B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3450/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 28. Juni 2010 zur Person befragt; die Bundesanhö-
rung erfolgte am 8. Juli 2010.
Zur Begründung brachte er vor, die syrischen Behörden hätten am
(…) in ihrem Familiengeschäft CDs beschlagnahmt. Er selber sei zu die-
sem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen, da er Militärdienst habe leisten
müssen; andernfalls wäre er – wie sein Bruder – ebenfalls festgenommen
worden. Aus Angst vor einer Festnahme sei er in der Folge geflüchtet.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. In-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs schob es diesen jedoch zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei; in
den anderen Punkten sei sie aufzuheben, und die Sache sei dem BFM
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm
Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht; zudem sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Beschwer-
deergänzung einzureichen, und er forderte ihn auf, einen Kostenvor-
schuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches vom In-
struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen
wurde. Der Kostenvorschuss ging in der Folge innert angesetzter Frist
beim Gericht ein.
F.
Seiner Eingabe vom 7. August 2013 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel bei. Ausserdem ersuchte er um Einholen einer Vernehmlas-
sung beim BFM.
G.
Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 13. September
2013 fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
H.
In seiner Replik vom 3. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an den
in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an,
es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Ladenbesitzer des
Geschäfts, welches angeblich illegale CDs verkauft habe, nicht einmal
befragt worden sei. Weiter könne der Inhalt derselben kaum als Aktivität
gegen den syrischen Staat gewertet werden. Die Schilderungen des Be-
schwerdeführers würden sodann vage bleiben, er vermöge keine klaren
Antworten zu geben. Zudem würden seine Vorbringen allein auf Informa-
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tionen von Drittpersonen beruhen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt wür-
den schliesslich durch seine legale Ausreise aus Syrien untermauert. Die
Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, es sei offensicht-
lich, dass der der kurdischen Ethnie zugehörige Beschwerdeführer für die
syrischen Behörden eine grosse Bedrohung darstelle. Aus der Sicht der-
selben unterstütze er die Regimegegner, und es sei klar, dass ihm im Fal-
le einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies sei bereits
aufgrund seines Status als abgewiesenem Asylbewerber der Fall. Mehre-
re europäische Gericht hätten bestätigt, dass eine Person in derselben
Situation wie der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt werden müs-
se. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exilpoli-
tisch betätigt und damit die syrischen Behörden auf sich aufmerksam
gemacht.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, es sei zwar be-
kannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien.
Angesichts der umfangreichen Betätigungen von syrischen Staatsange-
hörigen im Ausland sei aber davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden,
welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Der Beschwerdeführer sei auf
einigen Videos und Ausdrucken aus dem Internet zwar erkennbar, aber
ihm komme bei den erwähnten Anlässen offensichtlich keine führende
Stellung zu.
5.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, es stehe
fest, dass das BFM zwingend an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gebunden sei. Mit dieser sei innerhalb der letzten Jahre die
Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden (und
dort allenfalls politisch aktiven) Asylsuchenden schrittweise gesenkt wor-
den. Die Hartnäckigkeit des BFM betreffend die Missachtung der gelten-
den Rechtsprechung stelle – abgesehen von deren Rechtswidrigkeit – ein
unnötigerweise Aufwand und Kosten sowie zeitliche Verzögerung verur-
sachendes Verhalten dar. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben werden müsse.
6.
6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. So er-
scheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
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zwar sein Heimatland angeblich über einen Grenzposten problemlos ver-
lassen haben will, gleichzeitig aber wegen des Verkaufs von CDs und
wegen seiner Militärdienstpflicht gesucht worden sein soll. Sodann sind
seine Aussagen tatsächlich teilweise wenig detailliert und zudem wider-
sprüchlich ausgefallen, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, wem er
die CDs verkauft habe (vgl. Akten BFM A7/12 S.4 f.). Weiter ist in Über-
einstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Vorbringen auf Infor-
mationen von Drittpersonen beruhen, womit es sich lediglich um Mutmas-
sungen handelt. Selbst wenn demnach davon ausgegangen werden
müsste, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht, wäre die Asylrelevanz zu verneinen.
6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exil-
politische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft ge-
macht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre. Es wird dabei anerkannt, dass syrische Exilkreise durch die syri-
schen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für
sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten –
dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindlich
qualifiziert und namentlich identifiziert sowie registriert wurde. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei be-
sonders exponiertes Profil, welches ihn zur Zielscheibe der syrischen Be-
hörden machen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an den
B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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