Abtei lung V
E-3457/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Russland,
vertreten durch
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. August 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3457/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihrer Mutter Mitte April 2002 und gelangte am
24. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangszent-
rum (vormals Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni
2002 fand dort die Kurzbefragung statt. Der (...) - welchem die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens zugewiesen wurde -
führte am 22. Mai 2003 die einlässliche Anhörung durch. Ausserdem
wurde die Beschwerdeführerin mit Datum vom 24. November 2003
zusätzlich direkt vom Bundesamt für Migration angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin,
russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und muslimi-
schen Glaubens, die in B._______ eine Ausbildung an (...) absolvierte,
im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihren Eltern und ihrem
Bruder in B._______ aufgewachsen. Ihr Vater sei im ersten
Tschetschenienkrieg im Februar 1995 umgekommen. Im Dezember
2001 habe es einen Anschlag auf (...) in B._______ gegeben. Es sei
auf die Beschwerdeführerin und vier andere Mitstudenten geschossen
worden, als sie sich gerade in das Zimmer hätten begeben wollen, wo
die Prüfungen hätten stattfinden sollen. Sie hätten versucht, sich
irgendwo vor den Schüssen in Deckung zu bringen. Als ein Junge und
zwei Mädchen zu einem Auto gerannt seien, um sich in Sicherheit zu
bringen, seien sie erschossen worden. Insgesamt seien an diesem Tag
19 Personen dem Anschlag zum Opfer gefallen. Einige Tage später
seien Journalisten des tschetschenischen Fernsehkanals an (...)
gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Interview zum
Anschlag und allgemein zur Situation der Tschetschenen geäussert.
Einige Tage später, im Januar 2002 sei sie mit sechs Mitstudenten un-
terwegs gewesen, als sie von der russischen Armee festgenommen
und in der Folge zwei Tage an einem unbekannten Ort in einem Keller
festgehalten worden seien. Die Militärs hätten sie schlecht behandelt
und sich über sie lustig gemacht. Die Mädchen, darunter auch die Be-
schwerdeführerin, seien im Dabeisein der Jungen entkleidet und ver-
gewaltigt worden. Auch die Jungen seien vor den Augen der Mädchen
vergewaltigt worden. Ausserdem seien sie mit Gewehrkolben und an-
deren Gegenständen geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin so-
wie die übrigen Mädchen seien von den Eltern freigekauft worden, die
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Jungen seien von den Angehörigen der russischen Armee erschossen
worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht nach Hause zurückgekehrt
sondern sei zu einer Cousine im Dorf C._______ gegangen, um sich
von dieser pflegen zu lassen.
Während dieser Zeit habe ihre Mutter eine Klage beim Gerichtshof
eingereicht. Daraufhin sei die Mutter zu Hause aufgesucht, belästigt
und bedroht und über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin be-
fragt worden.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, ein ehemaliger tschetschenischer
Kämpfer, sei im März 2002 nach B._______ gekommen. Er sei von
den Militärs der russischen Armee verhaftet worden. Nach einer
einwöchigen Inhaftierung hätten sie erfahren, dass er tot sei und
hätten den Leichnam für viel Geld freikaufen müssen, um ihn
beerdigen zu können.
Im Frühling 2002 sei die Beschwerdeführerin nach B._______
gegangen und habe eine Studienkollegin aufgesucht, von der sie
erfahren habe, dass sich die Militärs am Institut nach ihr erkundigt
hätten. Danach habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Mutter B._______ verlassen. Sie seien nach D._______ gegangen, wo
sie sich mehrere Wochen aufgehalten hätten. Danach seien sie in die
Schweiz geflüchtet.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 17. Juni 2004 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fach-
stelle Lingua mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, anläss-
lich dessen ihr sprach- und landeskundliches Wissen geprüft wurde
(Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinem Gutachten zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Tschetschenien und im
tschetschenischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten
der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2004 räumte das BFM der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit ein, bis zum 2. August 2004 zum Abklä-
rungsergebnis der Lingua-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen. Von
diesem Recht machte die Beschwerdeführerin nach gewährter Frister-
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streckung mit Eingabe vom 12. August 2004 Gebrauch und hielt an
den gemachten Angaben bezüglich ihres Aufenthaltes in Tschetsche-
nien fest. Der Inhalt der Stellungnahme kann den Akten entnommen
werden. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der
(...) samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer
Exmatrikulation samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2004 - eröffnet am
23. August 2004 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der
Wegweisung verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2004 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20.
August 2004 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
die Beschwerdeführerin insbesondere um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
H.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
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deführerin die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zu-
ständigkeit für das Verfahren mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
ihre Vorbringen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen im
Sinne von Art. 7 AsylG. Die Voraussetzungen an die Glaubhaftma-
chung seien dann erfüllt, wenn die Vorbringen in den wesentlichen
Punkten genügend begründet und nicht widersprüchlich seien und der
Realität entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe geltend
gemacht, nie einen internationalen Pass besessen zu haben (A 10, S.
6). Demgegenüber würde eine Marke in ihrem Inlandpass gegen die
Wahrheit dieser Angabe sprechen. Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter habe
versucht, einen internationalen Pass zu erhalten und sie habe erfah-
ren, dass sie in der Zwischenzeit reisen könne, ohne im Besitz des
entsprechenden Dokuments zu sein, deshalb sei sie ausgereist, bevor
sie den internationalen Pass erhalten habe. Diese Angaben vermöch-
ten nicht zu überzeugen. Das BFM gehe daher davon aus, die Be-
schwerdeführerin würde die Umstände ihrer Ausreise verheimlichen.
Auch die Schilderung der Reise von Russland in die Schweiz sei nicht
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glaubhaft, könne sie doch weder zur Organisation der Reise noch zu
den verwendeten Identitätspapieren oder zu den Grenzübertritten
während der Reise realistische Angaben machen. Ihre diesbezügli-
chen Unkenntnisse begründe sie damit, dass sie mit ihrer Mutter in
einem Lieferwagen versteckt gereist sei (A 10, S.6). Darüber hinaus
könne nicht geglaubt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
die genauen Umstände, unter denen sie sie von den Behörden habe
freikaufen können, nicht geschildert habe. Vorbringen seien dann nicht
genügend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig
detailliert oder substantiiert seien und somit nicht den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem erwecken würden. Die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihrer dreitägigen Haft seien nicht konsis-
tent, würden sich auf Äusserungen genereller Art beschränken und
keine Realitätskennzeichen enthalten. So sei die Beschwerdeführerin
weder in der Lage gewesen, das Datum ihrer Verhaftung noch das
Thema der Prüfung, die sie an diesem Tag hätte ablegen sollen, zu
nennen (A 10, S. 4). Auch die Aussagen betreffend die Militärs und die
Beschreibung dieser Personen seien dürftig ausgefallen. So habe sie
gesagt, einige seien jung und andere weniger jung gewesen (A 10, S.
8). Die sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Zusammenhang
seien nicht glaubhaft. Ausserdem müssten wesentliche Vorbringen als
widersprüchlich qualifiziert werden, weil sie im Verlaufe des Verfahrens
anders vorgebracht worden seien. So habe die Beschwerdeführerin
beim Kanton geltend gemacht, in der Zelle hätten sich keine Möbel-
stücke befunden (A 6, S. 11). Anlässlich der Anhörung beim BFM habe
sie demgegenüber ausgesagt, die Zelle sei mit Bänken und Möbeln
aus Holz möbliert gewesen (A 10, S. 7). Weiter habe die Beschwerde-
führerin in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, sie sei mit einem
Auto von D._______ bis in ein Dorf gefahren, wo sie sich eine Woche
aufgehalten habe, bevor sie ihre Reise in einem Van fortgesetzt habe
(A1, S. 5). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen
Anhörung angegeben, sie habe von D._______ bis in die Schweiz
dasselbe Fahrzeug benutzt (A6, S. 4). Angesprochen auf ihre
Aussagen, habe sie eingewendet, nie derartiges in der Empfangsstelle
gesagt zu haben. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der allgemeinen
Situation, in welcher sich die Angehörigen der tschetschenischen
Ethnie befänden, komme keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG zu. Man könne nicht davon ausgehen, dass alle
Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Schliesslich könne den eingereichten
Dokumenten entnommen werden, dass der Grund für den Ausschluss
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der Beschwerdeführerin vom (...) am 30. Mai 2002 ihr Wegzug aus
B._______ im Frühjahr 2002 gewesen sei. Das BFM erachtete jedoch
den Wegweisungsvollzug aufgrund der derzeitigen Umstände in
Russland und gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unzumutbar
und ordnete infolge dessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz an.
4.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin insbesonde-
re geltend, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen durch
die Vorinstanz entspreche nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführe-
rin habe schlüssig erklärt, warum sich in ihrem Inlandpass ein Stempel
befinde und sie trotzdem nie einen Auslandpass erhalten habe. Im wei-
teren sei nicht erstaunlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
keine Einzelheiten über ihren Freikauf aus der Gefangenschaft erzählt
habe. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Freilassung sofort zu ih-
rer Cousine gebracht worden und habe deshalb gar keine Zeit gehabt,
ihre Mutter danach zu fragen. Zudem hätten die beiden Frauen Schlim-
mes erlebt und nicht miteinander darüber gesprochen. So wisse bei-
spielsweise die Mutter nichts von der erlittenen Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin. Die Vorinstanz verkenne bei der Würdigung der
Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie bei allen drei Befra-
gungen über mehrere Seiten detailliert und ohne Widersprüche die er-
lebten Ereignisse eindrücklich geschildert habe. Es fände keine diffe-
renzierte Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit statt. So habe die
Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen glaubhaft geschildert, habe
die Umstände detailgetreu erzählt und sehr genau beschreiben kön-
nen, wie sie von ihren Peinigern misshandelt worden sei. Auch die
Aussagen zum Inventar der Zelle seien nicht widersprüchlich, habe sie
doch von "des meubles en bois, des bancs" respektive "des tabourets
en bois, des chaises" gesprochen. Gleiches gelte auch für die Um-
schreibung der Militärs, von denen sie vergewaltigt worden sei sowie
für die Umstände der Ausreise. Etwaige Widersprüche, auf die sie bei
den Befragungen angesprochen worden sei, habe die Beschwerdefüh-
rerin plausibel erklärt oder sie seien als so geringfügig einzustufen,
dass sie die allgemeine Glaubwürdigkeit nicht entkräften könnten. Zur
spezifischen Situation der Beschwerdeführerin sei gemäss der Länder-
analyse der SFH vom 24. Mai 2004 zu beachten, dass die Vergewalti-
gung in der tschetschenischen Kultur stigmatisiert werde. "Die Schan-
de einer Vergewaltigung ist so gross, dass es viele Frauen vorziehen,
Selbstmord zu begehen." (Klaus Ammann, Tschetschenien und die
tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, SFH-
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Länderanalyse, Bern, 2004, S. 11). Genau dieses Verhalten sei auch
bei der Beschwerdeführerin zu beobachten, habe sie doch während
sie sich zur Pflege bei ihrer Cousine aufgehalten habe, einen Selbst-
mordversuch begangen. Die Beschwerdeführerin weise auch bei der
Schilderung der Vergewaltigungen das typische Verhalten eines Ver-
gewaltigungsopfers und die einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung eigentümlichen Symptome auf. Sie sei durch staatliche Organe
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und wegen ihrer politischen An-
schauungen, die sie in einem Fernsehinterview geäussert habe, fest-
genommen, geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden und sei
somit eindeutig Opfer einer frauenspezifischen Verfolgung. Ausserdem
sei die Intensität wie auch die Gezieltheit der Verfolgung vorliegend
gegeben und es liege ein Kausalzusammenhang zwischen den gel-
tend gemachten Flucht auslösenden Ereignissen und der Flucht vor.
Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne vorliegend nicht ge-
sprochen werden.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen einer
Gesuch stellenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK in EMARK 1996 Nr. 27 E 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E 3a S.
270 f.).
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5.2 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Protokollen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum
Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin ausführlich geschilder-
ten Ereignisse insbesondere die geltend gemachte zweitägige Fest-
nahme der Beschwerdeführerin, in deren Verlaufe sie mehrmals verge-
waltigt und geschlagen worden sei, durchaus plausibel erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der mehrere Stunden dauern-
den kantonalen Befragung vom 22. Mai 2003 sowie der eingehenden
ergänzenden Befragung durch das Bundesamt vom 24. November
2003 ausführlich dargelegt, dass es im Dezember 2001, in der Zeitpe-
riode, in der an der (...) Prüfungen stattgefunden hätten, zu einem
Massaker gekommen sei, in dessen Folge 19 Personen umgebracht
worden seien. Einige Tage später seien an (...) Journalisten
erschienen, die die Studenten zu den Ereignissen befragt hätten,
wobei sie sich auch zu Wort gemeldet habe. Zirka zehn Tage später
sei die Beschwerdeführerin wegen dieses Interviews zusammen mit
sechs Mitstudenten auf dem Heimweg von den Militärs mitgenommen
und während zwei Tagen geschlagen, misshandelt und vergewaltigt
worden. Schliesslich hat sie über mehrere Seiten hinweg in freier
Erzählform und mit einem grossen Detailreichtum die Ereignisse vom
Januar 2002 geschildert (vgl. A6, S. 5 ff.). Ihre Schilderungen zur
zweitägigen Festnahme weisen zudem eine Vielzahl von Realkennzei-
chen auf. Sodann erwähnte sie wiederholt spontan weitere Einzelhei-
ten, womit die Glaubhaftigkeit ihrer Erlebnisse zusätzlich unterstrichen
wird (A6, S. 6). Auf zahlreiche heikle, belastende Fragen betreffend die
Vergewaltigungen bemühte sich die Beschwerdeführerin stets, detail-
liert Auskunft zu geben, wobei ihr Unwohlsein offensichtlich auch der
Befragerin aufgefallen ist (vgl. A10, S. 7 ff.). Angesprochen auf einzel-
ne Unklarheiten gab die Beschwerdeführerin zudem ohne weitere Aus-
schweifungen Auskunft. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich der kantonalen Befragung und derjenigen beim
Bundesamt viele übereinstimmende Einzelheiten vorgetragen hat, wo-
bei zu berücksichtigen ist, dass die einzelnen Anhörungen ein bis ein-
einhalb Jahre nach den Erlebnissen der Beschwerdeführerin stattge-
funden haben. Insgesamt haben sich entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Ansicht keine massgebenden Widersprüche ergeben. Eine
nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen
der Vorinstanz kann unterbleiben. Die vom Bundesamt aufgeführten
Unstimmigkeiten (so z.B. Prüfungsstoff, Ausstattung des Raums, wo
die Beschwerdeführerin untergebracht gewesen ist, Angaben zum
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Fluchtfahrzeug) erscheinen als nicht ausschlaggebende Nebenpunkte,
die zudem im Gesamtkontext als durchaus nachvollziehbare Abwei-
chungen innerhalb der die Beschwerdeführerin persönlich äusserst
stark belastenden Aussagen (Vergewaltigung) entstanden sind. Auch
die von der Vorinstanz aufgezählten ungenügenden Angaben (fehlen-
de Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungen, das Unwissen
von Details über den Freikauf durch ihre Mutter) können vorliegend
nicht ernsthaft als massgebliche Unglaubhaftigkeitselemente heran-
gezogen werden und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin erschüttern oder gar nur in ausschlaggebender Weise in
Zweifel setzen.
Schliesslich lassen sich die von der Beschwerdeführerin genannten
Ereignisse mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenhei-
ten in ihrem Heimatland sehr wohl in Einklang bringen, wenn auch den
dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten keine Angaben
zu Übergriffen auf die (...) in B._______ entnommen werden können.
So ist es nämlich im genannten Zeitraum, der in die Zeit des 'zweiten
Tschetschenienkrieges' fällt, zu häufigen Übergriffen auf die
Zivilbevölkerung gekommen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben
hat. Beispielsweise sollen laut verschiedenen Zeitungsberichten wild
gewordene Soldaten ('Soldateska') in der Zeit vom 24. Dezember 2001
bis zum 7. Januar 2002 im Südosten der Hauptstadt B._______ unter
dem Deckmantel der 'Terrorismusbekämpfung' mehrere Ortschaften in
Schrecken versetzt und dabei mindestens zwanzig Personen
umgebracht haben oder diese verschwinden liessen. Im genannten
Zeitraum trafen zudem fast täglich offizielle Meldungen aus
Tschetschenien mit ähnlichen Nachrichten ein. Oft durften die
Einwohner ihre Häuser tagelang nicht verlassen. Nach dem Rückzug
der Soldaten gab es willkürliche Repressionen gegen die Zivilbe-
völkerung, die die Verantwortlichen trotz dürftiger Beweislage den Vor-
gesetzten als reale Erfolge im Kampf gegen den Terrorismus verkauf-
ten. Zudem sollen russische Soldaten im Dezember 2001 eine Men-
schenrechtlerin, die über Verbrechen russischer Truppen an der Zivil-
bevölkerung recherchiert habe, erschossen haben (diese und weitere
Meldungen in: Berliner Zeitung vom 19. Dezember 2001 und vom 3.
Januar 2002, Reuters News Service vom 2. Januar 2002, Die Presse
vom 2. Januar 2002, Süddeutsche Zeitung vom 5. Januar 2002, Stutt-
garter Zeitung vom 12. Januar 2002, Neue Zürcher Zeitung vom
25. Januar 2002, u.a.).
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Wie aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schulzeugnis
(...) hervorgeht, fanden im genannten Zeitraum - im Dezember 2001
und im Januar 2002 - tatsächlich mehrere Prüfungen statt, die die
Beschwerdeführerin - im Übrigen erfolgreich - abgelegt hat. Die (...)
bestätigte schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 'wegen fehlender
Kontakte' im Mai 2002 exmatrikuliert worden ist, was sich wiederum
mit ihren Aussagen deckt, wonach sie sich seit den Übergriffen bei
ihrer Cousine aufgehalten hat und im April 2002 ausgereist ist. An
dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den
Lehrplan über neun Semester vollumfänglich erfüllt und erfolgreich
abgeschlossen hat und ihr lediglich ein weiteres Semester zum
Abschluss ihrer Ausbildung gefehlt hat. Dieser Umstand deutet
wiederum darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwerwiegende
Gründe gehabt haben muss, ihr Heimatland zu verlassen und damit
den nahen Abschluss ihrer Ausbildung nicht abzuwarten.
Ferner hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragungen und
auch auf Beschwerdeebene betont, dass es ihr bis heute schwer ge-
fallen sei, ihrer Mutter von ihrer Vergewaltigung zu erzählen. Anlässlich
der Befragung ersuchte sie darum, nicht mehr dazu befragt zu werden
(vgl. A10, S. 13). Offenbar war es auch der Psychologin, bei der die
Beschwerdeführerin in Behandlung ist, nicht gelungen, Mutter und
Tochter dazu zu bringen, miteinander über die Ereignisse zu sprechen.
Insgesamt sprechen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet somit als mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2002 zusam-
men mit sechs Mitstudenten von den Soldaten festgenommen, wäh-
rend zwei Tagen geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden ist.
Wie hievor erwähnt, ist es im Rahmen der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen zwischen den russischen Organen und den tschet-
schenischen Gruppierungen und insbesondere auch in Reaktion auf
Terroranschläge zu Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Ver-
haftungen, Folterungen und Vergewaltigung, extralegalen Hinrich-
tungen oder dem „Verschwindenlassen“ von Personen gekommen. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass nach Ab-
wägung der Gründe, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und
derjenigen, die dagegen sprechen, Erstere überwiegen. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet demnach die geltend gemachten Behelli-
gungen und die erlittenen Vergewaltigungen als überwiegend wahr-
scheinlich und damit als glaubhaft.
Seite 12
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6.
Ausgehend von der mehrfachen Vergewaltigung durch russisches Mili-
tär ist somit zu prüfen, ob diese Übergriffe zur Anerkennung der Be-
schwerdeführerin als Flüchtling führen.
6.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer
Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder un-
mittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile
muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler
Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und
schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu fin-
den (vgl. EMARK 1995 Nr. 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 74 f., 89 f. und 107 ff.).
Wie in den vorstehenden Erwägungen als glaubhaft erachtet worden
ist, war die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen (Schläge, mehr-
fache Vergewaltigung) durch russisches Militär. Dabei handelt es sich
um ein Fehlverhalten, gegen das die Beschwerdeführerin sich unter
den damaligen Umständen kaum zur Wehr hätte setzen können. Daher
erscheinen auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Be-
fürchtungen vor einer Rückkehr in ihre Heimat vor dem Hintergrund
der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige der
tschetschenischen Minderheit allgemein angespannten Lage in Teilen
der Russischen Föderation als verständlich. Angesichts der glaubhaft
gemachten Ereignisse ist von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
der Beschwerdeführerin in Tschetschenien im Zeitpunkt ihrer Ausreise
auszugehen.
Trotzdem ist bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die
in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen,
welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der erwähnten
schwierigen Lage des tschetschenischen Volkes ist angesichts der
Grösse der Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung
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mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungs-
mässig garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts - trotz unbestrittener Schwierigkeiten, wel-
chen sich Tschetschenen bei der Suche nach einem neuen Wohnort
ausgesetzt sehen - grundsätzlich vom Vorhandensein einer inner-
staatlichen Fluchtalternative oder Zufluchtsmöglichkeit in der Russi-
schen Föderation auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob eine
Kollektivverfolgung des tschetschenischen Volkes vorliege, wäre erfor-
derlich, dass jede Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimat-
land angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen
genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie
auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminie-
rungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausge-
setzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erfor-
derlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Ver-
folgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bezie-
hungsweise Zufluchtsmöglichkeit kann der asylsuchenden Person
jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am
alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben
scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen
der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 17, S. 154 f., Erw. 6.2. mit Hinweisen auf EMARK
1996 Nr. 1 und 21).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Meinung, wo-
nach sie Opfer gezielter Verfolgung gewesen sei, handelt es sich bei
den von ihr geltend gemachten Übergriffen unter Berücksichtigung der
damaligen Ereignisse (vgl. Ziff. 5.2.) offenbar um rein willkürliche Über-
griffe durch russisches Militär, welche sich nicht nur gegen die seiner-
zeit interviewten Studenten gerichtet haben. Ausserdem geht aus den
Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied irgendeiner
oppositionellen Partei gewesen wäre und fundierte politische Kenntnis-
se über die Tschetschenienpolitik gehabt hätte. Zwar wies sie darauf
hin, dass ihr Bruder, der ein ehemaliger tschetschenischer Kämpfer
gewesen sei, im März 2002 nach B._______ gekommen sei und nach
seiner Festnahme von den Militärs der russischen Armee eine Woche
später umgebracht worden sei (vgl. A1, S. 4; A6, S. 2 und 8 ff.). Daraus
kann sie jedoch keine landesweite asylrelevante Gefährdung für sich
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selbst ableiten. Daher sind die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei
einer Rückkehr in ihre Heimat erneut behelligt zu werden, vor dem
Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für
Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in
Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im
vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des
Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstan-
des, wonach sie im heutigen Zeitpunkt kaum mehr wegen des zusam-
men mit anderen Studenten im Januar 2002 abgegebenen Interviews
in Russland landesweit gesucht wird, kann davon ausgegangen
werden, dass sie in der Russischen Föderation grundsätzlich über
eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Das Vorliegen einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nicht-
anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des
Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zu-
fluchtsort wäre jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Im vorliegenden
Fall fällt diese Prüfung indessen weg, weil die Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz bereits wegen fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die
Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus -
über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anord-
nung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung) zu Recht (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
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7.3 Die Vorinstanz verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeit-
punkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Bedüftig-
keit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Das Gesuch um Befrei-
ung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rück-
gabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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