Abtei lung V
E-3457/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, angeblich Irak,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3457/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. März 2008 verliess und am 20. April 2008 in der Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. April 2008 unter ande-
rem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzli-
che Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum
Kreuzlingen am 28. April 2008 summarisch zu seiner Person und den
Ausreisemotiven befragt wurde, am 15. Mai 2008 eine irakische Identi-
tätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis einreichte und
gleichentags einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Kurde zu sein und (...) in C._______, Provinz D._______,
gelebt zu haben,
dass er (...) im Jahre (...) - wie Tausende Kurden auch - von der
zentralirakischen Regierung in die autonomen Kurdenprovinzen
Nordiraks deportiert worden seien und sich vorübergehend in
F._______, Provinz G._______, niedergelassen hätten, bis sie auf-
grund eines Gesetzeserlasses im Jahr (...) oder (...) nach C._______
hätten zurückkehren müssen,
dass indes in der Provinz D._______ - namentlich seit dem Jahr (...) -
eine prekäre Sicherheitslage bestanden habe,
dass terroristische Gruppierungen dort ihr Unwesen getrieben und
amerikanische Truppen wiederholt in der Region C._______ einge-
griffen hätten,
dass man sich nicht mehr habe unbekümmert frei bewegen können,
dass er als (...) seit dem Jahr (...) von verschiedenen Personen -
allenfalls von Mitgliedern terroristischer Gruppierungen - aufgefordert
worden sei, mit ihnen zu kollaborieren, und er wegen seiner
Untätigkeit wiederholt verprügelt worden sei,
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dass er sich in dieser Situation entschlossen habe, das Land zu ver-
lassen,
dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisatio-
nen seines Landes gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv
gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 15. Mai 2008 das
rechtliche Gehör zum Fälschungsvorwurf bezüglich des irakischen Na-
tionalitätenausweis und der irakischen Identitätskarte gewährt wurde,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2008
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es den Nationalitäten-
ausweis und die Identitätskarte des Beschwerdeführers einzog,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) abgegeben,
dass - so das BFM - der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforde-
rung keine konkreten Schritte zur Einreichung rechtsgenüglicher Iden-
titäts- oder Reisepapiere bis zum 28. April 2008 unternommen habe,
weshalb daraus zu schliessen sei, er sei offensichtlich nicht bereit, sei-
ne Identität gegenüber dem BFM mit rechtsgenüglichen Dokumenten
fristgemäss nachzuweisen,
dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen, vom Jahr 2006 datie-
renden Ausweise nicht authentisch seien,
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dass das Formular des Nationalitätenausweises lediglich aus
(...Auflistung diverser Fälschungsmerkmale...) bestehe, (.... ) aufweise,
und die Identitätskarte (...Auflistung diverser Fälschungsmerkmale...),
dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Erklärungen hierzu anzu-
bieten habe, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht bereit, seine
wahre Identität offen zu legen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass das BFM weiter die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei
höchstwahrscheinlich in einer der drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (...) und G._______
wohnhaft gewesen und habe dort seine Sozialisation erlebt, weshalb
er in jener Region erwartungsgemäss über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen dürfte,
dass indes die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich
belegt sei, er namentlich zur behaupteten Identität, Biographie, Wohn-
und Aufenthaltsorten im Irak, zur familiären Situation und zum ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetz keine gesicherten Angaben zu Pro-
tokoll gegeben habe,
dass sinngemäss eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichtverletzung
praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne,
wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung,
ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche,
dass es nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) und des heutigen Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer) nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer im Rah-
men der Sachverhaltsermittlung keinen substanziellen Beitrag zur Dar-
legung allfällig vorhandener Wegweisungshindernisse (beispielsweise
tatsächliche persönliche und familiäre Situation, Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) leisten wolle und zudem keine eindeutigen Hin-
weise auf seine Identität bestünden,
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dass der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht nicht nachgekommen sei und aus der Verheimlichung seiner
Identität auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen
und praxisgemäss in solchen Konstellationen auf Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 (Postaufgabe) gegen die
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung
des Asylgesuchs beantragte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf
Arbeitstagen einzureichen sind,
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dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz be-
messen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer
der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwer-
de im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl.
dazu die weiterhin geltende Praxis der ARK in: Entscheidungen und
Mitteilungen der [EMARK] 2004 Nr. 25, E. 3c),
dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch
nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der
fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll
oder gar dadurch verwehrt worden sein soll, seine "Fluchtgründe im
Detail" anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
dend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vorausset-
zung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bil-
det (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
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nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Iden-
titätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu be-
antworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass
er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erfor-
derlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen protokollier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A15 S. 3) und auf den Hin-
weis in der Beschwerde, zwei echte Dokumente bei der Nationalitäten-
abteilung des Verwaltungsgebäudes in D._______ selber beschafft zu
haben (vgl. Beschwerde, S. 2 Rubrik II Ziff. 2.2), zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten und der eingereichten originalen Beweismittel
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend darge-
legt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspa-
pieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die eingereichten Dokumente aufgrund der festgestellten Fäl-
schungsmerkmale ohne weiteres als Fälschungen erkennbar sind und
mithin zu Recht vom BFM in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG als
gefälscht eingezogen worden sind,
dass das BFM deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben zu seiner Identität und Herkunft nicht für nachvollziehbar
hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich
unglaubhaften Beweismittel des Beschwerdeführers sinngemäss da-
von ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in
die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, wel-
che er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine authentischen Identitäts-
papiere abgab, obschon er zu Protokoll gegeben hat, zu versuchen, ei-
nen rechtsgenüglichen Ausweis bei (...) zu beschaffen (vgl. A1 S. 5f.),
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reise-
papiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Ent-
schuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konn-
te, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie
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nachfolgend zu begründen ist - offenkundig haltlos sind und es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor
nicht feststeht,
dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nö-
tig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten und als gefälscht zu
qualifizierenden Beweismittel und angesichts des dürftigen Beschwer-
deinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss
gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
kundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausge-
schlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal er vage
und substanzlos in Bezug auf seine Erlebnisse der wesentlichen Vor-
gänge im Nordirak berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaub-
haftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, obschon er
gleichzeitig vereinzelt einige Hinweise zur Region im Norden Iraks, na-
mentlich zur angeblichen Wohnregion, geben konnte,
dass angesichts seiner (...) Tätigkeit als (...) in C._______ (2002 bis
zur Ausreise) wenig nachvollziehbar ist, dass er nur über Gemein-
plätze und datailarm über die angeblichen Wohngegenden und die mit
Ereignissen verbundenen Orte berichten kann und seine Aussagen
über Gegebenheiten in der Provinz D._______, wie vom BFM zu Recht
festgestellt wurde, von grosser Unkenntnis geprägt sind,
dass mithin den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt
werden kann, zumal darin darüber hinaus keine stichhaltigen Argu-
mente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der
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vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu
entkräften vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses not-
wendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM im vorliegenden Fall vermutet, der Beschwerdeführer
könnte allenfalls aus einer der drei erwähnten Provinzen Nordiraks
stammen,
dass indes Sorani sprechende Kurden auch in anderen Ländern leben,
die linguistischen Unterschiede oft minim sind, die Sprachgrenzen mit
den Landesgrenzen nicht übereinstimmen und keiner der kurdischen
Dialekte auf den Nordirak beziehungsweise den Zentralirak beschränkt
sind (vgl. Formularmitteilung des LINGUA-Dienstes der Vorinstanz,
welcher unter anderem damit begründete, weshalb im vorliegenden
Fall keine Herkunftsexpertise erstellt werden könne, A 8 S. 2) und der
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Beschwerdeführer selber über seine angeblichen Wohngegenden nicht
überzeugende Auskünfte zu bieten wusste,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sa-
che der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Lan-
des zu forschen,
dass vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernisse erkenn-
bar sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2, S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbe-
stimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung be-
steht, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2),
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
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dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichts-
los zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 17.
April 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab
per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen
per Post: vom BFM eingezogene originale Beweismittel)
- das Migrationsamt des Kantons (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, angeblich Irak,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ...............................
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-3457/2008 (N_______), Postfach, CH-3000
Bern 14, zuzustellen.
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