B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3456/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
E-3456/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2004/2005 und reiste nach einem sechs- bis siebenjährigen Aufent-
halt im Sudan und einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in Libyen am
14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2014 suchte sie um Asyl nach.
Am 5. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte sie am
24. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei in B._______ geboren, habe mit ihrer Fa-
milie in C._______ gewohnt und vier Jahre lang die Grundschule in
B._______ besucht. Ihr Vater, ihre ältere Schwester sowie ihr älterer Bru-
der seien im Jahr 2004/2005 bei Unruhen erschossen und das Haus der
Familie anschliessend niedergebrannt worden. Zu besagtem Zeitpunkt
habe sie sich mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder bei ihrer Tante in
B._______ aufgehalten. Drei Tage nach dem Tod ihrer Familienmitglieder
habe jemand ihre Tante, bei der sie zu Besuch gewesen seien, telefonisch
über diesen Vorfall benachrichtigt. Ihre Mutter, ihr jüngster Bruder, ihre
Tante sowie sie seien in der Folge aus Angst, dass sie verfolgt und eben-
falls getötet werden, zwei Tage nach diesem Telefonat – ohne nochmals
nach Hause zurückgekehrt zu sein – über D._______ in den Sudan aus-
gereist. Dabei sei ihre damals schwangere Mutter sowie ihr jüngster Bruder
kurz nacheinander verstorben. Fortan habe sich ihre Tante um sie geküm-
mert. Bevor sie mit Hilfe von Schleppern alleine nach Libyen gegangen sei,
habe sie im Sudan zwei Jahre lang als (…) gearbeitet und das verdiente
Geld gespart. In Libyen habe sie dann als (…) gearbeitet. Von dort sei sie
schliesslich über Italien in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchte sie
E-3456/2015
Seite 3
in prozessualer Hinsicht, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, sinnge-
mäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
Höhe von Fr. 600.–, welcher am 24. Juni 2015 geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
E-3456/2015
Seite 4
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. So habe die Beschwerdeführerin in der
BzP angegeben, ihr Vater sei Parteimitglied der E._______ gewesen und
deshalb seien er und die beiden älteren Geschwister getötet worden. An-
lässlich der Bundesanhörung habe sie jedoch erzählt, ihr Vater hätte ins
Militär gehen müssen, aber zum damaligen Zeitpunkt ihre Geschwister
nicht alleine lassen können. Auf entsprechende Nachfrage habe die Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, ihr Bruder sei politisch aktiv gewesen und sie
wisse nicht, ob ihr Vater Parteimitglied der E._______ gewesen sei. So
habe sie lediglich einmal eine Diskussion zwischen ihren Eltern über einen
möglichen Parteibeitritt am Mittagstisch mitbekommen. Die Vorinstanz
führt weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin nach Erhalt der Nachricht über den Tod ihrer Familienmitglieder nicht
mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder nach Hause zurückgekehrt sei,
um nachzuschauen, was mit ihrer Familie geschehen sei, zumal sie sich
nicht weit weg davon befunden hätten. Im Weiteren sei auch nicht ersicht-
lich, weshalb die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten umge-
bracht werden sollen, da weder der Vater noch der Bruder politisch aktiv
gewesen seien. Zudem seien keine Motive ersichtlich, dass die Familien-
mitglieder Unruhen in Äthiopien zum Opfer gefallen sein sollen. Schliess-
lich sei auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht daran
erinnern könne, an welchem Datum sie die Nachricht über den Tod ihrer
Familienmitglieder erhalten haben soll, da es sich hierbei um ein einschnei-
dendes Erlebnis in ihrem Leben gehandelt habe.
E-3456/2015
Seite 5
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
4.2.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen
Punkten widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch und damit
insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine schwierige
Kindheit hatte, anlässlich der BzP innerlich beunruhigt war und die geltend
gemachten Vorkommnisse bereits einige Jahre zurückliegen, dürfen von
ihr in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in sich stimmige Anga-
ben erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Tod ihres Vaters
und ihrer Geschwister und dem anschliessenden Verlassen des Heimat-
landes um emotional sehr berührende und insoweit besonders einschnei-
dende Erlebnisse in ihrem Leben handelt. Soweit die Beschwerdeführerin
sich sodann auf Missverständnisse anlässlich der Anhörung bei der Über-
setzung oder Protokollierung beruft, substantiiert sie den Einwand nicht an-
satzweise. Aus den angeführten Seitenzahlen geht vielmehr klar hervor,
dass sie anlässlich der Rückübersetzung diverse Korrekturen vorgenom-
men hatte und damit bereits allfällige Missverständnisse ausräumte. Zu-
dem hat sie anlässlich der Rückübersetzung auf jeder Seite einzeln sowie
am Schluss der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständig-
keit ihrer Aussagen bestätigt. Dabei hat sie sich behaften zu lassen.
Schliesslich hat auch der zur Beobachtung der Einhaltung eines korrekten
Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter keine Bemerkungen zur Anhö-
rung angeführt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem sinngemässen
Festhalten an der Tatsächlichkeit ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen
glaubhaft zu machen, sind diese entgegen ihrer Ansicht nicht unter dem
E-3456/2015
Seite 6
Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen.
4.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E-3456/2015
Seite 7
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3399/2016 vom 13. Juni 2016).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur
Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehal-
ten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft –
auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Ge-
sellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Aben-
teuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel er-
höhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben bis zum
Alter von 13 Jahren in Äthiopien gelebt und anschliessend das Land ver-
lassen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Asyl-
gründe auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen, bestehen ernst-
hafte Zweifel am behaupteten fehlenden sozialen Netz in Äthiopien. In An-
betracht der soziologisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien wird
bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten ha-
ben soll. Diese Zweifel werden dadurch bekräftigt, dass sie anlässlich der
Bundesanhörung eine Nichte in F._______, das sich im Übrigen in der
Nähe von B._______ befindet, erwähnte. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin dennoch über soziale Anknüpfungspunkte in
E-3456/2015
Seite 8
ihrer Heimat verfügt. Sodann hat sie zwar nur vier Jahre lang die Grund-
schule besucht und keinen Beruf erlernt, indes im Sudan zwei Jahre lang
als (…) und anschliessend in Libyen als (…) gearbeitet. Somit verfügt die
Beschwerdeführerin über einiges an Berufserfahrung, auf die sie zurück-
greifen kann. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zur wirtschaftli-
chen Situation in Äthiopien kann davon ausgegangen werden, dass es der
Beschwerdeführerin gelingen wird, sich bei einer Rückkehr zu integrieren
und eine eigene Existenz aufzubauen, zumal die Stadt B._______ über
220ꞌ000 Einwohner hat. Trotz der schwierigen Lebensumstände für allein-
stehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin ange-
sichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr allenfalls
mit Unterstützung ihrer in Äthiopien lebenden Nichte und ihrer sich angeb-
lich im Sudan aufhaltenden Tante möglich und zumutbar ist, sich in ihrem
Heimatland sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Der Vollzug der Weg-
weisung ist daher zumutbar.
6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Der am 24. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3456/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: