B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3450/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
E-3450/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort in
B._______ am 25. August 2012 in Richtung Luanda verliess, von wo sie
anfangs Januar 2013 mit einem Flugzeug über Südafrika nach Italien ge-
langte und anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Feb-
ruar 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ vom
15. Februar 2013 sowie der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 1. Okto-
ber 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater, der bei der UNITA als (…) gearbeitet habe, sei im Juni
2012 von seiner Arbeit nicht mehr zurückgekehrt,
dass sie später im Radio gehört habe, es würde in B._______ eine De-
monstration für verschwundene Leute stattfinden, worauf sie mit ihren
Schulkollegen/innen an dieser Kundgebung vom 25. August 2012 teilge-
nommen habe,
dass die Polizei eingeschritten sei und viele Leute verprügelt und/oder ver-
haftet habe,
dass die Beschwerdeführerin habe fliehen wollen, jedoch von den Polizis-
ten festgenommen, geschlagen und am (…), das immer noch geschwollen
sei, verletzt worden sei,
dass sie anschliessend in ein Gefängnis gebracht worden sei, wo sie einen
Polizisten erkannt habe, der mit ihr an der Mittelschule gewesen sei, und
ihn in der Folge gebeten habe, ihre Mutter aufzusuchen und mit ihr zu spre-
chen,
dass dieser Polizist ihre Mutter kontaktiert habe, worauf diese einen Kom-
mandanten getroffen habe, welcher dem besagten Polizisten die Anwei-
sung gegeben habe, die Beschwerdeführerin freizulassen,
dass draussen vor dem Gefängnis ihre Mutter mit dem Kommandanten in
einem Auto gewartet und sie zu einer Freundin gebracht habe, die dann
ihre Ausreise organisiert habe,
dass das SEM am 29. April 2015 wegen eines gefundenen Facebook-Ac-
counts eine ergänzende Anhörung durchführte,
E-3450/2015
Seite 3
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. April 2015 – eröffnet am 2. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss ihrem Facebook-Konto zum Zeitpunkt der an-
geblichen Haft am 10. September sowie am 7. Oktober 2012 Beiträge ver-
fasst und hochgeladen habe,
dass sie in der ergänzenden Anhörung, als sie darauf angesprochen wor-
den sei, unbeholfen geantwortet habe, sich an das Geschriebene nicht
mehr zu erinnern,
dass sie sich zudem in Bezug auf die Dauer der angeblichen Haft wider-
sprochen habe, indem sie in der Erstbefragung zwei Monate, in der Bun-
desanhörung einen Monat und in der ergänzenden Anhörung vier bis sechs
Monate angegeben habe,
dass sie ferner ihren Gefängnisaufenthalt stereotyp (kaum Kontakt mit
Zellinsassinnen) und die Umstände der Flucht (Fluchthelfer) nicht nachvoll-
ziehbar geschildert habe,
dass sie weiter gemäss dem Facebook-Account am 11. Januar 2013 Fotos
von sich in D._______ hochgeladen habe, was mit den Angaben in der
Erstbefragung, wonach sie Anfang Januar 2013 Angola über Südafrika
nach Italien verlassen habe, kollidieren würde,
dass daher in Gesamtwürdigung aller Elemente davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin verschleiere die wahren Umstände ihrer Ausreise aus
Angola und stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren sowie der Wegweisungsent-
scheid sei aufzuheben,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
E-3450/2015
Seite 4
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 die Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen wurden,
und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 22. Juni 2015 ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Juni 2015 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
E-3450/2015
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss SEM-Verfügung Unstimmigkeiten in den Schilderungen der
Beschwerdeführerin – so namentlich bei der unterschiedlich geschilderten
Dauer des angeblichen Gefängnisaufenthalts und des Umstandes, dass
sie während ihrer Haft habe Beiträge erfassen und hochladen können, –
bestehen bleiben,
dass es die Beschwerdeführerin auf Rekursebene unterlässt, sich mit die-
sen vorinstanzlichen – und auch gemäss Auffassung des Gerichts vollum-
fänglich zutreffenden – Argumenten auseinanderzusetzen,
dass sie sich lediglich darauf beschränkt, den vom SEM als unglaubhaft
gewürdigten Sachverhalt nochmals zu wiederholen, womit die Beschwer-
debegründung zu keiner anderen Einschätzung des vorliegenden Falles zu
führen vermag,
dass vor diesem Hintergrund offensichtlich weder die Teilnahme an einer
Demonstration noch die anschliessende Haft der Wahrheit entsprechen,
E-3450/2015
Seite 6
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-3450/2015
Seite 7
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Angola noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 9.14),
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin bezüglich der Ausreisegründe davon ausgegangen werden kann, dass
sie in Angola über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihr beim Auf-
bau einer neuen Existenz behilflich sein wird,
dass auch kein Vollzugshindernis besteht, weil es nicht zutrifft, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende, schlecht ausgebil-
dete Frau handle, da sie – gemäss den Akten – keine Kinder hat und ihre
Geschwister von der mit ihnen lebenden Mutter betreut werden und sie
zudem (…) studiert hat,
dass sie sich auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet, in einer medi-
zinischen Notlage befindet, da ihr (…), soweit dies möglich war, in der
Schweiz behandelt wurde und ihr (…) keine weitere Behandlung braucht,
die nicht auch in Angola möglich wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.13),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
E-3450/2015
Seite 8
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass sie mit dem am 18. Juni 2015 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3450/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: