B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3458/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2010 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Auf dieses trat das SEM nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Frankreich an. Am 28. Oktober 2010 wurde er nach Frank-
reich überstellt.
B.
Am 20. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ein
Asylgesuch in der Schweiz. Auch auf dieses trat das SEM nicht ein und
ordnete erneut die Wegweisung nach Frankreich an. Am 17. März 2014
wurde er ein zweites Mal nach Frankreich überstellt.
C.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 – beim SEM eingegangen am 30. März
2015 – reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 20. No-
vember 2014 von den niederländischen Behörden nach Sri Lanka zurück-
geführt worden. Am 15. Februar 2015 habe er Sri Lanka wieder verlassen
und sei mit einem gefälschten Pass nach Malaysia gereist. Von dort sei er
am 9. März 2015 in die Schweiz geflogen.
D.
Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Sep-
tember 2008 in Frankreich um Asyl ersucht hat. Mit Schreiben vom 4. Mai
2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Frankreichs, das Asyl- und Wegweisungsverfahrens durchzuführen, zu ei-
nem Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung nach Frankreich
gewährt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2015 machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei für mehr als drei Monate aus dem
Dublin-Raum ausgereist, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren zu-
ständig sei. Als Beweismittel reichte er einen gefälschten Reisepass zu den
Akten.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015 – trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich
und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sodann verpflichtete es den
zuständigen Kanton zum Vollzug, händigte dem Beschwerdeführer die edi-
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tionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 18. Mai 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom
18. Mai 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsaufklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die
Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 2. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass ein ge-
fälschter Reisepass keine Beweiskraft aufweise für die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten für
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mehr als drei Monate verlassen. Zudem habe die Prüfung der Identität und
der Fingerabdrücke bei den niederländischen Behörden ergeben, dass er
dort nicht bekannt sei. Da er den angeblichen Aufenthalt ausserhalb des
Dublin-Raumes nicht rechtsgenüglich beweisen könne, sei weiterhin von
der Zuständigkeit der französischen Behörden auszugehen. Gründe für ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz würden keine vorliegen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
der Begründungspflicht. Die Vorinstanz könne nicht einfach als gegeben
voraussetzen, dass der gefälschte Reisepass den Anspruch an einen
rechtsgenüglichen Beweis nicht erfülle. Schliesslich enthalte der Reise-
pass einen Stempel, der die Ausreise des Inhabers aus Sri Lanka belege.
Der Inhaber könne anhand des Fotos identifiziert werden. Im vorliegenden
Fall sei dies der Beschwerdeführer. Dass das Dokument den korrekten Na-
men des Beschwerdeführers enthalte, sei nicht von Nöten. Die Abklärun-
gen der Vorinstanz bei den französischen und den niederländischen Be-
hörden seien ungenügend, da die Vorinstanz ihnen den gefälschten Pass
nicht zukommen lassen habe. Die Vorinstanz könne somit nicht belegen,
dass seine Ausreise nach Sri Lanka nicht stattgefunden habe. Es sei des-
halb notwendig, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen treffe. Zudem
habe es die Vorinstanz verpasst, ihm vor der Überstellungsanfrage nach
Frankreich das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann.
Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hielt das SEM rechtsgenüglich fest, warum
aus dem gefälschten Pass des Beschwerdeführers, obwohl dieser Stempel
und Foto enthält, nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer
den Dublin-Raum verlassen habe. Zudem hat die Vorinstanz weitere Ab-
klärungen bei den niederländischen Behörden getätigt (vgl. SEM-Akten,
C7/2 und C10/1), die diesen Schluss unterstützen. Die Vorinstanz geht zu-
recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Stempel im ge-
fälschten Reisepass weder seine Ausreise aus dem Dublin-Raum, noch
das mindestens dreimonatige Fernbleiben aus diesem, beweisen kann.
Die Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war. Der Begründungspflicht ist genüge getan.
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4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh-
rer erhielt die Möglichkeit, sich zur Zuständigkeit Frankreichs schriftlich zu
äussern. Diese Möglichkeit nahm er mit der Stellungnahme vom 15. Mai
2015 wahr.
4.5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen zurückzuweisen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der
Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, substantiiert er diese
Rüge in der Eingabe nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz und die kantonalen Behör-
den seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstands-
los geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: