.17.04), und nicht wie in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt "(…) (…)" (vgl. vorinstanzliche Verfü-
gung I 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden demnach
nicht präzise wiedergegeben und entsprechen diesbezüglich nicht dem im
Protokoll Festgehaltenen.
Dies gilt auch für die Kenntnisse der tigrinischen Sprache. Im angefochte-
nen Entscheid ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer weder Tigrinya
noch Arabisch spreche (vgl. II 1.); indessen hat er anlässlich der Befragung
zu Protokoll gegeben, "Tigrinya wenig" zu sprechen, und bei der Anhörung
ausgeführt, ein wenig Tigrinya zu sprechen; bevor die Mutter deportiert
worden sei, habe er mit ihr in dieser Sprache geredet, er spreche besser
Tigrinya als Oromo (vgl. Anhörungsprotokoll F29, F30 und F32).
Aus der Sicht des Gerichts handelt es sich vorliegend zwar um unsorgfäl-
tige Formulierungen im vorinstanzlichen Entscheid, die bei einer entspre-
chenden Kontrolle nicht vorkommen sollten. Sie sind aber für den Ent-
scheid als solchen weder von eigentlicher Bedeutung, noch ist daraus der
pauschale Vorwurf der Parteilichkeit und Voreingenommenheit zu ziehen.
5.3 Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der
Vorinstanz, Beweise zu würdigen, dies sei Aufgabe des Gerichts (vgl. V.
Begründung 14.). Im Widerspruch dazu wird dann allerdings in Ziffer 18.
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Seite 12
der Rechtsmitteleingabe behauptet, das BFM habe in seinem Entscheid
wesentliche Beweismittel von der Würdigung ausgeschlossen und damit
die Verpflichtung zur objektiven Beurteilung verletzt.
Indessen geht insbesondere auch aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (Mitwir-
kungspflicht, worauf nachstehend eingegangen wird), wonach Asylsu-
chende verpflichtet sind, "allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einzureichen (…)", klar hervor, dass das BFM gehal-
ten ist, sich mit den eingereichten Beweismitteln zu befassen. Der Unter-
suchungsgrundsatz entfaltet auch für die Vorinstanz Wirkung, zumal es in
erster Linie Aufgabe dieser Behörde ist, den Sachverhalt vollständig abzu-
klären. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung von Ausweisschriften,
auf deren sofortige Abgabe Asylsuchende jeweils bereits bei der Einrei-
chung ihres Gesuches mit einem Merkblatt und in der Folge jeweils sowohl
bei der Befragung als auch bei der Anhörung ausdrücklich aufmerksam ge-
macht werden. Das BFM ist verpflichtet, diese zu prüfen, und verfügt denn
auch seit langem über entsprechende Spezialisten und grosse Erfahrung.
5.4 Im Kern geht es vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer
Eritreer oder Äthiopier ist. Der Beschwerdeführer muss sich vorhalten las-
sen, trotz wiederholter Hinweise der Vorinstanz auf seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 oben und Anhö-
rungsprotokoll S. 2 oben) seit seiner Ankunft in der Schweiz vor mehr als
zwei Jahren kaum etwas unternommen zu haben, um zur Klärung dieser
Frage beizutragen. Das ist umso unverständlicher, als er gemäss eigenen
Angaben sehr gut ausgebildet ist und ihm bewusst sein muss, welche Fol-
gen sein passives Verhalten haben kann.
Nachdem er anlässlich der Befragung angegeben und mit seiner Unter-
schrift bestätigt hatte, eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben,
die er in Äthiopien zurückgelassen habe (vgl. Befragungsprotokoll 4.03),
und auf die Frage, was er unternommen habe, um diese zu beschaffen,
antwortete, er habe noch nichts unternommen, weil er die Telefonnummer
seines Vaters nicht kenne (vgl. a.a.O. 4.07), gab er bei der Anhörung einzig
die Kopie eines Ausweispapieres seiner Mutter zu den Akten. Er will zwar
zwischenzeitlich seinen Vater kontaktiert haben, aber dieser habe sich aus
Angst geweigert, ihm die Identitätskarte zuzustellen. Diese Erklärung ist
unverständlich, ist doch nicht einzusehen, warum der ehemalige (…) nicht
Mittel und Wege finden sollte, um ihm die Identitätskarte zugehen zu las-
sen, ohne sich selber zu gefährden.
