B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3449/2010
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Roma mit letztem Wohnsitz in
E._______ (Stadt im Südosten Serbiens) – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 6. September 2008 und gelangten über
Kroatien, Slowenien und Italien am 8. September 2008 in die Schweiz,
wo sie am 9. September 2008 im (…) um Asyl nachsuchten. Am
26. September 2008 wurden sie summarisch befragt und am 1. Mai 2009
einlässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten seit fünf oder sechs Jahren die Serbische Radikale
Partei (SRS) unterstützt, beigetreten seien sie der Partei am (…). Da die
SRS jedoch ihre Versprechen gegenüber den Roma nicht gehalten habe,
seien sie im Juli 2008 ausgetreten. Danach seien (…) vier Mal Männer zu
ihnen nach Hause gekommen, um sie zu einem erneuten Beitritt zu be-
wegen, wobei diese sie bedroht und geschlagen hätten. Der Beschwerde-
führerin B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) hätten sie
Zähne ausgeschlagen und den Beschwerdeführer A._______ (in der Fol-
ge: der Beschwerdeführer) mit einem Knüppel traktiert. Als sie zur Polizei
gegangen seien, hätten sie unter den Polizisten aufgrund einer Tätowie-
rung einen der Angreifer wiedererkannt, welcher ihnen schon an Kundge-
bungen der SRS aufgefallen sei.
Nach dem Parteiaustritt sei dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegt
worden. Es sei um Kosten gegangen, welche durch die Teilnahme an
Kundgebungen entstanden seien und ursprünglich von der Partei hätten
bezahlt werden sollen. Er habe eine erste Rate in der Meinung bezahlt,
die Busse stehe im Zusammenhang mit seinem Traktoranhänger; er sei
mehrmals von der Polizei angehalten worden und habe für den Anhänger
Geld bezahlen müssen. Erst später habe er erfahren, dass er wegen sei-
nes Parteiaustrittes gebüsst und ihm eine Gefängnisstrafe auferlegt wor-
den sei.
Die Situation der Roma in Serbien sei schwierig, sie würden in allen Le-
bensbereichen benachteiligt. Die beiden Kinder seien in der Schule auf-
grund ihrer Ethnie beschimpft und geschlagen worden. Ein Gespräch mit
dem Schuldirektor habe nur zu leeren Versprechungen geführt.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Zahlungsbestätigung der SRS und eine Aufforderung zum Antritt einer
Gefängnisstrafe vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 – eröffnet am 13. April 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Ge-
richt) Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe zur Dokumen-
tation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Zusam-
menfassung der ärztlichen Patientendokumentation des Stadtspitals
Triemli Zürich (…), zwei Kurzberichte (…) der medizinischen Notfallstati-
on des Spitals Bülach, einen Kurzaustrittsbericht (…) und eine Zusam-
menfassung der ärztlichen Patientendokumentation (…) der Klinik für
Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Zürich und ei-
nen Bericht von Dr. med. F._______, Praxis für Gastroenterologie (…)
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Für-
sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, innert Frist eine
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Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu be-
zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 19. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis von
Dr. med. G._______, FMH Innere Medizin & Rheumatologie (…) zu den
Akten.
Die einverlangte Fürsorgebestätigung ging fristgerecht am 1. Juni 2010
beim Gericht ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2012 vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 17. April 2012 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein
Schreiben der H._______ vom (…) bezüglich der Notwendigkeit einer
Rehabilitation (Beschwerdeführerin) zu und beantragten aufgrund eines
ausstehenden ärztlichen Berichtes eine Erstreckung der Replikfrist. Innert
der verlängerten Frist ging keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die einge-
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reichte Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe datiere vom (…),
der entsprechende Beschluss trage jedoch das Datum vom (…). Ausser-
dem falle auf, dass die Ziffer 8 des fraglichen Dokuments manipuliert re-
spektive eine andere Ziffer zu einer 8 gemacht worden sei. Auch sei die
hunderttägige Gefängnisstrafe fraglich, da solch hohe Strafen im zitierten
Gesetz nicht vorgesehen seien und es den Anschein mache, dass die Zif-
fer 100 manipuliert respektive eine 0 hinzugefügt worden sei. Dem Do-
kument komme damit kein Beweiswert zu. Ähnliches gelte für die Zah-
lungsbestätigung der SRS, welche lediglich bestätige, dass ein Mitglied
mit der Nummer (…) 80 Dinar einbezahlt habe. Hinzu komme, dass die
Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe vom (…) datiere, die Be-
schwerdeführenden jedoch erst im (…) aus der SRS ausgetreten seien,
weshalb der behauptete Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, warum die SRS von austretenden Mitgliedern
Geld eintreiben sollte, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass die
Beschwerdeführenden wegen des Parteiaustritts mit einer Busse belegt
worden seien. Aus diesem Grund seien auch die übrigen vorgebrachten
Probleme zu bezweifeln, welche angeblich mit dem Parteiaustritt entstan-
den seien. Zudem seien die Vorbringen widersprüchlich dargelegt wor-
den, die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu den
Vorsprachen der SRS-Mitglieder und den erlittenen Schlägen gemacht.
Die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Lage der ethnischen Minder-
heiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokra-
tischen Wandels entspannt habe. Zwar könnten einzelne Benachteiligun-
gen nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige solche Übergriffe
nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich verfolgt. Die vor-
gebrachten Behelligungen und Angriffe durch Mitglieder der SRS wären,
so sie geglaubt werden könnten, auch nicht asylrelevant, da sie der Poli-
zei hätten angezeigt werden können. Daran würde auch nichts ändern,
wenn einer der Peiniger ein Polizist gewesen wäre, da der serbische
Staat bestrebt sei, solche Verfehlungen zu ahnden. Zudem seien die vor-
gebrachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional beschränkt, so
dass sich die Beschwerdeführenden diesen auch durch Wegzug in einen
anderen Teil ihres Heimatlandes hätten entziehen können.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, es sei
nicht zulässig, sich bei der Beurteilung der Vorbringen fast ausschliesslich
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auf ein Dokument zu stützen. Auch die Beschwerdeführenden könnten
sich nicht erklären, weshalb die Daten auf dem Dokument nicht mit den
tatsächlichen Daten der Ereignisse übereinstimmen würden, was ihnen
aber nicht angelastet werden dürfe. Dass eine höhere Strafe auferlegt
worden sei als im Gesetz vorgesehen, sei durchaus möglich, da sich die
Richter nicht an den Strafrahmen halten würden und Roma besonders
benachteiligt seien. Die Zahlungsbestätigung beweise entgegen der Auf-
fassung im angefochtenen Entscheid die Mitgliedschaft der Beschwerde-
führenden bei der SRS und die von ihnen getätigte Einzahlung. Es beste-
he keine Unstimmigkeit bezüglich der Daten von Parteiaustritt und Busse,
da sie nie ausgesagt hätten, die Busse sei aufgrund des Austrittes aus
der SRS ausgesprochen worden, vielmehr hätten sie angegeben, dass es
sich um Kosten der Kundgebungen gehandelt habe. Auch erscheine es
durchaus realistisch, dass die SRS die hohen Kosten der Kundgebungen
nicht allein habe tragen können und sie deshalb später den Teilnehmern
auferlegt habe. Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussa-
gen seien auf Übersetzungsschwierigkeiten und die gesundheitliche Ver-
fassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Hilfswerkvertre-
tung angeführt habe, komme seinen Aussagen kein Beweiswert zu, da
der Sachverhalt an der Anhörung aus den genannten Gründen nicht
rechtsgenüglich habe abgeklärt werden können.
Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar. Es erscheine äus-
serst fraglich, ob der Wiederaufbau einer Existenzgrundlage als sicherge-
stellt betrachtet werden könne, da der Beschwerdeführer seine Stelle nur
dank der SRS erhalten habe, von der er nun verfolgt werde, zudem er-
schwere seine psychische Verfassung die Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit. Nachdem sie keinen Kontakt mehr zur Familie im Heimatland hätten,
könne nicht davon ausgegangen werden, sie verfügten dort über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Wie aus den Beschwerdebeilagen hervorgehe,
spreche auch der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ge-
gen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Es seien ein chronisches lum-
boradikuläres Schmerz- und leichtgradiges motorisches Ausfallsyndrom
mit grosser Diskushernie, eine Adipositas Grad 1, ein Refluxleiden und
eine Dyspepsie bei H. Pylori-Gastritis diagnostiziert worden. Sie werde
zurzeit medikamentös und mittels einer Infiltration behandelt; die Dis-
kushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Eine solche Operation
sei für die Beschwerdeführerin in Serbien kaum möglich, auch die Medi-
kamente gegen die Magenbeschwerden könne sie möglicherweise dort
nicht kaufen, da sie teuer und schwer zugänglich seien. Sie sei demzu-
folge auf spezialmedizinische Behandlung angewiesen.
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Seite 8
Wie auch der Kommissionsbericht der Europäischen Union (EU) festhal-
te, sei die ökonomische, soziale und kulturelle Situation von Roma in Ser-
bien immer noch prekär. Eines der Hauptprobleme sei die Beschaffung
von Papieren, welche den Zugang zu den Sozialversicherungseinrichtun-
gen gewährleisten würden. Deshalb und aufgrund ihrer extremen Armut
sei den Roma der Zugang zu medizinischer Versorgung praktisch ver-
wehrt und eine eingehendere Behandlung faktisch unmöglich. Sie wären
im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Per-
spektive einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, da
es bei der Anhörung des Beschwerdeführers Übersetzungsschwierigkei-
ten gegeben habe und er gesundheitlich in schlechter Verfassung gewe-
sen sei, was auch die Hilfswerkvertreterin festgehalten habe.
5.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG
hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 f. S. 734 f).
Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vor-
bringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für
das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör näher konkre-
tisiert in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asyl-
gründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll gewähren, dass die
asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und die-
se von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Be-
fragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung
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des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.5.1 f. S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
5.3 Bezüglich der vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage vorbrachte,
die Übersetzerin "super" zu verstehen, nachdem schon die Erstbefragung
in serbischer Sprache stattgefunden und er die Übersetzungen eigenen
Angaben zufolge "bene" verstanden hatte (vgl. Akten BFM A 17/14 S. 2,
A 2/8 S. 6). Weiter ist festzuhalten, dass er während der Anhörung nicht
angab, die Übersetzerin nicht oder schlecht zu verstehen. Hingegen ist
aus dem Protokoll ersichtlich, dass er bisweilen in einer anderen Sprache
(vermutlich Mazedonisch oder Bulgarisch) antwortete, und dass die
Übersetzerin erwähnte, er spreche nicht gut Serbisch, und ihn darauf
hinwies, auf Serbisch zu antworten (vgl. A 17/14 S. 5 f. und S. 8). Der
Befrager des BFM erkundigte sich daraufhin, ob er Mazedonisch spreche.
Der Beschwerdeführer sagte, Mazedonisch und Bulgarisch seien dassel-
be, seine Sprache sei mit der mazedonischen vermischt, und roma- und
bulgarischsprechende Personen würden sich ohne Probleme verstehen
(vgl. A 17/14 S. 10 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor,
dass er aufgewühlt und verwirrt war (vgl. A 17/14 S. 5 f). Er gab an, sein
Kopf sei leer und verwirrt, er sei durcheinander und aufgeregt, und sobald
er an den Krieg zurückdenke, gehe es ihm nicht mehr so gut (vgl. A 17/14
S. 8). Schliesslich wies auch die Hilfswerkvertreterin auf die schlechte
psychische Verfassung des Beschwerdeführers und Verständigungs-
schwierigkeiten hin.
Den genannten Umständen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Be-
schwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen. So darf insbesonde-
re nicht bereits von unstrukturierten, unklaren oder verwirrenden Ausfüh-
rungen auf deren Unwahrheit geschlossen werden. Nach eingehendem
Studium des Anhörungsprotokolls ergeben sich indessen keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht verständ-
lich machen und seine Gesuchsgründe darlegen können. Den Akten sind
keine Hinweise zu entnehmen, wonach das BFM den Sachverhalt unge-
nügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht eingehend
und objektiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat es im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG die Vorbringen der Beschwer-
deführenden sowie die eingereichten Beweismittel geprüft. Damit be-
schlägt die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen beziehungsweise zur Echtheit der Beweismittel nicht die Abklärung
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des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Der Sachver-
halt wurde vom Bundesamt somit nicht ungenügend festgestellt und sein
Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefoch-
ten werden.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen ist, und demnach liegt kein Verfahrensmangel vor.
6.
Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Umstände der
Anhörung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu berücksichtigen, weshalb nicht ohne Weiteres vom
Vorliegen einzelner Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen insgesamt geschlossen werden darf. Vorliegend hat das BFM die
Unglaubhaftigkeit in erster Linie mit Ungereimtheiten in der eingereichten
Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe begründet. Den diesbe-
züglichen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfäng-
lich anschliessen. Ob angesichts dessen die Vorbringen in ihrer Gesamt-
heit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, kann of-
fenbleiben, da sie – wie nachstehend aufgezeigt – nicht asylrelevant sind.
Auch der Einwand, das Bundesamt habe sich unzulässigerweise fast
ausschliesslich auf ein einziges Beweismittel abgestützt, ist demnach
nicht relevant.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Mitgliedern der SRS ver-
folgt zu werden, seit sie aus dieser Partei ausgetreten seien. Damit ma-
chen sie Übergriffe durch Dritte geltend. Solche Übergriffe oder Befürch-
tungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asyl-
relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht
in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden war einer der Angrei-
fer ein Polizist; als sie zur Polizei gegangen seien, um die Vorfälle anzu-
zeigen, hätten sie ihn an einer Tätowierung am Hals wiedererkannt. Alle
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Seite 11
Polizisten seien Mitglieder der SRS und könnten tun und lassen, was sie
wollten, besonders gegenüber Roma. Auch wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich einzelne Mitglieder lokaler Behörden an strafba-
ren Handlungen beteiligen, ist festzuhalten, dass der serbische Staat be-
strebt ist, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführen-
den hätten somit bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den an-
geblichen Übergriffen nachsuchen können und müssen. Dies haben sie
jedoch unterlassen.
7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund der Zugehörigkeit
zur Ethnie der Roma diskriminiert zu werden.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen
Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
hat. So ist am 25. Februar 2002 das Gesetz zum Schutz und zur Freiheit
der nationalen Minderheiten in Kraft getreten, welches die Rechte der na-
tionalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten
schützt und beispielsweise das Recht auf Schulbildung in der Mutterspra-
che und Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache vorsieht. Auch die
Roma wurden als nationale Minderheit anerkannt. Nach Gewalteskalatio-
nen ist die serbische Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma In-
clusion" beigetreten, die auf eine Verbesserung des Wohlergehens von
Roma abzielt. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Min-
derheitenschutz verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-
Diskriminierungsgesetz (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass ein adä-
quater staatlicher Schutz durch die serbischen Behörden vorliegt.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat die Asylgesuche dem-
nach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 12
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-3449/2010
Seite 13
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist vor-
liegend demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
Roma werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Ge-
sundheit diskriminiert. Diese Diskriminierung erreicht indessen nicht ein
Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumut-
bar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist
zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen
Verwandten und Freunden über ein tragfähiges familiäres- und soziales
Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen
kann. Angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der
Roma-Gemeinschaft ist davon auszugehen, dass der Kontakt zu den Ge-
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schwistern der Beschwerdeführerin – sollte er tatsächlich abgebrochen
sein – wiederhergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis vor
der Ausreise (…) gearbeitet und gemäss eigenen Angaben ein ausrei-
chendes Einkommen gehabt. Es ist deshalb zu erwarten, dass er in sei-
nem langjährigen Arbeitsumfeld wieder Anschluss findet. Dass er auf-
grund seiner psychischen Verfassung hierzu nicht imstande sein soll, ist
gänzlich unbelegt geblieben. Trotz der insbesondere für Roma wirtschaft-
lich schwierigen Lage in Serbien ist es den Beschwerdeführenden, wel-
che mit den Verhältnissen in E._______ bestens vertraut sind, zuzumu-
ten, dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
9.4.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten wurden bei der Beschwer-
deführerin (…) ein leichtes Refluxleiden, eine Verdauungsstörung bei
chronischer Magenschleimhautentzündung und eine grosse Diskushernie
diagnostiziert. In der Beschwerde vom 12. Mai 2010 wurde ausgeführt,
die Diskushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Aus den Akten
geht nicht hervor, ob seither eine Operation stattgefunden hat. Dem
Schreiben der H._______ AG vom (…) ist jedoch zu entnehmen, dass ein
Gesuch um Rehabilitation in der RehaClinic Zurzach abgelehnt wurde, da
keine Spitalbedürftigkeit bestehe und die ambulanten Behandlungsmög-
lichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Aufgrund der Akten ist deshalb davon
auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden – soweit sie
überhaupt noch einer Behandlung bedürfen – auch in Serbien behandelt
werden können. Es ist nicht anzunehmen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin könnte sich im Falle des Vollzugs der Wegweisung
nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten drastisch und lebensbedrohend verschlechtern. Schliesslich
besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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