Abtei lung V
E-3459/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Christoph von Blarer, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3459/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2001 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. September 2002 lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Ok-
tober 2002 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 14. November 2002 nicht ein, nachdem
der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt respektive
ein Gesuch um Ratenzahlung verspätet eingereicht hatte.
B.
Da der Beschwerdeführer dem BFM bei der Einreise in die Schweiz
keine Identitätspapiere abgegeben hatte, liess die zuständige kantona-
le Behörde im Rahmen der Ausreisevorbereitungen und im Auftrag des
Bundesamtes am 3. Oktober 2003 eine Sprachanalyse durchführen,
wobei der Beschwerdeführer die Angaben im Wesentlichen verweiger-
te. Allein aufgrund des Akzentes schloss der Experte, der Beschwer-
deführer stamme nicht von der Elfenbeinküste, sondern aus
A._______.
Eine weitere Herkunftsanalyse vom (...) führte einen weiteren
Experten zum Schluss, aufgrund des (...) könne bestätigt werden,
dass der Beschwerdeführer von der Elfenbeinküste stamme.
Nachdem die Botschaft der Republik Elfenbeinküste den Beschwerde-
führer anlässlich einer Vorführung durch die Vorinstanz nicht als
Staatsangehöriger der Elfenbeinküste anerkannt hatte, liess das BFM
am 24. Februar 2005 ein ausführliches Gutachten seiner Fachstelle
LINGUA erstellen, welches zum Schluss kam, der Beschwerdeführer
stamme "eindeutig" nicht aus der Elfenbeinküste, wahrscheinlich sei
seine Herkunft B._______ oder C._______.
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Am (...) kam eine B._______ Delegation zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nicht B._______ Staatsbürger, und ein am (...)
telefonisch durchgeführtes "Herkunfts-Gespräch" ergab, der
Beschwerdeführer stamme "eindeutig" aus der Elfenbeinküste.
Im Rahmen der weiteren Ausreisevorbereitungen und -abklärungen
sprach der Beschwerdeführer am (...) (erneut) bei der Vertretung der
Elfenbeinküste zwecks seiner Identität respektive Nationalität vor,
welche ihrerseits seine Angaben vor Ort überprüfen lassen und
entsprechend Bericht geben wollte.
Am (...) stellte eine Delegation des Staates A._______ und am (...)
eine Delegation des Staates C._______ fest, der Beschwerdeführer
sei nicht Angehöriger ihres Staates.
II.
C.
Am 27. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 11. September 2002 ersuchen. Es sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wie-
dererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage ein-
getreten sei, und es sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung des Gesuchs und die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege beantragt.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch legte der Beschwerdeführer diverse,
teils bereits aktenkundige Unterlagen ins Recht (Urteil Einzelrichter
vom 27. April 2007, Schreiben BFM vom 29. Mai 2007, Vorladung Amt
für Migration vom 1. Juni 2007, Bestätigung D._______). Neu zu den
Akten reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom
23. Oktober 2007, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______
vom 18. November 2007 sowie eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 setzte das Bundesamt
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den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aus.
E.
Am 1. Februar 2008 liess die Vorinstanz ein weiteres und letztes
LINGUA-Gutachten hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers
erstellen, welches zum Schluss kam, dieser stamme entweder aus der
Elfenbeinküste oder aber aus B._______ oder C._______.
F.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 11. September
2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2008, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zum Beleg der Vorbringen liess der Beschwerdeführer namentlich den
ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 18. November 2007,
das Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2007 (beide bereits akten-
kundig), eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) "Elfenbeinküste: Psychiatrische/psychologische Versorgung in
Abidjan" vom 17. September 2007, einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2008, Berichtsausschnitte der SFH
vom März 2005 betreffend Identitätsdokumente in afrikanischen Her-
kunftsländern sowie einen Bedürftigkeitsnachweis einreichen.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters
vom 28. Mai 2008 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich und
mit Verfügung vom 3. Juni 2008 definitiv für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens ausgesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet, und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Stellungnahme aufgefordert.
