B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3458/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
E-3458/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein hinduisti-
scher Tamile aus B._______ (Bezirk Jaffna), seinen Heimatstaat am
18. Januar 2016 und gelangte am 15. März 2016 illegal in die Schweiz, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Ebenfalls am 15. März 2016 wurde
er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich
zugewiesen. Am 18. März 2016 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt.
Am 30. März 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 12. Mai 2016
wurde er zu den Fluchtgründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend,
seit 2009 für die politische Partei Tamil National Alliance (TNA) in rein ge-
schäftlicher Beziehung zusammen mit seinem (...) und seinen (...) ver-
schiedene Aufträge ausgeführt zu haben. So habe er Dekorationen getä-
tigt, Lautsprecher angebracht, Wahlplakate aufgeklebt und Flugblätter mit
Wahlpropaganda verteilt, wobei er im Jahre 2013 zum letzten Mal Flugblät-
ter verteilt habe. In den Jahren 2011 und 2014 sei er je einmal vom Criminal
Investigation Department (CID) an einer bestimmten Kreuzung in
B._______ in einem weissen Van mitgenommen, noch im Fahrzeug zu
TNA befragt und anschliessend an derselben Kreuzung wieder freigelas-
sen worden. Beide Male sei er anschliessend zu demjenigen TNA-Mitglied
gegangen, das ihm die Aufträge erteilt habe, und habe ihm jeweils vom
Vorfall erzählt. Dieser habe ihm beide Male versichert, er müsse sich keine
Sorgen machen, er werde beschützt. Am 10. Juni 2015 sei er erneut an
derselben Kreuzung vom CID entführt worden. Dieses Mal habe man ihm
die Augen verbunden und ihn an einen anderen Ort verbracht. Man habe
ihm vorgehalten, dass er die TNA über die früheren Mitnahmen unterrichtet
habe. Als er dies verneint habe, sei er geohrfeigt worden. Darauf sei ihm
aufgetragen worden, das CID weiterhin über die TNA zu informieren. Am
selben Tag sei er in der Stadt Jaffna wieder freigelassen worden. Ein ent-
fernter Cousin habe die Mitnahme beobachtet und die Mutter des Be-
schwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, welche am 11. Juni 2015 bei
einer Menschenrechtskommission vorsprachig geworden sei. Ab August
2015 habe er sich nicht mehr mit der TNA getroffen. Am 23. August 2015
habe er sich nach C._______ zurückgezogen. Am 16. September 2015
hätten CID-Leute sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Am 26. Okto-
ber 2015 sei er erneut bei seinem Vater gesucht worden. Am 27. Oktober
2015 sei der Vater von einem Fahrzeug ohne Nummernschild, vermutlich
vom CID, angefahren und dabei verletzt worden. Im Januar 2016 sei der
Beschwerdeführer, nachdem er wegen einer Familienfeier am Heldentag
zu Hause kurz wieder aufgetaucht sei, wieder vom CID gesucht worden,
E-3458/2016
Seite 3
habe sich aber versteckt und sei nach Colombo gegangen, von wo er am
18. Januar 2016 auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist sei.
In seiner Abwesenheit sei er am 3. Februar 2016 erneut vom CID zu Hause
gesucht worden.
B.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 25. Mai 2016 der
Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Am darauf
folgenden Tag wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (am selben Tag eröffnet) verneinte das
SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. März 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Am selben Tag zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter die Beendi-
gung des Mandats an.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit o-
der die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen unter ent-
sprechender Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten sowie des Kostenvorschusses und um angemessene Par-
teientschädigung.
E.
Am 2. Juni 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-
instanz in elektronischer Form ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde-
E-3458/2016
Seite 4
führer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V. mi. Art. 38 der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft, da sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprächen und darüber hinaus zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt worden seien. So sei unrealistisch, dass zwischen den beiden
E-3458/2016
Seite 5
Vorfällen in den Jahren 2011 und 2014 bis auf den Ton der Befragung kei-
nerlei Unterschiede bestünden. Ferner sei auch das grosse Interesse des
CID an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da zwi-
schen ihm und der TNA lediglich eine Geschäftsbeziehung bestanden
habe. Der Sachverhalt wirke aus den genannten Gründen konstruiert. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ferner einsilbig. Die Gesprä-
che mit dem TNA-Kandidaten, die Arbeiten für die TNA sowie seine letzte
Mitnahme seien erlebnisfern und platt geschildert worden. Daraus schloss
die Vorinstanz, dass auch die Suche nach dem Beschwerdeführer im Ja-
nuar 2016 unglaubhaft und dass das geltend gemachte Verschwinden sei-
nes Bruders eine Schutzbehauptung sei. Die behördliche Suche sei nach
dem Gesagten nicht zu glauben. Die eingereichte Bestätigung der Human
Rights Commission ändere daran nichts, da solche Dokumente fälschbar
und leicht käuflich erwerbbar seien und das Beweismittel daher keinen Be-
weiswert habe. Wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei ihre Asyl-
relevanz nicht zu prüfen. Die Vorinstanz berücksichtigte indes unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Umstand,
dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine
erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen. Trotz zusätzlicher Faktoren wie etwa
das Alter des Beschwerdeführers verneinte sie aber, dass hinreichend be-
gründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka dort Massnahmen zu befürchten haben, die über einen so
genannten "background check" hinausgingen. Beim im Rahmen seiner
Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen,
dass er als Spion betrachtet worden sein könne, handle es sich um eine
blosse Mutmassung. Eine Arbeitsbestätigung der TNA würde am Ausgang
des Entscheids nichts ändern.
6.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers unglaubhaft sind. Seine Angaben sind vage, unsubstanziiert und
ausweichend ausgefallen respektive in den Worten der Vorinstanz einsil-
big, platt und erlebnisfern. Der Beschwerdeführer räumt dies auf Be-
schwerdeebene sinngemäss ein, wenn er dort ausführt, er sei kein elo-
quenter Mensch, der sich detailliert und differenziert ausdrücken könne,
was im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe
Schwierigkeiten bereite. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich
indes nicht auseinander. Vielmehr bekräftigt er seine bisherigen Vorbrin-
gen, bringt zusätzlich vor, dass er am 27. Mai 2016 erneut in seiner Abwe-
E-3458/2016
Seite 6
senheit bei seinen Eltern vom CID gesucht worden sei, und begründet, wa-
rum seine Vorbringen asylrelevant seien. Nach dem Gesagten sind seine
Ausführungen unbehelflich. Die Bestätigung der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka ist von geringem Beweiswert, zumal es sich um die blosse
Registrierung einer Eingabe handelt. Das Gericht kommt ferner in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der von der Vor-
instanz festgestellten Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka nicht von einer erheblichen asylbeachtlichen Ver-
folgungsgefahr auszugehen ist, zumal er politisch sehr niedrig profiliert ist
und er seinerzeit ohne Schwierigkeiten ausgereist war. Folglich hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-3458/2016
Seite 7
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten ergeben sich bei einer Einzelfallprüfung konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in
seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungs-
vollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Als junger und gesunder Mann
mit Berufserfahrung als (…) und Geschäftsführer eines Dekorationsge-
schäfts, mit langjährigem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten
Teil seines Lebens verbracht hat, und einem tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz vor Ort und gesicherten Wohnverhältnissen erfüllt der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungs-
vollzug (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1)
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne des Geset-
zes auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-3458/2016
Seite 8
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dasjenige um Par-
teientschädigung ist mangels Obsiegens der Partei abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3458/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer