Abtei lung V
E-3455/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, Irak,
vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 19. August 2004 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3455/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus der Provinz Kirkuk
mit letztem Wohnsitz in der Provinz Suleymaniya/Irak – verliess ge-
mäss seinen Angaben am 26. Mai 2002 sein Heimatland, um sich über
Iran, die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz zu begeben,
wo er am 22. Juni 2002 per LKW einreiste. Am 23. Juni 2002 suchte er
in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 24. Juni 2002 wurde er dort summa-
risch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. Au-
gust 2002 wurde er von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend
angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er sei am 20. Mai 2002 von Angehörigen der islamischen Gruppe
E._______ festgenommen und in einer Moschee festgehalten worden,
weil er in einer Jugendgruppe – (...) – aktiv gewesen sei, die unter
anderem versucht habe, Jugendliche vom islamischen
Fundamentalismus fernzuhalten. Dabei hätte er von seinen Entführern
einem islamischen Gerichtshof überstellt werden sollen. Am vierten
Tag habe er indessen von der Toilette aus entfliehen können. Von dort
sei er nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen, bevor er
am 26. Mai 2002 in den Iran entflohen sei. Er habe diesen Vorfall der
Patriotischen Union Kurdistan (PUK; welche in der autonomen Provinz
Suleymaniya die Macht inne hat) nicht gemeldet, weil diese nicht fähig
sei, Schutz zu bieten.
Als Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iraki-
sche Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) wies das Asylge-
such des Beschwerdeführers mit – am 23. August 2004 eröffneter –
Verfügung vom 19. August 2004 ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzug. Dabei begründete die Vorinstanz ihren
Entscheid insbesondere damit, dass die Fluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand halten würden. Im Weiteren erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Septi Seite 2
E-3455/2006
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 erhob der Beschwerdeführer
über seinen damaligen (im Mai 2005 verstorbenen) Rechtsvertreter bei
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes und beantragte,
diese sei aufzuheben, es sei sinngemäss seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In der Begründung wird unter
Ziffer 5 sinngemäss auch beantragt, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Internetartikel von Human Rights Watch vom August 2004
- Internetauszüge aus der Zeitschrift Hawlati vom 7. Juli. 4. und
11. August 2004
- Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister den Beschwerde-
führer betreffend
- Arbeitszeugnis vom 11. September 2004
- zwei handschriftliche Schreiben von Zeugen vom 6. September 2004
- Zeitungsartikel vom Tages-Anzeiger vom 17. September 2004
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2004 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und
verzichtete angesichts des vorhandenen Sicherheitskontos auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004, welche dem Be-
schwerdeführer am 2. November 2004 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFF an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte der neu zuständige Rechtsvertre-
ter mit, dass er nach dem Hinscheiden des ersten Rechtsvertreters
dessen Mandat - nach Erteilung der entsprechenden Vollmacht durch
den Beschwerdeführer - übernommen habe.
Septi Seite 3
E-3455/2006
G.
Am 16. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer die iranische
Staatsbürgerin B._______, deren Asylverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden
wird (E-4522/2006). Die beiden Verfahren wurden koordiniert behan-
delt.
H.
Mit Verfügung vom 8. März 2006 hob das BFM im Rahmen einer zwei-
ten Vernehmlassung seinen Entscheid vom 19. August 2004 hinsicht-
lich der Dispositivziffern 4 und 5 wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwä-
gungsweise auf.
I.
Am 13. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass in
der Folge der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung das
Beschwerdeverfahren, soweit es den Vollzug der Wegweisung betreffe,
gegenstandslos geworden sei. Dabei wurde er angefragt, ob er für den
Rest an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle.
J.
Am 20. März 2006 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seiner
Beschwerde festhalte.
K.
Am (...) wurde C._______ des Beschwerdeführers geboren.
L.
Im Oktober 2007 erteilte der Kanton Schaffhausen dem Beschwerde-
führer eine Aufenthaltsbewilligung B gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
M.
Am (...) wurde D._______ des Beschwerdeführers geboren.
N.
Am 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Septi Seite 4
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall sind die Anordnungen des BFM betreffend
Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. August 2004) mit Verfügung des Bundes-
amts vom 8. März 2006 und mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung durch den Kanton im Oktober 2007 zufolge Wegfalls der Anfech-
tungsobjekte gegenstandslos geworden.
3.2 Somit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling
anerkannt hat.
4.
Septi Seite 5
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht, da islamistische Gruppierungen im fraglichen Gebiet des Nord-
irak (Suleymaniya) keinen Machtfaktor mehr darstellen würden, nach-
dem amerikanische Verbände etliche deren Kämpfer vertrieben, ent-
waffnet, getötet und festgenommen hätten, darunter im Juli 2003
ebenfalls den Führer der eher gemässigten Komal-Gruppe. Zudem
habe die PUK die Macht inne und sei schutzfähig. Vor diesem Hinter-
grund bestehe aus heutiger Sicht kein Anlass zur Annahme einer zu-
künftigen Verfolgung des Beschwerdeführers durch islamistische Orga-
nisationen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem BFM
unter Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 28. Au-
gust 2004 entgegen, dass verschiedene irakische Regierungen schon
seit 1930 konsequent eine Vertreibungspolitik gegen Kurden im nördli-
chen Irak verfolgt hätten. Die daraus entstandenen Probleme seien
heute weder durch die militärischen Erfolge der Amerikaner und Kur-
den, noch durch die Vertreibung, Verhaftung oder Tötung einzelner is-
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lamischer Kämpfer gelöst worden. Dem Bericht von Human Rights
Watch sei zu entnehmen, dass es der amerikanisch geführten Koaliti-
on nicht gelungen sei, das Problem zu lösen. Die Situation sei gravie-
rend und speziell im Raum Kirkuk sei ein ständig ansteigender Zerfall
der Sicherheitsstrukturen festzustellen. Aus diesem Grund könne nicht
davon ausgegangen werden, dass islamistische Gruppierungen im
Nordirak keinen Machtfaktor mehr darstellen würden. Deshalb wäre
der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Aktivitäten, Ju-
gendliche davon abzuhalten, sich dem islamischen Fundamentalismus
anzuschliessen, bei einer allfälligen Rückkehr massiven Verfolgungs-
massnahmen durch diese ausgesetzt. Die Gefährdung werde durch
zwei Zeugen bestätigt und gehe auch aus dem eingereichten Zei-
tungsbericht zur Situation in Kirkuk hervor.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers – wie nachstehend erläutert – zu Recht abge-
wiesen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, von der islamischen Gruppe
E._______ – also von privaten Dritten – behelligt worden zu sein und
bei einer allfälligen Rückkehr weitere asylrelevante Nachteile zu
befürchten.
6.1.1 Mit dem Grundsatzentscheid der ARK, EMARK 2006 Nr. 18 wur-
de in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Entscheid
des BFF) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Derge-
mäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die
Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland –
unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaat-
licher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann so-
wohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Recht-
sprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Ni-
veau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
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In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billi-
gung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr unter-
sucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen
Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwer-
deführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz
finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.1.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten
Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und
EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an
Septi Seite 8
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der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staat-
lichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ih-
ren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung
wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den aktuellen staatlichen
Strukturen im Nordirak vgl. insbesondere BVGE 2008 Nr. 4 E 5.3 und
E. 6.1).
6.1.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In die-
sem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordira-
kisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz
vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren.
6.2.1 In der im oben genannten Urteil (BVGE 2008 Nr. 4) gemachten
Lageeinschätzung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die kurdischen Behörden sowohl schutzfähig (vgl. a.a.O.
E. 6.5) wie auch schutzwillig (vgl. a.a.O. E. 6.7) sind. Dabei ist zu be-
achten, dass einer allfälligen Gefährdung direkt von den offiziellen Be-
hörden – gestützt auf diese Rechtsprechung – insbesondere kritische
Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zent-
ralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allen-
falls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich
gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt sind. Politi-
sche Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-islamisti-
schen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung in terro-
ristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Behörden
(vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.6.3). Dazu gehört die "Harakai Islam", wel-
Septi Seite 9
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che später ihren Namen in "Jund al-Islam" geändert hat und heute als
"Ansar al-Islam" bekannt ist. Nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts sind diese Parteien aus der islamistischen Bewegung
Kurdistans hervorgegangen. Sie waren inbesondere im Grenzgebiet zu
Iran tätig und wurden für zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwort-
lich gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 (vgl. E. 5c) festgehal-
ten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere
Quellen bestätigen, dass Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnis-
sen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Be-
hörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-ame-
rikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Un-
klar ist jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist.
Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem An-
schein nach nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovin-
zen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder
sie anderweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge,
die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer
noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamisti-
schen Gruppierungen auszugehen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 7.3).
6.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer angegebenen islamistischen
Gruppierung, die ihn festgenommen haben soll, der E._______,
handelt es sich um eine islamistische politische Partei, die (...) als
Splittergruppe der islamischen Bewegung des irakischen Kurdistans
(IMIK) gegründet worden war (vgl. International Crises Group [ICG],
Radical Islam in Iraqi Kurdistan: the mouse that roared?, 7. Februar
2003). Vor Beginn des Krieges im Jahr 2003 hatte die E._______
zwischen 3'000 und 5'000 Gefolgsleute, welche (...), im Nordosten des
Irak, lebten. Die PUK hatte der E._______ jährlich hunderttausende
USD gezahlt, in der Hoffnung, deren radikale Tendenzen etwas
einzudämmen und zu zähmen. Doch bereits Anfang 2003 entschied
die PUK, dass die E._______ eine zu grosse Nähe zu F._______
habe, und fügte sie in die Liste der "targeting instructions" ein, welche
an die Amerikaner übermittelt wurde. Daraufhin weiteten die
Amerikaner den Radius ihrer Marschflugkörper-Angriffe auf Stellungen
der E._______ (...) aus (vgl. Europa World Online: Iraq in: UK Home
Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 8. Januar 2008, S.
248). In den nationalen Wahlen für ein irakisches Übergangs-
Parlament vom 30. Januar 2005 gewann die E._______ (...) von 275
Sitzen (vgl. UK Home Office, Iraq – Country of Origin Information
Report, 28. Februar 2007). Als in den nationalen Wahlen vom De-
Septi Seite 10
E-3455/2006
zember desselben Jahres das Übergangs-Parlament von einem defini-
tiven abgelöst wurde, trat die E._______ nicht mehr alleine an, son-
dern schloss sich dem sogenannten Kurdistani Gathering, einer Koa-
lition verschiedener kurdischer Parteien, an, welche 53 der 275 Sitze
erobern konnte. In der autonomen Region Kurdistan ist sie heute im
Parlament der Provinz Erbil mit (...) von 41 Sitzen und im Parlament
der Provinz Sulaymaniya mit (...) von 41 Sitzen vertreten ( vgl.
UNHCR, Governorate Assessment Report – Sulaymaniah Gover-
norate, 30. September 2007). Im regionalen Parlement der
autonomen Region Kurdistan, welches am 15. Januar 2005 gewählt
wurde, ist die E._______ mit (...) von insgesamt 111 Sitzen vertreten.
(vgl. Kurdistan Regional Government, The Kurdistan National
Assembly, , besucht am 22. Mai 2008).
Den kurdischen Behörden werden in den kurdisch dominierten Gebie-
ten Iraks Übergriffe auf Oppositionelle, wozu auch die Mitglieder der
E._______ gehörten, angerechnet. Im Dezember 2006 wurde der KDP
sowie der PUK vorgeworfen, Mitglieder der E._______ willkürlich
festgenommen und gefoltert zu haben (vgl. Radio Free Europe/Radio
Liberty, Iraq Report, 29. Dezember 2006, , besucht am 22.
Mai 2008).
Inwieweit sich die F._______ und die E._______ heute noch nahe
stehen und welche Verbindungen – wenn überhaupt – zwischen den
beiden bestehen, kann zwar nicht abschliessend beantwortet werden.
Hingegen erscheint die E._______ keinen grossen Einfluss mehr zu
haben und von der Autonomieregierung nicht unterstützt be-
ziehungsweise gedeckt zu werden.
6.3 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vor-
instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Irak aus heutiger Sicht keine Verfolgung durch Isla-
misten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthaf-
ter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre bezie-
hungsweise gegen die ihn die kurdischen Behörden nicht schützen
könnten.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an.
Septi Seite 11
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7.1 Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 über eine fremdenpo-
lizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Anordnung der Weg-
weisung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als gegen-
standslos geworden aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 3).
7.2 Aus demselben Grund erübrigt sich die Prüfung der Frage der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Soweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Flücht-
lingseigenschaft nicht zuerkannt und kein Asyl gewährt wird, sind ihm
betreffend diesen Prozessgegenstand die reduzierten Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 926.75 (inkl. Mehrwert-
steuer und Auslagen) ein. Darin sind offensichtlich die Aufwendungen
des ersten Rechtsvertreters, welcher die Beschwerdeschrift verfasste
und im Mai 2005 verstorben ist, nicht enthalten. Dieser Aufwand ist
demnach abzuschätzen. Aufgrund des Umfangs der Beschwerdeschrift
ist dieser Aufwand (Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde-
schrift) auf insgesamt rund 5 Stunden zu schätzen. Demnach ist für
das gesamte Verfahren von einem Aufwand von total Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen. Unter Berücksichtigung
des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von total Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
Septi Seite 12
E-3455/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung abgewiesen; im Übrigen wird sie als gegen-
stanslos geworden abgeschrieben.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer ist vom BFM eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Arbeitszeugnis im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. ... (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Septi Seite 13