Seite 4
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I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 23. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts-
mittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungs-
gericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiederer-
wägungsbeschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nicht anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
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i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde gegen die Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuches durch die Vorinstanz beschränken sich
ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb vor-
liegend entsprechend das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernis-
se vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich
seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Sep-
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tember 2002 eine entscheidwesentliche Veränderung im oben genann-
ten Sinne ergeben hat.
5.
5.1 Das Bundesamt hielt in der Verfügung vom 25. April 2008 unter
anderem fest, aufgrund der beiden in seinem Auftrag erstellten Her-
kunftsgutachten sei auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der
Elfenbeinküste zu schliessen.
5.1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste führ-
te die Vorinstanz aus, die hauptsächlichen Protagonisten der militä-
risch-politischen Krise, die das Land seit 2002 in zwei Regionen spal-
te, hätten einen direkten Dialog aufgenommen, der im März 2007 zur
Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrags geführt habe.
Deshalb herrsche in der Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und
den umliegenden Gebieten, keine Situation allgemeiner Gewalt, von
der das gesamte Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkre-
te Gefahr für die Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) ausginge.
5.1.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte
das BFM aus, diese spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. Gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge
seien in der Elfenbeinküste, insbesondere in Abidjan, wo der Be-
schwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe, die me-
dizinischen Einrichtungen für die Behandlung G._______ sowie seiner
psychischen Probleme vorhanden. Es bestehe kein Grund zur
Annahme, ihm würde der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen
seines Heimatstaates aus asylrechtlich motivierten Gründen verwehrt.
Sodann sei aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang in
Abidjan gelebt habe, davon auszugehen, dass er dort über einen
Freundes- oder Bekanntenkreis verfügte, zu dem er nach der Rück-
kehr wieder Kontakte knüpfen könne. Gemäss seinen Angaben habe
der Beschwerdeführer zudem einen Geldbetrag sparen können, den er
bei einer Bekannten aufbewahrt habe. Es bestehe sodann die Möglich-
keit bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste einen Vorrat der allenfalls
benötigten Medikamente aus der Schweiz mitzunehmen, der ihm die
Zeit überbrücken helfe, bis er sich im Heimatstaat neu organisiert
habe.
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5.1.3 Auch die Beschaffung von Reisepapieren sei nicht ausgeschlos-
sen. So sei einem Schreiben der Botschaft der Elfenbeinküste vom
6. November 2006 zu entnehmen, dass die Abklärungen zur Person
des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien; von einer ge-
nerellen Weigerung der ivorischen Behörden, dem Beschwerdeführer
Papiere auszustellen, könne nicht gesprochen werden. Zudem sei von
der Regierung der Elfenbeinküste eine "Commission pour les identifi-
cations foraines" ins Leben gerufen worden, die für solche Nachfor-
schungen auf dem ganzen Staatsgebiet operationell sei und ihre Ar-
beit nach einem Unterbruch im September 2007 wieder aufgenommen
habe.
5.2
5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
leide unter verschiedenen Erkrankungen, aufgrund derer er in ärztli-
cher und psychiatrischer Behandlung stehe. Der behandelnde
Psychiater habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer un-
ter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, eine
Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche Verschlimmerung der
psychischen Situation mit sich bringen würde und daher eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als medizinisch unzu-
mutbar zu beurteilen sei. Dem Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007 sei zu entnehmen,
dass die Gesundheitsversorgung aufgrund der politischen und militäri-
schen Krise schwer beschädigt worden und nur dank internationaler
Hilfsorganisationen eine medizinische, kostenlose Notversorgung ge-
währleistet gewesen sei. Mit dem Abschluss des Friedensabkommens
im März 2007 hätten sich die Hilfsorganisationen zurückgezogen und
die Regierung habe die medizinische – nun jedoch kostenpflichtige –
Versorgung wieder übernommen. Gemäss besagtem Bericht seien vor
allem medizinische Spezialisten in der Elfenbeinküste rar, und eine
spezielle Behandlungsmöglichkeit für die Behandlung einer PTBS
gebe es in den öffentlichen psychiatrischen Kliniken nicht. Zudem sei-
en die Behandlungen kostenpflichtig, wobei die Abgabe von Medika-
menten in der Regel eigens verrechnet werde. Die Möglichkeit einer
Krankenversicherung bedinge eine feste Arbeitsanstellung und einbe-
zahlte Krankenkassenbeiträge. Abgesehen von diesen strukturellen
und finanziellen Problemen würden die psychischen Probleme im Her-
kunftsland des Beschwerdeführers stark tabuisiert – wer an psychi-
schen Krankheiten leide werde als besessen bezeichnet, diese Er-
krankung als Strafe Gottes für schlechtes Benehmen betrachtet.
Seite 8
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Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an G._______, welches
grundsätzlich nicht heilbar sei und eine lebenslange chronische
Erkrankung darstelle, welche unbehandelt zu lebensgefährlichen (...)
führen könne. Dass ihm im Heimatland adäquate medizinische
Behandlung zur Verfügung stehe, werde vom behandelnden Arzt in der
Schweiz bezweifelt. Neben der Frage der Verfügbarkeit der
medizinischen Behandlung und Medikation in der Elfenbeinküste sei
die Frage nach den finanziellen Mitteln zu stellen. Der
Beschwerdeführer sei mittellos, und es bestünden keine Aussichten
auf Einkünfte bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste. Dabei gehe die
Auffassung des BFM fehl, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr auf einen Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen kön-
ne. Selbst wenn dem so wäre, erscheine äusserst fraglich, dass ihm
diese Personen beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnten,
zumal der Beschwerdeführer zu diesem Bekannten- und Freundes-
kreis seit mehr als sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe. Es könne
daher nicht vorausgesetzt werden, dass nach so langer Zeit weiterhin
ein Kreis von Personen bestehe, der bereit und in der Lage wäre, dem
Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung zu helfen. Hinsicht-
lich des erwähnten Geldbetrags sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer diesen über seinen früheren Betreuer, einen gebürtigen
B._______, habe verdienen können. Dieser Betreuer habe im Jahre
(...) die Elfenbeinküste verlassen, womit die wichtigste Bezugsperson
des Beschwerdeführers nicht mehr greifbar sei. Die Möglichkeit der
Mitführung eines Vorrates an Medikamenten sei vorliegend namentlich
angesichts der Tatsache illusorisch, dass der Beschwerdeführer auf
diese lebenslang angewiesen sein werde. Zudem bedürfe es neben
dieser Medikation regelmässige ärztliche Kontrollen und
Konsultationen. Der Vollzug der Wegweisung sei vor diesem
Hintergrund als unzumutbar zu beurteilen und der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2.2 Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer auch die Anforderun-
gen an die Bedingungen für die vorläufige Aufnahme aufgrund der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So würden
vorliegend die beidseitigen Bemühungen der Behörden und des Be-
schwerdeführers zur Beschaffung der Reisepapiere nun bereits seit
langer Zeit andauern, womit die zeitliche Voraussetzung zur Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt sei. Diese
Verzögerung der Papierbeschaffung könne nicht dem Beschwerde-
führer angelastet werden, zumal dieser mit den schweizerischen Be-
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hörden in dieser Hinsicht stets kooperiert habe. Allein vor diesem
Hintergrund sei die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers angezeigt.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine seit Erlass der Verfügung vom
11. September 2002 eingetretene Veränderung namentlich seines Ge-
sundheitszustandes geltend macht, verlangt er eine Anpassung der
vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Verände-
rung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Vorbrin-
gen betreffen Tatsachen, welche sich nach dem Erlass der genannten
Verfügung ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu
prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen
handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ur-
sprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günsti-
geren Ergebnis – der Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme – zu füh-
ren.
5.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorge-
nommene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008
(D-4477/2006 E. 8.2. und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von
Ougadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren
Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regie-
rung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte.
Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum
Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
tuation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum
heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen
Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfen-
beinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete
das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden
Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt
haben und dort über ein Beziehungsnetz verfügen. Stammt die
asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des
Landes und verfügt über keine familiären oder bekanntschaftlichen
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Bezugspunkte in Abidjan, hat jedenfalls eine einzelfallweise, ein-
gehende Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der per-
sönlichen Situation zu erfolgen.
5.4.1 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Nähe
von Bouaké im Norden der Elfenbeinküste geboren. Seine Eltern hat
er nicht gekannt. Der Beschwerdeführer ist bereits als Kleinkind nach
Abidjan gekommen und hat bei einem "Tutor" B._______ gelebt, bevor
er als noch Minderjähriger in die Schweiz gelangt ist.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung der Elfenbeinküste
in Zusammenhang mit dem jahrelangen Aufenthalt des Beschwerde-
führers in Abidjan wäre zwar grundsätzlich der Schluss zulässig, dass
er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Allerdings erscheint
aufgrund der nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers die Tragfähigkeit dieses Beziehungsnetzes respektive
die realistische Möglichkeit, dieses bei einer Rückkehr noch vorzufin-
den, als fraglich, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers die
engste Bezugsperson seiner Kindheit, sein Beistand, Abidjan im Jahr
2001 habe verlassen müssen.
5.4.2 Sodann erweist sich in Bezug auf die im Wiedererwägungs- so-
wie im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen und den
dazu eingereichten, nachvollziehbar begründeten, ärztlichen Berich-
ten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den
letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Gemäss diesen aktenkundi-
gen Berichten vom 23. Oktober 2007 und 15. Mai 2008 von Dr. med.
E._______ sowie vom 18. November 2007 von Dr. med. F._______ lei-
det der Beschwerdeführer an einer Angststörung im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression und
ist bereits seit längerer Zeit in entsprechender psychotherapeutischer
Behandlung. Diese Behandlung muss gemäss den ärztlichen Angaben
unbedingt fortgesetzt und im Falle akuter Panikzustände zusätzlich
medikamentös unterstützt werden. Weiter wurde beim Beschwerdefüh-
rer G._______ diagnostiziert – eine grundsätzlich nicht heilbare,
lebenslange chronische Erkrankung, welche unbehandelt zu lebensge-
fährlichen (...) führen kann. Der Beschwerdeführer ist auf die dauernde
Einnahme von (...) Medikamenten und auf sofortige Notfallmedikation
im akuten (...) ebenso angewiesen wie auf eine kontinuierliche
medizinische Betreuung und rasche Erreichbarkeit einer dafür ein-
gerichteten medizinischen Institution.
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Das Gesundheitssystem der Elfenbeinküste, dessen Aufbau und Opti-
mierung von der Regierung im Jahr 1995 in Angriff genommen worden
war, hat nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts durch den jah-
relangen Bürgerkrieg schwer gelitten. Viele Einrichtungen wurden zer-
stört und das medizinische Fachpersonal wich in städtische Regionen
aus oder hat das Land verlassen. Zudem hat sich durch den jahrelan-
gen Konflikt und die damit verbundenen Fluchtbewegungen die gesell-
schaftliche Struktur der Elfenbeinküste dahingehend verändert, dass
mittlerweile etwa die Hälfte der Bevölkerung des Staates in Städten
lebt. Dies hat jedoch zu einer Überbelastung der städtischen Infra-
struktur, speziell der Gesundheits- und Sozialdienste geführt.
Nach Abschluss des Friedensabkommens von 2007 hat der Rückzug
der internationalen Nothilfeversorgung begonnen. Die Regierung ist
wieder für das Gesundheitssystem zuständig, was unter anderem be-
deutet, dass die medizinischen Leistungen in den öffentlichen medizi-
nischen Einrichtungen teilweise wieder kostenpflichtig sind. Verfügt je-
mand nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, wird es sehr
schwierig, eine Behandlung zu erhalten; die ebenfalls kostenpflichtigen
privaten Kliniken kann sich die Mehrheit der Bevölkerung nicht leisten.
Abgesehen davon sind in der Elfenbeinküste medizinische Spezialis-
ten nach wie vor rar; es existieren zwar verschiedene öffentliche psy-
chiatrische Kliniken oder private Praxen, für die besondere Behand-
lung einer PTBS gibt es demgegenüber kein Angebot (vgl. namentlich
Themenpapier SFH vom 17. September 2007 S. 1, 2 und 6, mit weite-
ren Hinweisen). Abgesehen von diesen strukturellen und finanziellen
Problemen werden die Betroffenen schliesslich durch die generell star-
ke Tabuisierung der psychischen Erkrankungen zusätzlich belastet.
