Abtei lung V
E-3456/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Russland,
vertreten durch
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3456/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihrer Tochter Mitte April 2002 und gelangte am
24. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangszent-
rum (vormals Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni
2002 fand dort die Kurzbefragung statt.
Gemäss einem ärztlichen Zeugnis der (...) vom 30. April 2003 befand
sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2002 in
regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Vom 26. bis 28. März 2003
musste sie wegen akuter Suizidalität hospitalisiert werden. Gleichzeitig
wurde ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit
depressiver Entwicklung und akut auftretender Suizidalität sowie der
Verdacht einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung attestiert.
Der (...) des Kantons (...) - welchem die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Verfahrens zugewiesen wurde - führte am 1. Mai 2003 die
einlässliche Anhörung durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin,
russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und muslimi-
schen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in B._______ im Wesentlichen
geltend, im Dezember 2001 habe es an der Hochschule, wo ihre
Tochter studiert habe, Übergriffe auf Studenten gegeben, bei denen
mehrere Studenten getötet worden seien. Ihre Tochter habe sich vor
den Schüssen retten können. Kurz darauf habe es eine
Pressekonferenz gegeben. Man habe versucht, die Studenten an einer
Teilnahme zu hindern. Trotzdem seien mehrere Studenten an die
Konferenz gelangt und dabei interviewt worden. Ihre Tochter habe sich
auch zu Wort gemeldet. Dabei sei das Vorgehen des Militärs scharf
kritisiert worden. Eine Woche später seien mehrere Studenten
darunter ihre Tochter auf dem Weg in die Hochschule von Angehörigen
des Militärs mitgenommen worden. Dank eines weiteren Studenten,
der dies von weitem beobachtet habe, habe man den Ort, wo die
Studenten hingebracht worden seien, ausfindig machen können.
Mehrere Eltern und Dorfbewohner hätten gegen die Festnahmen
protestiert und nach zwei Tagen die Freilassung der Festgehaltenen
erkaufen können. Die Mädchen seien bei ihrer Freilassung in
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zerrissenen Kleidern und in schlechtem körperlichem Zustand
gewesen. Drei Studenten seien getötet worden. Eine Cousine habe
sich der Tochter der Beschwerdeführerin angenommen und sie zu sich
genommen, um sie zu pflegen. Die Tochter habe einmal versucht, mit
Tabletten Suizid zu begehen. Die Beschwerdeführerin habe sich
mittels eines Schreibens, das Bekannte für sie aufgesetzt hätten,
gegen das Vorgefallene beim Gericht beschwert. Daraufhin seien im
Februar 2002 Militärs bei ihr erschienen, hätten ihr Haus durchsucht
und nach ihrer Tochter gefragt. Da sie nichts gefunden hätten, hätten
sie die Beschwerdeführerin geschlagen und im Haus alles zerstört,
was sie gefunden hätten. Seither habe sich die Beschwerdeführerin
bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Eines Tages sei sie nach
Hause zurückgekehrt und habe gesehen, dass ihr Hund mit seinen
sechs Welpen, welche eine Nachbarin gehütet habe, getötet worden
seien. Die Militärs seien in dieser Zeitperiode noch zwei- bis dreimal
erschienen. In der gleichen Zeit sei auch ihr Sohn, der auf der Seite
der Tschetschenen gekämpft habe, nach Hause zurückgekehrt. Aus
Angst vor dem russischen Militär habe er sich versteckt. Nachdem er
eines Abends seine Frau und zwei Kinder besucht habe und daraufhin
denunziert worden sei, hätten ihn russische Soldaten festgenommen.
Nach einer Woche habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass er und
drei weitere Jungs schwer misshandelt, gefoltert und getötet worden
seien. Seine Leiche sei so schlimm zugerichtet gewesen, dass man
sie davon abgehalten habe, sie zu sehen. Nach diesem Ereignis
hätten sich die Militärs weiterhin bei ihr nach ihrer Tochter erkundigt.
Aus Angst ihre Tochter ebenfalls zu verlieren, habe sie sich zur
Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 21. Juni 2004 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fach-
stelle Lingua mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, anläss-
lich dessen ihr sprach- und landeskundliches Wissen geprüft wurde
(Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinem Gutachten zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Tschetschenien und im
tschetschenischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten
der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2004 - eröffnet am
Seite 3
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23. August 2004 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der
Wegweisung verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2004 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. August 2004 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zu-
ständigkeit für das Verfahren mit.
H.
Am 23. Oktober 2007 ersuchten die behandelnden Ärzte des (...) um
baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen wie folgt: Nachdem die von der Tochter der Beschwerde-
führerin geltend gemachten flüchtauslösenden Gründe - die Festnah-
me und schwere Misshandlungen - in deren Verfahren als nicht glaub-
haft erachtet worden seien, könnten die Vorbringen der Beschwerde-
führerin, die sich stark auf die Asylgründe ihrer Tochter stützen wür-
den, nicht geglaubt werden. Weiter könnten auch die übrigen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. So habe sie die
bei der kantonalen Befragung erwähnten schwerwiegenden Übergriffe
vom Februar 2002 in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt. Zu-
dem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche trotz den Über-
griffen noch nach Hause zurückgekehrt sei, nicht nachvollziehbar. Eine
tatsächlich Verfolgte Person sei darauf bedacht, sich so schnell wie nur
möglich durch Flucht ausserhalb des Verfolgergebietes dem Verfolger
zu entziehen und nicht nochmals nach Hause zurück zu kehren.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben
gemacht. So habe sie in der Empfangsstelle erwähnt, nach der Fest-
nahme und Misshandlung ihrer Tochter habe man beim Gerichtshof
von (...) eine Beschwerde, die ein Verwandter geschrieben habe,
eingereicht. Dieses Schreiben habe sie selber abgegeben. Beim Kan-
ton habe sie indessen angegeben, ein Bekannter, von dem sie nur den
Vornamen kenne, habe die Beschwerde geschrieben und abgegeben.
Sie wisse auch nicht, bei welchem Gericht er sie eingereicht habe.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten erachtete das BFM die Aussagen als
unglaubhaft. Das BFM erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug
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aufgrund der derzeitigen Umstände in Russland und gestützt auf die
vorliegenden Aktenlage als unzumutbar und ordnete infolge dessen
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an.
4.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin insbesonde-
re geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht am Wahrheitsgehalt ihrer
Vorbringen gezweifelt. Sie habe bereits in der Empfangsstelle zum
Ausdruck gebracht, dass es für sie schwierig sei, sich an all die
schlimmen Sachen zu erinnern und davon zu erzählen. Sie habe er-
wähnt, dass sie im eigenen Haus nicht mehr sicher gewesen sei und
bei Verwandten gelebt habe. Sie habe von den zentralen Ereignissen –
dem Vorfall mit der Tochter und der Ermordung ihres Sohnes - in der
Empfangsstelle erzählt. Sie habe die ganze Zeit weinen müssen, wes-
halb man ihr nicht viele Fragen gestellt habe. Im Weiteren sei sie nach
dem Vorfall im Februar 2002 höchstens zweimal nach Hause zurück-
gekehrt und dies immer tagsüber. Am Tag habe man nicht mit Übergrif-
fen durch Soldaten rechnen müssen, da diese erfahrungsgemäss nur
in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden in die Häuser einge-
drungen seien. Hinsichtlich der Beschwerde wegen der Misshandlung
ihrer Tochter habe sie dies jeweils gleich geschildert. In der angefoch-
tenen Verfügung werde keine differenzierte Gesamtbeurteilung der
Glaubwürdigkeit vorgenommen. Im Übrigen sei die Stimmung in der
Empfangsstelle sehr angespannt und unangenehm gewesen. Die Be-
schwerdeführerin habe eine Grundangst verspürt, sich offen gegen-
über einer russisch sprechenden Person zu äussern. Im Übrigen hät-
ten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die zentralen Verfolgungs-
gründe von Anfang an erwähnt.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen einer
Gesuch stellenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
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im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK in EMARK 1996 Nr. 27 E 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E 3a S.
270 f.).
5.2 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Protokollen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum
Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis-
se durchaus plausibel erscheinen.
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Vorbringen der Toch-
ter der Beschwerdeführerin (E-3457/2006) als glaubhaft bezeichnet
worden sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde-
führerin aufgrund der Erlebnisse in ihrem Heimatland anlässlich ihrer
Befragungen in der Empfangsstelle und beim Kanton in einem psy-
chisch schlechten Zustand befunden hat. Gemäss dem im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 30. April 2003 befand
sie sich seit dem 12. November 2002 in regelmässiger psychiatrischer
Behandlung. Dabei wurden ihr eine schwere posttraumatische Belas-
tungsstörung mit depressiver Entwicklung und akut auftretender Suizi-
dalität sowie der Verdacht einer andauernden Persönlichkeitsverände-
rung nach Extrembelastung attestiert. Vom 26. bis 28. März 2003 wur-
de sie wegen akuter Suizidalität hospitalisiert. Diesen Umstand hat die
Vorinstanz bei der Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe in ihrem Entscheid vom
20. August 2004 in keiner Weise berücksichtigt.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin trotz ihres offenbar
schlechten psychischen Zustandes anlässlich der kantonalen Befra-
gung, der sich im Übrigen auch bei offensichtlich belanglosen Fragen
niedergeschlagen hat, stets darum bemüht, auf zahlreiche heikle, be-
lastende Fragen, Antwort zu geben. Selbst in Momenten, wo es ihr
äusserst schwer fiel, ihre Erlebnisse zu schildern und die Befragerin
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ihr vorschlug, die Befragung zu unterbrechen (A5, S. 7), setzte sie die
Schilderungen fort. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis
vom Februar 2002 trotz der bestehenden Gefahr weiterer Übergriffe
zweimal nach Hause zurückgekehrt ist, spricht nicht gegen ihre Glaub-
würdigkeit, wenn man sich vor Augen hält, welche Schwierigkeiten und
Schicksalsschläge die Beschwerdeführerin in ihrer Vergangenheit zu
bewältigen hatte (vgl. A5, S. 3). Ihre Ausreise stand denn auch erst in
dem Moment fest, als sie ihren Sohn verloren hatte und ihr nur noch
ihre Tochter blieb, für die sie sich entschloss, auszureisen (A5, S. 6).
Im Übrigen fällt auf, dass zahlreiche Aussagen der Beschwerde-
führerin mit denjenigen ihrer Tochter übereinstimmen.
Insgesamt können die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmig-
keiten, welche innerhalb der die Beschwerdeführerin persönlich äus-
serst stark belastenden Aussagen entstanden sind, nicht ernsthaft als
massgebliche Unglaubhaftigkeitselemente herangezogen werden und
die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttern
oder gar nur in ausschlaggebender Weise in Zweifel setzen.
Schliesslich lassen sich die von der Beschwerdeführerin genannten
Ereignisse mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenhei-
ten in ihrem Heimatland sehr wohl in Einklang bringen.
Insgesamt sprechen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundes-
verwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass nach Abwägung
der Gründe, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und derjenigen,
die dagegen sprechen, Erstere überwiegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet demnach die geltend gemachten Behelligungen der
Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft.
6.
6.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer
Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder un-
mittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile
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muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler
Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und
schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu fin-
den (vgl. EMARK 1995 Nr. 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 74 f., 89 f. und 107 ff.).
Wie in den vorstehenden Erwägungen als glaubhaft erachtet worden
ist, war die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen durch russi-
sches Militär. Dabei handelt es sich um ein Fehlverhalten, gegen das
sich die Beschwerdeführerin unter den damaligen Umständen kaum
zur Wehr hätte setzen können. Angesichts dieser glaubhaft gemachten
Ereignisse ist von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwer-
deführerin in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.
Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch auf
die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen,
welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der schwierigen
Lage des tschetschenischen Volkes ist angesichts der Grösse der
Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit
unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig
garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts - trotz unbestrittener Schwierigkeiten,
welchen sich Tschetschenen bei der Suche nach einem neuen
Wohnort ausgesetzt sehen - grundsätzlich vom Vorhandensein einer
innerstaatlichen Fluchtalternative oder Zufluchtsmöglichkeit in der
Russischen Föderation auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob
eine Kollektivverfolgung des tschetschenischen Volkes vorliege, wäre
erforderlich, dass jede Tschetschenin und jeder Tschetschene im Hei-
matland angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen
genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie
auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminierun-
gen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt
sein können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen
Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu
qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise
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Zufluchtsmöglichkeit kann der asylsuchenden Person jedoch nur
entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen
Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Be-
troffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt -
d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr.
17, S. 154 f., Erw. 6.2. mit Hinweisen auf EMARK 1996 Nr. 1 und 21).
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen
seitens russischer Soldaten handelt es sich unter Berücksichtigung
der damaligen Ereignisse in Tschetschenien offenbar um rein willkür-
liche Übergriffe durch russische Militär, welche sich vorwiegend gegen
die tschetschenische Bevölkerung gerichtet haben. Den Akten ist auch
nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied irgendeiner
oppositionellen Partei gewesen wäre und fundierte politische Kenntnis-
se über die Tschetschenienpolitik gehabt hätte. Zwar wies sie darauf
hin, dass ihr Sohn, der ein ehemaliger tschetschenischer Kämpfer ge-
wesen sei, im März 2002 nach B._______ gekommen sei und nach
seiner Festnahme von den Militärs der russischen Armee eine Woche
später umgebracht worden sei (vgl. A1, S. 4; A5, S. 3 und 8). Daraus
kann sie jedoch keine landesweite asylrelevante Gefährdung für sich
selbst ableiten. Daher sind die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei
einer Rückkehr nach Russland behelligt zu werden, vor dem
Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für
Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in
Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im
vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des
Umstandes, wonach sie im heutigen Zeitpunkt kaum mehr wegen der
damaligen Ereignisse, in die ihre Tochter involviert gewesen ist, in
Russland landesweit gesucht wird, kann davon ausgegangen werden,
dass sie in der Russischen Föderation grundsätzlich über eine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Das Vorliegen einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nicht-
anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des
Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zu-
fluchtsort wäre jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Im
vorliegenden Fall fällt diese Prüfung indessen weg, weil die Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz bereits wegen fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde.
Seite 11
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6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die
Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus -
über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anord-
nung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung) zu Recht (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeit-
punkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
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sichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin ge-
mäss Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beila-
ge: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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