B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3451/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russische Föderation (Tschetschenien),
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Russische
Föderation am (…), reiste am 27. Dezember 2012 illegal in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Januar 2013 fand die
Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. April 2013 zu den Asylgrün-
den an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter sei
für tschetschenische Menschenrechtsorganisationen tätig gewesen und
von den russischen Behörden stark verfolgt worden. Das habe auch auf
ihn abgefärbt, und er sei in Moskau – sein Studienort – aber auch zu
Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe er durch das Verfassen
von Texten, Videoaufnahmen von Konferenzen und Betreuen von auslän-
dischen Gästen unterstützt. Ab (…) sei es schlimmer geworden, und er
habe Moskau verlassen müssen. In Tschetschenien habe er auch nicht
bleiben können. Anlässlich einer Kontrolle des Reisebusses auf dem Weg
nach Grosny sei er von Polizeibeamten angehalten und mehrere Tage
festgehalten worden. Diese hätten ihn verhört, geschlagen, gewürgt und
wissen wollen, wo sich seine Mutter aufhalte. Schliesslich habe er Papie-
re unterschrieben, deren Inhalt er nicht kenne. Nach der Entlassung habe
er sich zur Pflege seiner gebrochenen Nase und der erlittenen Hämatome
einige Tage ins Spital begeben. Bis zu seiner Ausreise habe er sich aus
Angst vor einer weiteren Festnahme drei Monate bei (…) versteckt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni (Datum Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei
er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die
unentgeltliche Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung eingela-
den.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Be-
weismittel nach.
F.
Mit Schreiben vom 2. August 2013 reichte die Vorinstanz nach gewährter
Fristverlängerung ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 erteilte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist Gele-
genheit, eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Beschwerdeführer innert
Frist mit, dass er nicht über die erforderlichen Befragungsprotokolle ver-
füge, um angemessen zur Vernehmlassung Stellung nehmen zu können.
Er bat darum, die Vorinstanz anzuweisen, ihm Akteneinsicht in die Befra-
gungsprotokolle zu gewähren und eine angemessene Fristverlängerung
zu erteilen.
I.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel nach.
J.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeakten und die entsprechenden Dossiers der
Vorinstanz zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs zu.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
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rer erneut Frist für eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
2. August 2013 angesetzt.
L.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 replizierte der Beschwerdeführer
nach gewährter Fristerstreckung und beantragte, die Beschwerde vom
17. Juni 2013 sei gutzuheissen.
M.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben vom Februar 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
BzP und der Anhörung verglichen mit dem Einreisegesuch, welches seine
Mutter für ihn gestellt habe, stimmten nicht überein. Auch seine Aussagen
bezüglich des Zeitpunkts, ab wann er von der russischen Polizei gesucht
worden sei, seien widersprüchlich. Die Schilderungen zu seiner Verhaf-
tung seien höchst widersprüchlich ausgefallen. Zum einen habe er ange-
geben, während einer Passkontrolle aus dem Bus geholt und an den
Strassenrand gestellt worden zu sein, zum anderen habe er ausgeführt,
im Bus sitzengeblieben zu sein. In der BzP sei nie die Rede von einem
mitgeführten Reisepass gewesen, bei der Anhörung hingegen schon.
Ferner seien auch seinen Angaben bezüglich der Haftdauer unterschied-
lich ausgefallen, genauso wie die behaupteten Themen anlässlich des
Verhörs und die dabei erlittenen Verletzungen. Die widersprüchlichen
Vorbringen seien demnach nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, die "2 bis 3 Mal am Tage" stattfindenden Ver-
höre differenziert zu skizzieren. Ebenfalls wirke das Vorbringen, er habe
in Moskau vom Hörensagen erfahren, dass er gesucht werde, und er sei
umgehend nach wenigen Stunden mit all seinen Dokumenten nach Gros-
ny unterwegs gewesen, konstruiert. Fraglich wirke auch, dass der Be-
schwerdeführer nicht gewusst habe, zu welcher Tageszeit er aus der Haft
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entlassen worden sei, und nur habe angeben können, es sei dunkel ge-
wesen. Spätestens als er von einer Drittperson im Auto zum Spital gefah-
ren worden sei oder aber im Spital, hätte er sich reorientieren können.
Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Gegen die Tatsächlichkeit der Suche nach ihm spreche auch, dass er
nach der Inhaftierung freigelassen worden sei. Die russischen Behörden
hätten ihn nicht nach wenigen Tagen gehen lassen, hätten sie tatsächlich
ein Interesse an ihm gehabt. Dies sei nicht mit der abgeleiteten Gefähr-
dungssituation der Mutter in Einklang zu bringen. Eine Reflexverfolgung
könne insgesamt verneint werden, zumal die behaupteten Aktivitäten des
Beschwerdeführers auch nicht direkte, sondern eher unterstützende Akti-
vitäten zugunsten seiner Mutter (Videoaufnahmen, Archivorganisation
usw.) gewesen seien, die dem russischen Staat nicht zwingend bekannt
sein müssten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. August 2013 brachte die Vorin-
stanz vor, in den Befragungsprotokollen der Familienmitglieder, insbe-
sondere seiner Mutter, werde der Beschwerdeführer entweder gar nicht
erwähnt, oder es würden widersprüchliche Angaben zu seinen eigenen
Aussagen gemacht. Es könne demnach nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer in die Aktivitäten der Mutter direkt oder
indirekt oder mindestens nennenswert involviert gewesen sei. Er habe
keine besondere Nähe zu seiner Mutter überzeugend skizzieren können,
noch sei aufgrund seiner Angaben zwingend anzunehmen, dass er mehr-
heitlich bei der Mutter in Grosny gelebt habe. Seine Aktivitäten seien von
den Familienmitgliedern nicht erwähnt worden, was zur logischen Vermu-
tung führe, dass er grundsätzlich überhaupt nicht oder zumindest nicht in
einem bedeutenden Ausmass politisch engagiert gewesen sei, was das
Risiko einer Reflexverfolgung beträchtlich minimiere. Es scheine nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass die russischen Behörden ein ernsthaf-
tes Interesse an seiner Person hätten, womit keine begründete Furcht vor
einer zukünftigen Reflexverfolgung zuerkannt werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt nebst der ausführlichen Wiederholung
und Präzisierung des in den Befragungen erläuterten Sachverhalts im
Wesentlichen vor, seine Mutter sei eine der bekanntesten noch lebenden
Menschenrechtsaktivistinnen Tschetscheniens und habe in der Schweiz
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Asyl erhalten. Die politische Verfolgung seiner Mutter sei unbestritten. Der
Umstand, dass sie vom russischen Geheimdienst verfolgt werde, sei ein
äusserst starkes Indiz dafür, dass auch er in seiner Heimat Verfolgung
durch die russischen Behörden erlitten habe und nach einer Rückkehr in
seine Heimat wieder verfolgt würde. Sein Bruder, seine Schwägerin und
seine Nichte seien im (…) in die Schweiz eingereist und hätten um Asyl
ersucht, was ihnen auch gewährt worden sei. Die Reflexverfolgung infol-
ge der politischen Tätigkeit ihrer Mutter sei anerkannt worden. Seine
Schwester und seine Neffen hätten im (…) in der Schweiz um Asyl er-
sucht, ihre Gesuche seien noch hängig. Sein ältester Bruder habe in
B._______ Asyl erhalten. Die (…) Behörden hätten dessen Reflexverfol-
gung nicht bezweifelt. All dies seien gewichtige Indizien dafür, dass auch
der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst verfolgt werde. Alle
seine Geschwister hätten ihre Heimat verlassen müssen, nachdem die
Verfolgung durch den Geheimdienst immer mehr zugenommen habe.
Dass er in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei und begründete Furcht habe, nach einer allfälligen Rückkehr in seine
Heimat wieder durch den russischen Geheimdienst verfolgt zu werden,
könne allein schon deshalb nicht bezweifelt werden.
Am (…) sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und intensiv nach ihm ge-
sucht worden. Auf dem Weg nach Grosny sei er festgenommen und unter
Folter nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Geschwister ge-
fragt worden. Auch sei er unter Anwendung von Gewalt aufgefordert wor-
den, seiner Mutter nicht mehr bei ihren politischen Aktivitäten zu helfen
und ihr mitzuteilen, dass es nicht leere Drohungen seien, welche gegen
sie ausgesprochen worden seien. Er habe demnach asylrelevante Verfol-
gung infolge seiner eigenen politischen Tätigkeiten wie auch Reflexver-
folgung infolge der politischen Aktivitäten seiner Mutter erlebt. Bei den
Übergriffen handle es sich um zielgerichtete staatliche Verfolgung und um
ernsthafte Nachteile, welche die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüll-
ten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da diese eine
Verfolgung von Zentralorganen nicht wirksam unterbinden könne. Es ste-
he ausser Zweifel, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw.
Russland umgehend von den russischen Behörden festgenommen und
gefoltert, wenn nicht sogar umgebracht würde. Er habe somit eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Folter in seinem Heimatland.
Die Vorinstanz habe den Umstand, dass seine Mutter eine bekannte
Menschenrechtsaktivistin sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, nicht
in die Beurteilung der Asylgründe einbezogen, sondern einfach ignoriert.
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Die von der Vorinstanz angeblich aufgezeigten Widersprüche hätten ei-
nen plausiblen Grund. So habe seine Mutter im Gesuch um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung aus ihrer Erfahrung betreffend den Umgang der
russischen Behörden mit Tschetschenen geschrieben, da er ihr nicht jede
Verhaftung mitgeteilt habe, um sie nicht in Angst und Schrecken zu ver-
setzen. Im Gesuch um Einreisebewilligung könne kein Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit seiner Aussagen gesehen werden. Bei der Aussage, er sei
mit Haftbefehl seit 2010 gesucht worden, obwohl er später ausgeführt
habe, der Haftbefehl sei im (…) erlassen worden, müsse es sich um ein
protokollarisches Missverständnis handeln. Anders könne er sich das
nicht erklären. Bezüglich der angeblichen Ungereimtheit mit der Passkon-
trolle im Reisebus müsse die Vorinstanz etwas falsch verstanden haben,
da in seinen Aussagen kein Widerspruch erkennbar sei. Gleiches gelte
für seine Aussagen bezüglich seines Reisepasses. Entgegen den Vor-
bringen der Vorinstanz sei bereits anlässlich der BzP von seinem Inlands-
reisepass die Rede gewesen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
könne auch nicht mit den ungenauen Angaben über die Haftdauer belegt
werden. Von einer Person, die im Keller ohne Sonnenlicht eingesperrt
und gefoltert werde, könne nicht erwartet werden, dass sie sich an die
genau Anzahl Tage der Haft erinnere. Ferner habe er bei beiden Befra-
gungen ausgesagt, dass er über seine Mutter befragt worden sei. Es sei
an den Haaren herbeigezogen, wenn die Vorinstanz ausführe, die The-
men anlässlich der Verhöre hätten in den Befragungen voneinander ab-
gewichen. Auch in den Schilderungen seiner Verletzungen sei kein Wi-
derspruch erkennbar.
Angesichts der tagelangen Verhöre und Folter könne nicht von ihm ver-
langt werden, noch zu wissen, wie oft er verhört oder was er genau wann
und auf welche Weise gefragt worden sei. Auch dass er den Inhalt des
unterschriebenen Dokuments nicht erfasst habe, spreche keineswegs
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es erstaune auch nicht, dass
er sich nach der Haft nicht habe in der Zeit orientieren können. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm entgegenhalte, er hätte
sich im Auto oder Spital reorientieren können. Er sei physisch und psy-
chisch sehr angeschlagen gewesen, und es sei ihm in erster Linie darum
gegangen, sich medizinisch behandeln zu lassen.
Seine Fluchtgründe seien asylrelevant, da durch Folter versucht worden
sei, ihn zur Aufgabe der Unterstützung seiner Mutter zu bringen und seine
politischen Aktivitäten darzulegen.