5.4.3 Die in den ärztlichen Berichten ausgewiesenen gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz nicht be-
stritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, sei-
nerseits daran zu zweifeln, zumal auch kein Anlass besteht, an der
sachlichen Richtigkeit der vorliegenden Arztberichte zu zweifeln. Dabei
kann namentlich aufgrund des Berichtes von Dr. med. F._______ vom
18. November 2007 nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle ei-
ner zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers zu einer wei-
teren erheblichen Verschlimmerung der psychischen Probleme, ver-
bunden mit einer akuten Suizidalität, kommt. Wie oben in Erwägung
5.4.1 ausgeführt, ist entgegen der diesbezüglichen Auffassung des
Bundesamtes aufgrund der nunmehr siebenjährigen Landesabwesen-
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heit des Beschwerdeführers kaum (mehr) von der Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes – namentlich in Abidjan – auszugehen,
auf welches er mindestens anfänglich zurückgreifen und von dem er
effektiv Unterstützung erwarten könnte. Die von der Vorinstanz
angesprochene Rückkehrhilfe ist zeitlich grundsätzlich auf die Dauer
von maximal sechs Monaten befristet (vgl. Art. 75 Abs. 1 der
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312])
und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner unheilbaren G._______ lebenslänglich – und unter Umständen
sehr rasch – auf die richtigen Medikamente angewiesen sein wird, für
die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
ernsthaft in Betracht zu ziehen.
5.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren und insoweit von einer wiedererwägungs-
rechtlich relevant veränderten Sachlage auszugehen ist.
5.5 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen nament-
lich im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, nachdem die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit – alternativer Natur sind; sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001
Nr. 1 E. 6a S. 2).
5.6 Immerhin ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in den
sechs Jahren seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (im No-
vember 2002) trotz aktenkundiger Bemühungen des BFM und des mit
dem Vollzug beauftragten Aufenthaltskantons nicht vollzogen werden
konnte. Der Wegweisungsvollzug müsste demnach deshalb heute wohl
auch als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG qualifiziert
werden (vgl. die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG, gemäss wel-
cher der Kanton dem BFM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
beantragt, wenn sich der Vollzug als nicht möglich erweist).
Seite 13
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5.7
5.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit (oder Unmöglichkeit ) nicht angeordnet, wenn die
weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches
angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich beziehungsweise
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. a).
5.7.2 Der Beschwerdeführer war am 11. November 2003 vom
H._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und wegen zweier Ladendiebstähle ausgrenzt wor-
den, welche Massnahme das Bundesgericht in seinem Urteil vom
5. Februar 2004 letztinstanzlich bestätigte. Am 14. September 2004
wurde er wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung zu einer
Gefängnisstrafe von 14 Tagen und am 14. September 2006 wegen
Missachtung der Ausgrenzungsverfügung und rechtswidrigen Aufent-
halts zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 16. Oktober
2006 erfolgte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls und
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen.
Auch wenn diese Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu baga-
tellisieren ist, muss festgestellt werden, dass damit die hohe vom Ge-
setzgeber für den Ausschluss von einer vorläufigen Aufnahme gesetz-
te Hürde von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht erreicht wird; dies umso we-
niger, als es bezüglich des schwerwiegendsten Vorwurfs, eines Betäu-
bungsmitteldelikts, offenbar nie zu einer Verurteilung des Beschwerde-
führers gekommen ist, womit die Unschuldsvermutung zu berück-
sichtigen ist.
5.7.3 Der Beschwerdeführer ist jedoch explizit darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG das Bundesamt auf Antrag der kanto-
nalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
(Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung
anordnen kann, wenn sich nachträglich (zusätzliche) Gründe nach
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2008 ist aufzuhe-
ben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Partei-
kosten. Der Rechtsvertreter des Beschwereführers hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 VGKE). Die tatsächlich ange-
fallenen notwendigen Kosten können vorliegend aufgrund der Akten
zuverlässig abgeschätzt werden. Die durch die Vorinstanz zu vergüten-
de Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 700.-- (inklusive aller
Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 700.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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