Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3455/2009
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______ , geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 22. März 2009
und gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. März 2009 in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 25. März
2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. April 2009 wurde er
mit Verfügung des BFM vom 3. April 2009 dem Kanton B._______
zugewiesen.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei Muslim, Angehöriger des Clans C._______,
geboren und aufgewachsen in D._______, wo er bis zu seiner Ausreise
gewohnt habe. Banditen des Clans E._______ hätten im Jahre (…) seine
Schwester wiederholt vergewaltigt. Ein Mediationsversuch zwischen
seinem Vater und den Banditen, den die Alten des Dorfes, wie es dort
Brauch sei, organisiert hätten, sei gescheitert. Als seine Schwester von
den Banditen erneut vergewaltigt und dann getötet worden sei, habe sein
Vater den Mörder umgebracht und sei anschliessend geflohen. Er habe in
der Folge erfahren, dass nicht nur sein Vater, sondern auch er selber
gesucht werde, weshalb er sich zunächst in der Umgebung des Dorfes
versteckt und später auf den Rat eines Freundes seines Vaters hin nach
F._______ begeben habe.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, seine Familie sei diskriminiert
und verachtet worden. Niemand habe ihnen helfen können. Aus diesen
Gründen habe er sein Heimatland verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer weder
Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. März 2009 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg, vollzog jedoch wegen Unzumutbarkeit die Wegweisung
nicht und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, der
Beschwerdeführer habe sich bei seinen Schilderungen in eine Vielzahl
von Widersprüchen verstrickt. Insbesondere würden seine anlässlich der
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Anhörungen zur Vergewaltigung einer Schwester gemachte Aussagen
voneinander abweichen. Gleiches gelte für dessen Angaben zum
Umstand, wie er vernommen habe, dass der Mörder seiner Schwester
von seinem Vater getötet worden sei.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene
Beschwerde sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe sowohl anlässlich der Befragung als auch bei der Anhörung klare,
detaillierte Auskünfte gegeben. Die Vorinstanz überzeichne die angeblich
widersprüchlichen Ausführungen. Die Punkte für die Glaubhaftigkeit
würden diejenigen, die dagegen sprächen, in starkem Masse überwiegen.
Folglich finde die Maxime "Im Zweifel für den Gesuchsteller" Anwendung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, nach summarischer Prüfung der Akten
würden die in der Beschwerde gestellten Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen; er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut.
Die Fürsorgebestätigung ging am 16. Juni 2009 beim Gericht ein.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2009, welche dem
Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht worden war,
stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
eheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Es verwies auf seine
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt daran vollumfänglich
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
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grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM kam in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung brachte das Bundesamt im Einzelnen vor, der
Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person angegeben, seine
Schwester sei (…) vergewaltigt und im (…) während (…) gekidnappt
worden. Bei der Anhörung dagegen habe er ausgesagt, seine Schwester
sei das (…) zu Hause vergewaltigt worden. Diesen Übergriff habe er aber
bei der Befragung nicht erwähnt. Auch bezüglich der Dauer der
Entführung sei er zunächst auf seine Aussage anlässlich der Befragung
zurückgekommen, um diese dann zu bestätigen, ohne indessen Näheres
dazu vorbringen zu können.
Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Befragung vorgebracht, auf
dem Markt erfahren zu haben, dass sein Vater den Mörder seiner Tochter
getötet habe, anlässlich der Anhörung dann aber angegeben habe, er sei
in der Stadt gewesen, als er darüber informiert worden sei; schliesslich
habe er erklärt, er sei in der Stadt sowie bei sich zu Hause informiert
worden. Diese Aussagen seien nicht nur widersprüchlich, sondern sie
erweckten auch den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine
Antworten den gestellten Fragen angepasst.
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Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der recht kurz gehaltenen Beschwerde wird bestritten, die
Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit. Dieser habe sowohl bei der Befragung als auch
bei der Anhörung die Geschehnisse äusserst detailliert geschildert. Das
BFM stütze seine Begründung lediglich auf zwei, auf den ersten Blick
widersprüchlich erscheinende Punkte in seinen Schilderungen.
Zum einen werfe das Bundesamt dem Beschwerdeführer vor, er habe
bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigungen seiner Schwester
voneinander abweichende Aussagen gemacht. Indessen sei verständlich,
dass er von sich aus zunächst jene Ereignisse wiedergebe, welche ihn
selbst beträfen. Er habe die diesbezüglichen Vorkommnisse
widerspruchsfrei geschildert.
Die zweite Ungereimtheit, die dem Beschwerdeführer vom BFM
vorgeworfen werde, sei der Umstand, wie er erfahren habe, dass der
Vater den Mörder seiner Tochter getötet habe. Auch dabei handle es sich
aber nicht um einen wesentlichen Punkt in den Asylvorbringen, und hinzu
komme, dass sich der angebliche Widerspruch auflösen lasse, dies nicht
zuletzt aufgrund der Übersetzung des Wortes "magaalada", was sowohl
Dorf als auch Markt bedeute.
Insgesamt würden die Punkte für die Glaubhaftigkeit diejenigen dagegen
klar überwiegen, die Annahmen des BFM seien nicht begründet.
5.
5.1 Die Prüfung der Akten durch das Gericht ergibt, dass sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind oder der
inneren Logik entbehren; auch widersprechen sie nicht offensichtlich
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung.
Die vom BFM geltend gemachten Widersprüche bezüglich Einzelheiten
der Vergewaltigung der Schwester des Beschwerdeführers und der
nachfolgenden Geschehnisse sind nach Auffassung des Gerichts nicht
von einem Gewicht, dass aufgrund dieser wenigen, im Sinne von
Beispielen aufgeführten Unstimmigkeiten ohne weiteres auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden kann. Allerdings
bleibt festzustellen, dass keinerlei Beweismaterial ins Recht gelegt
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worden ist, welcher Umstand indessen angesichts der Verhältnisse in
Somalia nicht ohne weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers
ausgelegt werden darf.
Für die Beurteilung des Falles dagegen ist von Bedeutung, dass nicht
einmal die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er gab keinerlei
Identitätspapiere zu den Akten und machte auf den Hinweis des
Bundesamtes, gemäss Art. 32 Abs. 2 bst. a AsylG habe er innert 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuches den Behörden Reise oder
Identitätspapiere abzugeben, geltend, er habe nie welche besessen
(Befragungsprotokoll Ziff. 14, Anhörungsprotokoll Q4 ff.) Seine Antwort
("quelles démarches voulezvous que je fasse") auf die Frage, was er
zu unternehmen gedenke, um solche Papiere zu beschaffen, ist vor
dem Hintergrund seiner Angaben zur Familie zu werten: Er habe keine
Familie in Somalia mehr, von seinem Vater habe er seit (…) nichts
mehr gehört, seine Schwester und sein Bruder seien tot, und er habe
weder Onkel noch Tanten (Befragungsprotokoll Ziff. 12).
Diese Angaben werde vom Gericht angezweifelt. Der
Beschwerdeführer hat angegeben, er gehöre dem Clan C._______ an.
Wie der traditionelle Clanchef heisse, wisse er nicht; er können keine
weiteren Angaben zum Clan machen, weil dort, wo er aufgewachsen
sei, einzig noch seine Familie als Angehörge des Clans gelebt hätten.
Einmal kann nicht geglaubt werden, dass alle jene
Familienangehörigen, die etwas zu seinen Gunsten tun könnten
(Dokumente, Fotos o.a.m.), entweder tot oder unbekannten
Aufenthalts sind, und sodann ist dem Beschwerdeführer auch die
Behauptung nicht abzunehmen, er habe keine Verwandten. Dieses
Vorbringen steht in klarem Widerspruch zu den Kenntnissen des
Gerichts von den Verhältnissen im Kulturkreis des Beschwerdeführers,
und daran ändert auch nichts, dass die Situation im kriegsgeplagten
Somalia schwierig ist. Schliesslich sind seine Kenntnisse des Clans,
dem er angehören will, so minimal, dass für das Gericht naheliegt, es
gehe ihm darum, mit diesen Angaben das Konstrukt seiner Aussagen
nicht zu gefährden. Seine guten Kenntnisse von D._______ können an
dieser Feststellung nichts ändern.
Aus den vorstehenden Ausführungen schliesst das Gericht, dass sich
der Beschwerdeführer bewusst auf Angaben beschränkt, die nicht
überprüfbar sind. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz also leitet
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des Gericht ab, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht
stand, sondern gestützt auf eine eigene Würdigung der Gesamtlage.
5.2 Das BFM folgerte aus der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Das Gericht stimmt dieser Schlussfolgerung
zu, dies mit nachstehender Ergänzung.
Wie vorstehend in Erwägung 3.1 ausgeführt, sind Flüchtlinge Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt, auch auf
Beschwerdeebene (die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich darauf, vom
BFM geltend gemachte Widersprüche in den Aussagen aufzulösen) nicht,
Nachteile im Sinne dieser Bestimmung geltend. Anlässlich der Befragung
hat er zwar ausgeführt, seine Familie sei diskriminiert und verachtet
worden (Befragungsprotokoll S. Ziff. 15 S. 5), aber eigentlicher Grund für
seine Ausreise sind ganz klar die Geschehnisse seine Schwester und
seinen Vater betreffend beziehungsweise die Übergriffe seitens eines
anderen Clans.
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht hat
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jedoch mit Zwischenverfügung vom
12. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen, weshalb von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des
Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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Seite 11