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Im Rahmen der Replik vom 4. Februar 2014 brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, die Anhörungen seiner Mutter hätten im (…) stattgefunden, er sei
hingegen erst später konkret verfolgt worden. Es seien seiner Mutter kei-
ne konkreten Fragen zu ihm gestellt worden, sondern solche zur allge-
meinen Lage in Tschetschenien. Da seine Situation nicht Gegenstand der
Befragungsprotokolle seiner Mutter gewesen sei, sei aus diesen auch
nicht ersichtlich, ob er politisch verfolgt sei oder nicht. Die Vorinstanz ge-
he mit ihrer Argumentation fehl. Es sei die ganze Familie in die Arbeit der
Mutter einbezogen gewesen. Sie habe Menschenrechtsaktivisten, Jour-
nalisten und auch Zeugen von Gräueltaten aus Tschetschenien nach
Hause gebracht, um die Erlebnisse von dort aus weiterzuverbreiten und
möglichst vielen Menschen zugänglich zu machen. Es sei Teil seines all-
täglichen Lebens gewesen, ihr dabei zu helfen. Die Kinder seien nicht ge-
fragt worden, ob sie mitmachen wollten, sie hätten es einfach gemacht,
weil es notwendig gewesen sei. Er habe getan, was gerade angefallen
sei, und habe so seine Mutter unterstützt, was mal mehr und mal weniger
gefährlich gewesen sei. Seine Schwester habe im (…) ausgesagt, dass
er verfolgt werde. Sie sei in ihren Verhören vom (…) über ihn befragt
worden, ebenso wie über ihre Familienmitglieder. Über Freunde habe sie
ihm ausrichten lassen, dass er sich in Gefahr befinde. Er habe schon vor
der offiziellen Ausschreibung zur Suche im (…) immer wieder Informatio-
nen von Freunden und Bekannten bekommen, dass nach ihm gesucht
werde. Sein Bruder habe anlässlich der Anhörung in der Schweiz ausge-
sagt, er wisse, dass sich sein Bruder (der Beschwerdeführer) noch in der
Russischen Föderation aufhalte. Den genauen Aufenthaltsort kenne er
jedoch nicht. Seinem Bruder seien wohl deshalb nur Fragen zum ältesten
Bruder und nicht zu ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt worden, weil er
sich noch in der Russischen Föderation und somit "unter der Kontrolle"
der russischen Behörden befunden habe, wogegen der älteste Bruder be-
reits nach B._______ geflüchtet sei. Seine Mutter habe beim Gesuch um
Einreisebewilligung seine offizielle Adresse angegeben, da dies in der
Russischen Föderation üblich sei. Es sei ihr aber bewusst gewesen, dass
es nicht sein ständiger Aufenthaltsort gewesen sei. Seine Mutter verstehe
nicht, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, dass in der Russischen
Föderation keine Verfolgung ihres Sohnes stattfinde. Wenn sogar so we-
nig beteiligte Menschen wie deren Autofahrer verfolgt würden, sei nicht
nachvollziehbar, wie man davon ausgehen könne, dass deren naheste-
hende Personen wie die eigene Familie nicht verfolgt sein sollten.
5.
E-3451/2013
Seite 10
5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. So können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers nicht die Ausführungen seiner Mutter in deren Antrag auf
Einreisebewilligung herangezogen werden. Seine Mutter befand sich zum
Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in der Schweiz und konnte keine
genauen Angaben zu den Problemen ihres Sohnes in der Russischen
Föderation machen, da sie über diese nur sporadisch und indirekt (mittels
(…) des Beschwerdeführers) informiert wurde (BFM-Akten A12/22 F23
ff.). Es ist somit verfehlt, wenn vorliegend die Vorinstanz die Angaben von
zwei verschiedenen Personen, welche keinen direkten Kontakt zueinan-
der haben, vergleicht und zur Beweiswürdigung heranzieht. In den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Kontrollen lassen sich
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine widersprüchlichen An-
gaben finden, zumal im Protokoll der BzP die verneinende Antwort zur
Frage nach erfolgten Fest- oder Mitnahmen vor (…) handschriftlich mit
den erfolgten Strassenkontrollen ergänzt worden ist (BFM-Akten A6/13
S. 8). Dass der Beschwerdeführer dabei teilweise auch zur Überprüfung
der Personalien auf den Polizeiposten mitgenommen worden ist, wie er
im Rahmen der erweiterten Anhörung ausführte (BFM-Akten A12/22 F107
ff.), stellt keinen Widerspruch dar, sondern steht im Zusammenhang mit
den von ihm bereits im Rahmen der BzP erwähnten Strassenkontrollen.
Die Angaben zur offiziellen Ausschreibung zur Verhaftung sind zwar un-
stimmig (2010 bzw. […]), jedoch nicht derart aussagekräftig, dass da-
durch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dauer-
haft erschüttert würde. So stellte er in der Anhörung klar, dass er seit (...)
offiziell gesucht werde, ihm allerdings bereits vorher immer wieder indi-
rekte Infos zugetragen worden seien, dass die Behörden ihn suchten
(BFM-Akten A12/22 F142). Dies stimmt auch mit der Aussagen überein,
er habe C._______ und Moskau in Richtung Tschetschenien im (...) ver-
lassen und sei in D._______ aufgrund des Haftbefehls angehalten wor-
den (BFM-Akten A12/22 F100 ff.).