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Seite 13
Die Untätigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich aber auch in anderer Hin-
sicht. Es darf erwartet werden, dass ihm als Universitätsabgänger und Mit-
arbeiter einer Glaubensgemeinschaft irgendwelche Dokumente zur Verfü-
gung stehen müssten, die seine Angaben stützen könnten. Er hat sich aber
den Akten gemäss die ganze Zeit über offensichtlich nicht um solche be-
müht.
Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum geht, seine Identität zu ver-
schleiern, um den Behörden Abklärungen und insbesondere einen Weg-
weisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen.
5.5 Auf einzelne, vom BFM in seinem Entscheid aufgezeigte Unglaubhaf-
tigkeitselemente ist angesichts vorstehender Schlussfolgerung nicht ver-
tieft einzugehen.
In der Rechtsmitteleingabe wird versucht, protokollierte Aussagen des Be-
schwerdeführers zu relativieren oder umzudeuten. Als Beispiel sei die Fi-
nanzierung der Reise angeführt. Der Beschwerdeführer hat bei der Befra-
gung angegeben: "Ich schätze, es hat insgesamt 15 000 Dollar gekostet."
(vgl. Befragungsprotokoll 5.02). In der Beschwerde wird dazu fälschlicher-
weise ausgeführt, das BFM gehe offenbar davon aus, dass der Beschwer-
deführer persönlich 15 000 USD für die Reise bezahlt habe (vgl. Be-
schwerde V. Begründung 16.). Indessen ist im Entscheid nachzulesen:
"(…) sich eine Reise, die rund 15 000 US-Dollar gekostet habe, finanzieren
zu lassen" (vgl. vorinstanzliche Verfügung II 1.). Es mag zutreffen, dass er
den exakten Preis nicht kannte, aber als gebildetem Mann muss ihm die
Tragweite der Nennung eines konkreten Betrages bewusst gewesen sein
beziehungsweise hat er dessen Bezifferung wohl doch nicht aus der Luft
gegriffen.
Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den angeblichen Massende-
portationen im Jahr 2004 fallen nicht überzeugend aus. Der Hinweis auf
die 70 000 Eritreer, welche insgesamt deportiert worden sein sollen, und
die Möglichkeit, dass die missglückte Deportation im Jahr 2004 wegen ih-
rer geringen Grösse allenfalls aktenkundig nicht belegt sei, ist unbehelflich.
Im Übrigen wäre auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen, dass er sich um irgendwelche Beweismittel bemühen würde,
was indessen nicht der Fall ist.
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5.6 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Verletzung der Mitwir-
kungspflicht zu tragen, und es ist ohne weiteren Begründungsaufwand
festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist,
woran auch die die vom Gericht eingeräumten unsauberen Formulierun-
gen im angefochtenen Entscheid und die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Mit dem BFM ist aufgrund vorstehender Erwägungen des Gerichts
einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer am Herkunftsort ein Wohnsitz
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zugemutet werden kann. Wo dieser genau ist, kann für das Gericht offen-
bleiben, und es hat sich diesbezüglich nicht in Spekulationen zu ergehen.
Ursächlich für diese Feststellung ist nicht das Bundesamt mit seinem Ent-
scheid, sondern der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten.
Es bleibt in diesem Kontext einzig anzumerken, dass der Beschwerdefüh-
rer den Akten gemäss an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, sehr
gut ausgebildet ist, Berufserfahrung hat und sich offenbar jahrelang selb-
ständig durchbringen konnte. Zudem verfügt er über mehrere Familienan-
gehörige und eine Tante, die in der Lage war, für seine Ausreise Tausende
USD zur Verfügung zu stellen.
Zudem kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg am
letzten Wohnort erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der
Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu be-
zeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E.12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das J._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan