Abtei lung V
E-3458/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3458/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 14. Dezember 2008 verliess und am 3. April 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er am 4. April 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. April 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 6. Mai 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei gambischer Staatsangehöriger
und stamme aus B._______,
dass er im Jahre 2001 der United Democraic Party (UDP) beigetreten
sei und seit dem gleichen Jahr C._______ der UDP gewesen sei,
dass er Versammlungen organisiert und sich gegen das Militärregime
beziehungsweise für einen Machtwechsel ausgesprochen habe,
dass er im September 2006, als er in seinem Heimatdorf eine Kundge-
bung der UDP eröffnet habe, von Soldaten verhaftet und 3 Wochen
festgehalten worden sei,
dass sämtliche seiner Ausweispapiere (Reisepass, Identitätskarte, Ge-
burtsurkunde sowie Mitgliederausweis der UDP) , welche er immer auf
sich getragen habe, vor seinen Augen verbrannt worden seien,
dass ihn der Militärkommandant geschlagen und gefoltert habe, wobei
ihm der Arm gebrochen worden sei,
dass er bei der Entlassung aufgefordert worden sei, das Land zu ver-
lassen, wenn er das Regime nicht akzeptiere, ansonsten er umge-
bracht werde,
dass er sich in der Zeit nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise
weiterhin mit Parteiangelegenheiten beschäftigt habe und gegen das
Militärregime gekämpft habe,
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dass die Soldaten in dieser Zeit immer wieder in seinem Heimatdorf
gewesen seien und ihre Fahrzeuge jeweils unmittelbar vor dem Tor zu
seinem Hof parkiert hätten,
dass am 16. Juni 2008 sein bester Freund, welcher ebenfalls bei der
UDP gewesen sei, vom Militär ermordet worden sei,
dass er sich danach zur Ausreise entschlossen habe, zumal er be-
fürchtet habe, selber auch umgebracht zu werden,
dass er ferner geltend machte, bereits im Jahre 1995 von den Solda-
ten verhaftet und während neun Tagen festgehalten worden zu sein,
dass der Grund für die damalige Verhaftung seine Oppositionszugehö-
rigkeit gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Telefax-
schreiben des nationalen Jugendführers der UDP zu den Akten reich-
te,
dass er dazu unter anderem ausführte, einen Freund in Mali kontak-
tiert und beauftragt zu haben, den Telefax zu schicken,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2009
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass sein Vorbringen, wonach er alle Papiere immer auf sich getragen
habe, falls ihm etwas zustosse, wenig plausibel sei, insbesondere weil
er in Opposition zur Regierung gestanden habe,
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dass seine Erklärung, wonach in Afrika bei Kontrollen immer nach al-
len Ausweisdokumenten gefragt werde, weshalb eine Identitätskarte
zur Identifizierung nicht ausreiche, realitätsfremd sei, zumal es in
Gambia ausreichend sei, sich durch ein einzelnes Ausweisdokument
auszuweisen,
dass es der Beschwerdeführer zudem trotz der scheinbar grossen Not-
wendigkeit, Ausweispapiere auf sich zu tragen, unterlassen habe, sich
neue Papiere zu besorgen,
dass ferner die geltend gemachten Reisemodalitäten - er sei ohne Rei-
sepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, von B._______ nach
Genf gereist - erfahrungswidrig seien,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, dass er nicht nur
beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimli-
chen, sondern auch nicht offen legen wolle, mit welchen Reisepapie-
ren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe,
wodurch sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
ergeben würden,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass zwischen der Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre 2006
und seiner Ausreise aus Gambia mehr als zwei Jahre liegen würden,
dass sich in der Zwischenzeit keine Anzeichen für eine Verfolgung er-
geben hätten, so dass weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusam-
menhang zwischen Verfolgung und Ausreise bestehe,
dass der Beschwerdeführer zudem einerseits erklärt habe, bei seiner
Entlassung mit dem Tode bedroht worden zu sein, wenn er im Land
bleibe und das Regime nicht akzeptiere,
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dass er andererseits angegeben habe, die Soldaten seien nach seiner
Entlassung nie in sein Haus gekommen und er habe keinen persönli-
chen Kontakt mit diesen gehabt,
dass sich aus seinen Angaben somit kein begründeter Anlass zur An-
nahme ergebe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Motivation
seines Parteieintritts, seinen politischen Aktivitäten und dem Verhör
während seiner Haftzeit oberflächlich seien,
dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, das Oppositionsbündnis
zu nennen, welchem die UDP im Jahre 2005 beigetreten sei, und die
korrekte Anzahl und die Namen der UDP-Abgeordneten im gambi-
schen Parlament nicht habe angeben können, was die bestehenden
Zweifel an der geltend gemachten mehrjährigen Führungsposition in-
nerhalb der UDP verdichte,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Faxkopie nichts zu
ändern vermöge, zumal im Heimatland des Beschwerdeführers gegen
Bezahlung nahezu alle Beweismittel erhältlich seien und der Beweis-
wert von Kopien immer geringer sei als jener von Originalen,
dass dem Dokument vor dem Hintergrund der unglaubhaften Verfol-
gungssituation keine Beweiskraft zukomme,
dass das BFM ferner auf gewisse Ungereimtheiten hinweist, welche
sich aus dem Dokument ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss bean-
tragte, diese sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
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reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer substanziierten
Stellungnahme enthält,
dass das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen, wonach ihm die
Ausstellung von neuen Ausweispapieren mit der Begründung verwei-
gert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Politik beziehungswei-
se die Militärregierung nicht unterstütze, als unbehelfliche und akten-
widrige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal er anlässlich der
durchgeführten Anhörungen jeweils geltend machte, sich nie um die
Ausstellung neuer Papiere gekümmert zu haben (vgl. A1 S. 4, A9
S. 4),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und
dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass der von der Vorinstanz festgestellte fehlende zeitliche und sachli-
che Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise zu bestätigen
ist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts
Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesetlichen
mit einer Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen begnügt,
dass die Beschwerdevorbringen, wonach er nach seiner Freilassung
im September 2006 immer wieder von Militärangehörigen verfolgt wor-
den sei und diese ihm immer wieder gedroht hätten, ihn umzubringen,
seinen Vorbringen in den Anhörungen, wonach ihm bei der Entlassung
mit dem Tode gedroht worden sei und er seither nichts mehr mit ihnen
zu tun gehabt habe (vgl. A9 S. 9 F: 73) widersprechen und nicht
geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen,
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dass im Weiteren auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen
sind, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers unter ande-
rem zu seiner politischen Aktivität als bloss oberflächlich und
unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
angeblich während längerer Zeit eine Führungsfunktion innerhalb der
UDP bekleidet habe, realitätsnahe und substanziierte Angaben hätten
erwartet werden können, wozu er indessen offensichtlich nicht in der
Lage war,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der dem-
nächst (...)-jährige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen notwendig sind,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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