5.2 Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz können die Aussagen zu der
Verhaftung in D._______ nicht als widersprüchlich bezeichnet werden,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt. In den Grundzügen stim-
men die Aussagen überein, weshalb deren Glaubhaftigkeit nicht durch
das Heranziehen von unterschiedlichen Details erschüttert werden kann,
wie es die Vorinstanz machte. Ob der Beschwerdeführer die Passkontrol-
le im Bus oder draussen hat abwarten müssen, ist vorliegend nicht zent-
ral für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso wenig
die Wiedergabe der exakten Anzahl Tage Haft. Der Beschwerdeführer
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Seite 11
wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass von einer Person, welche in ei-
nem Keller ohne Sonnenlicht festgehalten und gefoltert werde, kaum er-
wartet werden könne, sich an die Anzahl Tage Haft zu erinnern. Nicht wi-
dersprüchlich ist zudem, wenn der Beschwerdeführer einerseits ausführt,
er sei über die Tätigkeiten seiner Mutter befragt worden, und andererseits
vorbringt, die Behörden hätten wissen wollen, wo sich seine Mutter befin-
de. Beide Fragen weisen einen engen Zusammenhang auf und können
ohne weiteres kombiniert werden, weshalb die Vorinstanz fehl darin geht,
damit einen Widerspruch aufzuzeigen. Gleiches gilt für die genaue Loka-
lisation der erlittenen Hämatome.
5.3 Die Vorinstanz erachtet weiter die Beschreibung des Beschwerdefüh-
rers über die Verhöre als nicht sehr differenziert, und bezieht sich in ihrer
Verfügung dabei auf die Antwort zu Frage 18 in der Anhörung (BFM-
Akten A12/22 F18). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zahlreiche weitergehende Fragen zur Haft in D._______
gestellt hat, welche ausführlich und differenziert ausgefallen sind (BFM-
Akten A12/22 F74 ff.). Allein anhand der Beantwortung einer einzigen
Frage kann nicht festgestellt werden, ob die Aussagen undifferenziert
ausgefallen sind. Weiter ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben,
dass es nicht unglaubhaft sei, wenn er nicht habe angeben können, ob es
anlässlich der Entlassung aus der Haft spät am Abend oder früh am Mor-
gen gewesen sei. Angesichts der psychischen und physischen Verfas-
sung nach mehreren Tagen Haft und Folter ist es durchaus möglich, das
Zeitgefühl verlieren zu können. Dass er sich auf dem Weg ins Spital oder
im Spital hätte reorientieren können, wie die Vorinstanz ausführt, geht
deswegen fehl, weil der Beschwerdeführer bei Spitaleintritt mit gravieren-
deren (d.h. psychischen und körperlichen) Problemen als der Zeiterfas-
sung beschäftigt war. Die Haft und der Aufenthalt im Spital wird auch im
Schreiben vom (...) (Beilage 5) der Leiterin der regionalen tschetscheni-
schen gesellschaftlichen Organisation "E._______" bestätigt und stimmt
mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Auch wenn das
Schreiben nur geringen Beweiswert aufweist, kann es doch als Indiz für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers herangezogen
werden.
5.4 Dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen in den Anhörungen
nicht im Zusammenhang mit ihren Menschenrechtsaktivitäten erwähnt
hat, stellt kein ausreichendes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers dar. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüg-
lich zuzustimmen, dass seine Mutter in ihrer Anhörung nicht konkret nach
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Seite 12
ihm befragt worden sei. Zudem überzeugt sein Argument, dass es in der
Familie normal gewesen sei, die Mutter in ihren Tätigkeiten zu unterstütz-
ten, weshalb dies während ihrer Anhörung auch nicht speziell erwähnt
worden sei. Übereinstimmend sagen die Angehörigen des Beschwerde-
führers aus, dass diese nicht gewusst hätten, wo er sich genau aufhalte.
Das steht nicht im Widerspruch zu dem von der Mutter des Beschwerde-
führers zu seinen Gunsten gestellten Einreisegesuch, da sie hierfür seine
offizielle Adresse in Moskau verwendete, wie er überzeugend darlegen
kann. Ferner bestätigt auch eine Freundin seiner Mutter und (…) Buchau-
torin über die Kriege in Tschetschenien in ihrem Schreiben vom (…), dass
sie anlässlich ihres Besuchs in Tschetschenien vom Beschwerdeführer im
Auftrag seiner Mutter unterstützt und betreut geworden sei. Auch dies ist
als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu
werten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG ge-
stellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Aufgrund der glaubhaften Aus-
führungen des Beschwerdeführers erübrigt sich, näher auf die weiteren
ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
se solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise ei-
ne Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand.
Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch be-
stehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57
E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
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Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkre-
te Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervor-
rufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von
der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequen-
zen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker
ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachver-
halt auszugehen:
Der Beschwerdeführer unterstützte seine Mutter, eine bekannte Men-
schenrechtsaktivistin, bei ihren Tätigkeiten, bis diese aus der Russischen
Föderation ausgereist ist. Unter anderem wurde er eingesetzt für die Ver-
fassung verschiedener Texte, Videoaufnahmen von Konferenzen über die
Menschenrechte und die Betreuung von ausländischen Vertretern von
Menschenrechtsorganisationen. Während dieser Zeit pendelte er zwi-
schen seinem Studienort Moskau und Tschetschenien. In Moskau wurde
er mehrere Male angehalten und auf dem Polizeiposten befragt, wobei
unklar ist, ob dies aufgrund seiner Mutter oder wegen seiner Zugehörig-
keit zur tschetschenischen Ethnie geschah. Nach der Ausreise der Mutter
arbeitete er ab (…) unter falschem Namen schwarz für ein Unternehmen
in Moskau und musste eines Tages nach C._______ reisen. Als Unbe-
kannte herausgefunden haben, dass er seine Tätigkeit illegal ausgeübt
hat, bat ihn sein Vorgesetzter ausdrücklich darum, die Tätigkeit für ihn
einzustellen. Er kehrte am (...) nach Moskau zu seiner offiziell registrier-
ten Wohnadresse zurück, erfuhr aber auf dem Weg dorthin, dass wäh-
rend seiner Abwesenheit Leute vom russischen Inlandgeheimdienstes
(FSB) zu seiner Wohnung gekommen seien und nach ihm und seinen
Familienangehörigen gefragt hätten. Zudem wurde er offiziell zur Verhaf-
tung ausgeschrieben. Ohne an seine Wohnadresse zurückzukehren, woll-
te er sogleich von Moskau mit dem Bus nach Grosny zu Verwandten rei-
sen, da er in Moskau gesucht wurde und keine Arbeit mehr hatte. Auf
dem Weg nach Tschetschenien wurde der Bus am (...) von der Polizei
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angehalten und alle Reisenden wurden einer Personenkontrolle unterzo-
gen. Dabei wurde er aufgrund des Haftbefehls auf den Polizeiposten ge-
bracht und gefragt, weshalb er gesucht werde. Nachdem er antwortete,
es müsse sich um einen Fehler handeln, wurde er in eine Zelle gebracht
und über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten seiner Mutter befragt.
Während der Verhöre wurde er geschlagen, gewürgt und mit dem Tod
bedroht. Schliesslich wurden ihm Papiere vorgelegt, dessen Inhalt er
nicht kannte und die er unterschreiben musste, was er auch tat. Nach ei-
nigen Tagen wurde er freigelassen, fuhr per Anhalter in ein Spital und
wurde dort behandelt. Der zuständige Arzt gab ihm jedoch zu verstehen,
er müsse so schnell wie möglich das Spital verlassen, da er wegen ihm
Probleme bekommen könne. Daraufhin versteckte sich der Beschwerde-
führer drei Monate im (…), bis er auf dem Landweg in die Schweiz flüch-
tete.
6.3 Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation zur Verhaf-
tung ausgeschrieben und wurde bereits von Organen der Zentralgewalt
festgehalten, verhört und gefoltert. Indem er seine Mutter bei ihrer Arbeit
für die Menschenrechtsorganisation unterstützt hat und somit selber in
deren Tätigkeiten verwickelt war, besteht objektiv die Gefahr einer erneu-
ten Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers durch die russi-
schen Behörden. Unter diesen Umständen muss von einer begründeten
Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, die nach wie vor aktuell ist.
6.4 Eine Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation lässt sich
vorliegend nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden ent-
gegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksa-
men Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung fin-
det. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person ange-
sichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz
aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine
wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben,
wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von
Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt wor-
den ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche
Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl.
zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 1). Da dem Beschwerdeführer keine sichere
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Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf einen Asylaus-
schlussgrund gemäss Art. 53 oder 54 AsylG.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und
7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli
2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 17. Juni 2013 (Beilage 4) über
insgesamt Fr. 3160.40 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht. Unter Be-
rücksichtigung des bis zum Urteilszeitpunkt zusätzlich angefallenen Auf-
wands der Rechtsvertreterin (Akteneinsichtsgesuch, Replik) und der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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